des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
|
|
- Otto Hofer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Gewährung von einmaligen und laufenden Leistungen gemäß 39 SGB VIII bei stationärer Unterbringung 1
2 Richtlinie 1. Gesetzliche Grundlagen Seite 3 2. Gegenstand Seite 3 3. Geltungsbereich Seite 3 4. Allgemeines Seite 3 5. Beihilfen und Zuschüsse Seite Beihilfen und Zuschüsse im Rahmen einer Vollzeitpflege/Bereitschaftspflege Seite Beihilfen und Zuschüsse im Rahmen einer stationären Hilfe Seite Andere Beihilfen und Zuschüsse Seite 5 6. Krankenhilfe Seite 5 7. Barbeträge bei stationären Leistungen gemäß 34, 35a, 41 SGB VIII Seite 5 8. In-Kraft-Treten Seite 5 2
3 1. Gesetzliche Grundlagen Diese Richtlinie basiert auf den Bestimmungen der 19, 27, 33, 34, 35a, 36, 39, 40, 42 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe, sowie 41 i. V. m. 33, 34, 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe, 28 Absatz 2, 35 Absatz 2 Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) in den jeweils geltenden Fassungen. 2. Gegenstand Diese Richtlinie regelt die Finanzierung und deren Verfahrensweise bei Hilfen zur Erziehung nach 27 ff SGB VIII, bei Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß 35a SGB VIII und Leistungen für junge Volljährige gemäß 41 SGB VIII bei stationärer Hilfe. Die Richtlinie regelt: a) den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes/ Jugendlichen/ jungen Volljährigen außerhalb des Elternhauses gemäß 39 Absatz 2 SGB VIII durch laufende Leistungen nach 39 Absatz 3 SGB VIII, b) die Gewährung notwendiger zusätzlicher Leistungen in Form einmaliger Beihilfen und Zuschüsse, c) die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung beim Übergang in eigenen Wohnraum. 3. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die in einer Einrichtung oder Pflegestelle im Bereich des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte stationär untergebracht sind und für die nach Entscheidung des Jugendamtes Hilfe nach 19, 33, 34 bis 35a Abs. 2 Nr. 4, 41 SGB VIII geleistet wird. Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige die gemäß 19, 33, 34 bis 35 a Abs. 2, 41 im Bereich eines anderen örtlichen Trägers der Jugendhilfe untergebracht sind, gilt die Richtlinie des zuständigen öffentlichen Trägers der örtlichen Jugendhilfe. 4. Allgemeines - Die in dieser Richtlinie festgelegten Leistungen werden jeweils auf Antrag gewährt. - Antragsberechtigt sind Personensorgeberechtigte und junge Volljährige. Das Antragsrecht kann über eine Vollmacht einer anderen Person (z. B. Mitarbeiter der Einrichtung) übertragen werden. - Die Antragstellung soll in der Regel jeweils 6 Wochen vor der beabsichtigten Maßnahme erfolgen und ist zu begründen. - Die Überweisungen erfolgen nach Rechnungslegung. - Beihilfen und Zuschüsse sind Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Sie können nur im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. 5. Beihilfen und Zuschüsse 5.1 Beihilfen und Zuschüsse im Rahmen einer Vollzeitpflege/Bereitschaftspflege Beihilfen/Zuschüsse Maximalbeträge in Euro Erstausstattung Möbel * Erstausstattung Bekleidung * Besondere Anlässe, wie z. B. Einschu- 3
