Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration. Werkvertrag

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1 Elektronisch erfasst 6ASFI Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Werkvertrag Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) Amt für Familie, Herrn Hamburger Straße Hamburg als Auftraggeberin und Institut für Sozialarbeit und Soziatoädagogil^^^^ vertreten durch den Direktor, Zeilweg Frankfurt am Main als Auftragnehmer schließen folgenden Vertrag: 1 Gegenstand (1) Die Auftraggeberin beauftragt den Auftragnehmer mit der Evaluation des Kita-Plus-Programms in Hamburg. Untersuchungsgegenstand und Leistungsanforderungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und aus der Angebotsbeschreibung des Auftragnehmers (Anlage 2). Beide Anlagen sind Bestandteil des Vertrages. (2) Der Auftragnehmer hat unter Beachtung der in diesem Vertrag vereinbarten Termine ( 5) in schriftlicher Form einen Zwischenbericht sowie einen Abschlussbericht der Evaluation mit wissenschaftlich fundierten Ausführungen zu allen im Rahmen der Evaluation relevanten Aspekten zu erstellen und der Auftraggeberin zu überlassen. Der Bericht umfasst insbesondere eine Darstellung und Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie Empfehlungen für das weitere Verfahren Kita- Plus. 1

2 2 Durchführung des Auftrages (1) Der Auftragnehmer hat den Auftrag nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen durchzuführen. Er ist verantwortlich für die sachgerechte Vorgehensweise einschließlich der Auswahl von Methoden und Techniken sowie der Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Anforderungen. (2) Der Auftragnehmer führt den Auftrag mit den in der Angebotsbeschreibung vorgesehenen PersonaIkräften und dem Unternehmen Denkstelle Hamburg - Marktforschung und Beratung durch. Andere Unternehmen und Personen darf er - auch für Teilleistungen - nur mit vorheriger Zustimmung der Auftraggeberin heranziehen. Eine erteilte Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Die Heranziehung Dritter lässt die Haftung des Auftragnehmers unberührt, sie ist insbesondere nicht auf ein Verschulden bei der Auswahl des Dritten beschränkt. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mitarbeiter, die in der Angebotsbeschreibung nicht namentlich bezeichnet sind und im Rahmen des Auftrages tätig werden sollen, der Auftraggeberin vorher zu benennen. Sofern die Auftraggeberin der Beschäftigung nicht zustimmt oder eine ausgesprochene Zustimmung widerruft, dürfen die betroffenen Mitarbeiter nicht * bzw. nicht länger - im Rahmen des Auftrages eingesetzt werden. 3 Untersuchungsmateriat und Geheimhaltung (1) Der Auftrag ist unter Berücksichtigung der von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration gestellten Unterlagen auszuführen. Der Auftraggeberin zur Verfügung stehende Unterlagen, die für die Durchführung der Untersuchung erforderlich sind, werden dem Auftragnehmer zugänglich gemacht, soweit die Weitergabe der Unterlagen datenschutzrechtlich zulässig ist. (2) Die vom Auftragnehmer gefertigten, beschafften oder ihm von der Auftraggeber!n überlassenen Unterlagen sind der Auftraggeberin auf Verlangen auszuhändigen, die ihm von der Auftraggeberin überlassenen Unterlagen jedoch spätestens bis zur Abnahme des Abschlussberichts. Der Auftragnehmer hat die Unterlagen auch bei einer Kündigung des Vertrages oder bei Rechtsstreitigkeiten auf Verlangen der Auftraggeberin unverzüglich herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung der personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches und des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (HmbDSG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. {4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werdenden Vorgänge - auch nach dessen Abschluss - geheim zuhalten und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die den Auftrag betreffenden Unterlagen erhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstreckt sich auch auf alle Mitarbeiter des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sie auch bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter beendet wird. Die Verpflichtung gilt auch für andere Unternehmen und Personen, die von dem Auftragnehmer - nach Zustimmung der Auftraggeber!n - herangezogen werden. 4 Zusammenarbeit (1) Die Rechte und Pflichten der Auftraggeber!n gegenüber dem Auftragnehmer nimmt die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration durch die Unterzeichner des Vertrages wahr, (2) Für die Projektbetreuung benenn^i^auftrag^berin Herrn ^^^^^^^^ider Auftragnehmer benennt als Projektleiter Herrn (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftrag in ständigem Kontakt und in enger Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin durchzuführen und diese laufend über den Fortgang der Arbeiten und über die Ergebnisse der einzelnen Untersuchungsphasen in angemessener Weise zu unterrichten. Besprechungs-, Abgabe- und Präsentationstermine werden, sowie nicht in der 2

