Vorschlag zur Ausgestaltung einer Europäischen Bankenaufsicht
|
|
- Agnes Rothbauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorschlag zur Ausgestaltung einer Europäischen Bankenaufsicht Management Summary Entsprechend der Ergebnisse des EU-Rates vom 28./29. Juni 2012 kann ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus für die Mitglieder der Eurozone unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) aus Sicht der privaten Banken in Deutschland wie folgt umgesetzt werden: Der EZB wird die alleinige Verantwortung für die Bankenaufsicht übertragen. Die derzeit den nationalen Bankaufsichtsbehörden nach EU-Recht zustehenden Aufsichtsaufgaben bzw. Aufsichtskompetenzen werden auf die EZB übertragen. Institutionell soll unter dem Dach der EZB eine rechtlich selbständige von der Geldpolitik getrennte Aufsichtseinheit angesiedelt werden (Holding-Modell, wie bereits in einigen [nationalen] Aufsichtssystemen praktiziert, z. B. Banque de France). Eine politische Aufsichtskontrolle wird den Zuständigkeiten folgend von der nationalen Ebene (in Deutschland vom Bundesministerium der Finanzen) auf die EU-Ebene verlagert und durch ein rechenschaftsabnehmendes Gremium ausgeübt. Die Bankenaufsicht der EZB erstreckt sich auf den Euroraum (EU 17), mit jederzeitiger opt-in-möglichkeit für Mitglieder der EU 27. Nicht-Eurostaaten steht es jederzeit frei, ihre Bankaufsichtsfunktionen ebenfalls an die EZB zu übertragen. Alle Kreditinstitute im Euroraum unterliegen der EZB-Aufsicht, wobei dem Proportionalitätsgrundsatz Rechnung getragen werden muss. Die Durchführung der Aufsicht kann von der EZB selbst vorgenommen werden. Möglich ist ferner, dass die EZB die bisherigen nationalen Aufsichtsbehörden (z. B. BaFin/Bundesbank) als EZB-Ländervertretungen in die Aufsicht einbezieht oder Aufgaben an die EZB- Ländervertretungen unter Beibehaltung ihrer Zuständigkeit zurückdelegiert. Die seit 1. Januar 2011 neu ausgerichtete übergreifende Finanzaufsichtsstruktur für die gesamte EU (EU 27) bleibt strukturell unverändert bestehen. Durch die Beibehaltung der normsetzenden Tätigkeit (u. a. Ausarbeitung von technischen Standards sowie Erlass von Leitlinien) einer europäischen Behörde wird eine klare Trennung zwischen Rechtsetzung und Aufsicht aufrechterhalten. Durch die Einbeziehung der EU 27 bildet dies eine Klammerfunktion, die ein level playing field im Binnenmarkt fördert.
2 I. Vorschlag zur Ausgestaltung 1. Ausgangspunkt Seit Ende Juni 2012 wird auf politischer Ebene das Konzept einer Europäischen Bankenunion zur Lösung der Eurokrise intensiv diskutiert. Die Ausgestaltung der Europäischen Bankenaufsicht als ein Teilaspekt der Bankenunion ist inzwischen durch das Ergebnis des Treffens des Europäischen Rates vom 28./29. Juni 2012 vorgezeichnet: Es soll ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus - mindestens für die Mitglieder der Eurozone - unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) geschaffen werden. Wenn dieser institutionelle Rahmen geschaffen worden ist, habe so die Staats- und Regierungschefs der Eurozone der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit, Banken zu rekapitalisieren. Mit dem nachfolgend dargelegten Vorschlag wird aufgezeigt, wie ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus aus Sicht der privaten Banken in Deutschland umgesetzt werden kann. Fragen der Einlagensicherung oder des Abwicklungsfonds, die erst am Ende weiterer Reformschritte Stichwort Fiskalunion stehen können, werden nicht adressiert. Neben den Gipfelbeschlüssen bilden die politischen Rahmenbedingungen die Inhalte für den Vorschlag: es ist zwar wünschenswert, eine zentrale einheitliche Aufsichtsbehörde für alle EU-27-Staaten zu schaffen, politisch durchsetzbar (insbesondere in UK) scheint dies jedoch nicht. Daher soll die europäische Aufsicht alle Institute des Euroraumes umfassen. EU-Mitgliedern des Nicht- Euroraumes soll der Beitritt in das neue System offen stehen. Unser Vorschlag sieht durch die Ansiedlung bei der EZB eine klare Kompetenzverteilung bei der europäischen Bankenaufsicht vor. Durch diese Ausgestaltung wird sichergestellt, dass der Vorschlag auf breite politische Akzeptanz auf den nationalen Ebenen im Euroraum, in den Nicht-Eurostaaten wie UK und auch auf Ebene der europäischen Institutionen wie dem Europaparlament (EP) treffen kann. 2. Vorschlag für eine einheitliche Aufsicht im Euroraum Der EZB wird die alleinige Verantwortung für die Beaufsichtigung aller Kreditinstitute im Euroraum (EU 17) zugewiesen. Institutionell soll unter dem Dach der EZB eine rechtlich selbstständige Aufsichtseinheit angesiedelt werden (Holding-Modell). Den Nicht-Eurostaaten steht es jederzeit frei, ihre Aufsichtsfunktionen ebenfalls der EZB zu übertragen. Machen die Nicht- Eurostaaten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, verbleibt die Verantwortung und Durchführung der Bankenaufsicht bei den jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden. Die bereits bestehende und seit 1. Januar 2011 neu ausgerichtete übergreifende Finanzaufsichtsstruktur für die gesamte EU (EU 27) bleibt strukturell unverändert bestehen. Um einen möglichst einheitlichen Rechtsrahmen (single rule book) im Bereich der Bankenaufsicht sicherzustellen, der auch die untergesetzliche Normsetzung (Ausarbeitung von technischen Standards sowie Erlass von Leitlinien) sowie die Überwachung der einheitlichen Anwendung der Seite 2 / 10
