Verein für SACHwalterschaft & PATIENTENanwaltschaft Fachbereich BEWOHNERvertretung. Association for Guardianship & Patients Advocacy 1
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- Hetty Berg
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1 Association for Guardianship & Patients Advocacy 1
2 Verein für SACHwalterschaft und PATIENTENanwaltschaft Der Verein für SACHwalterschaft & PATIENTENanwaltschaft (= VSP) ist eine soziale Einrichtung und österreichweit an 58 Standorten mit 140 hauptberuflichen SachwalterInnen, 670 ehrenamtlichen SachwalterInnen, 40 PatientenanwältInnen und ab mit 48 BewohnervertreterInnen (Personen) tätig. Association for Guardianship & Patients Advocacy 2
3 Standorte Association for Guardianship & Patients Advocacy 3
4 Standorte der Bewohnervertretung Association for Guardianship & Patients Advocacy 4
5 BewohnervertreterInnen der Vereine für Bewohnervertretung 50 BewohnervertreterInnen (Stellen) österreichweit laut Regierungsvorlage zum HeimAufG Stellenverteilung der BewohnervertreterInnen (BWV) Salzburger Hilfswerk 1,5 BWV Institut für Sozialdienste (Vorarlberg) 2,2 BWV Niederösterreichischer Landesverein 6,85 BWV Verein f. Sachwalterschaft & Patientenanwaltschaft 39,7 BWV Vereinbarte Kooperationen zwischen den 4 Vereinen, insbesondere: gemeinsames Ausbildungscurriculum einheitliches Meldeverfahren und formular gemeinsames Arbeitskonzept Association for Guardianship & Patients Advocacy 5
6 Zielsetzung Bewohnervertretung (1) Auftrag Unser Auftrag ist die Vertretung der BewohnerInnen bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Vision Die Bewohnervertretung wird die Lebenssituation und Lebensqualität für alte, geistig behinderte und psychisch kranke Menschen, die in Einrichtungen leben, verbessern. Association for Guardianship & Patients Advocacy 6
7 Zielsetzung Bewohnervertretung (2) Ziele Das Bewusstsein und die Sensibilität für Zwangsmaßnahmen in Einrichtungen für alte, geistig behinderte und psychisch kranke Menschen erhöhen - beim Pflegeteam, bei den Angehörigen und in der Gesellschaft. Den Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verändern: a) Die Häufigkeit von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bei alten, geistig behinderten und psychisch kranken Menschen verringern und b) die Anwendung von Alternativen zu Freiheitsbeschränkungen vermehren. Österreichweit für die Bewohnervertretung möglichst einheitliche Ausbildung, Standards, Vorgangsweisen und Arbeitsablauf erzielen. Association for Guardianship & Patients Advocacy 7
8 Leitlinien für die Tätigkeit der BewohnervertreterInnen Jede gemeldete Freiheitsbeschränkung (FB) wird bearbeitet Jede Einrichtung soll aufgesucht werden und ihr Umgang mit FB erfasst werden Es soll möglichst jede Person, die von einer FB betroffen ist, aufgesucht werden. Schwerpunkt des Einsatzes der BWV liegt bei der Erstabklärung Association for Guardianship & Patients Advocacy 8
9 Zusammenarbeit der Bewohnervertretung mit Dachverband der HeimleiterInnen und PflegedienstleiterInnen regionalen Träger und LeiterInnen von Alten- und Behinderteneinrichtungen, Krankenanstalten, sowie anderen Einrichtungen, die unter das HeimAufG fallen Heimaufsicht Pflegeombudsstellen und -anwaltschaften Gerichten Association for Guardianship & Patients Advocacy 9