4 lung, Konfirmation, Jugendweihe, Taufe, Kommunion (für Gebühren u. materielle Aufwendungen) 150 Urlaubs-/Ferienfahrten jährlich 150 Verselbständigung (inkl. Miet-Kaution) Eintritt ins Berufsleben einmalig 150 Erwerb eines Führerscheins im Rahmen der Berufsausbildung (z.b. Kfz- Mechatroniker, Landmaschinenmechaniker) monatlicher Mehrbedarf für Säuglinge (bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres) ein- und mehrtägige Klassenfahrten auf in voller Höhe das Schuljahr bezogen Anbahnungskosten im Vorfeld eines nach Landesreisekostengesetz LRKG M-V Pflegeverhältnisses (Fahrkosten) Besuch von Kindertageseinrichtungen, in voller Höhe des Elternbeitrages Kindertagespflege * 1 Kosten für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen sind grundsätzlich in der Pflegegeldpauschale enthalten. Für Einrichtungsgegenstände, die im Rahmen der Erstausstattung angeschafft werden, besteht für die Dauer von 2 Jahren ein Eigentumsvorbehalt des Jugendamtes. Beihilfen für die Erstausstattung können innerhalb von drei Monaten nach Inpflegenahme des Pflegekindes gewährt werden. * 2 Kosten für Ersatzbeschaffung von Bekleidung sind grundsätzlich in der Pflegegeldpauschale enthalten. Beihilfen für die Erstausstattung können innerhalb von 6 Wochen nach Inpflegenahme des Pflegekindes gewährt werden Beihilfen und Zuschüsse im Rahmen einer stationären Hilfe Die nachfolgend aufgeführten Beihilfen und Zuschüsse können gewährt werden, soweit sie nicht Bestandteil der Entgeltvereinbarung sind (Nachrangprinzip). Beihilfen/Zuschüsse Maximalbeträge in Euro Erstausstattung Bekleidung * besondere Anlässe, wie z. B. Einschulung, Konfirmation, Jugendweihe, Taufe, Kommunion (für Gebühren u. materielle 150 Aufwendungen) Urlaubs-/Ferienfahrten jährlich 150 ein- und mehrtägige Klassenfahrten auf in voller Höhe 750 das Schuljahr bezogen Verselbständigung (inkl. Miet-Kaution) Eintritt ins Berufsleben einmalig 150 Erwerb eines Führerscheins im Rahmen der Berufsausbildung (z.b. Kfz- Mechatroniker, Landmaschinenmechaniker) Besuch von Kindertageseinrichtungen, in voller Höhe des Elternbeitrages Kindertagespflege * 3 Kosten für Ersatzbeschaffung von Bekleidung sind grundsätzlich im Entgelt enthalten. Beihilfen für die Erstausstattung können innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme des Kindes/Jugendlichen/ jungen Volljährigen in der Einrichtung gewährt werden
5 5.3. Andere Beihilfen und Zuschüsse Beihilfen oder Zuschüsse für zusätzliche Leitungen, die von dieser Richtlinie nicht erfasst sind, können im Rahmen der individuellen Hilfeplanung beantragt werden. 6. Krankenhilfe Krankenhilfe gemäß 40 SGB VIII muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteiligung sind zu übernehmen. Der Zuschuss erfolgt im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Jugendamt kann in geeigneten Fällen die Beträge einer freiwilligen Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen sind. 7. Barbeträge bei stationären Leistungen gemäß 34, 35a, 41 SGB VIII Neben den laufenden Leistungen zur Deckung des gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs ist ein entsprechender Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung des Kindes/Jugendlichen/jungen Volljährigen bereitzustellen. 35 Absatz 2 SGB XII regelt die Höhe des Barbetrages für einen Volljährigen. Dieser Betrag wird gemäß 28 Abs. 2 SGB XII durch die Bundesregierung mittels Rechtsverordnung festgesetzt. In Anlehnung an diese gesetzliche Vorschrift erfolgt eine Staffelung des Barbetrags für Kinder/Jugendliche bei stationären Hilfen gemäß 34, 35a SGB VIII wie folgt. Alter Barbetrag für junge Volljährige Barbetrag auf der Basis des gültigen Barbetrages für Volljährige in % 27% Regelbetrag Haushaltsvorstand im Lebensjahr (4-5 Jahre) 5 % im Lebensjahr (6-7 Jahre) 7% im Lebensjahr (8-9 Jahre) 12% im Lebensjahr (10-11 Jahre) 16% im Lebensjahr (12-13 Jahre) 25% im Lebensjahr (14-15 Jahre) 40% im Lebensjahr (16-17 Jahre) 60% 8. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum in Kraft. Nachfolgend aufgeführte Richtlinien der ehemaligen Landkreise Demmin, Mecklenburg- Strelitz, Müritz und der kreisfreien Stadt Neubrandenburg werden durch diese Richtlinie außer Kraft gesetzt: a) Demmin: - Richtlinie der Kinder- und Jugendhilfe im Landkreis Demmin zur Regelung des Verfahrens zum Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen für stationäre und teilstationäre Hilfen zur Erziehung b) Mecklenburg-Strelitz: - Richtlinie des Landkreises Mecklenburg-Strelitz zu einmaligen Beihilfen und Zuschüssen für stationäre Leistungen der Jugendhilfe in einer Einrichtung 5
