Wichtige Definitionen zum Schuldrecht

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1 1/8 Wichtige Definitionen zum Schuldrecht Analogie: Anspruch: Analogie bezeichnet die Übertragung einer im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge auf einen im Gesetz nicht geregelten Fall, der die für die Anknüpfung der Rechtsfolge in der gesetzlichen Vorschrift maßgebenden, d. h. die wesentlichen Merkmale ebenfalls besitzt (Gegensatz: Umkehrschluß). Ein Anspruch ist das subjektive Privatrecht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition in 194 I). Aufrechnung: Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender gleichartiger Forderungen durch Verrechnung auf Grund einer einseitigen rechtsgestaltenden Erklärung (vgl. 387 ff.). Auftrag: Aufwendungen: Bringschuld: culpa in contrahendo: Eigenschaften: Einrede: Einwendungen: Der Auftrag ist ein unvollkommen zweiseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der eine Teil (der Beauftragte) verpflichtet, für den anderen Teil (den Auftraggeber) unentgeltlich ein Geschäft zu besorgen (vgl. 662 ff.). Aufwendungen sind (im Gegensatz zum Schaden) freiwillige Vermögensopfer im Interesse eines anderen ( 256, 670, 683). Die Bringschuld bezeichnet eine Leistungsverpflichtung, die am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen ist ( 269, 300). Das Institut der c. i. c. ( 280 I 1 i.v.m. 311 II, 241 II) ist eine Haftung, deren Rechtsfolge vor allem Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte sind und die eingreift, wenn jemand vor oder bei Eingehung eines Vertrages eine vorvertragliche Aufklärungs- oder Schutzpflicht verletzt, ihn ein Verschulden trifft ( 276, 278) und dem anderen Teil daraus ein Schaden entstanden ist (=Verschulden beim Vertragsschluß). Eigenschaften sind einem Gegenstand oder einer Person anhaftende Merkmale oder Verhältnisse, die wegen ihrer Art und Dauer nach der Verkehrsanschauung Einfluß auf Wertschätzung oder Brauchbarkeit der Sache (oder Person) auszuüben pflegen; verkürzt: alle wertbildenden Faktoren; nicht: der Preis oder Wert als solcher ( 119 II). Eine Einrede ermöglicht es, durch rechtsgestaltende Erklärung die Geltendmachung eines Anspruchs zu verhindern (z. B. 214 I, 273, 320). Die Einrede bedarf der Geltendmachung durch den Einredeberechtigten (Gegensatz: Einwendung). Einwendungen sind Tatsachen, die ein Rechtsverhältnis in seinem Bestand betreffen, d. h. es entweder überhaupt nicht zur Entstehung gelangen

2 2/8 Einziehungermächtigung: Erfüllbarkeit: Erfüllung: Erfüllungsgehilfe: Erfüllungsübernahme: Erlaß: Ersetzungsbefugnis: Fahrlässigkeit: Fälligkeit: Forderung: Fixgeschäft: lassen (rechtshindernde Einwendungen, z. B. Geschäftsunfähigkeit, Gesetzes- oder Sittenverstoß) oder es wieder vernichten (rechtsvernichtende Einwendungen, z. B. 362 I, 397). Eine Einziehungsermächtigung ist die Erteilung der Befugnis, ein fremdes Recht, insbesondere eine Forderung, in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. 362 II, 185 I). Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf und der Gläubiger die Leistung nicht als verfrüht zurückweisen kann, ohne in Annahmeverzug zu geraten (Gegensatz: Fälligkeit). Die Erfüllung ist das Bewirken der geschuldeten Leistung durch den Schuldner (vgl. aber 267, 268) an den Gläubiger (vgl. aber 362 II sowie 328), durch welche als Rechtsfolge das Schuldverhältnis erlischt (vgl. 362 I). Erfüllungsgehilfe ist eine Person, die auf Veranlassung des Schuldners, also mit dessen Wissen und Wollen, im Pflichtenbereich des Schuldners tätig wird (vgl. 278). Die Erfüllungsübernahme ist ein Schuldversprechen des Inhalts, daß ein Dritter einem Schuldner verspricht, dessen Gläubiger zu befriedigen, ohne daß der Gläubiger gegen den Dritten ein Forderungsrecht erwerben soll (vgl. 329). Der Erlaßvertrag ist ein Rechtsgeschäft zwischen Gläubiger und Schuldner, wodurch der Gläubiger auf die Forderung verzichtet ( 397 I). Der Erlaß ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft und hat meistens eine Schenkung als Rechtsgrund. Die Ersetzungsbefugnis ist die Berechtigung des Gläubigers oder Schuldners, an Stelle der an sich geschuldeten Leistung eine andere Leistung zu verlangen oder zu erbringen und dadurch das Schuldverhältnis zum Erlöschen zu bringen. Fahrlässigkeit ist in 276 II legaldefiniert als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen (nicht etwa: der üblichen) Sorgfalt (vgl. 276 II). Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger vom Schuldner die Leistung verlangen darf (Gegensatz: Erfüllbarkeit) (vgl. 271 I). Eine Forderung ist eine schuldrechtliche Rechtsbeziehung, nach der der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung, (Tun oder Unterlassen) (vgl. 241 I 2) verlangen kann (= Schuldverhältnis im engeren Sinn, schuldrechtlicher Anspruch) (vgl. 241). Das Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem die Leistungszeit genau bestimmt ist und nach der Vereinbarung der Parteien bzw. nach den Umständen (Vertragsauslegung) von so besonderer Bedeutung ist, daß das