10 Ziele der Zusammenarbeit Implementierung des HeimAufG bestmöglich vorbereiten laufende Koordinationsgespräche Ermöglichung des Informationsaustausches und der Diskussionen über mögliche Alternativen zu Freiheitsbeschränkungen gemeinsame Seminare Schaffung eines gegenseitigen Verständnisses der mit dem HeimAufG befassten Berufsgruppen BWV Broschüre Verringerung des administrativen Aufwands durch Nutzung eines einheitlichen Dokumentationsund Meldeformulars und Verwendung des edv-unterstützten Meldesystems Association for Guardianship & Patients Advocacy 10
11 Dokumentations- und Meldeformular Verein für SACHwalterschaft & PATIENTENanwaltschaft Meldung einer Freiheitsbeschränkung/-einschränkung/Verlängerung gem. 19 Vornahme einer Freiheitsbeschränkung Vornahme einer Freiheitseinschränkung Verlängerung einer Freiheitsbeschränkung gem. 19 Vorname Titel wbl. mnl. Nachname Geburtsdatum Einrichtung: Krankenhaus Lainz Station: Neuro Stroke Unit Beginn-Datum Uhrzeit Grund der Freiheitsbeschränkung/Freiheitseinschränkung Selbstgefährdung Situationsbeschreibung/Pflegediagnose Fremdgefährdung psychisch krank ICD-10 F-11 geistig behindert Zur Abwehr der Gefahr unerlässlich und geeignet sowie in ihrer Dauer und Intensität angemessen und die Gefahr kann nicht durch andere Maßnahmen abgewendet werden f voraussichtliche Dauer < 24 Stunden < 24 Stunden wiederholt 1-7 Tage 8 Tage 6 Monate > 6 Monate Art der Freiheitsbeschränkung/Freiheitseinschränkung Hindern am Verlassen eines Bereichs mittels Hindern am Aufstehen von einer Sitzgelegenheit Überwachungssystem und Zurückholen Gurten Bauliche, strukturelle Maßnahmen Labyrinth Tisch Drehknopf Therapietisch Codierung Sonstige: Sonstige: Hindern am Verlassen des Betts Verschlossene Tür Hindern am Aussteigen aus dem Rollstuhl Gurten Tisch Therapietisch Sonstige: Steckgitter Gurten Netzbett Sonstige: Medikamentöse Freiheitsbeschränkung Angeordnet von: ÄrztIn PDL DGKS/P Pädagogische LeiterIn Anordnungsbefugte Person EinrichtungsleiterIn Vorname Vorname Willi Nachname Nachname Herbert Formular drucken Daten senden Association for Guardianship & Patients Advocacy 11
12 FB-Meldung durch Einrichtung EDI Pflegesoftware Internet FAX BWV WEB-Formular Association for Guardianship & Patients Advocacy 12
13 FB-Meldung durch Einrichtung EDI-Schnittstelle Die Daten zu Freiheitsbeschränkungen werden in der Pflegesoftware der Einrichtung erfasst und auf elektronischem Wege verschlüsselt an das Informations- und Dokumentationssystem der BWV übertragen Webapplikation Die MitarbeiterInnen der Einrichtung füllen in einer Webapplikation ein Formular aus, senden dieses verschlüsselt an das Informationsund Dokumentationssystem der BWV und erhalten eine Bestätigung ihrer Meldung. Fax Die Meldung wird mittels Formular per Fax an die BWV übermittelt. Association for Guardianship & Patients Advocacy 13
14 Einrichtungen nach Heimaufenthaltsgesetz in Österreich Einrichtungen nach HeimAufenthaltsG <10 >10 <100 > 100 Bezirksgerichtssprengel Quelle: eigene Kilometer N Association for Guardianship & Patients Advocacy 14
15 Überblick über die Einrichtungen, die unter das HeimAufG fallen - Österreich 2004 Alten- und Pflegeeinrichtungen und Tageszentren Zahl der Einrichtungen Anzahl der Plätze Behinderten- und psychosoziale Langzeiteinrichtungen Zahl der Einrichtungen Anzahl der Plätze Krankenanstalten (außer Psychiatrie) Zahl der Einrichtungen Systemisierte Betten Zahl der Einrichtungen Gesamt Plätze und systemisierte Betten Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien Österreich Association for Guardianship & Patients Advocacy 15