6 c) Müritz: - Richtlinie des Landkreises Müritz zur Gewährung einmaliger und laufender Leistungen für Hilfe zur Erziehung bei stationärer Unterbringung nach 39 SGB VIII und zur Förderung beim Übergang in eigenen Wohnraum d) Neubrandenburg: - Richtlinie der Stadt Neubrandenburg zur Finanzierung der Vollzeitpflege und Beihilfen und Zuschüsse bei Hilfen zur Erziehung nach 27 i.v.m. 33, 34, 35a und 41 SGB VIII - Aktualisierung der Richtlinie der Stadt Neubrandenburg zur Finanzierung der Vollzeitpflege und Beihilfen und Zuschüsse bei Hilfen zur Erziehung nach 27 i.v.m. 33, 34, 35a und 41 SGB VIII Neubrandenburg, Heiko Kärger Landrat 6
Richtlinien des Kreises Paderborn. für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Richtlinien des Kreises Paderborn für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Richtlinien des Kreises Paderborn über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen
MehrAnlage zum Beschluss der Grundsatzkommission Nr. B-6/04 vom
Landeshauptstadt Dresden Datum: 13.04.2004 Geschäftsbereich Soziales Jugendamt Auszahlungsfestlegung Zusätzliche Leistungen und einmalige Beihilfen für Maßnahmen im HzE-Bereich Grundlage sind die Empfehlungen
Mehr3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und ist zu begründen.
Landkreis Ostprignitz-Ruppin Jugend- und Betreuungsamt Wirtschaftliche Jugendhilfe Richtlinie zur Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch VIII für Kinder, Jugendliche und junge
MehrBeschlussvorlage. Betrifft: Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach 33 i.v.m. 39 Absatz 3 und 4 SGB VIII in der Vollzeitpflege
X öffentlich nicht öffentlich vorlage Betrifft: Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse nach 33 i.v.m. 39 Absatz 3 und 4 SGB VIII in der Vollzeitpflege darstellung: Junge Menschen in Pflegefamilien erhalten
Mehr3.2 Die Antragstellung hat jeweils vor der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen und ist zu begründen.
Landkreis Ostprignitz-Ruppin Jugend- und Betreuungsamt Wirtschaftliche Jugendhilfe Richtlinie zur Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch VIII für Kinder, Jugendliche und junge
MehrLandkreis Havelland. - Jugendamt - Richtlinie 12.01.2006
Landkreis Havelland - Jugendamt - 12.01.2006 Richtlinie für die Gewährung von Nebenleistungen gemäß 39 SGB VIII i. V. mit 33; 34 und 41 Beschlossen auf dem Jugendhilfeausschuss am 12.04.2006 mit Wirkung
MehrRichtlinie zur Finanzierung der Kindertagesförderung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagesförderung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 1 Grundsätze der Finanzierung (1) Die auf das Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als örtlicher
Mehr( 27, 33 SGB VIII)...
STADT BECKUM Richtlinie der Stadt Beckum über die Gewährung von wirtschaftlichen Leistungen im Rahmen des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe Vom 20. November 2014 Inhaltsverzeichnis
MehrDie Satzung regelt die Festlegungen zum Personalschlüssel sowie zur
ALT Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erlässt auf der Grundlage des 92 in Verbindung mit 5 Abs. 3 bis 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M- V) vom 13.
MehrRichtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe
Stadt Altena (Westf.) Fachbereich für Jugend, Soziales und Familie Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe Inkrafttreten: 01.03.2014 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich Förderung
MehrFinanzielle Leistungen für Hilfen zur Erziehung in den Formen der Vollzeitpflege
Anlage 2 zu den Richtlinien des Landkreises Diepholz für die Gewährung von Leistungen zum Unterhalt für außerhalb des Elternhauses untergebrachte Minderjährige und junge Volljährige Finanzielle Leistungen
MehrRichtlinien. über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe
Stadt Iserlohn Ressort Generationen und Bildung Bereich Jugend Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe des Jugendamtes Iserlohn Inkrafttreten: 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis: Geltungsbereich
MehrRichtlinien des Landkreises Leer für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen
Richtlinien des Landkreises Leer für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen JHA Beschlüsse vom 01.11.95, 06.12.95, 14.02.96 (Drucksache Nr. 173/95, Nr. 173/1/95 u.
Mehrdes Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Finanzierung der Vollzeitpflege sowie Bereitschaftspflege nach 33 SGB VIII
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Finanzierung der Vollzeitpflege sowie Bereitschaftspflege nach 33 SGB VIII 02. Oktober 2017 1 Richtlinie 1. Gesetzliche Grundlagen Seite 3 2. Gegenstand
MehrKinder von 6 bis unter 12 Jahren. Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren
Informationsblatt für Cottbuser Pflegeeltern zu den finanziellen Leistungen laut Stadtverordnetenbeschluss vom 27.05.2015, Vorlagen-Nr. III-001/15 und gemäß 39 SGB VIII Nebenleistungsrichtlinie vom 01.01.2006
MehrInhaltsverzeichnis. Seite 1. Allgemeines 2
Inhaltsverzeichnis 1 Seite 1. Allgemeines 2 2. Sicherung des Lebensunterhaltes und Nebenleistungen 2 2.1 Anspruch auf Nebenleistungen 2 2.2. Feststellung des Bedarfes und Entscheidung über die Gewährung
MehrDIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 31.8.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016
MehrRichtlinie des Landkreises Nordsachsen
Richtlinie des Landkreises Nordsachsen zur Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen gemäß 39 Abs. 3 SGB VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in stationärer Unterbringung sowie von
MehrRichtlinie des Landkreises Bautzen. Směrnicy Budyskeho wokrjesa
Richtlinie des Landkreises Bautzen zur Gewährung von Leistungen, einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen nach 39 SGB VIII sowie bei Leistungen nach 13 Abs. 3, 19, 41 SGB VIII und bei Inobhutnahmen nach 42
MehrRichtlinie über die Gewährung von Nebenleistungen zum Unterhalt des jungen Menschen gemäß 39 SGB VIII sowie von Krankenhilfe nach 40 SGB VIII
Richtlinie über die Gewährung von Nebenleistungen zum Unterhalt des jungen Menschen gemäß 39 SGB VIII sowie von Krankenhilfe nach 40 SGB VIII Gemäß 4 der Satzung für das Jugendamt des Landkreis Dahme-Spreewald
MehrDIJuF Interaktiv Stand:
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 23.9.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016
MehrLANDESHAUPTSTADT DRESDEN
LANDESHAUPTSTADT DRESDEN BESCHLUSSAUSFERTIGUNG der Grundsatzkommission Sitzung: 08.10.2013 Beschluss-Nr.: B-05/13 (mit Bezug auf B-03/13-1; geänderte Fassung des Beschlusses B-6/04 vom 22.04.2004) Gegenstand:
Mehr4/12. Präambel. I. Geltungsbereich
RICHTLINIE über die Gewährung von Hilfe in Einrichtungen der Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen nach dem Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII) i.v.m. 39, 40 SGB VIII im Landkreis Teltow-Fläming
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1448 6. Wahlperiode 21.01.2013 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern
MehrRichtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe 1. Allgemeines 1.1 Geltungsbereich: Diese Richtlinien gelten für finanzielle Hilfen, die nach den Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz
MehrInformationen für Pflegefamilien. Sozialdienst katholischer Frauen e.v. Erzdiözese Paderborn
Informationen für Pflegefamilien Sozialdienst katholischer Frauen e.v. Erzdiözese Paderborn I n f o r m a t i o n e n f ü r P f l e g e f a m i l i e n Liebe Pflegefamilie! Mit der Aufnahme eines Pflegekindes
MehrRichtlinien über die Gewährung von Pflegegeld für junge Menschen in Vollzeitpflege gemäß 27/41 SGB VIII in Verbindung mit 33 SGB VIII
Richtlinien über die Gewährung von Pflegegeld für junge Menschen in Vollzeitpflege gemäß 27/41 SGB VIII in Verbindung mit 33 SGB VIII Jungen Menschen in Vollzeitpflege (Pflegekindern) wird im Rahmen der
Mehr1. Allgemeines. 2. Arten und Umfang der Hilfen. 2.1 Ambulante Hilfen zur Erziehung. Anl. zur Vorlage 275/IV neue Richtlinien wirtschaftl.
