Wettbewerbspolitik. Prof. Dr. Till Requate

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1 Wettbewerbspolitik Prof. Dr. Till Requate SS 2007

2 1 Einführung Anbieter und Nachfrager suchen stets - soweit es möglich ist - Konkurrenz zu vermeiden und monopolistische Stellungen zu erwerben oder zu behaupten. Ein tiefer Trieb zur Beseitigung von Konkurrenz und zur Erwerbung von Monopolstellungen ist überall und zu allen Zeiten lebendig... Warum sollen 3 Bäcker in einer Stadt des 13. Jahrhunderts konkurrieren? Sie verabreden sich und bilden ein Monopol, und sie versuchen darüber hinaus, sich gegen weiteren Konkurrenz abzuschirmen. Ähnlich war es vorher, ist es heute und wird es in Zukunft sein. Walter Eucken (1952)

3 1 Einführung Ziel der Vorlesung positive und normative Analyse des deutschen, europäischen und m.e. des ausländischen Wettbewerbsrechtes sowie seiner Durchführung und Auslegung (i.d.r. durch Gerichte) anhand von Theorie und Fallanalysen, weiterer direkter und indirekter wettbewerbsfördernder bzw. -behindernder Politikmaßnahmen.

4 Literatur Norbert Schulz: Wettbewerbspolitik, 2003, Mohr Siebeck Massimo Motta: Competition Policy, Theory and Practice, 2004 Cambridge, Cambridge University Press. Ingo Schmidt: Wettbewerbspolitik und Kartellrecht, 7. Auflage 2001, Lucius & Lucius. Gesetze: GWB, UWG, EU-Vertrag, EU- Fusionskontrollverordnung. / p / _ de.html

5 Gliederung der Vorlesung 1 Einführung Positive i und normative Fragestellungen Was ist Wettbewerb? Ziele des Wettbewerbs und einer Wettbewerbspolitik Gesetzliche Grundlagen: GWB, UWG, EU-Recht Klassifikation Wettbewerbsbeschränkender Strategien Verschiedene Formen staatlicher Wettbewerbspolitik

6 Gliederung der Vorlesung 2 Industrieökonomische Grundlagen Wohlfahrtsökonomische h h Grundlagen Die verschiedenen Marktformen: vollkommener Wettbewerb, Monopole, Oligopole, monopolistische Konkurrenz Gründe für Monopol- oder Oligopolmacht Konzentrationsmaße ti Konzept des relevanten Marktes

7 Gliederung der Vorlesung 3 Klassische Kartelle Rechtliche Grundlagen Kartelle sind instabil Kartelle können stabil sein Begünstigende Faktoren für stabile Kartelle Fallbeispiele

8 Gliederung der Vorlesung 4 Abgestimmtes Verhalten Theorie abgestimmten Verhaltens Fallbeispiele Aufdeckungsmöglichkeiten abgestimmten Verhaltens

9 Gliederung der Vorlesung 5 Horizontale Unternehmenszusammenschlüsse hlü Rechtliche Grundlagen Fallbeispiele Zusammenschlüsse aus Unternehmenssicht Zusammenschlüsse und Wettbewerb Empirische Aspekte Zusammenschlusskontrolle

10 Gliederung der Vorlesung 6 Gemeinschaftsunternehmen Rechtliche Grundlagen Fallbeispiele Kooperation aus Unternehmenssicht Gemeinschaftsunternehmen t h und Wettbewerb

11 Gliederung der Vorlesung 7 Machtmissbrauch: Preisniveau Rechtliche Grundlagen Fallbeispiele Ausbeutungsmissbrauch Verdrängungswettbewerb b durch Preispolitik Nachweis von Verdrängungswettbewerb

12 Gliederung der Vorlesung 8 Machtmissbrauch: Preisdiskriminierung Rechtliche Grundlagen Fallbeispiele Preisdiskriminierung gegenüber Endverbrauchern Preisdiskriminierung gegenüber Unternehmen Preisdiskriminierung und andere Wettbewerbsbeschränkungen

13 Gliederung der Vorlesung 9 Vertikale Vereinbarungen Rechtliche Grundlagen Fallbeispiele Der doppelte Preisaufschlag Vertikale Beschränkungen 10 Vertikale (und diagonale) Zusammenschlüsse Fallbeispiele Machtausweitung durch vertikale Integration? Bewertung von Vertikalen Zusammenschüssen

14 Gliederung der Vorlesung... und falls noch Zeit bleibt: 11 Öffentliche Ausschreibungen (kurz) 12 Besondere Elemente des Wettbewerbsrechtes anderer Staaten 13 Andere Wettbewerbsverzerrende b Politikmaßnahmen Zölle Subventionen, staatliche Bürgschaften

15 1.1 Ziel der Vorlesung Fragen positiver Analyse: Was steht in den Gesetzestexten? GWB, UWG EU-Vertrag, Art. 81, 82 Welche Institutionen zur Durchsetzung des Rechtes gibt es? (Gerichte, Bundeskartellamt) Wie werden Gesetzestexte von den Institutionen i ausgelegt? Welche weiteren wettbewerbsfördernde bzw. -- behindernder Politikmaßnahmen gibt es? Z.B. Subventionen, Handelspolitik.

