Donnerstag, Unfallkasse Baden-Württemberg, Waldhornplatz 1, D Karlsruhe. Auras / Fröhlich

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1 Donnerstag, Unfallkasse Baden-Württemberg, Waldhornplatz 1, D Karlsruhe Auras / Fröhlich

2 Bhopal (Indien) Freisetzung von t Methylisocyanat u. a. > 2500 Tote; > erletzte (Schätzungen sprechen von bis zu Toten und bis zu erletzten) Düngemittelfabrik Texas April 2013 mehr als 60 Tote mehr als 100 erletzte 11. Dezember 2005 Überfüllung führte zum größten Brandereignis in uropa seit dem 2.Weltkrieg Am Freitagvormittag waren die Aufräumarbeiten an der XXXX-Brandruine so weit fortgeschritten, dass sich die xperten der Polizei und der Bezirksregierung erstmals selbst dem vermuteten Ausgangspunkt des Feuers nähern konnten. Foto: Lehmann/IKZ Silo in Frankreich Basel Fa. Sandoz, 1986, Löschwasser gelangte in den Rhein / auf einer Länge von 450 km wird ein gigantisches Fischsterben ausgelöst Seite 2

3 Lagerung nach Gefahrstoffrecht Grundlegende Regelungen nach 8 GefStoff Mengenbegrenzung auf tatsächlichen Tagesbedarf Festlegung von geeigneten Lagerbedingungen Geeignete und gekennzeichnete Behälter Nicht verbrauchte Restmengen vom Arbeitsplatz ins Lager transportieren Keine unmittelbare Lagerung in der Nähe von Arznei-, Futter- und Lebensmitteln sowie deren Zusatzstoffen Giftige, sehr giftige und CMR-Stoffe (Kat. 1, 2) unter erschluss lagern (Zugang nur für sachkundige Personen) Seite 3

4 SSO Bislang größter Chemieunfall in uropa am 10. Juli 1976 Freisetzung von einigen hundert Gramm bis zu wenigen Kilogramm 2,3,7,8-Tetrachlordibenzodioxin ( Dioxin ) In den folgenden Tagen Welken und erdorren der Blätter von Bäumen und Sträuchern Tierkadaver wurden aufgefunden 200 Menschen erkrankten an schwerer Chlorakne Seite 4

5 GefStoff Anhang I In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen inrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen. 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen Abs. 5 Insbesondere dürfen Gefahrstoffe nicht in solchen Behältern aufbewahrt oder gelagert werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann. Sie dürfen nur übersichtlich geordnet und.. 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen Abs. 5 Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich deren Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden Seite 5

6 Nicht zulässige Gebinde Seite 6

7 Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeit muss auch der xplosionsschutz beachtet werden! xplosionsschutz in der Gefahrstoffverordung geregelt Seite 7

8 Die erantwortlichkeit für ein Lager mit Gefährlichen Stoffen liegt immer beim Unternehmer Seite 8

9 Seite 9

10 Rechtsgrundlagen Bestimmungen der TRGS Seite 10

11 TRBS bf LöRüRL BetrSich AwS Seite 11

12 4. BlmSch Anhang 1 Nr. 9 (Lagerung von Stoffen und Gemischen) und Stoffliste nach Anhang 2 Stoffe Mengenschwellen der 4. BImSch in kg ereinfachtes erfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung Heizöl L Methanol Methylisocyanat [Nr. 23] Hochentzündliche Stoffe (R12, flüssig) Leichtentzündliche Stoffe (R11, flüssig) Sehr giftige Stoffe [Nr. 29] Seite 12

13 Seite 13

14 Lagerung ist! GefStoff 2 das Aufbewahren zur späteren erwendung sowie zur Abgabe an andere. s schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn die Beförderung nicht binnen 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauf folgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages Seite 14

15 Lagerung ist! Lagern ist das orhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder ntsorgung. erordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (UmwS) Seite 15