Richtlinien des Fachbereichs Bildung, Jugend und Familie der Stadt Sundern über die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) 1. Allgemeines 1.1
MehrBarbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag)
Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Barbetrag) AllMBl.
Mehr2. Richtlinie. zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern
VII 500/ch 2. Richtlinie zur Förderung eines Programmes der Stärkung einer familiennahen und selbsthilfeorientierten Jugendhilfe in Mecklenburg-Vorpommern 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Die nachfolgende
Mehrzur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kostenbeteiligung
MehrThüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)
Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009
Mehr- Satzung des Märkischen Kreises über die Erhebung von Elternbeiträgen - 1 Geltungsbereich
Satzung des Märkischen Kreises zur Durchführung des 23 des Gesetzes über die frühe Bildung und Förderung von Kindern Kinderbildungsgesetz KiBiz Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 189 2014 Verkündet am 20. März 2014 Nr. 60 Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege
MehrBarbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung
28. September 2015 Barbetrag (Taschengeld) zur persönlichen Verfügung Festsetzung vom 28.09.2015 gemäß 39 Abs. 2 SGB VIII i.v.m. 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Achten Buch
MehrRICHTLINIE. Zur Erfüllung des Erziehungsanspruchs ( 1 SGB VIII) gehört die Gewährung eines Barbetrages, denn der eigenverantwortliche Umgang mit Geld
Landkreis Rostock Jugendhilfeausschuss RICHTLINIE zur Gewährung des Taschengeldes in Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen der Jugendhilfe für Kinder, Jugendliche sowie junge Erwachsene 1. Erzieherischer
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/492 7. Wahlperiode 04.05.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Situation der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern
Mehr( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom
MehrSatzung. der Gemeinde Lichtenberg. über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte. Entdeckerland
Satzung der Gemeinde Lichtenberg über Elternbeiträge in der Kindertagesstätte Entdeckerland Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz
MehrSatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.2006 5. Änderung vom 08.04.2014 1 Beitragspflichtiger Personenkreis
MehrRichtlinie des Landkreises Oder Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII
Richtlinie des Landkreises Oder Spree über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen nach dem SGB VIII Landkreis Oder-Spree Jugendamt Diese Richtlinie gilt für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige,
MehrSatzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark
Satzung über Kindertagespflege in der Gemeinde Wedemark Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 Abs. 1 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und der 22 bis 24 a i.v.m.
Mehrdes Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Finanzierung der Vollzeitpflege sowie Bereitschaftspflege nach 33 SGB VIII
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Finanzierung der Vollzeitpflege sowie Bereitschaftspflege 1 Richtlinie 1. Gesetzliche Grundlagen Seite 3 2. Gegenstand Seite 3 3. Geltungsbereich Seite 3
MehrHilfen nach den 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)
Hilfen nach den 34, 35, 35 a Abs. 2 Nr. 4 und 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld) RdErl. d. MS v. 29.09.2008 301.13-51436 - VORIS 2 11 33-1. Anlass Nach 39 Abs. 2 SGB VIII
MehrWohnheime der Eingliederungshilfe Änderungen durch SGB II und SGB XII zum 1.Januar 2005
Arbeitslosengeld II 7 Abs.4 SGB II Heimbewohner haben keinen Anspruch auf ALG II, wenn sie für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind. Barbetrag 35 Abs.2 SGB XII 21
MehrGebührensatzung. für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg
Gebührensatzung für die Städtischen Kindertagesstätten und für die Kindertagespflege in der Stadt Flensburg Präambel: Aufgrund 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung
MehrDiese Richtlinien gelten für finanzielle Hilfen, die nach den Bestimmungen des KJHG gewährt werden.