3 Regeln durch die zuständigen Aufsichtsbehörden (u. a. EZB und FSA/BoE) gewährleistet, bleibt dafür auch weiterhin eine Europäische Behörde verantwortlich. 3. Vorteile des Vorschlages Der Vorschlag berücksichtigt die verschiedenen Interessen sowie Gegebenheiten und ist nach unserer Einschätzung politisch gut zu vertreten: Mit der EZB erhält eine anerkannte Institution mit hohem Renommee zentrale Aufgaben auch im Bereich der Bankenaufsicht; Nationalen Aufsichtsbehörden, die in erheblicher Kritik stehen, ihren Aufsichtsaufgaben nicht vollständig nachgekommen zu sein, um nationale Interessen zu schützen, wird Einfluss entzogen; damit wird die Aufsicht auch nationaler (politischer) Einflussnahme entzogen; Die Einbeziehung nationaler Aufsichtsbehörden ( EZB-Ländervertretungen ) in die Aufsichtstätigkeit bleibt möglich; Die bisherigen materiellen Aufsichtsstandards können beibehalten werden, besondere Bedeutung muss dem Proportionalitätsgrundsatz zukommen; Eine Europäische Behörde (und die fortbestehende EU-Aufsichtsstruktur) sorgt für die Einbeziehung der EU 27 und bildet damit eine Klammerfunktion, die ein level playing field im Binnenmarkt fördert; Das Konzept kann vergleichsweise schnell umgesetzt werden, unter der Annahme, dass keine Änderung der EU-Verträge notwendig ist; Die Nicht-Eurostaaten können eingebunden bzw. zur Zustimmung bewegt werden, da ihre Aufsichtsbehörden nicht tangiert werden, und der Binnenmarkt unberührt bleibt, die Möglichkeit für Nicht-Eurostaaten offensteht, ihre Aufsichtsfunktionen aus eigener Initiative ebenfalls an die EZB zu übertragen und somit die im politischen Raum häufig vertretene, aber derzeit politisch schwer zu realisierende Forderung, die Bankenaufsicht auf die gesamte EU 27 auszudehnen, nicht verbaut wird; Die EU-Institutionen, insbesondere Vertreter des EU-Parlaments können durch eine Einbindung in das rechenschaftsabnehmende Gremium in die Kontrolle der Aufsichtsfunktion der EZB eingebunden werden. Seite 3 / 10
4 II. Vorschlag für eine neue EU-Aufsichtsstruktur mit Fokus auf den Euroraum (EU 17) Nachfolgend ist der Vorschlag einer einheitlichen europäischen Bankenaufsicht aller Institute bei der EZB mit Fokus auf den Euroraum dargestellt. Einführend wird der Status Quo in der EU 27 skizziert, danach das Detail-Konzept vorgestellt und schließlich werden die wesentlichen Änderungen, die sich für die Institutionen ergeben, ausgeführt. 1. Status Quo der EU-Aufsichtsstruktur EU-Gesetzgeber EU-Recht Bankaufsichtsbehörden 27 nationale Bankenaufseher verantworten die laufende Bankenaufsicht EBA: Standardsetzer (TS, GL) für einheitliche Aufsicht, stellt kohärente und wirksame Rechtsanwendung sicher Banken/ Länder Land A Land Z TS: technischer Standard; GL: Guideline Abbildung 1: Status Quo der EU-Aufsichtsstruktur in der EU 27 In Abbildung 1 ist die heutige Aufsichtsstruktur in Europa skizziert. Zu differenzieren sind: a) EU-Rechtsetzung Kommission, Rat und EP setzen europäisches Aufsichtsrecht, welches in den EU 27-Staaten gilt. Im Gegensatz zu den als EU-Verordnungen erlassenen Normen, die ohne weiteren nationalen Umsetzungsakt in den Mitgliedstaaten gelten, müssen insbesondere EU-Richtlinien Seite 4 / 10
5 von den jeweiligen nationalen Gesetzgebern in nationales Recht transformiert werden. Daneben ist die EBA durch die Ausarbeitung technischer Standards und den Erlass von Guidelines normsetzend tätig. b) Bankenaufsicht Auf Grundlage europäischen und nationalen Rechts führen die jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden verantwortlich die operative Bankenaufsicht für die Institute in ihrem (nationalen) Zuständigkeitsgebiet durch. c) Kontrolle der Bankenaufsicht Die nationalen Aufsichtsbehörden unterliegen der Kontrolle durch ihre nationalen Regierungen und Parlamente. So hat z. B. in Deutschland das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) inne. Daneben kommt der EBA die Aufgabe zu, sicherzustellen, dass das europäische Bankaufsichtsrecht kohärent und wirksam angewendet wird. 2. Zukünftige EU-Aufsichtsstruktur mit Fokus auf dem Euroraum (EU 17) Nach unserem Vorschlag (Abbildung 2) werden im Euroraum (EU 17) die derzeit den nationalen Bankaufsichtsbehörden nach EU-Recht zustehenden Aufsichtsaufgaben bzw. Aufsichtskompetenzen auf die EZB übertragen. Damit geht eine Umgestaltung der nationalen Aufsichtsbehörden einher, die bei einer wie in Deutschland bestehenden Allfinanzaufsicht nur den Bereich der Bankenaufsicht betrifft und die Bereiche Versicherungs- und Wertpapieraufsicht unberührt lässt. Die Aufsicht über Unternehmen, die europarechtlich nicht vorgegeben ist, ( KWG-Institute, z. B. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtungen oder Finanzdienstleister) verbleibt im Verantwortungsbereich der nationalen Aufseher. Die EZB wird durch die Übertragung alleinverantwortliche und zuständige Bankenaufsichtsbehörde für alle Banken im Euroraum. Damit verbunden ist auch die Abschaffung der nationalen Kontrolle der Bankenaufsicht durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in der Form der Rechts- und Fachaufsicht über die BaFin. Eine politische Aufsichtskontrolle wird den Zuständigkeiten folgend auf EU-Ebene verlagert und durch ein rechenschaftsabnehmendes Gremium ausgeübt. Die Durchführung der Aufsicht kann von der EZB selbst vorgenommen werden. Möglich ist ferner, dass die EZB die bisherigen nationalen Aufsichtsbehörden (z. B. BaFin) als EZB-Ländervertretungen in die Aufsicht einbezieht oder Aufgaben an die EZB-Ländervertretungen unter Beibehaltung ihrer Zuständigkeit zurückdelegiert. Damit kann insbesondere dem Proportionalitätsgrundsatz Rechnung getragen werden. Mit unserem Vorschlag werden klare Zuständigkeiten und Strukturen geschaffen, Schnittstellen zwischen den ausführenden Aufsehern definiert und zusätzlicher Bürokratieaufwand sowohl für die Aufseher als auch für die Beaufsichtigten vermieden. Nicht-Eurostaaten steht es jederzeit frei, ihre Aufsichtsaufgaben bzw. Aufsichtskompetenzen auch an die EZB zu übertragen. Die Aufsichtsstruktur in der EU (EU 27) bleibt dagegen unverändert. Die nationalen Aufsichtsbehörden der Nicht-Eurostaaten behalten Seite 5 / 10
6 ihre Kompetenzen, ebenso wie die Standardsetzung für die EU 27 bei einer europäischen Behörde verbleibt. EU-Gesetzgeber EU-Recht EZB-Rat Rechenschaftabnehmendes Gremium Direktorium Geldpolitik Bankaufsichtsbehörden Direktorium Aufsichtseinheit EZB (Euroraum) EU-Behörde : Standardsetzer (TS, GL); stellt kohärente und wirksame Rechtsanwendung sicher 10 nationale Bankenaufseher (Nicht-Euro- Raum) EZB-Ländervertretungen 17 EZB-Ländervertretungen Banken/ Länder Land A Land B Land C Land X Land Z TS: technischer Standard; GL: Guideline Abbildung 2: Vorschlag einer einheitlichen Bankenaufsicht mit Fokus auf die EU 17 Für die Bereiche Rechtsetzung, Bankenaufsicht und Kontrolle der Aufsicht bedeutet das folgende strukturelle Änderungen: a) EU-Rechtsetzung Keine Änderungen. b) Bankenaufsicht Die zuständigen Aufsichtsbehörden führen auf Grundlage europäischen Rechts verantwortlich die operative Bankenaufsicht für die Institute in ihrem Zuständigkeitsgebiet durch. Dies ist nach unserem Vorschlag für alle Institute des Euroraumes (EU 17) künftig die EZB als verantwortliche Bankenaufseherin, wobei sie bei der Durchführung der Aufsicht die nationalen Aufseher ( EZB-Ländervertretungen ) in das Aufsichtssystem einbeziehen kann. Institutionell wird unter dem Dach der EZB eine rechtlich selbständige Aufsichtseinheit angesiedelt (Holding- Modell). Unter dem verantwortlichen EZB-Rat wird neben dem durch ein Direktorium geleiteten Seite 6 / 10
7 geldpolitischen Bereich eine hiervon strikt getrennte Aufsichtseinheit unter der Leitung eines Direktoriums angesiedelt. Für den Nicht-Euroraum bleiben unverändert die bisherigen nationalen Aufseher (z. B. FSA/BoE) für die Bankenaufsicht zuständig. c) Kontrolle der Bankenaufsicht Eine europäische Behörde hat weiterhin die Aufgabe sicherzustellen, dass das europäische Bankaufsichtsrecht kohärent und wirksam angewendet wird. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Zuständigkeiten verschieben sich jedoch auch die Kontrollfunktionen: die Aufsichtsfunktion der EZB wird im Unterschied zur weiterhin unabhängigen Geldpolitik einem rechenschaftsabnehmendem Gremium unterstellt. Dieses ist auch für Budgetfragen der Aufsichtseinheit zuständig. Es sollte unter anderem dafür mit einer Stimmengewichtung für die Mitglieder aus den EU-17-Mitgliedsstaaten ausgestattet sein und auch Vertreter des (EU)Parlaments umfassen. Die Aufsichtsbehörden der Nicht-Eurostaaten unterliegen weiterhin der Kontrolle durch ihre nationalen Regierungen und Parlamente. 3. Veränderungen der Kompetenzen bei den Organisationen Aus dem Vorschlag ergeben sich zum Teil tiefgreifende Änderungen für die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Akteure bzw. Organisationen. Während die Aufsichtsbehörden der Nicht-Eurostaaten unberührt bleiben, verlieren die nationalen Aufsichtsbehörden im Euro-Raum ihre Kompetenzen an die EZB. Sie werden als EZB-Ländervertretungen in das neue Aufsichtssystem mit einbezogen: a) EZB Zu der bereits bestehenden Aufgabe der Sicherstellung der Geldwertstabilität kommt die alleinige Verantwortung für die Bankenaufsicht für alle Banken des Euroraumes (EU 17) im Rahmen des EU-Rechts hinzu. Somit obliegt ihr die Wahrnehmung der ihr übertragenen hoheitlichen Rechte (z. B. Verhängung von Kapitalzuschlägen oder die Abberufung von Vorständen) für alle im Euroraum ansässigen Institute. Da die EZB zumindest heute weder die Ressourcen noch das nötige Know How hat, um alle Banken im Euroraum selbst direkt zu beaufsichtigen, muss sie sich bei der Ausübung ihrer Aufgaben der ehemals zuständigen Aufsichtsbehörden ( EZB-Ländervertretungen ) in der EU 17 bedienen können, wobei die Aufsichtstätigkeit an sich stets nur von einem Organ ausgeführt wird. Dies sollte im Wege einer Beleihung auf zwei Arten geschehen können: i) Sie beauftragt die EZB-Ländervertretungen mit der Prüfung der Institute vor Ort und erhält von den beauftragten Behörden entsprechende Berichte. Die hoheitlichen Entscheidungen und die Verantwortung für die Aufsicht verbleiben stets bei der EZB. Diese Variante entspricht in etwa der heutigen Aufteilung der Aufsicht in Deutschland zwischen BaFin und Bundesbank. Die Variante erscheint insbesondere am Anfang des Seite 7 / 10