16 Lagerung von Gefahrstoffen? wahr falsch a) Bereitgestellte Stoffe für die Beförderung am gleichen Tag b) Zwischenprodukte zur Weiterverarbeitung in 3 Tagen c) orratsmenge zum verarbeiten innerhalb einer Woche d) Handmengen an Lösungsmitteln im Labor zum täglichen Gebrauch e) Monatsvorrat an Rohstoffen f) Nicht aufgebrauchte Restmengen an Lacken als stille Reserve Seite 16

17 Lagerung ist NICHT im Produktions- oder Arbeitsgang bereitgehalten in erforderlichen Mengen Handgebrauch in Laboratorien transportbedingt zwischengelagert zur Beförderung bereitgestellt 24h Seite 17

18 Aktive Lagerung ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in Tankcontainern oder ortsbeweglichen Gefäßen, die am Ort ihrer Lagerung ortsfest als ntnahme- oder Sammelbehälter benutzt oder zu sonstigen Zwecken geöffnet werden. Passive Lagerung ist das Aufbewahren brennbarer Flüssigkeiten in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern, die dicht verschlossen sind und die während des Aufbewahrens im Lager weder befüllt noch entleert noch zu sonstigen Zwecken geöffnet werden. Dient der Fußboden als Auffangraum, muss er gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig, nicht brennbar und für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit ausgelaufenem Lagergut auch im Brandfall flüssigkeitsundurchlässig sein. (Quelle: TRGS 510) Seite 18

19 Begriffsbestimmungen Lager sind Gebäude, Bereiche oder Räume in Gebäuden oder Bereiche im Freien, die dazu bestimmt sind, in ihnen Gefahrstoffe zu lagern. Hierzu zählen auch Container oder Schränke. Lagerabschnitt ist der Teil des Lagers, der von anderen Lagerabschnitten oder angrenzenden Räumen durch Wände/Decken (die den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen) oder im Freien durch entsprechende Abstände oder Wände getrennt ist. Sicherheitsschränke mit einer FWF 90 gelten als Lagerabschnitt. Lagerbereich ist der Teil eines Lagerabschnitts, in dem Gefahrstoffe gelagert werden Seite 19

20 Seite 20

21 Begriffsbestimmungen ine Zusammenlagerung liegt vor, wenn sich verschiedene Stoffe in einem Lagerabschnitt, einem Container, Sicherheitsschrank oder einem Auffangraum befinden. Bereitstellung: kurzzeitiges Aufbewahren für konkret vorgesehene erwendung, z. B. Beförderung (Zeitraum < 24 h oder bis zum darauffolgenden Werktag) Lagermenge: die Nettomasse eines gelagerten Stoffes. Die Gesamtlagermenge ist die Summe der Lagermengen der Stoffe. Lagerklasse: Klassifizierung anhand spezifischer Gefahrenmerkmale. Die Lagerklassen dienen ausschl. zur Festlegung der Zusammenlagerung Seite 21

22 Seite 22

23 GHS-erordnung sieht zum Teil relativ lange Übergangsfristen vor: 01. Dezember 2010 instufung und Kennzeichnung von Stoffen 01. Juni 2015 instufung und Kennzeichnung von Gemischen In dieser Übergangszeit darf sowohl nach den derzeit gültigen G- Richtlinien als auch bereits nach der GHS-erordnung eingestuft und gekennzeichnet werden. Arbeitgeber werden in der Übergangszeit mit beiden Kennzeichnungssystemen konfrontiert. Die Gefahrstoffverordnung und das technische Regelwerk legen für das Ableiten von Maßnahmen gegenwärtig noch die instufung und Kennzeichnung nach den U-Richtlinien 67/548/WG und 1999/45/G zu Grunde. Dr. Thomas Smola, IFA, Oktober Seite 23

24 Sind Ihnen die Gefahren und sicherheitsrelevanten igenschaften der in Ihrem Betrieb gelagerten Stoffe bekannt (Flammpunkt usw.)? Sind zu jedem Stoff die Sicherheitsdatenblätter verfügbar? Werden die Zusammenlagerungsverbote eingehalten? Haben Sie ein Lagerkonzept erstellt? Sind alle Lagerbehälter korrekt beschriftet und gekennzeichnet? Weisen alle Lagerbehälter eine genügende mechanische, thermische und chemische Widerstandsfähigkeit auf? Seite 24