3 3/8 Geschäft mit der Einhaltung der Leistungszeiten stehen und fallen soll, wobei beim absoluten Fixgeschäft die Unmöglichkeitsregeln eingreifen, weil die Leistung überhaupt nicht mehr erbracht werden kann (z. B. Weihnachtsbäume nach Neujahr), während beim relativen Fixgeschäft dem Gläubiger ein Rücktrittsrecht zusteht (vgl. 323 II Nr. 2 Garantie: Unter Garantie versteht man die Übernahme einer (verschuldensunabhängigen) Haftung für den Fall, daß ein bestimmtes Ereignis eintritt und einen Schaden auslöst (vgl. 241, 311 I). Gattungsschuld: Gegenseitiger Vertrag: Gesamtschuld: Geschäftsgrundlage: Gläubigerverzug: Handeln auf eigene Gefahr: Eine Gattungsschuld ist Inhalt eines Schuldverhältnisses, bei dem der Leistungsgegenstand vereinbarungsgemäß nur nach generellen, eben nach Gattungsmerkmalen, bestimmt ist und nicht, wie bei der Stückschuld, individuell und bei der die Festlegung auf einen bestimmten Leistungsgegenstand gem. 243 II erst durch Konkretisierung eintritt (vgl. 243, 300). Ein gegenseitiger Vertrag ist ein Schuldverhältnis mit wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien, so daß jeder Teil zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen ist und beide Parteien ihre Leistungen nur im Austausch, also jeweils um der anderen willen, versprechen (z. B. Kauf-, Miet- und Werkvertrag, usw.; allgemeine Regeln in 320 ff.). Eine Gesamtschuld liegt vor, wenn eine Leistung von mehreren Personen in der Weise geschuldet wird, daß jeder von ihnen die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger sie aber nur einmal fordern kann und die Verpflichtungen der Schuldner gleichstufig sind, also keiner vor den anderen zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist (vgl. 421). Zur Geschäftsgrundlage gehören die bei Abschluß des Vertrages zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer oder beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut und sie von der Vereinbarung nur absehen, eben weil sie von dem Vorhandenbleiben bzw. Eintritt als sicher ausgehen. Der Gläubigerverzug (=Annahmeverzug) ist eine Form der Leistungsstörung, die dadurch zustande kommt, daß die Erfüllung des Schuldverhältnisses verzögert wird, weil der Gläubiger die seinerseits erforderliche Mitwirkung unterläßt ( 293 ff.). Handeln auf eigene Gefahr ist die bewußte Selbstgefährdung durch Teilnahme an einer gefährlichen Unternehmung: Rechtsfolge früher: rechtfertigende Einwilligung; heute: gegenüber Verschuldenshaftung: 254 I, gegenüber Gefährdungshaftung: Herausfallen des auf schuldhafter Selbstgefährdung beruhenden Schadens aus dem Schutzbereich der Norm.

