Feigenblatt Patientenanwaltschaft Miteinander schlichten statt zu richten

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1 Feigenblatt Patientenanwaltschaft Miteinander schlichten statt zu richten Vortrag von: Mag.iur.Thomas Russegger, 5020 Salzburg, Nonnbergstiege 2, Tel.Nr.: 0662/ ; Fax 0662/8042/3204; Mail: Feigenblatt Patientenanwaltschaft Miteinander schlichten statt zu richten Feigenblatt Metapher: Jemandem oder etwas ein Feigenblatt umhängen. Vorzugsweise ist der Ausdruck abwertend gemeint im Sinne eines Ablenkungsmanövers, das den wahren Sachverhalt scheinheilig verschleiern soll und hat hierbei eine Nähe zu dem Ausdruck einen Deckmantel umhängen (Definition Wikipedia) 1

2 Patientenvertretungen historische Entwicklung 1993 wurde in das Bundeskrankenanstaltengesetz eine Grundsatzbestimmung zur Schaffung von Patientenvertretungen aufgenommen: 11e KAG: Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen, dass zur Prüfung allfälliger Beschwerden und auf Wunsch zur Wahrnehmung der Patienteninteressen unabhängige Patientenvertretungen ( Patientensprecher, Ombudseinrichtungen oder ähnliche Vertretungen) zur Verfügung stehen. Patientenvertretungen historische Entwicklung Gründe für die Schaffung des 11e KAG Man hat verstanden, daß der Patient der Schwächere im Behandlungsverhältnis und im Anstaltenwesen ist und daher deutliche Garantien und Rechte braucht, die sichtbar und engagiert an ihn adressiert sind. Daher liegt der Weg, die ohnedies schon vorhandenen Rechte, um die ausständigen vermehrt, in einem eigenen Rechtsdokument zu kompilieren, vernünftigerweise korrekt in der internationalen Entwicklung. (Johannes W.Pichler, Die österreichischen Patientenrechtsentwicklung im internationalen Vergleich, in: Zapotoczky, Grausgruber, Mechtler, Gesundheit im Brennpunkt, Band 4, S 134 ff, 1994) 2

3 Patientenvertretungen historische Entwicklung Rechte und Garantien finden Ausprägung in den Patientenrechten Patientenrechte z.b. in 5a KaKuG, der einen Katalog an spitalsrelevanten Patientenrechten enthält Patientenrechte zusammengefasst in der Patientencharta Patientenvertretungen als unabhängige Anlaufstelle bei vom Patienten vermuteten Verletzungen von Patientenrechten Patientenvertretungen klare Zielsetzung: Kostenlose Wahrung und Sicherung der Patienteninteressen; außergerichtliche Schlichtung von Beschwerdefällen Alternative zur Gerichtsbarkeit! 3

4 Mit Geduld und vollem Einsatz für Patienten IM MITEINANDER SCHLICHTEN STATT ZU RICHTEN 4

5 UNSER SEKRETARIAT Unabhängig und weisungsfrei! Örtlich zuständig für das ganze Land Salzburg 5

6 Sachlich zuständig für folgende Aufgabengebiete: Krankenanstalten - 22 SKAG detaillierte Aufzählung wofür zuständig dort geregelt Kuranstalten Rettungsdienste Qualitäts- und Riskmanagement mit den Krankenhäusern Sachlich zuständig für folgende Aufgabengebiete: Für den Bereich Niedergelassene Ärzte Für den Bereich Zahnärzte (mit Sitz- und Stimmrecht in der Schlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer) Sitz- und Stimmrecht in der Gesundheitsplattform nach dem Gesundheitsfondsgesetz 6

7 Sachlich zuständig für folgende Aufgabengebiete: Sitz- und Stimmrecht in der Ethikkommission des Bundeslandes Salzburg und Vorsitzführung durch Herrn Mag. Thomas Russegger Sachlich zuständig für folgende Aufgabengebiete: Geschäftsstelle des Entschädigungsfonds nach dem Salzburger Patientinnen- und Patientenentschädigungsgesetz kurz: PEG sowie Sitz- und Stimmrecht in der Entschädigungskommission 7