25 Sind Fluchtwege und Notausgänge gekennzeichnet und jederzeit sicher begehbar? Werden bei der Lagerung im Freien die vorgeschriebenen Schutzabstände eingehalten? Sind die erantwortlichkeiten klar geregelt? Seite 25

26 TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Ausgabe: Januar 2013 *) GMBl 2013 S [Nr. 22] (v ) geändert und ergänzt: GMBl 2014 S.1346 [Nr ] (v ) 1 Anwendungsbereich 7 Zusammenlagerung 2 Begriffsbestimmungen 8 Lagerung akut toxischer... 3 Gefährdungsbeurteilung 9 Lagerung oxidierender.. 4 Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und Gesundheitsschutz 5 rgänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe 6 Maßnahmen zum Brandschutz 10 Lagerung von Gasen unter Druck 11 Lagerung von Aerosolen Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten Seite 26

27 TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Anlagen 1 rgänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung 2 Lagerung von bestimmten Gefahrstoffen in erkaufsräumen und bewohnten Gebäuden 3 Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken 4 orgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen 5 Besondere Maßnahmen zum Brand- und xplosionsschutz bei der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten 6 Weitere stark oxidierende oder sehr reaktionsfähige Stoffe Lüftung und orschriften zum xplosionsschutz Sehr reaktionsfähige oxidierende/brandfördernde Stoffe Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis zu 50 kg (Kleinmengenregelung) Seite 27

28 TRGS 510 Kleinmengen (Tabelle 1 und Nr ) igenschaft Mengenschwelle Piktogramm CLP xtrem entzündbare Flüssigkeiten Leicht entzündbare Flüssigkeiten ntzündbare Flüssigkeiten Brennbare Flüssigkeiten (Flammpunkt C) Oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe der Kat. 1 < 10 kg < 20 kg < 100 kg < 1000 kg < 1 kg Seite 28

29 TRGS 510 Kleinmengen (Tabelle 1 und Nr ) igenschaft Mengenschwelle Piktogramm CLP Gase in Druckgasbehältern < 2,5 l Aerosolpackungen/ Druckgaskartuschen < 20 kg Brennbare Gefahrstoffe < 200 kg Akut toxisch < 50 kg Karzinogen, keimzellmutagen, spez. toxische igenschaften < 50 kg Seite 29

30 TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Anwendungsbereich Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten: Aufbewahrung zur späteren erwendung sowie Abgabe an andere Bereitstellung zur Beförderung > 24 Stunden in- und Auslagern Transportieren innerhalb des Lagers Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe Seite 30

31 TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern Anwendungsbereich Diese TRGS gilt nicht 1.für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden, Bereitstellungmenge für eine Tagesproduktion, sowie für das Bereithalten ortsbeweglicher Druckgasbehälter und Kleinmengen in Laboratorien 2.Tätigkeiten wie z. B. Umfüllen und ntnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten 1) 3.Schüttgüter in loser Schüttung 4.explosionsgefährliche Stoffe und Gemische nach Sprengstoffgesetz (2. Spreng) 5.Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische (TRGS 511) 6.organische Peroxide (Ausnahmen Nr. 3 und 4 TRGS 510) 7.radioaktive Stoffe nach Atomgesetz bzw. Strahlenschutzverordnung 8.ansteckungsgefährliche Stoffe Anforderungen anderer Rechtsgebiete bleiben unberührt. 1) separat in Gefährdungsbeurteilung betrachten und bewerten Seite 31

32 s geht um die Lagerung von Spirituosen (hochprozentig, Schnaps, Whisky etc.) Nach meiner Kenntnis gilt hier nicht die TGRS 510. Was ist jedoch anzuwenden??? Für Stoffe, die erfahrungsgemäß brennbar sind, ist die TRGS Nummer 6 Brandschutz anzuwenden; das ergibt sich aus Nr. 6.1 (1) Satz 2(entzündbare Flüssigkeiten (gekennzeichnet mit H224, H225 oder H226 1)) bzw. entzündlich (gekennzeichnet mit R12, R11 oder R10)), und (2) Satz 1 Nr. 1 TRGS 510. (Materialien, die erfahrungsgemäß brennbar sind) Seite 32