4 4/8 Holschuld: Konkurrenz: Kündigung: Leistung: Leistungsgefahr: Leistungsort: Bei der Holschuld verpflichtet sich der Schuldner zu einer Leistung, die er an seinem Wohnsitz zu erbringen hat (vgl. 269, 243). Konkurrenz ist das Zusammentreffen mehrerer rechtlicher Regelungen (insbes. Ansprüche) auf Grund einer wenigstens teilweisen Identität der Tatbestände. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, die auf die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses (z. B. Miete, Dienstvertrag, Gesellschaft) gerichtet ist und ihre Wirkung ex nunc entfaltet (vgl. 558 I, 620 II, 671, 723). Leistung bezeichnet den Gegenstand einer Schuldverpflichtung; sie ist entweder auf ein Tun oder ein Unterlassen gerichtet (vgl. 241, 362 I). Die Leitungsgefahr ist das Risiko des Schuldners, im Falle des Untergangs des zur Erfüllung vorgesehenen Gegenstandes Ersatz beschaffen und damit ggf. noch einmal leisten zu müssen (vgl. 275, 243 II, 270 I). Der Ort, an dem der Schuldner die Leistung zu bewirken hat, wird als Leis-tungsort bezeichnet (vgl. 269). Leistungsstörungen: Leistungsstörungen sind alle diejenigen Hindernisse, die einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistungspflicht des Schuldners im Wege stehen, sie können bestehen in: Unmöglichkeit, Schuldnerverzug, positiver Forderungsverletzung oder Gläubigerverzug ( 275 ff., 280 II, 286., 323 ff.). Leistungsverweigerungs recht: Hierunter versteht man das Recht des Schuldners, der zu einer Leistung verpflichtet ist, die Bewirkung dieser Leistung auf Grund bestimmter Umstände wie z. B. Verjährung ( 214) oder das Bestehen eines Gegenanspruchs ( 320, 273, 1000) zu verweigern. Leistungszeit: vgl. 271, 193. Mahnung: Mangelfolgeschäden: Mangelschaden: Merkantiler Eine Mahnung ist die ernsthafte an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die genau bestimmte geschuldete Leistung zu erbringen (vgl. 286 I 1). Ein Mangelfolgeschaden ist ein (mittelbarer) Schaden, der infolge des Mangels einer Sache an weiteren Rechtsgütern des Gläubigers entsteht (z. B.: Infolge des Versagens der Bremsen kommt es zu einem Unfall, bei dem der Käufer verletzt wird). Mangelschaden ist derjenige Schaden, der dem Gläubiger durch die mangelhafte Sache unmittelbar entsteht (z. B.: Das gekaufte Auto hat einen Motorschaden und kann deshalb nicht benutzt werden). Der merkantile Minderwert einer mangelhaft gewesenen Sache ist der

5 5/8 Minderwert: Minderung: Mitverschulden: Nichterfüllungsschaden: Nichtvermögensschaden: Novation: Obliegenheit: Positive Vertragsverletzung: Preisgefahr: Schaden: Schickschuld: geringere Verkaufswert dieser Sache, der sich nach Ausbesserung sämtlicher technischer Mängel daraus ergibt, daß die Sache auf dem Markt auf Grund des den Mangel auslösenden Umstandes einen geringeren Kaufpreis erzielt. (z. B. Unfallwagen) Minderung ist die verhältnismäßige Herabsetzung des an sich vereinbarten Kaufpreises wegen eines Mangels der Kaufsache durch Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer oder durch ein den Kaufvertrag umgestaltendes Gestaltungsurteil (vgl. 441 beim Kauf, entspr. beim Werkvertrag: 638, 634 Nr. 3, ähnlich beim Mietvertrag: 536). vgl. 254 I und II. Nichterfüllungsschaden ist der Schaden des Gläubigers, der dadurch entsteht, daß der Schuldner seine Leistungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt (Gegensatz: Vertrauensschaden). Einbußen an immateriellen Gütern wie z. B. Wohlbefinden, Freiheit, Ehre usw. (vgl. 253) sind Nichtvermögensschäden. Novation ist die Schaffung eines neuen Schuldverhältnisses durch die Parteien eines ursprünglichen Schuldverhältnisses in der Weise, daß unter Aufhebung des bestehenden Schuldverhältnisses an dessen Stelle das neue Schuldverhältnis treten soll. Obliegenheiten sind Pflichten gegenüber sich selbst, die bei einer Verletzung für den Gegner weder einen Erfüllungsanspruch noch einen Schadensersatzanspruch begründen, sondern deren Verletzung nur zur Folge hat, daß der Belastete einen Rechtsverlust oder rechtliche Nachteile selbst erleidet (vgl. z. B. 254 I und II). Hierunter versteht man Pflichtverletzungen im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses, die nicht unter die Vorschriften zur Unmöglichkeit, zum Verzug oder unter die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen fallen und als Rechtsfolgen Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche auslösen ( pvv bzw. 280 I). Die Preisgefahr bezeichnet das Risiko des Gläubigers, seine Gegenleistung erbringen zu müssen, obwohl die Leistung des Schuldners unmöglich geworden ist (vgl. 326 II, 324, 446, 447, 644, 645). Schaden ist jeder Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis unfreiwillig an seinen Rechtsgütern, d. h. an seinem Vermögen (Vermögensschaden) oder an seinen immateriellen Gütern (Nichtvermögensschaden) erleidet. Eine Leistungsverpflichtung ist Schickschuld, wenn bei ihr der Wohnsitz des Schuldners der Ort ist, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen

6 6/8 ist, während der Leistungserfolg am Wohnsitz des Gläubigers eintreten soll (vgl. 269, 270, 447). Schuldnerverzug: Stellvertretendes commodum: Stundung: Synallagma: Unmöglichkeit: Unterlassen: Unvollkommene Verbindlichkeit: Vekehrs(sicherungs)- pflichten: Verrichtungsgehilfe: Schuldnerverzug ist ein Unterfall der Leistungsstörung in der Form, daß der Schuldner nach Mahnung oder Klageerhebung trotz Fälligkeit und Vollwirksamkeit (insbes. Einredefreiheit, str.) der Verpflichtung sowie Möglichkeit der Leistung diese aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht erbringt (vgl. 286 ff.) Hierunter versteht man einen Ersatzgegenstand (z. B. die Versicherungssumme) oder ein -anspruch (z. B. Anspruch auf die Versicherungsleistung oder gegen den Drittschädiger), den der Schuldner infolge des Umstandes, welcher ihm die Leistung unmöglich macht, erlangt und den der Gläubiger als Ausgleich für den eigentlich geschuldeten Gegenstand verlangen kann (vgl. 285). Stundung ist das Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung in Abweichung von 271 I unter Bestehenbleiben ihrer Erfüllbarkeit auf Grund richterlicher Entscheidung gem. 1382, 1615i, 1934d V, 2331a oder auf Grund Vereinbarung von Gläubiger und Schuldner. Das Synallagma bezeichnet die wechselseitige Abhängigkeit von Leistungen in gegenseitigen Verträgen, sog. Austauschverträgen. (vgl. 320 ff.). Die Unmöglichkeit ist eine Form der Leistungsstörung, bei der die Herbeiführung des Leistungserfolges für jedermann (objektive Unmöglichkeit) oder nur für den Schuldner (subjektive Unmöglichkeit, Unvermögen) bzw. bereits bei Entstehung des Schuldverhältnisses (anfängliche Unmöglichkeit) oder auf Grund späterer Ereignisse (nachträgliche Unmöglichkeit) ausgeschlossen ist (vgl. 275.). Unterlassen bezeichnet die Nichtvornahme einer bestimmten Handlung, zu deren Vornahme eine Rechtspflicht besteht (vgl. 241 S. 2). Hierunter versteht man die Vereinbarung zweier Parteien, der die Rechtsordnung die volle Anerkennung versagt, so daß keine Schuldverpflichtung begründet wird (d. h. der Gläubiger kann die Schuld weder im Prozeßwege noch durch Aufrechnung durchsetzen), andererseits aber doch einen Rechtsgrund darstellt, so daß der Schuldner das darauf Geleistete nicht als rechtsgrundlose Leistung zurückfordern kann (z. B. 762 I).... sind Verhaltenspflichten für denjenigen, der für den Verkehr eine Gefahrenquelle eröffnet hat, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter vor daraus resultierenden Schäden zu treffen (vgl. 823 I). Der Verrichtungsgehilfe ist eine Hilfsperson, der von einem anderen, von dessen Weisungen sie abhängig ist, eine Tätigkeit übertragen worden ist