16 1.1 Ziel der Vorlesung Fragen normativer Analyse: Wie sind die Gesetze und deren Auslegung aus ökonomischer Sicht zu bewerten? Welche Verbesserungsmöglichkeiten it und Alternativen bieten sich an? Wann sollten Kontrollinstanzen eingreifen, wann besser nicht? Haben Gerichte und Politiker in einzelnen Fällen vernünftig entschieden? (Z.B. Fusion E.on- Ruhrgas)

17 1 Einführung 1.2 Gesetze und Verträge Wo werden Wettbewerbsordnungen b geregelt? In Deutschland: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Gesetz gegen des unlauteren Wettbewerb (UWG) in Europa: durch den EWG-Vertrag (EGV), insb. Art 81 und 82, Zahlreiche Verordnungen (z.b. die Fusionskontrollverordnung) in den USA: im Sherman Act, FTC Act, Clayton Act

18 1.3 Der Begriff des Wettbewerbs 1.3 Der Begriff des Wettbewerbs Was ist Wettbewerb (Konkurrenz)? Arbeitshypothese: ese Das Streben von zwei oder mehreren Personen bzw. Gruppen nach einem Ziel, wobei der höhere Zielerreichungsgrad des einen i.d.r. einen geringeren Zielerreichungsgrad des anderen bedingt. (Ingo Schmidt 1999) (z.b. sportlicher Wettbewerb, Wettbewerb um Kunden oder Marktanteile)

19 1.3.1 Was ist Wettbewerb? Man beachte jedoch: ökonomischer Wettbewerb ist (im Gegensatz zum sportlichen Wettbewerb) kein Nullsummenspiel! Wettbewerb zwischen Unternehmungen: stellt alle beteiligten Unternehmungen schlechter im Vergleich zu Kartellstrategien, erhöht jedoch in der Regel die Wohlfahrt der gesamten Volkswirtschaft!

20 1.3.1 Was ist Wettbewerb? Wirtschaftlicher Wettbewerb lässt sich durch folgende Merkmale charakterisieren: Existenz von Märkten mit mindestens zwei Anbietern und zwei Nachfragern, die sich antagonistisch (nicht kooperativ) verhalten, d.h. durch Einsatz eines oder mehrere Aktionsparameter (z.b. Preise, Qualität, Werbung) ihren Zielerreichungsgrad (zu Lasten anderer e Wirtschaftssubjekte) tssubje te) verbessern wollen.

21 1.3.2 Die klassische Vorstellung Die klassische Vorstellung Gemeinhin, aber vor allem in der Klassik (z.b. bei Adam Smith) verbindet man mit Wettbewerb eine dynamische Vorstellung: Wettbewerb = Prozess von Aktion und Reaktion (z.b. das Festsetzen eines Preises und das Unterbieten dieses Preises durch einen anderen).

22 1.3.2 Die klassische Vorstellung Bedingungen an einen funktionierenden Wettbewerb bei Adam Smith: Unabhängiges Handeln der Wirtschaftssubjekte, ausreichende Anzahl potentieller und tatsächlicher Wettbewerber, um außergewöhnliche Gewinne zu eliminieren, ausreichendes Wissen über die Marktverhältnisse (Markttransparenz), ausreichende ih Zeit für notwendige Anpassungsvorgänge bei der Faktorallokation.

23 1.3.2 Die klassische Vorstellung Bereits Adam Smith wendet sich gegen dauerhafte Monopolstellungen, denn diese seien unzulässiger Eingriff in die natürliche Freiheit der Individuen, führen zu Wohlstandsverlust, behindern Wachstum, ver- oder behindern gute Geschäftsführung (X- Effizienz). i

24 1.3.3 Der neo-klassische Gleichgewichtsbegriff Der neo-klassische Gleichgewichtsbegriff Der neoklassische Gleichgewichtsbegriff ist zunächst ein statischer Begriff, man spricht auch von Walrasianischem Gleichgewicht, oder (später) Arrow-Debreu-Gleichgewicht.

25 1.3.3 Der neo-klassische Gleichgewichtsbegriff Wettbewerbsgleichgewicht = stationärer Zustand der Wirtschaft mit exogen vorgegebenen Präferenzen Bevölkerung und Bevölkerungsgröße Güterpalette Technologien (Produktions-, Kostenfunktionen) Grundausstattung mit Gütern (Ressourcen)

26 1.3.3 Der neo-klassische Gleichgewichtsbegriff Weitere Voraussetzungen (Annahmen) für Bestehen eines Konkurrenzgleichgewichts: Wirtschaftssubjekte verhalten sich rational Nutzenmaximierung bzw., Gewinnmaximierung Keine Marktfriktionen, insbesondere: völlige Transparenz der Märkte perfekte Voraussicht vollkommene Teilbarkeit und Beweglichkeit der Güter Keine rechtlichen und faktischen Zugangsbeschränkungen zu Märkten