3 Leistungsbeschreibung festgelegt, zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmer im Laufe des Auftrages vereinbart. (4) Änderungen in der Projektkonzeption und im Projektverlauf sowie die Endfassung der Berichte sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeberin abzustimmen. 5 Termine (1) Ein erster Zwischenbericht ist bis zum 31, Mai 2014, die abgestimmte Fassung bis zum 30. Juni 2014 der Auftraggeberin vorzulegen. Der vorläufige Endbericht ist bis zum 30. November 2014 und die abgestimmte Endfassung bis zum 31. Dezember 2014 der Auftraggeberin anzureichen. Die abgestimmten Fassungen werden jeweils schriftlich in 3facher Ausfertigung der Auftraggeberin dargeboten. (2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit der Vorlage des Endberichts der Auftraggeberin für eine Präsentation der aus der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse zur Verfügung zu stehen. Diese Leistung ist in dem Festhonorar nach 6 enthalten. (3) Kann der termingerechte Arbeitsablauf nicht eingehalten werden, hat der Auftragnehmer dieses unter Nennung der Gründe unverzüglich der Auftraggeberin mitzuteilen. Änderungen im Arbeits- und Terminplan bedürfen der Zustimmung der Auftraggeberin. 6 Honorar (1) Für die aus diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen einschließlich der zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung erforderlichen Besprechungen, Berichte und Präsentationen sowie der Personal-, Material- und sonstigen Kosten erhält der Auftragnehmer ein Festhonorar von einschließlich Mehrwertsteuer ,00 Euro (in Worten; Einhundertzweiunddreizigtausendsiebenhundertneun Euro) (2) Auslagen, Nebenkosten (z.b. Fahrgelder, Reise und Aufenthaltskosten, Post- und Fernsprechgebühren, Druck- und Versand kosten, Bürokosten, Versicherungsprämien) und sonstiger Mehraufwand ( Overhead ) sind im Festhonorar enthalten (Anlage 2). (3) Das Festhonorar wird nach Abnahme der Leistung auf Grundlage von einzureichenden Teilrechnungen in drei Teilbeträgen fällig, und zwar Euro einschl. Mehrwertsteuer nach Durchführung der Auftaktveranstaltung und der Abstimmung der Befragungsinstrumente Euro einschl. Mehrwertsteuer nach Abnahme der Endfassung des Zwischenberichts Euro einschl. Mehrwertsteuer nach Abnahme der Endfassung des Abschlussberichts und der Ergebnispräsentation sowie vertragsgemäßer Erbringung aller sonstigen vertraglich geschuldeten Leistungen. (4) Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist nur mit Zustimmung der Rnanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg rechtswirksam. Der Auftragnehmer hat die Abtretungsanzeige der Auftraggeberin vorzulegen. Die Finanzbehörde teilt dem Auftragnehmer und dem neuen Gläubiger ihre Entscheidung mit. 7 Haftung und Gewährleistung (1) Der Auftragnehmer übernimmt der Auftraggeber!n gegenüber die Haftung und Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausführung seiner Leistungen nach den neuesten Erkenntnissen über Organisation, Wirtschaftlichkeit und Technik. Die Untersuchungsergebnisse, Berichte, Präsentationen, 3