33 Seite 33

34 xplosionsgefährlich 1 SprengG, 2.Spreng, SprengLR , 4. BImSch, 12. BImSch Gas 2 TRGS 510, Anh. I Nr. 1 GefStoff; 4. BImSch, 12. BImSch; ntzündbare Flüssigkeiten 3 BetrSich; TRGS 510, Anhang I Nr. 1 GefStoff; 4. BImSch, 12. BImSch; ntzündbar fest 4.1 TRGS 510, Anhang I Nr. 1 GefStoff Seite 34

35 Organisches Peroxid 5.2 BG B4 4. BImSch, 12. BImSch Sehr giftig und giftig 6.1 Ätzend 8 TRGS 514 TRGS 510 Chemerbots 4. BImSch, 12. BImSch BGI 595 TRGS 510 erschieden 9 AwS, TRwS 779 und 786; LöRüRL; 12. BImSch; TRGS Seite 35

36 TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern 7. Zusammenlagerung (1) Gefahrstoffe dürfen nur zusammengelagert werden, wenn hierdurch keine Gefährdungserhöhung entsteht. entzündbar Seite 36

37 Lagerklassen 2NaOCl + Säure Cl 2 + Lauge Bei einem Chemieunfall im Frankfurter Stadtteil... sind am Freitag mehr als 50 Menschen verletzt worden, einige davon schwer. Das Unglück ereignete sich gegen Uhr auf dem Gelände der Chemiehandelsfirma... in Mitarbeiter hatte ersten rkenntnissen zufolge eine noch unbekannte Menge Salzsäure versehentlich in einen Lagerbehälter mit Hypochlorit gegossen, wie die Feuerwehr mitteilte. Durch die heftige chemische Reaktion entstand eine Chlorgaswolke, die noch im Umkreis von mehreren hundert Metern wahrgenommen wurde. Bei einem Chlorgas-Unfall im Heilbronner Industriegebiet sind gestern sechs Menschen durch Reizungen der Augen und Atemwege leicht verletzt worden. Zwei von ihnen kamen vorsorglich ins Krankenhaus. Nach Angaben der Polizei musste eine Firma komplett evakuiert werden Seite 37

38 Lagerklassen Umsetzung des Lagerkonzepts des erbandes der Chemischen Industrie (CI) Lagerklasse (LGK): Klassifizierung zu lagernder Stoffe und Gemische anhand spezifischer Gefahrenmerkmale. Die Lagerklassen dienen ausschließlich zur Festlegung der Zusammenlagerung. Anlage 4 zu TRGS 510: orgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen Seite 38

39 TRGS 510 Anlage 4 (Bestimmung der Lagerklassen, Auszug) 39

40 Lagerklassen Seite 40

41 Lagerklassen 2. Zusammenlagerung ist nur zulässig wenn, - maximal 25 gefüllte Druckgasflaschen gelagert werden und diese - durch eine mindestens 2 m hohe Wand aus nicht brennbaren Baustoffen abgetrennt sind - und zwischen Wand und den brennbaren Stoffen ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird. 5. Materialien, die ihrer Art und Menge nach geeignet sind, zur schnellen ntstehung oder Ausbreitung von Bränden beizutragen, wie z. B. Papier, Textilien, Holz, Holzwolle, Heu, Stroh, Kartonagen, brennbare erpackungsfüllstoffe, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden, sofern sie nicht zur Lagerung und dem Transport eine inheit mit den ortsbeweglichen Behältern bilden Seite 41

42 2. Dürfen folgende Gefahrstoffe zusammengelagert werden? ja nein a) Aceton, Methanol und thanol? LGK 3 b) thanol, Aceton und Schwefelsäure? LGK 8B LGK 3 c) Kaliumdichromat und Aceton? (Ziffer 4 nach Zusammenlagerungstabelle beachten) LGK 5.1B LGK 3 jein d) Propangas und thanol? LGK 2 LGK 3 e) Propangas und Schwefelsäure? LGK 2 LGK 8B Die Lagermengen liegen bei ca kg für jeden inzelstoff Seite 42