27 1.3.3 Der neo-klassische Gleichgewichtsbegriff Voraussetzungen für Konkurrenzgleichgewichts (Forts.): große Anzahl von Nachfragern und Anbietern (unendlich) hohe Anpassungsgeschwindigkeit der endogenen Größen (Preise, Konsum- und Produktionspläne) Keine Eingriffe in die freie Preisbildung

28 1.3.3 Der neo-klassische Gleichgewichtsbegriff Erster Hauptsatz der Wohlfahrtsökonomik: Sind oben genannte Voraussetzungen erfüllt und existieren keine positiven oder negativen externen Effekte (z.b. Umweltverschmutzung durch Produktion), (oder gibt es einen vollständigen Markt zu möglicherweise externen Effekten) Dann gilt: Ein Wettbewerbsgleichgewicht ist stets Pareto- effizient. i

29 1.4 Aufgaben des Wettbewerbs nach Erhard Kantzenbach 1.4 Aufgaben des Wettbewerbs nach Erhard Kantzenbach 1. Der Wettbewerb steuert die Zusammensetzung des laufenden Angebots an Waren und Dienstleistungen gemäß den Käuferpräferenzen (Konsumentensouveränität), M.a.W.: W:optimale Befriedigung der individuellen Bedürfnisse 2. Der Wettbewerb lenkt die Produktionsfaktoren in ihre produktivsten Einsatzmöglichkeiten (optimale Faktorallokation)

30 1.4 Aufgaben des Wettbewerbs nach Erhard Kantzenbach 3. Der Wettbewerb ermöglicht laufend flexible Anpassung von Produktion und Produktionskapazitäten an exogene Daten (Anpassungsflexibilität) 4. Der Wettbewerb beschleunigt technischen Fortschritt (Produkt- und Prozessinnovation) 5. Auf den Märkten der Produktionsfaktoren steuert der Wettbewerb die Einkommensverteilung nach Marktleistung; keine Ausbeutung aufgrund von Marktmacht (leistungsgerechte Einkommensverteilung)

31 1.4 Aufgaben des Wettbewerbs nach Erhard Kantzenbach Bemerkung 1: Punkt 1-3 (und m.e. 5) bezeichnet Kanzenbach als statische Funktionen des Wettbewerbs, Punkt 4 als dynamische Funktion des Wettbwerbs. Bemerkung 2: Die unter 4 gemachte Behauptung ist nicht unumstritten. D Ök S h t d t t di A ff Der Ökonom Schumpeter dagegen vertrat die Auffassung, nur Monopolisten seien in der Lage im hinreichenden Ausmaß Forschung und Entwicklung zu betreiben. Schumpeters These hat ganze Forschungsprogramme ausgelöst und die Frage ist immer noch nicht beantwortet (Siehe dazu Vorlesung Innovationsökonomik)

32 1.4 Aufgaben des Wettbewerbs nach Erhard Kantzenbach Bemerkung 3 (zu Punkt 5): Frage: Wann ist eine Entlohnung leistungsgerecht? Antwort: Wenn sie nach dem Grenzprodukt erfolgt! Grenzprodukt ist allerdings oft schwer messbar. Aussage hat daher leicht ideologischen Charakter: Wer wird leistungsgerecht gg entlohnt? Michael Schumacher? Verona Feldbusch für ihre Werbespotts? der Vorstandvorsitzende der Deutschen Bank? der Professor dieser Vorlesung? Die Putzfrau dieses Hörsaals?

33 1.5 Wettbewerb als Ziel oder Mittel 1.5 Wettbewerb als Ziel oder Mittel und der Streit zwischen Chicago School, Harvard, und der Östereichischen Schule Die Chicago Schule (Stigler, Demsetz, u.a.): Ziel ist Maximierung der Konsumenten-Wohlfahrt Wettbewerb ist Mittel zu diesem Zweck, weitere Ziele wie effiziente Faktorallokation sind untergeordnete Ziele die dem Ziel der Wohlfahrtsmaximierung dienen. Staat soll sich weitgehend zurückhalten: Eingriff iff bei horizontalen Absprachen (Kollusion): Ja! Eingriff bei vertikalen Absprachen: Nein Fusionskontrollen: Nein (die Firmen haben gute Gründe zu fusionieren zum Zweck der Effizienzsteigerung)

34 1.5 Wettbewerb als Ziel oder Mittel? Harvard Schule : ökonomische Ziele (gleichrangig) 1. optimale Faktorallokation 2. Konsumentensouveränität 3. Anpassungsflexibilität 4. technischer Fortschritt 5. Verteilungsgerechtigkeit 6. Dezentralisierung wirtschaftlicher Macht Bemerkung: 1) - 4) konsistent mit Chicago-Programm, dort aber Konsequenz der Konsumentenwohlfahrtsmaximierung 5) und 6) spielt bei Chicago-Schule keine Rolle

35 1.5 Wettbewerb als Ziel oder Mittel? Harvard Schule (Forts.) spricht sich (im Gegensatz zur Chicago-Schule) für strikte Fusionskontrolle und Entflechtung aus, hat sich damit in den USA durchgesetzt t (siehe Zerschlagung von Bell-Cooperation in die Baby-Bells), kritisiert weitgehende Ausnahmeregelungen (Ausnahmebereiche) der Wettbewerbskontrolle.