4 Beurteilungen und fachlichen Empfehlungen müssen wissenschaftlich fundiert, für den vorgesehenen Zweck brauchbar und vollständig sein. (2) Die Haftungs- und Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Gutachten abgenommen wurde. Für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung gilt diese Regelung entsprechend. 8 Urheberrecht (1) Die Ergebnisse des Auftrages stehen der Auftraggeberin ausschließlich und uneingeschränkt zur Verfügung. Sie darf die Unterlagen des Auftragnehmers ohne deren Mitwirkung und ohne zusätzliche Kosten nutzen und ändern. Bei wesentlichen Änderungen eines nach dem Urheberrecht geschützten Werkes - dies betrifft vor allem den wissenschaftlichen Charakter der Arbeit - wird die Auftraggeberin den Auftragnehmer anhören. (2) Die Auftraggeber!n hat das Recht zu Veröffentlichungen unter Namensangabe des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich ein kostenloses Selbstnutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen für eigene Zwecke in Forschung und Lehre vor. Es bedarf, sowohl während als auch nach Beendigung des Auftrages zu Veröffentlichungen sowie zur Weitergabe von Arbeitsergebnissen an Dritte, der Einwilligung der Auftraggeberin: die Auftraggeberin wird die Einwilligung nur aus triftigen Gründen verweigern. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die geplante Veröffentlichung bzw. das zur Weitergabe an Dritte vorgesehene Arbeitsergebnis objektiv unrichtige Tatsachenangaben (z.b. unrichtige Angaben über Behördenfunktionen) oder vertrauliche Informationen, an deren Geheimhaltung der Auftragnehmer ein berechtigtes Interesse hat, enthält. 2 und 3 dieses Vertrages bleiben unberührt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet. 9 Beendigung und Kündigung (1) Der Auftrag endet mit Abschluss der Evaluation des Kita-Plus-Program ms in Hamburg entsprechend der Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und des Angebotes (Anlage 2). Die Parteien sehen die Evaluation mit Abnahme des Endberichtes und der Präsentation als abgeschlossen an. (2) Die Auftraggeberin hat das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer jederzeit ganz oder zu einem Teil zu kündigen. (3) Wird aus einem Grunde gekündigt, den die Auftraggeberin zu vertreten hat, erhält der Auftragnehmer die Vergütung für die bis dahin erbrachten, in sich abgeschlossenen, nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten Einzelleistungen und Ersatz für die im Rahmen des Vertrages darüber hinausgehenden, notwendigen und nachweisbar entstandenen Kosten für weitere Leistungen. (4) Hat der Auftragnehmer den Kündigungsgrund zu vertreten, sind nur die bis dahin erbrachten, in sich abgeschlossenen, nachgewiesenen und als vertragsgemäß anerkannten Einzelleistungen zu vergüten. Ein Schadenersatzanspruch der Auftraggeberin gegen den Auftragnehmer wird nicht ausgeschlossen. (5) 649 BGB kommt nicht zur Anwendung. 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Streitigkeiten (1) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers und Gerichtsstand für beide Parteien ist Hamburg. (2) Ein Streitfall berechtigt den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten zu unterbrechen. (3) Bei Meinungsverschiedenheiten hat der Auftragnehmer seine Sachverhaltsfeststellungen, Ansprüche oder sonstigen im Streit befangenen Rechtspositionen begründet und schriftlich dem für die Abnahme der Leistung zuständigen Amt darzulegen, Die darauf getroffene Entscheidung der 4

5 Auftraggeberin gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer nicht binnen eines Monats hiergegen beim zuständigen Amtsleiter schriftlich Einwendungen erhebt. (4) Eine etwaige Klage ist binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Abschluss dieses Vertrages zu erheben, jedoch nicht später als ein Jahr nach Erbringung der Leistung bzw. der letzten Teilleistung. 11 Sonstige Vereinbarungen (1) Mündliche Abreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. (2) Bedingungen des Auftragnehmers, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen, gelten nur, wenn und soweit sie von der Auftraggeberin ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. (3) Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind von den Parteien durch wirksame zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke. (4) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie dieser Klausel bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen jeweils als solche gekennzeichnet sein. -Leiter des Amtes für Familie- Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Hamburg Hamburg, den /!?, i?. 7o Hamburg, den mm.a\ ärtagesbetreuung- Behörde für Arbeit. Soziales, Familie und Integration, Hamburg Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik -Verwaltung- f! ^. den ^0 iq -Jl (öüy (Datum) den \,(0< (Ort) (Datum) Direktor des Instituts für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Anlagen - Leistungsbeschreibung -Angebot inkl. Kostenplan (AN 13-51a) - Unvereinbarkeitserklärung zur Technologie von L. Ron Hubbard 5

6 ERKLÄRUNG Ich, die/der Unterzeichnende erkläre, 1. dass ich bzw. mein Unternehmen nicht nach der Technologie von L. Ron Hubbard arbeite, 2. dass weder ich noch meine Mitarbeiter nach der Technologie von L. Ron Hubbard geschult werden bzw. keine Kurse und/oder Seminare nach der Technologie von L. Ron Hubbard besuchen und 3. dass ich die Technologie von L. Ron Hubbard zur Führung meines Unternehmens (zur Durchführung meiner Seminare) ablehne. (Ort/Datum) und SozialpädagogiKe.V, Zeilweq Frankfurt am Mair

7 Ablage in Eldorado Q Farbe Schwarz/ weiß Aktenzeichen: Aktentitel; Absender: Betreff; 0 o Datum Stichwort HmbTG Info an Regi { adresse, wenn T ransparenzgesetz) Vfq.: Z 213 mit der Bitte um Ablage in Eldorado

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