43 Seite 43

44 Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern Formale Anforderungen Materielle Anforderungen Diese ergeben sich aufgrund der Menge der gelagerten Stoffe rlaubnis durch Behörde 12.BImsch Grundpflichten rweiterte Pflichten Genehmigung Ausrüstung des Lagers Feuerbeständige Abtrennung Belüftung Auffangraum LöRüRL Brandmeldung, Feuerlöschanlage x-schutz BGHW Mannheim Tagung Lagerung von Gefahrstoffen am in ssen Seite 44

45 TRGS 510 Nr Zusätzliche Schutzmaßnahmen für Läger Lagerorganisation Sicherung des Lagergutes Qualifizierung der Beschäftigten Maßnahmen zur Alarmierung Persönliche Schutzausrüstung Hygienische Maßnahmen rste Hilfe Maßnahmen Prüfungen Seite 45

46 Beispielhafte Maßnahmen Ausreichende Beleuchtung/Belüftung Zugelassene sichere erpackungen Keine Lebensmittelbehälter Kennzeichnung des Lagergutes Übersichtliche Aufbewahrung Ordnungsgemäßer Lagerzustand... Regelmäßige Überprüfung auf Beschädigungen oder Freisetzung Gefahrstoffkataster vtl. Zugangsbeschränkungen beachten Seite 46

47 Gebindearten Seite 47

48 Seite 48

49 Checkliste: Lagern gefährlicher Stoffe! Sicherheitsdatenblatt Anzeige, rlaubnis, Genehmigung Bauliche oraussetzungen Zusammenlagerungsverbote erpackung Kennzeichnung Name des Stoffes/Zubereitung R- und S-Sätze H- und P-Sätze Gefahrgutunterlagen Gefahrstoffverzeichnis Betriebsan-/Unterweisungen Überprüfungen xplosionsschutz Kleinmengenlagerung etc... Dr. Norbert Müller,Duisburg 10/ Seite 49

50 TRGS 509 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsfesten Anlagen sowie Füll- und ntleerstellen für ortsbewegliche Behälter Seite 50

51 TRbF 30 TRbF 20 TRGS 514 TRGS 509 ortsfest TRGS 510 ortsbeweglich TRGS 515 GHS TRG 280 Prof. Dr. Bender BASF S Seite 51

52 Aufbau der TRGS 509 Nr. 8 Nr. 9 Nr. 10 Nr. 11 Nr. 12 Brennbare Gefahrstoffe Zusätzliche Anforderungen entzündbare Gefahrstoffe Flp. < 55 C Zusätzliche Anforderungen Sehr giftige, giftige, oxidierende, reaktive Gefahrstoffe Zusätzliche Anforderungen xplosionsschutzmaßnahmen Zusammenlagerung Grundsätze 7. Notwendigkeit von Ausrüstungsteilen und Anforderungen 6. Abstandsregelungen 5. Bauliche Anforderungen an Läger, Füll- und ntleerstellen 4. Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Allgemein 3. Gefährdungsbeurteilung 2. Begriffsbestimmungen 1. Anwendungsbereich Seite 52

53 Seite 53

54 WHG 1) und AwS 2) WHG vom legt Maßstab fest, dem Anlagen (z. B. Öltanks, Tankstellen, Lager oder Destillieranlagen) genügen müssen Besorgnisgrundsatz und Betreiberpflichten 62 und 63 WHG konkrete Ausgestaltung AwS bzw. zukünftig AwS technische Ausgestaltung Betreiberpflichten Anzeigeverfahren ignungsfeststellungsverfahren 1) Wasserhaushaltsgesetz 2) erordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Seite 54

55 WHG und AwS Grundsatzanforderungen nach 3 AwS einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig Undichtigkeiten aller Anlagenteile müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein austretende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos beseitigt werden dichter und beständiger Auffangraum nicht bei doppelwandigen Anlagen mit Leckanzeige Betriebsanweisung Überwachungsplan Instandhaltungsplan Alarmplan Seite 55