36 1.5 Wettbewerb als Ziel oder Mittel? Österreichische und Deutsche Schule der 60er (Kantzenbach) Wettbewerbsfreiheit ist Ziel in sich selbst: beinhaltet Freiheit der Anbieter zu Innovation und Imitation beinhaltet Freiheit der anderen Marktseite (Konsumentensouveränität) ist das ökonomische Äquivalent einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung Ök i h V t ilh fti k it i t d Ökonomische Vorteilhaftigkeit ist davon unabhängiges Ziel

37 1.5 Wettbewerb als Ziel oder Mittel? Insbesondere die österreichische Schule (v. Mises, v. Hayek, Hoppmann) lehnt wohlfahrtsökonomische Effizienzkonzepte zur Analyse wettbewerblicher Prozesse ab eine mittlerweile überholte Sichtweise! steht damit im krassen Widerspruch zur amerikanischen Schule!

38 1.6 Das GWB Geschichte des GWB USA 1890: Sherman Act bildet Grundstein der modernen Kartellgesetzgebung. Entgegengesetzte Entwicklung in Deutschland: 1893: Gründung des sächsischen Holzstoff-Fabrikanten-Syndikats; 1894/95: Bruch des Kartellvertrages durch eines ihrer Mitglieder; Klage des Syndikates auf Bezahlung der vereinbarten Vertragsstrafe; Beklagter beruft sich auf sittenwidrige id i Einschränkung der Gewerbefreiheit; : Reichsgericht erklärt Vertrag für wirksam; ermöglicht damit eine unbeschränkte Kartellierung Deutschlands.

39 1.6.1 Geschichte des GWB : Existenz von 385 Kartellen mit Mitgliedern 1911: ca. 600 Kartelle 1923: ca Kartelle Ende der Weimarer Republik: Kooperationsverträge

40 1.6.1 Geschichte des GWB : Regierung g erhält in Kartellnotverord- nung das Recht, gebundene Preise zu senken. Grundsätzliches Verbot von Kartellen wurde jedoch nicht erwogen : Nationalsozialisten ändern die Kartellverordnung so, dass Zuständigkeit für die Kontrolle der Kartelle von Gerichten ganz auf den Reichswirtschaftsminister übergeht. Gleichzeitig schufen sie Zwangskartellgesetz, mit dem sie Unternehmen zwingen konnten, sich ihrer Kontrolle zu unterstellen.

41 1.6.1 Geschichte des GWB Die großen deutschen Kartelle waren wegen ihrer aktiven Beteiligung an den Nazi-Verbrechen Hauptziel alliierter Entmachtungspolitik: 1946: Deutsche Stellen werden aufgefordert, eigenes Kartellgesetz t zu schaffen. 1947: Amerikaner erlassen Dekartellierungsgesetz Nr. 56. Engländer erlassen Ordinanz Nr. 78. Franzosen erlassen die VO Nr. 96.

42 1.6.1 Geschichte des GWB Laut Morgentau-Plan sollten alle deutschen Unternehmen nicht mehr als Beschäftigte haben. Weitere verdächtige Unternehmen sollen auf excessive concentration hin untersucht und ggfs. entflochten werden : Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) tritt in Kraft und löst Dekartellierungsbestimmungen von 1947 ab.

43 1.6.1 Geschichte des GWB Bemerkung am Rande: 1949: von Josten Kommission; i scheitert. Franz Josef Strauss machte starke Opposition gegen Pläne Ludwig Erhards. Erhard droht mit Rücktritt; erzwingt am Wiederaufnahe des Verfahrens, ein wirksames Kartellrecht zu schaffen. Amis ziehen sich aus Deutscher Politik zurück; Industrieverbände (BDI, DIHT) machen Front gegen Kartellverbot.

44 1.6.1 Geschichte des GWB Zielsetzung des GWB: Gesellschaftspolitische und ökonomische Wettbewerbsfunktionen Aus der Regierungsbegründung zum GWB: Das Gesetz geht von der durch die wirtschaftswissenschaftliche Forschung erhärtete wirtschaftspolitische Erfahrung aus, dass die Wettbewerbswirtschaft die ökonomischste und zugleich demokratischste Form der Wirtschaftsordnung ist und dass der Staat nur insoweit in den Marktablauf lenkend eingreifen soll, wie dies zur Aufrechterhaltung des Marktmechanismus oder zur Überwachung derjenigen Märkte erforderlich ist, auf denen die Marktmacht des vollständigen Wettbewerbs nicht erreichbar ist...

45 1.6.1 Geschichte des GWB... Eine derart geordnete Wirtschaftsverfassung bildet das politische Gegenstück zur politischen Demokratie. Während deren Inhalt als das politische Mitbestimmungsrecht jedes Staatsbürgers anzusehen ist, stellt die Wettbewerbsordnung die wirtschaftlichen Grundrechte der Frei-heit der Arbeit und der Verbrauchswahl sicher.