8 neuen Modells angemessen, um nicht nur international tätige und/oder systemrelevante Institute, sondern auch kleinere Institute von Anfang an in das neue Aufsichtssystem einzubeziehen. ii) Ergänzend sollte es auch möglich sein, dass die EZB die Aufgaben für die Bankenaufsicht für einzelne Institute temporär ganz oder teilweise an die EZB-Ländervertretungen (beispielsweise an die BaFin) delegiert. Dies könnte für kleinere Banken sinnvoll sein. Im Rahmen der Übernahme der Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Bankenaufsicht des EU-17-Raumes würde die EZB auch die derzeitige Mitwirkung und Ausübung sämtlicher Stimmrechte der nationalen Aufseher, beispielsweise im Board of Supervisors (BoS) der EBA und in internationalen Aufsichtsgremien wie dem Baseler Ausschuss übertragen bekommen. Gleiches gilt für die verantwortliche Koordinierung von bzw. Teilnahme an Colleges von Institutsgruppen mit Sitz im EU-17-Raum. Um die Kompetenzen effektiv ausüben zu können, sollen die EZB-Ländervertretungen qualifizierte Mitarbeiter an die EZB abordnen, die nach einheitlichen europäischen Rechtsnormen agieren. b) Nationale Bankenaufsichtsbehörden ( EZB-Ländervertretungen ) im Euroraum Die Aufgaben und Kompetenzen der nationalen Aufsichtsbehörden ( EZB-Ländervertretungen ) im Euroraum für Kreditinstitute, wie sie nach EU-Recht definiert sind, werden vollständig auf die EZB übertragen. Damit verbleibt den EZB-Ländervertretungen die Aufsicht über Unternehmen, die europarechtlich nicht vorgegeben ist, in Deutschland beispielsweise die Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtungen oder Finanzdienstleister. Die EZB-Ländervertretungen können von der EZB den Auftrag erhalten, Prüfungen bei den Instituten durchzuführen oder von der EZB die Aufgabe für die Bankenaufsicht von einzelnen Instituten oder Institutsgruppen (zurück) delegiert bekommen. c) Nationale Bankenaufsichtsbehörden im Nicht-Euro-Raum Die nationalen Bankenaufsichtsbehörden im Nicht-Euro-Raum bleiben unverändert für die in ihrem Gebiet ansässigen Banken verantwortlich. d) Europäische Behörde Da die wünschenswerte Einbeziehung der EU 27 sich derzeit politisch nicht zu realisieren scheint, soll eine europäische Behörde (ähnlich der derzeit bestehenden EBA) für eine Klammerwirkung, die ein level playing field im Binnenmarkt und die Umsetzung eines single rule books sichert, als Standardsetzer für die EU 27 weiterhin zuständig sein. Dies gilt auch für eine Einbindung in das Europäische Finanzaufsichtssystem (ESFS) neben ESMA und EIOPA. Die europäische Behörde sollte auch für die Sicherstellung der kohärenten und wirksamen Seite 8 / 10
9 Anwendung des europäischen Bankaufsichtsrechts sowie für den Verbraucherschutz zuständig sein. Dagegen sollen aktive, koordinierende Aktivitäten, wie die Durchführung von Stresstests in den EU 27 von einer europäischen Institution, wie beispielsweise dem ESRB, durchgeführt und gegebenenfalls separat für die EU 17 ausgewertet werden, um eine Einheitlichkeit der Aktivitäten sicherzustellen. Seite 9 / 10
10 III. Offene Fragen Nur wenn der politische Wille besteht, einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus für die Mitglieder der Eurozone bei der EZB anzusiedeln, was die Übertragung nationaler (Aufsichts-) Befugnisse auf die EZB beinhaltet, kann die europäische Bankenaufsicht konkrete Formen annehmen. Auf dem Weg dahin bestehen im Rahmen des skizzierten Vorschlages im Detail eine Vielzahl von noch offenen (Rechts-) Fragen. Die entscheidenden Punkte für eine zügige Umsetzung werden sein, ob Art. 127 Abs. 6 AEUV 1 als Rechtsgrundlage ausreichend ist, um der EZB die Bankenaufsicht zu übertragen. Zudem könnte die wohl notwendige Anpassung der EZB-Satzung an die neuen Aufgaben und Befugnisse eine Änderung des AEUV erfordern, da die EZB-Satzung als Teil des AEUV erlassen wurde. Daneben bestehen weitere Fragen, von denen einige im Folgenden aufgeworfen werden: Welche rechtlichen Grundlagen könnten für die Durchsetzung hoheitlicher Rechte herangezogen werden? Welche Instrumente stehen zur Verfügung (Stichwort: Europäisches Verwaltungsrecht)? Wie wird der Rechtsschutz der Beaufsichtigten sichergestellt? Wie stellt sich die Haftung der EZB für eigenes Fehlverhalten dar? Wie kann eine adäquate Personalausstattung der EZB sichergestellt werden (z. B. von der BaFin im Rahmen von Abordnungen)? Wie soll der Aufsichtsbereich der EZB finanziert werden? Wie können Konflikte zwischen den EU 17 und den 10 Nicht-Euro-Staaten gelöst werden? 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Seite 10 / 10
Tjadina Grabowski. Stellung und Funktion der EZB im ESFS und SSM
Tjadina Grabowski Die EZB als Aufsichtsbehörde Stellung und Funktion der EZB im ESFS und SSM Verlag Dr. Kovac Hamburg 2016 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis A. Einführung in die Bedeutung des Single
MehrAufbau und Aufgaben der Europäischen Zentralbank und der Deutschen Bundesbank. Andreas Matthes
Aufbau und Aufgaben der Europäischen Zentralbank und der Deutschen Bundesbank Angaben zum Referenten, Ordnungsmerkmal Ortsangabe Seite 7 Angaben zum Referenten, Ordnungsmerkmal Ortsangabe Seite 8 + Unabhängige
MehrEIOPA - Aufbruch in ein neues Zeitalter der Versicherungsaufsicht in Europa?
EIOPA - Aufbruch in ein neues Zeitalter der Versicherungsaufsicht in Europa? 3. Düsseldorfer Versicherungsrechtstag, 29.10.2010 Jan CEYSSENS (Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen)