Stadt Hemer - Jugendamt - Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen in der Fassung vom 01.01.2002, zuletzt geändert durch Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses vom 23.03.2006
Mehrin der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines
Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 10. März 2016 in der Fassung
MehrBeschluss Nr. 4/JHA/262
Landkreis Oberhavel Jugendhilfeausschuss Beschluss Nr. 4/JHA/262 vom 23.05.2013 Der Jugendhilfeausschuss des Kreistages des Landkreises Oberhavel beschließt die Richtlinie des Landkreises Oberhavel für
MehrBeschluss Nr. 4/JHA/278
Landkreis Oberhavel Jugendhilfeausschuss Beschluss Nr. 4/JHA/278 vom 05.09.2013 Der Jugendhilfeausschuss des Kreistages des Landkreises Oberhavel beschließt die Richtlinie des Landkreises Oberhavel für
Mehrin der Fassung der 1. Änderung vom 10. Oktober 2016 LESEFASSUNG 1 Allgemeines
Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über Elternbeiträge für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kita-Elternbeitragssatzung) vom 10. März 2016 in der Fassung
MehrAntrag auf Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe
Antrag auf Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe Neue Wege Kreis Bergstraße -Jobcenter- Datum der Antragstellung: Eingangsstempel: Stehen Sie bei uns bereits im Leistungsbezug? Ja Nein z.b.
MehrWesentliche Änderungen Seite 1 23
Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Fassung vom 20.12.2011: Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 1. Januar 2012 eingefügt Kap. 1.1: Anpassung an die für die
MehrS a t z u ng. der Stadt Heinsberg
S a t z u ng der Stadt Heinsberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und von Leistungen der Kindertagespflege vom 30. Juni 2015 Aufgrund der
MehrKreistag des Landkreises Rostock Jugendhilfeausschuss
Kreistag des Landkreises Rostock Jugendhilfeausschuss Beschluss-Nr.: I 01/2011 Titel: Richtlinie des Landkreises Rostock zur Festlegung der Barbeträge in Einrichtungen Beschlossen am: 21. Dezember 2011
MehrRichtlinien. des Kreisjugendamtes des Oberbergischen Kreises
Richtlinien des Kreisjugendamtes des Oberbergischen Kreises über Pflegegeld, Nebenleistungen zum Pflegegeld und sonstige Vergütungen für die in Familien außerhalb des Elternhauses untergebrachten Hilfeempfänger
MehrRichtlinie der Stadt Waren (Müritz) zur Förderung des Kinder- und Jugendsports sowie des Sports für Personen mit Handicap
Richtlinie der Stadt Waren (Müritz) zur Förderung des Kinder- und Jugendsports sowie des Sports für Personen mit Handicap Auf der Grundlage des 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
MehrLandesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege
Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/Übergangspflege Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und
MehrRichtlinien des Jugendamtes der Stadt Gladbeck über die Gewährung von wirtschaftlichen Erziehungshilfen fur Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Gladbeck über die Gewährung von wirtschaftlichen Erziehungshilfen fur Kinder, Jugendliche und junge Volljährige Inhalt: I. Rechtsgrundlagen II. Hilfeleistungen 1.