46 1.6.2 Die Novellen zum GWB Seit 1953 wurde das GWB insgesamt 8 mal novelliert: 1965, 1973, 1976, 1980, 1989, 1998, 2000, Davon die wichtigsten: 2. Novelle von 1973: Einführung einer Fusionskontrolle für große Zusammenschlüsse, Verbot der Preisbindung der zweiten Hand für Markenartikel, Verbot des aufeinander abgestimmten Verhaltens in 25 (implizites Kartellverbot; allerdings noch nicht in 1).

47 1.6.2 Die Novellen zum GWB Bemerkung am Rande: 2. Novelle wurde bereits 1966 vorbereitet, musste aber zunächst hinter Schillers Wachstums- und Stabilitätsgesetz zurückstehen. Willy Brandt kündigt 1969 Novelle des GWB an; Diese wurde aber durch vorzeitige Auflösung des Bundestages 1972 verzögert. Am wird 2. Novelle endlich verabschiedet, und trat am bereits in Kraft.

48 1.6.2 Die Novellen zum GWB 3. Novelle von 1976 Verschärfung der Fusionskontrolle im Pressebereich. 6. Novelle von 1998 Harmonisierung des deutschen mit dem europäischen Recht. nahezu revolutionär: Übernahme der Formulierung des Art. 81 Abs. 1 EGV zum Kartellverbot t bei Horizontalvereinbarungen i und Einführung eines echten Verbotsbestandes ( 1 GWB). Machtmissbrauch wird verboten.

49 1 alt, neu, brandneu 1 in der Version von : (1) Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, und Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen sind unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Dies gilt nicht, soweit in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

50 1 alt, neu, brandneu Allerdings besagt 25 der 2. Novelle von 1973: 25 Aufeinander abgestimmtes Verhalten; verbotene Veranlassung von Wettbewerbsbeschränkungen: (1) Ein aufeinander abgestimmtes Verhalten von Unternehmen oder Vereinigungen g von Unternehmen, das nach diesem Gesetz nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf, ist verboten.

51 1 alt, neu, brandneu 1 in der Version vom : 1 Kartellverbot Vereinbarungen zwischen miteinander im Wettbe- werb stehenden Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Ver- hinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

52 1 alt, neu, brandneu 1 in der Version vom : Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen nehmens e einig ngen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. Gestrichen: [zwischen] miteinander im Wettbewerb stehenden [Unternehmen]

53 Interpretation: 1 alt, neu, brandneu Der neue 1 bewegt sich in der Philosophie auf das EU Recht zu, das keine Unterscheidung zwischen horizontalen und vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen macht. Philosophie des alten GWB: Verbot horizontaler Wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen etc. Missbrauchaufsicht über vertikale (potentiell) wettbewerbsbeschränkende b b Vereinbarungen und Verträge.

54 1.6.3 Struktur des GWB 1. Teil Wettbewerbsbeschränkungen Abschnitt: Kartellvereinbarungen, Kartellbeschlüsse und abgestimmtes Verhalten Verbot von Kartellen und abgestimmtes Verhalten 1 Freistellungen von 1 2 Mittelstandskartelle 3 Gestrichen 4-18 darunter: Missbrauchsaufsicht 12

55 1.6.3 Struktur des GWB Ebenfalls gestrichen: Vertikalvereinbarungen Verbot von Vereinbarungen über Preisgestaltung oder Geschäftsbedingungen 14 Preisbindung bei Verlagserzeugnissen 15 (jetzt: 30) Missbrauchsaufsicht über Ausschließlichkeitsbindungen 16 Lizenzverträge 17

56 1.6.3 Struktur des GWB 2. Abschnitt: Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten 19-21: - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Verbot) 19 - Diskriminierung und unbillige Behinderung (Verbot) 20 - Boykott u. a. wettbewerbsbeschränkendes Verhalten 21

57 1.6.3 Struktur des GWB 3. Abschnitt: Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts 22 - Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EU-Vertrag) 22

58 1.6.3 Struktur des GWB 4. Abschnitt: Wettbewerbsregeln Abschnitt: Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereich Landwirtschaft 28 weggefallen 29 Preisbindungen bei Zeitungen und Zeitschriften 30 Weggefallen (seit letzter Novelle): 29 (Sonderregeln für Kredit- und Versicherungswirtschaft) i h 30 alt (Sonderregeln für Urheberrechtsverwertungsgesellschaften) gg 31 (Sonderregeln für Sport)

59 1.6.3 Struktur des GWB 6. Abschnitt: Befugnisse der Kartellbehörden, Sanktionen (Für uns weniger interessant) 7. Abschnitt: Zusammenschlusskontrolle Geltungsbereich 35 Grundsätze für die Beurteilung 36 Zusammenschlusstatbestände 37 Anmelde- und danzeigepflicht 39 Vollzugsverbot, Entflechtung 41 Ministererlaubnis 42

60 1.6.3 Struktur des GWB 8. Abschnitt: Monopolkommission Zweiter Teil: Kartellbehörden Abschnitt: Allgemeine Vorschriften Abschnitt: Bundeskartellamt