MehrBankenunion Sigrid Part. 17. Juni 2013
Bankenunion Sigrid Part 17. Juni 2013 Erstes Halbjahr 2012... Staaten in Schwierigkeiten Staatsschuldenkrise Bankenunion Single Rule Book Europäische Aufsicht- SSM Bankenunion Europäische Abwicklung Europäische
Mehr11. Oktober 2012 Seite 1 von 1
19. mn. 2012 Ministerin for Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen Bevollmächtigte des Landes beim Bund Herrn Vorsitzenden des Ausschusses für Europa und Eine Welt Nicolaus
MehrFragen und Antworten zur Finanzmarktaufsicht Hier erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Finanzmarktaufsicht.
FAQ 30.03.2016 Internationales/Finanzmarkt Fragen und Antworten zur Finanzmarktaufsicht Hier erhalten Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Finanzmarktaufsicht. Quelle: istockphoto.com/porcorex
MehrZiel des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist die Durchsetzung einheitlicher Aufsichtsstandards in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische
Mehr1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU:
1. Die 28 Mitgliedstaaten der EU: 2. Die Organe der EU: Die sechs wichtigsten Organe der EU stellen die Legislative, Exekutive und Judikative dar und sind somit unverzichtbar. a) Das Europäische Parlament:
MehrDie europäische Bankenaufsicht ein Fundament der Bankenunion
Monatsbericht 06-2013 1 Die europäische Bankenaufsicht ein Fundament der Bankenunion Die einheitliche Bankenaufsicht im Euroraum wird voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2014 ihre operative Tätigkeit
MehrBESCHLUSS (EU) 2017/935 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
1.6.2017 L 141/21 BESCHLUSS (EU) 2017/935 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. November 2016 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungsanforderungen
MehrVorschlag der EU Kommission für eine zentrale Bankenaufsicht
Die Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen 17.09.2012 beim Bund und für Europa EU Abt. Sitzung des Ausschusses für Integration, Bundes und Europaangelegenheiten, internationale Kontakte und Entwicklungszusammenarbeit
MehrDIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (EZB)
DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK (EZB) Die Europäische Zentralbank (EZB) ist die zentrale Einrichtung der Wirtschafts- und Währungsunion und seit dem 1. Januar 1999 für die Durchführung der Geldpolitik im Euro-
MehrErfahrungen der internationalen Bankenaufsicht Vortrag in der Evangelischen Akademie Tutzing, 25. Januar 2014
Erfahrungen der internationalen Bankenaufsicht Vortrag in der Evangelischen Akademie Tutzing, Andreas Witte Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main Abteilung Bankenaufsichtsrecht und internationale Bankenaufsicht
MehrNeue Aufgaben für die Bankenaufsicht
ADVANCED FINANCIAL ANALYTICS Consulting GmbH I Neue Aufgaben für die Bankenaufsicht Autor: Godwin Wiedeking Neue Aufgaben für die Bankenaufsicht 1 1. Neue Aufgaben für die Bankenaufsicht 1.1 Die Bankenaufsicht
MehrRede zu Protokoll. Donnerstag, 30. Juni 2011
Rede zu Protokoll Donnerstag, 30. Juni 2011 TOP 23: Antrag der Fraktion der SPD: Besonderheiten der nationalen Finanzmärkte bei der Umsetzung von Basel III berücksichtigen Redner: Ralph Brinkhaus MdB (CDU)
MehrSTELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
DE ECB-PUBLIC STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. Juli 2012 zur Stärkung der Finanzaufsicht und Einrichtung eines Ausschusses für Finanzstabilität (CON/2012/55) Einleitung und Rechtsgrundlage
MehrGrundzüge des Europarechts. Prof. Dr. H. Goerlich WS
Grundzüge des Europarechts Prof. Dr. H. Goerlich WS 2006-2007 Verwendete Illustrationen und Schaubilder: Europäische Gemeinschaften, 1995-2006 Grundzüge des Europarechts III. Politisches System der EU:
MehrDIE INSTITUTIONEN DER
DIE INSTITUTIONEN DER WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION Die Institutionen der Europäischen Währungsunion tragen die Hauptverantwortung für die Festlegung der europäischen Geldpolitik, die Entscheidungen über
MehrMitglieder der Europäischen Union
Mitglieder der Europäischen Union 42 43 01 19 02 20 05 21 06 22 07 23 08 24 09 25 10 32 12 33 13 38 14 39 16 40 17 * (Brexit) 42 Malta 18 43 Zypern Male die Länder mit blauer Farbe an und schreibe das
MehrEuropäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss STELLUNGNAHME
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss TEN/392 "Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme" Brüssel, den 15. Juli 2009 STELLUNGNAHME des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
MehrDie neue europäische Aufsichtsarchitektur im Finanzbereich
Die neue europäische Aufsichtsarchitektur im Finanzbereich Tagung Finanzmarktregulierung in den USA und der EU Wien, 23. September 2011 Jan CEYSSENS (Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt
Mehr3. Konjunkturpolitik: Geldpolitik
3. Konjunkturpolitik: Geldpolitik Folie 1 3. Konjunkturpolitik: Geldpolitik Leitzins EZB (Hauptrefinanzierungssatz) Quelle: Eigene Darstellung; Daten von http://www.ecb.europa.eu/stats/monetary/rates/html/index.en.html
Mehr* ENTWURF EINES BERICHTS
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 8.10.2012 2012/0242(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung
MehrJahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003
Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt
MehrÖFFENTLICHE KONSULTATION ZUM ENTWURF DER SSM-RAHMENVERORDNUNG DER EZB: FRAGEN & ANTWORTEN
ÖFFENTLICHE KONSULTATION ZUM ENTWURF DER SSM-RAHMENVERORDNUNG DER EZB: FRAGEN & ANTWORTEN 1 AB WANN IST DIE EZB FÜR DIE BANKENAUFSICHT ZUSTÄNDIG? Die EZB übernimmt am 4. November 2014 die Zuständigkeit
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR) (2014/908/EU)
16.12.2014 L 359/155 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS R KOMMISSION vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke
MehrDeutscher Bundestag. Sachstand. Fragen zum System der Europäischen Zentralbanken. Wissenschaftliche Dienste WD /12
Deutscher Bundestag Fragen zum System der Europäischen Zentralbanken Seite 2 Verfasser: Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 30. August 2012 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen Telefon: Ausarbeitungen
Mehr1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung
Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des
MehrDer Bundesrat hat in seiner 902. Sitzung am 2. November 2012 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Bundesrat Drucksache 546/12 (Beschluss) 02.11.12 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 17.7.2003 KOM(2003) 426 endgültig 2003/0158 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES betreffend die Analyse und die Zusammenarbeit in Bezug
MehrDURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2015) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen und
MehrDie europäische Bankenunion der Königsweg für ein stabiles Bankensystem? Dr. Albrecht Sommer
Die europäische Bankenunion der Königsweg für ein stabiles Bankensystem? Inhalt Gründe für die Errichtung einer Bankenunion im Euroraum Der einheitliche Aufsichtsmechanismus Der einheitliche Abwicklungsmechanismus
MehrVeränderungen für die deutsche Versicherungsbranche durch das neue VAG
Veränderungen für die deutsche Versicherungsbranche durch das neue VAG Dr. Werner Kerkloh Das neue VAG = Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 Umsetzung der
MehrEUROPÄISCHE ZENTRALBANK
DE Diese inoffizielle konsolidierte Fassung des Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates dient nur zu Informationszwecken. B EUROPÄISCHE ZENTRALBANK VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EZB-RATES
MehrGesetzentwurf. 17. Wahlperiode der Fraktionen von CDU/CSU und FDP A. Problem und Ziel
- 1 - Deutscher Bundestag Drucksache 17/ 17. Wahlperiode 20.03.2012 Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur
Mehr- 2 - B. Lösung Der Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus fü
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9047 17. Wahlperiode 20. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur
MehrEUCO 5/16 db/cb/ab 1 DE
Europäischer Rat Brüssel, den 2. Februar 2016 (OR. en) EUCO 5/16 VERMERK Empfänger: Betr.: Delegationen Entwurf einer Erklärung zu Abschnitt A des Beschlusses der im Europäischen Rat vereinigten Staats-
MehrADDENDUM ZUM ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: Tagung des Rates der Europäischen Union (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN) vom 10. Mai 2010 in Brüssel
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 12. November 2010 (22.11) (OR. en) 10324/10 ADD 1 PV/CONS 26 ADNDUM ZUM ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: 3012. Tagung des Rates der Europäischen Union (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN)
MehrInhaltverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XIII Kapitel 1 Einleitung Vergangenheit der Bundesbank... 1
Inhaltverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XIII Kapitel 1 Einleitung Vergangenheit der Bundesbank... 1 A. Die Entwicklung der Zentralbank vor dem zweiten Krieg... 1 B. Die Entwicklung der Notenbank nach
MehrDatenschutzreform 2018
Datenschutzreform 2018 Die bereitgestellten Informationen sollen die bayerischen öffentlichen Stellen bei der Umstellung auf die Datenschutz-Grundverordnung unterstützen. Sie wollen einen Beitrag zum Verständnis
MehrLEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/
EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung
MehrAktuelle Probleme der Umsetzung von Solvency II
Aktuelle Probleme der Umsetzung von Solvency II Dr. Stephan Korinek AL, BL-Stv Universität Düsseldorf, Oktober 2017 Ziele Solvency II Quelle: Impact Assesment Report {COM(2007) 361 final} Agenda 1. Beispiele
MehrLeitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien
EIOPA-BoS-15/111 DE Leitlinien für die Umsetzung von langfristigen Garantien EIOPA Westhafen Tower, Westhafenplatz 1-60327 Frankfurt Germany - Tel. + 49 69-951119-20; Fax. + 49 69-951119-19; email: info@eiopa.europa.eu
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
MehrArtikel 48 EUV i.d.f. des Vertrages v. Lissabon
Artikel 48 EUV i.d.f. des Vertrages v. Lissabon (1) Die Verträge können gemäß dem ordentlichen Änderungsverfahren geändert werden. Sie können ebenfalls nach vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden.
MehrCA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ. Präsident des Europäischen Patentamts