7 7/8 und für welche der Geschäftsherr einzustehen hat, wenn die Hilfsperson rechtswidrig einen Schaden verursacht, während es nicht darauf ankommt, daß auch die Hilfsperson ein Verschulden trifft (vgl. 831). Verschulden: Vertrag zugunsten Dritter: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte Vertrauensschaden: Vertretenmüssen: Vorsatz: Verwirkung: Wahlschuld: Widerrechtlichkeit: Verschulden ist das objektiv pflichtwidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten einer schuldfähigen Person in der Form entweder von Vorsatz oder Fahrlässigkeit (vgl. 276 ff., 823 ff.). Ein Vertrag zugunsten Dritter ist die Vereinbarung zwischen zwei Parteien, nach der die beiderseitigen Leistungen nicht ausgetauscht werden, sondern eine Partei an einen Dritten leisten soll, wobei der Dritte entweder ein eigenes Forderungsrecht erwirbt (sog. echter Vertrag zugunsten Dritter) oder die Leistung selbst nicht verlangen kann (sog. unechter Vertrag zugunsten Dritter). Ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte ist ein Schuldvertrag, aus dem ein Dritter Schadensersatzansprüche herleiten kann, sofern sein Schaden auf der schuldhaften Pflichtverletzung einer der Parteien beruht und folgende Voraussetzungen vorliegen: (a) Leistungsnähe des Dritten, (b) Schutzinteresse des Gläubigers im Hinblick auf den Dritten, (c) Erkennbarkeit von (a) und (b) für den Schuldner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und (d) keine eigenen vertraglichen Ansprüche des Dritten gegen den Gläubiger. Vertrauensschaden ist der Schaden, der einer Person dadurch entsteht, daß sie auf die Gültigkeit eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechtsgeschäfts vertraut hat (Gegensatz: Nichterfüllungsschaden) (vgl. 122). Das Vertretenmüssen umfaßt die Umstände, für die ein Schuldner im Rahmen des Schuldverhältnisses bei Eintritt von Nachteilen (insbes. Schäden) auf seiten des Gläubigers einstehen muß, regelmäßig für Vorsatz und Fahrlässigkeit, u. U. auch garantiemäßig.( 276 I 1). Vorsatz ist Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit (anders als im Strafrecht) (vgl. 276). Die Verwirkung ist eine Einwendung (also ein von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand) gegen ein Recht (insbes. Anspruch) des Inhalts, daß auf Grund einer längeren Nichtgeltendmachung des Rechts (Zeitmoment) in dem Verpflichteten das berechtigte Vertrauen entstanden ist, das Recht werde nicht mehr geltend gemacht werden (Umstandsmoment) (Fall des 242). Die Wahlschuld ist ein Schuldverhältnis, das auf mehrere unterschiedliche Leistungen gerichtet ist, von denen aber nur eine zu erbringen ist (Gegensatz: Ersetzungsbefugnis) (vgl ). Ein Verhalten ist widerrechtlich, wenn ihm ein objektiver Verstoß gegen

8 8/8 die Normen der Rechtsordnung in der Weise zugrunde liegt, daß eine Person einem Verhaltensgebot zuwiderhandelt (Verhaltensunrecht) oder der Erfolg ihres Verhaltens von der Rechtsordnung mißbilligt wird (Erfolgsunrecht) (=Rechtswidrigkeit) ( 823). Zession: Zufall: Zug-um-Zug- Erfüllung: Zurückbehaltungsrecht : Die Zession (= Abtretung) ist die Übertragung einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar) durch formlosen Vertrag und ohne daß es zur Wirksamkeit dieser Übertragung einer Mitteilung an den Schuldner bedarf (vgl. 398 ff). Ein Ereignis ist zufällig, wenn es weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu vertreten ist, woran also keinen der beiden ein Verschulden trifft (= Gefahr) (vgl. 287, 848). vgl. 274, 322. Ein ZBR ist das Recht des Schuldners, die Leistung solange zu verweigern, bis die ihm selbst gebührende Leistung von dem anderen Teil erbracht wird (vgl. 273, 320). Zuwendung: Zuwendung ist die Hingabe eines Vermögensgegenstandes (Eigentumsverschaffung, Dienstleistung usw.) von einer Person an eine andere. Zweckerreichung: Zweckfortfall: Zweckstörung: Eine Zweckerreichung liegt vor, wenn der geschuldete Leistungserfolg ohne Zutun des Schuldners eintritt (z. B.: Das kranke Kind wird gesund, ehe der Arzt eintrifft) (vgl. 242, 275, 645 analog). Zweckfortfall bezeichnet den Wegfall des Leistungssubstrats (z. B.: Das zu unterrichtende Kind stirbt) (vgl. 242, 275, 645 analog). Zweckstörung ist der Wegfall des Interesses des Gläubigers an der Leistung, obwohl die Leistung äußerlich noch möglich ist (z. B.: Absage eines Straßenumzugs wegen Volkstrauer, wodurch der gemietete Fensterplatz für den Mieter wertlos wird) (RF: Wegfall der Geschäftsgrundlage, d. h. Vertragsanpassung, ausnahmsweise Vertragsauflösung).

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