56 Lagerung von wassergefährdenden Stoffen Anforderungen an Anlagen Anhang 1 AwS ntsprechend der WGK und der Lagergröße sind Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten an infrastrukturelle, organisatorische oder technische Maßnahmen erforderlich Seite 56

57 Aus AwS wird AwS: Nur Umstellung eines Buchstabens: Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen- erordnung 16 Seiten das war einmal und kommt nie wieder Die neue AwS Das ändert sich für Sie! am 20. Mai 2015 in Mannheim Prof. Dr. Norbert Müller, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gefahrguttransport und -lagerung Seite 57

58 WGK instufungsmerkmal Beispiele Feststoffe und Flüssigkeiten WKG 1 schwach wassergefährdend bestimmte Säuren und Laugen, thanol, Methanol WGK 2 wassergefährdend Heizöl L und Diesel WGK 3 stark wassergefährdend Benzin halogenierte Lösemittel, Chromate, Cyanide, Altöl, Seite 58

59 Lagerung von wassergefährdenden Stoffen Lagerung von Gefahrstoffen und wassergefährdenden Stoffen! Was ist eine WGK? Wassergefährdungsklassen Seite 59

60 Lagerung WGK Stoffe Formale Anforderungen Diese ergeben sich aufgrund der Menge der gelagerten Stoffe Anzeige bei der Wasserbehörde Störfallverordnung Prüfungen Materielle Anforderungen Ausrüstung des Lagers Überwachungs-, Instandhaltungs-, Alarmplan Abdichtung LöRüRL Feuerbeständige Abtrennung Brandmeldung, Feuerlöschanlage Seite 60

61 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle (GefStoff) Abs. 1: Festlegung von Notfallmaßnahmen und Durchführung von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen Abs. 2: Sofortmaßnahmen zur Minderung der Auswirkungen und Wiederherstellung der normalen Betriebssituation Abs. 3: Ausstattung mit notwendiger Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) Abs. 4: Bereitstellung von Warn- und Kommunikationssystemen Abs. 5: Bereitstellung von Informationen über Notfallmaßnahmen für interne und externe insatzkräfte Seite 61

62 Seite 62

63 Noch Fragen! Dank an Dr. Michael Hermesdorf BGHW Mainz und Dr. Stefan Auras BGHW Mannheim Seite 63

64 Auszug aus Tabelle 1: Anwendung der Nummern 4 bis 12 und der Anlagen 1 bis Seite 64

65 Tabelle 1: Anwendung der Nummern 4 bis 12 und der Anlagen 1 bis 6 instufung/ igenschaft Alle Gefahrstoffe Akut toxische Gefahrstoffe Karzinogene und Keimzellmutagene Gefahrstoffe Gefahrstoffe mit xtrem und leicht ntzündbare Flüssigkeiten Gefahrenhinweise nach CLP-O H300, H301, H310, H311, H330 oder H331 1 H 340, H 350, H 350i R-Satz nach G-RL R 23 bis R 28 H 370, R 39/23 bis H 372 H 224, H 225 R 11, R 12 Lagerung außerhalb von Lagern unter Berücksichtigung von Nr. 4.2 zulässig Soweit nicht nachfolgend genannt bis 1000 kg Bis 50 kg Zusätzliche und besondere Schutzmaßnahmen Nr kg Bei Zusammenlagerung Nr. 7 < 200 kg Nr. 5 und Nr. 8 jeweils > 200 kg R 45 Bis 50 kg Nr. 5 > 200 kg Bis 50 kg Nr. 5 > 200 kg Bis 20 kg, davon Nr. 5, Nr. 5 und Nr. 12 H R 10 Bis 100 kg Nr. 5, Nr. 5 und Nr. 12 außerhalb von Lägern Gefahrstoffeinstufung: Mengenschwellen in Lägern in Lägern mit zusätzlichen und besonderen Schutzmaßnahmen Seite 65

66 Seite Seite 66 LGK 8A/8B Säuren/Laugen

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