MehrAntrag auf Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe
Antrag auf Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe Neue Wege Kreis Bergstraße -Kommunales Jobcenter- Datum der Antragstellung: Eingangsstempel: Stehen Sie bei uns bereits im Leistungsbezug? Ja
MehrSatzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom
Satzung der Stadt Oberhausen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 11.04.2008 1 Der Rat der Stadt Oberhausen hat in seiner Sitzung am 10.03.2008 folgende
MehrLandkreis Uckermark. - Jugendamt - Richtlinie
Landkreis Uckermark - Jugendamt - Richtlinie zur Gewährung von Leistungen zum Unterhalt und zur Krankenhilfe gemäß 39 und 40 SGB VIII der Kinder oder Jugendlichen, die außerhalb des Elternhauses untergebracht
MehrFachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit. des Landesjugendamtes. zur Verfahrensweise im Rahmen. der Begleitung und Förderung
Referat Hilfen zur Erziehung Hans Wittwer - Str. 6 16321 Bernau Fachliche Grundlagen der Beratungstätigkeit des Landesjugendamtes zur Verfahrensweise im Rahmen der Begleitung und Förderung von Eltern mit
MehrLandesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen in der Vollzeitpflege und der Bereitschafts-/ Übergangspflege
400-200 Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen Abteilung Junge Menschen und Familien Referat Junge Menschen in besonderen Lebenslagen Landesrichtlinie zur Regelung der finanziellen Leistungen
Mehr1 Zielgruppe. 2 Verfahren
Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom 06.05.2008
MehrRechtliche Grundlagen der Kindertagespflege
Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in
Mehrdes Landkreises Prignitz Geschäftsbereich III Bildung und Jugend Berliner Straße 49 19348 Perleberg
Richtlinie zur Gewährung von Leistungen zum Unterhalt gemäß 39 SGB VIII für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Vollzeitpflege sowie Krankenhilfe nach 40 SGB VIII Beschluss des Jugendhilfeausschusses
MehrSatzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom
Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom 10.05.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) in der
MehrKiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg
KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg - Auszug aus dem Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/2010 15. Wahlperiode 02-07-09 Kleine Anfrage der Abgeordneten Frauke Tengler (CDU) und Antwort der Landesregierung Ministerin für Justiz, Frauen, Jugend und
Mehr1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum
Satzung vom 18.04.2011 zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, Angeboten der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich und Betreuung in Kindertagespflege
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung,
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt) 1. Entwurfsfassung, 7.6.2016 Hilfe-/Leistungskatalog Bisherige Fassung
MehrNeue Fassung. über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen. sowie sonstigen Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge
L and kreis Anhalt-Bitterf eld - Jug end amt - Neue Fassung über die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen sowie sonstigen Leistungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bei der Gewährung
MehrLeistungen im Rahmen der Familienpflege nach 27 ff. KJHG 8.5.6. Richtlinien
Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Löhne über die Gewährung wirtschaftlicher Leistungen im Rahmen der Familienpflege als Hilfe zur Erziehung nach 27 ff KJHG 1 Definition, gesetzliche Grundlage, Geltungsbereich
MehrLANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE -Der Landrat-
LANDKREIS MECKLENBURGISCHE SEENPLATTE -Der Landrat- im KTB angenommen am: 05.10.2017 Vorlage-Nr.: JHA II/10/2017 Datum: 22.09.2017 Zuständiges Amt: Ersteller/in: Jugendamt Frau Zörner öffentlich X nicht
Mehrvom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich
Stadt Penig Landkreis Mittelsachsen Satzung der Stadt Penig über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Elternbeitragssatzung
MehrPflegekinderdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe. Informationen für Pflegeeltern über zusätzliche finanzielle Leistungen
Pflegekinderdienst Wirtschaftliche Jugendhilfe Informationen für Pflegeeltern über zusätzliche finanzielle Leistungen Sehr geehrte Pflegeeltern, vielen Dank für Ihre Bereitschaft, ein Pflegekind in Ihrem
Mehr1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum
Satzung der Stadt Plettenberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Plettenberg vom 06.05.2015 Der Rat der Stadt Plettenberg hat aufgrund
MehrR i c h t l i n i e. sowie. Krankenhilfe gemäß 40 SGB VIII. - Annex-Richtlinie -
Landkreis Altenburger Land Fachbereich 2 Soziales, Jugend und Gesundheit R i c h t l i n i e des Landkreises Altenburger Land zur Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen gemäß 39 Abs. 3 SGB VIII
MehrSatzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.
Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6. Mai 2008 3 und 5, sowie die Tabellen zuletzt geändert durch Satzung vom
MehrRichtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe vom 01.01.2014
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe vom 01.01.2014 10.3 Inhaltsverzeichnis: Seite Geltungsbereich 1. Geltungsbereich 2 Förderung der Erziehung in der Familie/ Gemeinsame Wohnform/
MehrElternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr)
Elternbeitragssatzung für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich in Wickede (Ruhr) Aufgrund des 7 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
MehrS a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde
S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des
MehrSozialgesetzbuch, Zwölftes Buch ( SGB XII)
Stadt Leipzig Wirtschaftliche Sozialhilfe Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch ( SGB XII) Hilfen zur Gesundheit Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege Hilfe zur Überwindung besonderer
MehrSatzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen für Kinder in der Landeshauptstadt Schwerin
Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen für Kinder in der Landeshauptstadt Schwerin Aufgrund des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern in
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 1069 2014 Verkündet am 22. September 2014 Nr. 207 Richtlinien zur Förderung von Tageseinrichtungen gemeinnütziger Elternvereine und Eltern-Kind-Gruppen in der Stadt
Mehrin der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014
Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014 Die Neufassung berücksichtigt die a) Satzung
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich
Satzung der Stadt Schneeberg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Elternbeiträge Kita) vom 21.10.2016 Präambel Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung
MehrRICHTLINIE des Jugendamtes Vogtlandkreis
RICHTLINIE des Jugendamtes Vogtlandkreis über die Gewährung von Beihilfen entsprechend des SGB VIII im Vogtlandkreis 1. Gesetzliche Grundlagen Die Beihilfen beziehen sich auf Jugendhilfeleistungen nach
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/54 6. Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/54 6. Wahlperiode 03.11.2011 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten David Petereit, Fraktion der NPD Bildungs- und Teilhabepaket des Bundes und ANTWORT der Landesregierung
Mehr(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.
Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung
MehrSatzung. über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wülfrath vom 27.03.2012 Der Rat der Stadt Wülfrath hat in seiner Sitzung am 27.03.2012
MehrLandkreis Ostprignitz-Ruppin
Landkreis Ostprignitz-Ruppin Der Landrat Richtlinie für Vollzeitpflege gemäß 33, 41/33, 42 und 39 SGB VIII für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin 1. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für Kinder, Jugendliche
MehrPräambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Jugendamtsbezirk Erkelenz vom 18.12.2014, zuletzt bekannt
MehrRichtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen
Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen Geltungsbereich Diese Richtlinien regeln die Gewährung von finanziellen Hilfen oder geldwerten Leistungen an die nach 13 Absatz 3 und 19 bis 41 SGB
MehrSatzung der Stadt Rheinberg über die Erhebung von Elternbeiträgen
Satzung der Stadt Rheinberg über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder für die Betreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule für die Betreuung in Kindertagespflege
MehrRichtlinien des Landkreises Leer für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen
Richtlinien des Landkreises Leer für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen JHA Beschlüsse vom 01.11.95, 06.12.95, 14.02.96 (Drucksache Nr. 173/95, Nr. 173/1/95 u.
MehrRichtlinie des Landkreises Rostock zur Finanzierung der Vollzeitpflege
Landkreis Rostock Jugendhilfeausschuss Richtlinie des Landkreises Rostock zur Finanzierung der Vollzeitpflege Die Grundlage der Finanzierung der Vollzeitpflege gemäß 33 SGB VIII bildet der 39 SGB VIII.
MehrPFLEGEFAMILIEN FÜR BEHINDERTE KINDER UND JUGENDLICHE LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN. Fachbereich für Menschen mit geistiger Behinderung
PFLEGEFAMILIEN FÜR BEHINDERTE KINDER UND JUGENDLICHE LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Fachbereich für Menschen mit geistiger Behinderung WARUM PFLEGEFAMILIEN?. Die Pflegefamilien des Landeswohlfahrtsverbandes
MehrS a t z u n g. 1 Benutzungsgebühr
S a t z u n g über die Erhebung von Elternbeiträgen (Benutzungsgebühren) für die Benutzung der in Trägerschaft der Gemeinde Budenheim geführten Kindertagesstätten vom 28.05.2014 Der Gemeinderat hat aufgrund
Mehr