8 Sachlich zuständig für folgende Aufgabengebiete: Beratung zum Thema Patientenverfügung und Errichtung von Patientenverfügungen nach dem Patientenverfügungsgesetz! NEU seit 1.Juni 2011: Zuständigkeit betreffend Schadenersatz für pflegerische Fehlleistungen in Senioren- und Seniorenwohnheimen (Pflegeanwaltschaft) Vorgehensweisen festgelegt in einer Geschäftsordnung Leitmotiv der SPV: Im Miteinander schlichten statt zu richten Beschreibung der Aufgaben und Vorgehensweisen im Detail 8

9 22 SKAG - SPV (1) Die Landesregierung hat zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte und Interessen der Patienten von Krankenanstalten, von Kurgästen und von Personen, die von einem Hilfs- und Rettungsdienst eines Rettungsträgers ( 6 Abs 4 des Salzburger Rettungsgesetzes) betreut werden, eine (im Folgenden kurz: Patientenvertretung) einzurichten. 22 SKAG - SPV (4) Im Rahmen der Aufgabenstellung gemäß Abs 1 hat die Patientenvertretung insbesondere a)beschwerden folgender Personen entgegenzunehmen, den Sachverhalt zu ermitteln und auf eine außergerichtliche Bereinigung von Konflikten hinzuwirken: 9

10 22 SKAG - SPV 1.Patienten von Krankenanstalten und deren Vertrauenspersonen; 2.Kurgästen, soweit die Beschwerden Mängel oder Missstände in Kuranstalten ( 25 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) im medizinischen oder pflegerischen Bereich betreffen; 3.Personen, deren Beschwerden medizinische oder pflegerische Mängel oder Missstände bei einer Hilfeleistung eines Hilfs- und Rettungsdienstes im Rahmen der Aufgabenstellungen gemäß 1 Abs 2 lit a bis c und Abs 3 des Salzburger Rettungsgesetzes betreffen; 22 SKAG - SPV b) dem jeweiligen Rechtsträger Mängel und Missstände im Bereich von Krankenanstalten, Kuranstalten und Hilfs- und Rettungsdiensten aufzuzeigen; c) Patienten und Kurgäste über deren Rechte zu informieren; d) Anregungen für Verbesserungen entgegenzunehmen, zu prüfen und gegebenenfalls weiterzuleiten; e) Verbesserungsvorschläge zu erarbeiten und weiterzuleiten; f) zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen, soweit sie den Aufgabenbereich der Patientenvertretung betreffen. 10

11 22 SKAG - SPV g) mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen wahrnehmen, zusammenzuarbeiten; h) im Qualitäts- und Risikomanagement von Krankenanstalten mitzuwirken; i) Erfahrungen mit Sozialversicherungsträgern und anderen im Gesundheitswesen tätigen Einrichtungen auszutauschen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen in ausreichendem Maß Sprechtage in den Bezirken oder in den Krankenanstalten und Kuranstalten selbst abgehalten werden. 22 SKAG - SPV (5) Alle Landes- und Gemeindebehörden sowie die Rechtsträger von Krankenanstalten und Kuranstalten und die Rettungsträger sind verpflichtet, die Patientenvertretung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (6) Die Patientenvertretung hat der Landesregierung jährlich über ihre Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu berichten. Werden in diesem Bericht Missstände bei Landesbehörden, Krankenanstalten, Kuranstalten oder Hilfs- und Rettungsdiensten aufgezeigt, sind den Behörden, den Rechtsträgern der Krankenanstalten und Kuranstalten oder den Rettungsträgern die entsprechenden Teile des Berichts von der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln. 11

12 22 SKAG - SPV (7) Zum Aufwand der Patientenvertretung haben die Rechtsträger von Akutbetten führenden Krankenanstalten anteilig einen Kostenbeitrag in der Höhe von 59,20 je Akutbett zu leisten. Dieser Beitrag ist wertgesichert und für jedes Jahr, erstmals für das Jahr 2008, in dem Ausmaß anzupassen, in dem sich der Gehaltsansatz eines Landesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zwischen dem Mai des zweitvorangegangenen Jahres und dem Mai des vorangegangenen Jahres geändert hat. Die errechnete Beitragshöhe ist auf den nächsten, durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden, wobei Beträge von weniger als 5 Cent abzurunden und Beträge von 5 Cent und mehr aufzurunden sind ("kaufmännische Rundung"). Der neue Kostenbeitrag je Akutbett ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Den Beitragsberechnungen für die Folgejahre ist jeweils die ungerundete Beitragshöhe des Vorjahres zugrunde zu legen. 22 SKAG - SPV (8) Der von jedem Rechtsträger zu leistende Jahresbeitrag ist diesem von der Landesregierung bis zum 31. März jeden Jahres mitzuteilen (Zahlungsvorschreibung). Wird diese Zahlungsvorschreibung von einem Rechtsträger bestritten, kann er binnen sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der Vorschreibung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung durch die Landesregierung verlangen. 12