CA/PL 7/00 Orig.: englisch München, den 24.01.2000 BETRIFFT: VERFASSER: EMPFÄNGER: Revision des EPÜ: Artikel 142 ff. EPÜ Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuß "Patentrecht " (zur Stellungnahme)
MehrBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS
MehrEuropäische Geld- und Währungspoli4k
Europäische Geld- und Währungspoli4k WS (2013/14) (063874) Prof. Dr. iur. Dr. h.c. G.W.WiFkämper WS 2013/14 Europäische Geld- und Währungspoli4k Europäische Geld- und Währungspoli4k 2 Europäische Geld-
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
21.12.2016 L 348/75 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2358 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete,
MehrStellungnahme. zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an. Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und
Stellungnahme zur Konsultation 17/2009 Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach 31 ff. WpHG (MaComp) Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 12.9.2012 COM(2012) 511 final 2012/0242 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute
MehrDie Euro-Krisenstrategie: Erste Erfolge und weitere Schritte
Die Euro-Krisenstrategie: Erste Erfolge und weitere Schritte Klaus Regling, Managing Director des ESM, Europabüro, Konrad-Adenauer-Stiftung, Brüssel, 4. Dezember 2012 Europas Reaktion auf die Krise national
MehrECB-PUBLIC. STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 12. September 2014 zur Umsetzung der europäischen Bankenabwicklungsrichtlinie (CON/2014/67)
DE ECB-PUBLIC STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 12. September 2014 zur Umsetzung der europäischen Bankenabwicklungsrichtlinie (CON/2014/67) Einleitung und Rechtsgrundlage Am 25. Juli 2014
MehrBESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 17. November 2008. zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem
DE BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. November 2008 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (EZB/2008/17) DER EZB-RAT gestützt auf den Vertrag zur Gründung
MehrVorschlag der Bundesregierung
Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)
MehrDE DE DE 32 DE. nicht verlängerbar. stellvertretenden Vorsitzenden. Die Amtszeit beträgt höchstens fünf Jahre und ist
2. Die EZB nimmt die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben getrennt von ihren Aufgaben im Bereich der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. Die der EZB durch diese Verordnung übertragenen
MehrLE 5: Die Rechtshandlungen der EU nach innen und nach außen
LE 5: Die Rechtshandlungen der EU nach innen und nach außen 1 5.1 Die Rechtshandlungen nach innen, Art. 288 AEUV 5.2 Die Rechtshandlungen nach außen (AEUV) (siehe auch LE 10) 5.3 Verfahren bei Rechtsakten
Mehrüber die interkantonalen Verträge (VertragsG)
. Gesetz vom. September 009 über die interkantonalen Verträge (VertragsG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverfassung vom 8. April 999, namentlich die Artikel 48, 7, 86 Abs. und
Mehr* ENTWURF EINES BERICHTS
Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres 26.1.2017 2016/0823(CNS) * ENTWURF EINES BERICHTS über den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses des Rates zur
MehrDie rechtliche Ordnung von Geld, Währung und Banken
Georg Sandberger Die rechtliche Ordnung von Geld, Währung und Banken Erfahrungen aus der Euro- und Bankenkrise Metropolis-Verlag Marburg 2016 Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche
Mehrverfassungsrechtlichenvorschrifteninkraft.durchdasgesetzzudembeschlussdeseuropäischenratessollendievondeutscherseiteerforderlichen
Deutscher Bundestag Drucksache 17/9047 17. Wahlperiode 20. 03. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur
MehrIII. Der Vertrag von Lissabon Grundlagen der Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 120-144 AEUV)
Prof. Dr. Norbert Konegen III. Der Vertrag von Lissabon Grundlagen der Wirtschafts- und Währungspolitik (Art. 120-144 AEUV) Quelle: Konegen, WWU/IfP 1 III. Der Vertrag von Lissabon - Grundlagen 1. Entstehungsphase:
MehrArtikel 1 Verordnung zur Einreichung von Finanzinformationen nach dem Kreditwesengesetz (Finanzinformationenverordnung FinaV)
Verordnung zur Novellierung der Monatsausweisverordnungen nach dem Kreditwesengesetz sowie zur Anpassung der ZAG-Monatsausweisverordnung und der Länderrisikoverordnung 1) Vom 6. Dezember 2013 - Nichtamtlicher
MehrUnterrichtung. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. Drucksache 13/44. durch das Europäische Parlament
Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/44 24.11.94 Unterrichtung durch das Europäische Parlament Entschließung zur Finanzierung der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik (GASP) DAS EUROPÄISCHE
MehrWirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten
Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Wirkungen einer gemeinsamen EU-Liste für sichere Herkunftsstaaten Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit:
MehrDie EU als politisches System
Die EU als politisches System 07.11.2011 Einführung in das politische System der EU: Akteure, Prozesse, Politiken Lilian Pungas Inhalt: Fünf Hauptrichtungen von EU Politiken Die Zuständigkeiten und Institutionen
MehrEuropäische UNION = EU. Wie funktioniert sie, wer macht was?