61 1.6.3 Struktur des GWB Ditt Dritter Teil: Verfahren Abschnitt: Verwaltungsangelegenh Abschnitt: Bußgeldverfahren Abschnitt: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen 91-96

62 1.6.3 Struktur des GWB Vierter Teil: Vergabe öffentlicher Aufträge Abschnitt: Vergabeverfahren Abschnitt: Nachprüfungsbehörden Abschnitt: Sonstige Regelungen Fünfter Teil: Anwendungsbereich 130 Sechster Teil: Übergangs und Sechster Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen 131

63 1.6.3 Struktur des GWB Aus ökonomischer Sicht hauptsächlich interessant: 1. Teil Wettbewerbsbeschränkungen, insb.: 1. Abschnitt: Kartellvereinbarungen, Kartellbeschlüsse und abgestimmtes Verhalten (=> Kap. 3,4) 2. Abschnitt: Vertikalvereinbarungen (=> Kap. 9) 3. Abschnitt: Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten (=> Kap 7,8: Machtmissbrauch) a ch)

64 1.6.3 Struktur des GWB 5. Abschnitt: Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche 7. Abschnitt: Zusammenschlusskontrolle (=> Kap 5,6 und 10 : Fusionskontrolle) Vierter Teil: Vergabe öffentlicher Aufträge (Kap. 11 kurz)

65 1.6.4 Begriffliche Grundlagen des GWB Unternehmen Vorschriften des GWB gelten (nur) für Unternehmen. Es gibt in der Deutschen Rechtsprechung keinen ein- heitlichen Unternehmensbegriff. Zweck des GWB ist es, den Wettbewerb umfassend in allen Wirtschaftsbereichen und auf allen Wirtschaftsstufen zu schützen. Unternehmen im Sinne des Gesetztes sind daher alle Personen und Institutionen, i die Waren oder Dienstleistungen zu gewerblichen Zwecken anbieten oder nachfragen.

66 Unternehmen Ausgeklammert sind Personen und Institutionen, soweit ihre Aktionen dem privaten Verbrauch, der unselbständigen Arbeit oder hoheitlicher Tätigkeit dienen. Auch potentielle Unternehmer fallen unter die Vorschriften des GWB (was beim Verkauf von Unternehmungen eine Bedeutung haben kann). Auch Verbände, Vereine, Kirchen und andere Organisationen müssen sich bei gewerblicher Tätigkeit an die Vorschriften des GWB halten.

67 Unternehmen Keine Unternehmen sind: Amateursportverbände eine Gütezeichengemeinschaft die Verbraucherzentralen, die deshalb Preisüberblicke erstellen dürfen, ohne unter 1 zu fallen. Freie Berufe würden gern besonders behandelt. (Argument: Berufs- und Standesrecht mache Anwen- dung des GWB grundsätzlich unmöglich, wurde von Gerichten nicht akzeptiert). Öffentliche Hand ist nach 98, Abs 1 Unternehmen, sobald sie geordnete Geschäfte macht.

68 Unternehmen Interessant: Bundeskartellamt verfolgte Strategie, den Unternehmensbegriff immer weiter zu erweitern, um Einflussbereich auszudehnen. Es gab Fälle, in denen die Betroffenen zunächst an- zweifelten, ob sie überhaupt Unternehmen im Sinne des GWB sind. Der Fall Gummistrümpfe (1961): In diesem Fall ging es um die Diskriminierung eines Händlers durch Nichtzulassung bei Belieferung der Versicherten mit Gummistrümpfen durch eine AOK. Klägerin klagte auf verbotene Diskriminierung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen i.s. des 26 Abs. 2 GWB. BGH gab Klage statt und entscheidet, dass Sozialversicherungsträger als Unternehmen i.s. des GWB zu betrachten sind.

69 Institutionen Vorbemerkungen: Recht und Unrecht stehen noch nicht dadurch fest, dass ein Gesetz vor einem Parlament verabschie- det worden ist. Die Wirkung eines Regelwerks zeigt sich erst in der Anwendung der Vorschriften. Die Überwachung des Kartellrechts liegt in Deutschland hauptsächlich bei den Kartellbehörden:

70 Institutionen Landeskartellämter sind den Landesministerien untergeordnet, verfolgen Fälle von lokaler Bedeutung, werden von den zuständigen Oberlandesgerichten überwacht. Fälle sind jedoch i.d.r. nicht von großer politischer Bedeutung, werden daher hier nicht behandelt.

71 Institutionen Bundeskartellamt (BKartA) ist wahrer Hüter des deutschen Wettbewerbs ist dem Bundeswirtschaftsminister untergeordnet und daher eigentlich weisungsgebunden. In der Praxis sind die Mitarbeiter bei Einzelent- scheidungen jedoch frei. Weisungen erstrecken sich i.d.r. auf allgemeine Verfahrenrichtlinien. Wirtschaftsminister hat bisher nicht versucht, Einzelentscheidungen durch Weisungen zu ändern. Unabhängigkeit it des Bundeskartellamts t ist jedoch umstritten.