16 Wer vertritt die BewohnerIn, wenn sie in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt wird? (1) 1. Selbstgewählte VertreterIn ( 8 Abs 1) Folgender Personenkreis kommt als selbstgewählter Vertreter in Frage: Nahe Angehörige RechtsanwältIn NotarIn Die von der BewohnerIn bestellte VertreterIn benötigt eine auf die Wahrnehmung dieses Rechtes lautende Vollmacht. Weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Vollmacht Geschäftsfähigkeit der BewohnerIn bei Bevollmächtigung Unabhängigkeit der VertreterIn von der Einrichtung Association for Guardianship & Patients Advocacy 16
17 Wer vertritt die BewohnerIn, wenn sie in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt wird? (2) 2. BewohnervertreterIn ex lege ( 8 Abs 2) o o Örtlich zuständiger Verein für Sachwalterschaft Vertretungsbefugnis beginnt mit Vornahme oder Inaussichtstellen einer Freiheitsbeschränkung o Geschäftsfähigkeit der BewohnerIn bleibt unberührt o Vertretungsbefugnisse anderer gesetzlicher VertreterInnen (zb SachwalterInnen) bleiben unberührt Association for Guardianship & Patients Advocacy 17
18 Namhaftmachung der BewohnervertreterIn Der zuständige Verein hat von ihm ausgebildete und für die besonderen Verhältnisse im Pflegebereich geschulte Personen namhaft zu machen, denen die Ausübung der Vertretungsbefugnisse zukommt. ( 8 Abs 3) Der Verein macht die BewohnervertreterIn namhaft beim Träger der Einrichtung (ist nicht gleichzusetzen mit der LeiterIn der Einrichtung) VorsteherIn des zuständigen Bezirksgerichts (Keine individuelle Bestellung und Aufsicht durch GerichtsvorsteherIn) Kundmachung in der Ediktsdatei ( Association for Guardianship & Patients Advocacy 18
19 Qualifikation der BewohnervertreterInnen SozialarbeiterInnen, Diplomiertes Pflegepersonal, PsychologInnen, Sonder- und HeilpädagogInnen, BehindertenbetreuerInnen, SoziologInnen und JuristInnen jeweils mit facheinschlägiger Berufserfahrung und den Aufgabenbereich betreffende Zusatzausbildungen Die BWV arbeiten in multiprofessionellen Teams. Association for Guardianship & Patients Advocacy 19
20 Schulung und Fortbildung der BWV durch die Vereine Das Curriculum der BWV-Vereine orientiert sich an dem von den vier Vereinen gemeinsam erarbeiteten Konzept zur Umsetzung des gesetzlichen Auftrags der Bewohnervertretung gem HeimAufG. Das Curriculum besteht aus einem Seminar- und einem Praktikumsteil Inhalte: HeimAufG, GuKG, Pflegestandards, Geriatrie, Psychiatrie, Behindertenarbeit, Ethik, Kommunikation Zusätzlich werden berufsbegleitend regelmäßige Fortbildungen durchgeführt. Association for Guardianship & Patients Advocacy 20
21 Befugnisse & Pflichten der BewohnervertreterIn (1) - 9 Verschaffen eines persönlichen Eindruckes von BewohnerIn und Gespräch Besprechungen mit den Pflege- und Betreuungspersonal hinsichtlich der gegebenen Voraussetzungen für die Freiheitsbeschränkung Befragung anderer BewohnerInnen und Interessensvertretungen der BewohnerIn (zb Heimbeirat) Einsichtnahme in die Pflegedokumentation, die Krankengeschichte und andere Aufzeichnungen über den Bewohner Unangemeldeter Besuch der Einrichtungen Die BewohnervertreterIn hat bei ihrer Tätigkeit auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen Association for Guardianship & Patients Advocacy 21