13 NEU - 27a Pflegegesetz Pflegeanwaltschaft 27a (1) Die ( 22 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 SKAG) hat zur Wahrung und Sicherstellung der Rechte und Interessen von Bewohnern von Senioren- und Seniorenpflegeheimen deren Beschwerden, soweit sie Mängel oder Missstände im pflegerischen Bereich im Sinn der 14 Abs 2, 14a, 15 und 84 GuKG betreffen und eine Schädigung der leiblichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit behauptet wird, entgegenzunehmen, den Sachverhalt zu ermitteln und auf eine außergerichtliche Bereinigung von Konflikten hinzuwirken. Im Rahmen dieser Aufgabenstellung findet 22 Abs 3 (Unabhängigkeit), 4 lit b bis i (Aufgaben im Einzelnen) und 6 (Berichterstattung) SKAG sinngemäß Anwendung. NEU - 27a Pflegegesetz (2) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen sind verpflichtet, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs 1 zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (3) Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben einen jährlichen Kostenbeitrag in der Höhe von 3,76 je Heimplatz zu leisten. Die Bestimmungen des 22 Abs 7 und 8 SKAG gelten sinngemäß. 13

14 Personelle Ausstattung: Leiterin: Dr. Mercedes Zsifkovics (vollbeschäftigt) Leiter des juristischen Geschäftsbereiches und Stellvertreter der Leiterin: Mag.jur. Thomas Russegger (vollbeschäftigt) Sachbearbeitung: Dr.iur. Ingrid Zöttl (20 Stunden) Sekretariatsbereich: Desiree Niedermoser (vollbeschäftigt) Michael Gamsjäger (vollbeschäftigt) Lydia Böhm (vollbeschäftigt) Christian Adamek (30 Stunden) Gabriele Wenger (20 Stunden) 14

15 Zahlen, Daten, Fakten: Im Berichtsjahr 2007 bis 2008 rund ,08 für Patienten an Schadenersatz verhandelt bis : , bis : ,14 Gesamtjahr 2011 : ,35 Gesamtentschädigungssumme bis inklusive 2011: ,44 Öffentlichkeitsarbeit: Vorträge, Veranstaltung von Podiumsdiskussionen, etc. Zahlen, Daten, Fakten: Bearbeitung von weit über 1000 Anliegen pro Jahr im Jahr Anliegen, im Jahr zuvor 1359 (Beschwerden, Anfragen, etc.) Patientenverfügung - seit bis gab es 1330 Anfragen bzw. Beratungen bis : 371 Erstgespräche; 141 verbindliche PV errichtet, 4 beachtliche PV Tendenz: Nachfrage zum Thema PV steigend! 15

16 Zahlen, Daten, Fakten: Errichtung von verbindlichen Patientenverfügungen: 2010: : : 260 Patientenentschädigungsfonds: Seit der Konstitution im November 2002 wurden in 354 Fällen bis Ende 2011 gesamt ,92 zugesprochen 16

17 Patientenvertretungen in Österreich Sind Wahrer der Patienteninteressen im Einzelfall Sind Wahrer der Patienteninteressen weit über den Einzelfall hinaus (z.b.mitwirkung in den Ethikkommissionen, in den Gesundheitsplattformen etc.) Patientenvertretungen vermeiden Gerichtsprozesse dient dem Interesse von Patienten und Ärzten! Und: Patienten kommen zu ihrem Recht auf der aussergerichtlichen Ebene! Feigenblatt Patientenanwaltschaft Zurück zum Begriff Feigenblatt, somit zum Titel meines Vortrags Trifft auf die unabhängigen Patientenvertretungen ohne Zweifel nicht zu Die unabhängigen Patientenvertretungen sind nicht mehr wegzudenkender Bestandteil des Gesundheitswesens in Österreich mit umfassenden Kompetenzen und erfolgreichem gestalterischem Wirken 17

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