72 Institutionen Bundeskartellamt ist Zwitter aus Gericht und Amt: weisungsgebunden wie jedes andere Amt; Beschwerden gegen Entscheidungen der Kartell- behörde erfolgen jedoch vor ordentlichen Gerichten und nicht vor Verwaltungsgerichten; Entscheidung des Bundeskartellamtes wird behandelt wie Urteil einer ersten zivilen Instanz; Rechtsbeschwerde muss bei zuständigem Oberlandesgericht (OLG) eingereicht werden, danach beim Bundesgerichtshof (BGH).

73 Institutionen In Prozessen tritt Bundeskartellamt oft als Gegenspieler der Unternehmen auf. Es existierten konkurrierende Regelungen zwischen GWB und dem EU-Vertrag: EU-Recht hat in der Regel Vorrang vor dem deutschen Recht EU-Recht wird relevant wenn Grenzüberschreitender Handel betroffen ist. EU-Kommission ist zuständig für die Überwachung der europäischen Wettbewerbsregeln; wird unterstützt durch Generaldirektion Wettbewerb (GD4).

74 Institutionen Gegen Enscheidungen der Kommission kann beim Europäischen Gericht in erster Instanz (EuG) Beschwerde eingelegt werden, zuständig für Revisionen: Europäischer Gerichtshof (EuGH).

75 Institutionen Schließlich ist der Bundeswirtschaftsminister als wichtige Institution zu nennen, die vor allem bei Fusionen eine wichtige Rolle spielt.

76 1.7 Das UWG Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterteilt sich in: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (im eigentlichen Sinne) Zugabenverordnung g (mittlerweile aufgehoben) Rabattgesetz (mittlerweile aufgehoben) Preisangabenverordnung

77 1.8 EU - Recht Innerhalb der EU wird der Wettbewerb im EWG-Vertrag (EGV) geregelt: wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) mit Unterzeichnung der Römischen Verträge gegründet. Wettbewerbsregeln sind in Artikeln EGV niedergelegt; insbesondere 85: Kartellverbot 86: Missbrauch marktbeherrschender Stellung

78 1.8 EU - Recht : Vertrag von Amsterdam beinhaltet Umparagraphierung des EG- Vertrages 85 81, 86 82; keine materiellen Änderungen. EGV enthält zunächst keine eigene Fusionskontrolle. Diese wird unter Berufung auf 82 behandelt. Es gibt jedoch Zusatzverordnungen, insb. die soeben novellierte Fusionskontrollverordnung.

79 19A 1.9 Arten von Wettbewerbs- b beschränkungen Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Unternehmungen der gleichen Wirtschaftsstufe die auf demselben relevanten Markt tatsächlich oder potenziell tätig sind. Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen zwischen Unternehmungen auf aufeinander folgenden Wirtschaftsstufen, die in einem Käufer-Verkäufer-Verhältnis stehen. Diagonale Wettbewerbsbeschränkungen u.a. bei Konglomeraten (kommen seltener vor).

80 19A 1.9 Arten von Wettbewerbs- b beschränkungen Ingo Schmidt unterscheidet zwischen folgenden drei Tatbeständen: Verhandlungsstrategie = rechtliche Beschränkung der wettbewerbsrelevanten Handlungs - oder Entschließungsfreiheit in Bezug auf einen oder mehrere Aktionsparameter aufgrund Vereinbarung, Beschluss oder aufeinander abgestimmten Verhaltens durch rechtlich selbständig bleibende Unternehmen.

81 19A 1.9 Arten von Wettbewerbs- b beschränkungen Behinderungsstrategie = rechtliche oder faktische Beschränkung der wettbewerbsrelevanten Handlungs- oder Entschließungsfreiheit in Bezug auf einen oder mehrere Aktionsparameter aufgrund einer Behinderung von Mitbewerbern durch Verträge (z.b. Kopplungs- oder Ausschließlichkeitsbedingungen) oder faktisches Marktverhalten (z.b. Diskriminierung, Lieferverweigerung oder Boykott).

82 19A 1.9 Arten von Wettbewerbs- b beschränkungen Konzentrationsstrategie = faktische Beschränkung der wettbewerbsrelevanten Handlungs- oder Entschließungsfreiheit ih it in Bezug auf einen oder mehrere Aktionsparameter aufgrund einer Verminderung der Zahl der wettbewerbspolitischen Entscheidungsträger durch Zusammenschluss oder überproportionales internes Unternehmenswachstum.

83 19A 1.9 Arten von Wettbewerbsbeschränkungen Ich bevorzuge folgende Einteilung: Kartellverhalten und abgestimmtes Verhalten Machtmissbrauch Preisniveau Preisdiskriminierung (Behinderung) Konzentrationsstrategien, ti t t i insb. Fusionen

84 191Di Die wichtigsten hi Formen der Verhandlungsstrategien Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen durch Kartelle und aufeinander abgestimmtes Verhalten Kartelle sind durch drei Merkmale charakterisiert: Beschränkung der wettbewerbsrelevanten Handlungs- oder Ent- schließungsfreiheit ih i in Bezug auf einen oder mehrere Aktionsparameter durch Vereinbarung oder Beschluss zwischen miteinander tatsächlich oder potenziell in Wettbewerb stehenden Unternehmen, die jedoch selbständig bleiben.