22 Befugnisse und Pflichten der BewohnervertreterIn (2) Die LeiterIn der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass die BewohnerIn in geeigneter Weise Auskunft über die BewohnervertreterIn erhält Die LeiterIn der Einrichtung muss der BewohnervertreterIn die Möglichkeit schaffen, dass sich sich ungestört mit der BewohnerIn besprechen kann. Mitteilungen von Wahrnehmungen an Aufsichtbehörden und Beschwerdeinstanzen Auskunftspflicht an Aufsichtsbehörden und Beschwerdeinstanzen Association for Guardianship & Patients Advocacy 22
23 Verhältnis der BewohnervertreterIn zur BewohnerIn ( 10) Gespräch mit BewohnerIn über Umstände der Freiheitsbeschränkung und über die beabsichtigten Vertretungshandlungen BWV muss den Wünschen der BewohnerIn entsprechen, sofern diese ihrem Wohl nicht abträglich sind. Verschwiegenheitspflicht, wenn Geheimhaltungsinteresse und keine Auskunftspflicht besteht. Ausnahme: Gericht, BWV-Verein, andere VertreterInnen, Vertrauensperson Association for Guardianship & Patients Advocacy 23
24 Tätigkeiten der BewohnervertreterIn in den Einrichtungen Erstabklärung: Besuch der BewohnerIn in der Einrichtung Teilnahme bei der gerichtlichen Erstanhörung in der Einrichtung Teilnahme bei der mündlichen Verhandlung in der Einrichtung Regelmäßige Sprechstunde in Einrichtung Association for Guardianship & Patients Advocacy 24
25 Kommunikation und Kooperation der BWV mit den Einrichtungen Die BewohnervertreterInnen kontaktieren regelmäßig EinrichtungsleiterInnen PflegedienstleiterInnen Pflege- und Betreuungspersonen ÄrztInnen Interessensorganisationen der BewohnerInnen Mit dem Ziel, gemeinsam Alternativen und Vorgehensweisen zu finden, die Freiheitsbeschränkungen möglichst verhindern und eine möglichst hohe Lebensqualität für die BewohnerIn gewährleisten. Association for Guardianship & Patients Advocacy 25
26 Arbeitsablauf des BewohnervertreterIn Eingang der Meldung einer Freiheitsbeschränkung oder Freiheitseinschränkung Meldungsbearbeitung (Nachbearbeitung, Prioritätensetzung nach Art der Freiheitsbeschränkung) Besuchsplan erstellen Aufsuchen der Einrichtung (Kontaktaufnahme mit BewohnerIn, Besprechung mit anordnungsbefugten Person u. Bediensteten) Entscheidung über Antragstellung Gerichtliches Kontrollverfahren Association for Guardianship & Patients Advocacy 26
27 Gerichtliches Kontrollverfahren - 11 ff (1) Folgende Personen sind berechtigt beim Bezirksgericht einen Antrag auf Überprüfung der Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu stellen BewohnerIn BewohnervertreterIn EinrichtungsleiterIn Selbstgewählte VertreterIn (nahe Angehörige, RechtsanwältIn, NotarIn, ) Vertrauensperson Association for Guardianship & Patients Advocacy 27
28 Gerichtliches Kontrollverfahren (2) Antrag beim Bezirksgericht auf Überprüfung der Freiheitsbeschränkung Erste gerichtliche Anhörung Binnen 7 Tagen in der Einrichtung mit Betroffener, Vertrauensperson, VertreterIn, BewohnervertreterIn und anordnungsbefugter Person Sachverständige kann beigezogen werden, in diesem Fall Verbindung von Erstanhörung mit mündlicher Verhandlung möglich Sofortige Entscheidung des Gerichts: a) ob Freiheitsbeschränkung zulässig / unzulässig ist und eventuell b) Anberaumung einer mündlichen Verhandlung binnen 14 Tagen. Association for Guardianship & Patients Advocacy 28
29 Gerichtliches Kontrollverfahren (3) Mündliche Verhandlung Verpflichtende Beiziehung einer Sachverständigen Ladung der Betroffenen, der VertreterIn, der Vertrauensperson, der BewohnervertreterIn, der EinrichtungsleiterIn und der anordnungsbefugten Person Sofortige Entscheidung des Gerichts, ob Freiheitsbeschränkung zulässig oder unzulässig ist gegebenenfalls welche Freiheitsbeschränkung und wie lange diese zulässig ist (max 6 Monate) Binnen 7 Tagen schriftliche Beschlussausfertigung und Zustellung Rechtsmittel an das Landesgericht möglich Association for Guardianship & Patients Advocacy 29
30 Länger dauernde Freiheitsbeschränkung und Kontrollverfahren ( 19) Wird die Freiheitsbeschränkung vermutlich nicht mit Ende der gerichtlich festgesetzten Frist aufgehoben: Die BewohnervertreterIn ist spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist durch die EinrichtungsleiterIn zu verständigen. (Gleiches gilt für die Vertrauensperson und die selbstgewählte VertreterIn) BewohnervertreterIn hat 2 Möglichkeiten: 1) einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der weiteren Zulässigkeit der FB zu stellen oder 2) dem Gericht mitzuteilen, warum sie keinen Überprüfungsantrag stellt. Gericht kann in diesem Fall eine amtswegige Überprüfung der FB durchführen. Association for Guardianship & Patients Advocacy 30
31 Aufhebung der Freiheitsbeschränkung Sofort und immer, wenn die Voraussetzungen wegfallen, durch die anordnungsbefugte Person. Wenn Bezirksgericht beschließt, dass die Freiheitsbeschränkung unzulässig ist. Wenn die vom Gericht festgelegte zulässige Frist abgelaufen ist und keine Meldung über eine beabsichtigte Fortsetzung der Freiheitsbeschränkung an die BewohnervertreterIn erfolgt. In allen Fällen Meldung an BewohnervertreterIn Association for Guardianship & Patients Advocacy 31
32 Koordination und Kooperation mit Gerichten Wechselseitige Abstimmung der Gerichtstermine Nach Maßgabe und Notwendigkeit in regelmäßigen Abständen Abhaltung eines jour fixe der Gerichte und der BWV zu Fragen des HeimAufG sowie zum Überprüfungsverfahren (Antragspolitik) Association for Guardianship & Patients Advocacy 32
33 Kooperation mit Beschwerdestellen und weiteren Ansprechpartnern Miteilung über Wahrnehmungen (Eingriffe in Persönlichkeitsrechte, bauliche Mängel, Personalmangel, medizinische und gesundheitliche Mängel...) Erteilen von Auskünften bei Anfragen der zuständigen Behörden Form der Kooperation: o Im Einzelfall und o Nach Möglichkeit und Notwendigkeit bei einem regelmäßigen runden Tisch Association for Guardianship & Patients Advocacy 33
34 Zusatzinformationen Rechtsinformationssystem: enthält das gesamte Bundes- und Landesrecht sowie Judikatur von VfGH, VwGH, OGH, OLGs etc und Links zu Behörden etc; zusätzlich auch Gesetzesentwürfe Barth/Engel: Heimrecht, Heimaufenthaltsgesetz, Heimvertragsgesetz und Musterheimvertrag, Manz Verlag Ganner/Maurer/Mayr/Rainer: Österreichischer Heimratgeber, Manz Verlag Kopetzki: Grundriss des Unterbringungsrechts, Springerverlag, 2. Auflage im Druck Aigner, Ganner, Kletecka, Kletecka-Pulker, Memmer ua: Handbuch Medizinrecht für die Praxis, Manz Verlag Bericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge kann angefordert werden unter: oder Tel Literatur zum herunterladen: ganner/index.html Association for Guardianship & Patients Advocacy 34
35 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Association for Guardianship & Patients Advocacy 35
Der Verein für SACHwalterschaft & PATIENTENanwaltschaft. www.vsp.at; www.bewohnervertretung.at
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