85 191Di Die wichtigsten hi Formen der Verhandlungsstrategien Art der erfassten Aktionsparameter: Preiskartelle dienen der Festlegung der Produktionspreise, verschiedene Formen: Festpreiskartelle Mindestpreiskartelle Höchstpreiskartelle Rabattkartelle Submissionskartelle bei öffentlichen Ausschreibungen, u.a. Konditionenkartelle Mengenkartelle dienen der Regelung der Produktionsmenge: u.a. Quotenkartelle Gebietskartelle Kapazitätskartelle

86 191Di Die wichtigsten hi Formen der Verhandlungsstrategien Produktionskartelle dienen der Regelung der Produktart und des angewandten Produktionsverfahrens. Innerer und äußerer Kartellzwang: der innere Kartellzwang umfasst alle Maßnahmen zwischen Mitgliedern eines Kartells mit Hilfe von Konventionalstrafen etc. der äußere Kartellzwang wird gegenüber Nicht- Kartellmitgliedern durchgesetzt.

87 191Di Die wichtigsten hi Formen der Verhandlungsstrategien Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen sind durch drei Merkmale charakterisiert: Beschränkung der wettbewerbsrelevanten Handlungs- oder Ent- schließungsfreiheit ih it in Bezug auf einen oder mehrere Aktionsparameter t durch Austauschverträge, in denen mindestens ein Vertragspartner in der Gestaltung des Inhalts von mit Dritten zu schließenden Verträgen beschränkt wird zwischen rechtlich selbständig bleibenden Unternehmen auf aufeinander folgenden Wirtschaftsstufen, die in einem Käufer- Verkäuferverhältnis stehen. Instrumente der vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen: Preisbindung der zweiten Hand, unverbindliche Preisempfehlungen.

88 1.9.2 Behinderungsstrategien Die wichtigsten Formen der Behinderungsstrategien umfassen: Boykott und Lieferverweigerung, Preisdifferenzierung und Preisdiskriminierung, Ausschließlichkeits- und Kopplungsbindungen, insb.: Ausschließlichkeitsbindungen, (vor allem Behinderung der Downstream-Firmen) Alleinvertriebsbindungen (Kundenbeschränkungsklauseln, Gebietsbindungen), Verwendungsbeschränkungen, Kopplungsverträge.

89 1.9.3 Konzentrationsstrategien Die Ursachen für Konzentrationen (nach Klassifizierung durch Monopolkommission): staatliche Rahmenbedingungen, unvollständiger Kapitalmarkt, Größenvorteile, wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, Patente, Forschung und Entwicklung, Werbung.

90 1.9.3 Konzentrationsstrategien Die wichtigsten Formen der Konzentrationsstrategien: externes Unternehmenswachstum, drei Hauptformen: horizontale Zusammenschlüsse (darunter auch regionale Zusammenschlüsse) vertikale Zusammenschlüsse diagonale Zusammenschlüsse (Konglomerate), Ziel: manchmal: Markterweiterungs-Zusammenschlüsse. Art und Weise der Zusammenschlüsse: Fusion durch Vertrag (Deutsche Bank + Dresdner, gescheitert) feindliche Übernahmen (Vodafone Mannesmann).

91 110Mö 1.10 Möglichkeiten i staatlicher Wettbewerbspolitik Dem Staat stehen verschiedene Möglichkeiten offen, wettbewerbsbeeinträchtigen Strategien zu begegnen: Verzicht auf staatliche Wettbewerbspolitik, Vertrauen in die Selbstheilungs- kräfte des Marktes (Laissez-faire-Approach, Ansatz der Chicago-School). Wiederherstellung und Erhaltung kompetitiver Marktstrukturen durch Fusionskontrolle und Entflechtung bzw. Verbot von Behinderungs- und Koordinierungspraktiken. Inkaufnahme von Marktmacht und Sicherung des öffentlichen Interesses durch Missbrauchsaufsicht sau s c hinsichtlich c des Marktverhaltens a te und der Marktergebnisse Direkte Preis-, Qualitäts- oder Gewinnregulierung. Vergesellschaftung g (Verstaatlichung) von Unternehmen mit Marktmacht.

92 110Mö 1.10 Möglichkeiten i staatlicher Wettbewerbspolitik Bezüglich verschiedener Kontrollansätze unterscheidet man zwischen: per se-rules vs. rule of reason ex ante- vs. ex post-kontrolle Erläuterungen: per se-rule: Wettbewerbskontrolle funktioniert im wesentlichen durch a priori festgelegte g Regeln, u.a. Verbote rule of reason: Wettbewerbskontrolle funktioniert durch Einzelfallentscheidungen (diskretionäre Politik) ex ante-kontrolle: Spielt in der Regel bei Fusionen eine Rolle, vor einer möglichen Fusion wird ex ante überprüft, ob die Fusion zu übermäßiger Marktmacht führt. ex post-kontrolle: Funktioniert in der Regel durch eine Missbrauchsaufsicht.

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