Europäische UNION = EU Wie funktioniert sie, wer macht was? Entstehung der EU Gründungsphase (1945 1967) 9. Mai 1950 - französischer Außenminister Robert Schuman legt der Grundstein 1952 wird die Europäische
MehrBankenaufsichtsbehörde und. Eine Untersuchung zu sekundärrechtlich begründeten Kompetenzen von EU- Agenturen
Tim 0. Koslowski Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und ihre Befugnisse Eine Untersuchung zu sekundärrechtlich begründeten Kompetenzen von EU- Agenturen PL ACADEMIC RESEARCH Inhaltsverzeichnis Einleitung
MehrGrundzüge der Methode zur Bestimmung anderweitig systemrelevanter Institute (A-SRI)
Grundzüge der Methode zur Bestimmung anderweitig systemrelevanter Institute (A-SRI) Stand: Juli 2016 Grundzüge der Methode zur Bestimmung anderweitig systemrelevanter Institute (A-SRI) Grundlagen der Identifizierung
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 12.9.2012 COM(2012) 512 final 2012/0244 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag
MehrDie Europäisierung der Bankenaufsicht neue Entwicklungen und Institutionen
Die Europäisierung der Bankenaufsicht neue Entwicklungen und Institutionen Thomas Volk Grundsatzfragen der internationalen Bankenaufsicht Deutsche Bundesbank Museumsabend, 12. Juni 2013 in Frankfurt Agenda
MehrKfW-Verordnung. Verordnung
KfW-Verordnung Verordnung zur Anwendung von bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften auf die Kreditanstalt für Wiederaufbau sowie zur Zuweisung der Aufsicht über die Einhaltung dieser Vorschriften an die
MehrZu Ihrer Person: 50 character(s) maximum. 50 character(s) maximum. 100 character(s) maximum. Fields marked with * are mandatory.
Umsetzung europäischer Rechnungsführungsnormen für den öffentlichen Sektor (EPSAS) öffentliche Konsultation zu Verwaltungsgrundsätzen und -strukturen künftiger EPSAS Fields marked with are mandatory. Der
MehrDie staatliche Deputation für Arbeit und Gesundheit hat in ihrer Sitzung am dem Gesetzentwurf zugestimmt.
Bremische Bürgerschaft Drucksache 16/1108 Landtag 22.08.06 16. Wahlperiode Mitteilung des Senats vom 22. August 2006 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben staatlicher
MehrEuropäische Wirtschaft Zusammenfassung
Gründungsmotive für die EU Die Erhaltung von Frieden und Sicherheit in Europa Der Abbau der Grenzen Die wirtschaftliche Gesundung Die Überwindung des Nationalismus Wirtschaftsblock EU Die EU ist der größte
MehrGesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben staatlicher Förderung auf juristische Personen des privaten Rechts Zum 17.03.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die
MehrIV. Organe (der Europäischen Gemeinschaften) Überblick Die Gemeinschaftsorgane (Organe der EG) - Hauptorgane (Art. 7 I EGV):
IV. Organe (der Europäischen Gemeinschaften) Überblick Die Gemeinschaftsorgane (Organe der EG) - Hauptorgane (Art. 7 I EGV): o Europäisches Parlament o Rat der Europäischen Union * o Kommission o Europäischer
MehrVorwort... V Abbildungsverzeichnis... XIII Die Autoren... XV
IX Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Abbildungsverzeichnis... XIII Die Autoren... XV Teil I: Einordnung und Hintergründe... 1 1 Überblick... 2 2 Internationale Regulierungsinitiativen... 5 2.1 Regulierungsinitiativen
MehrINTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
1.10.2016 L 268/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE BESCHLUSS (EU) 2016/1749 S RATES vom 17. Juni 2016 über den Abschluss des Protokolls zur Unterbindung des unerlaubten
MehrEuropäisches Verwaltungsrecht
Dr. Sebastian Unger Europäisches Verwaltungsrecht Sommersemester 2014 16. April 2014 (Teil 1) Kontaktdaten: Dr. Sebastian Unger Büro: Raum 216 Telefon: 06221/54 74 52 Mail: unger@jura.uni-muenchen.de Sprechstunde:
MehrInformation zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Banken
Banken in Europa - Aufsicht, Abwicklung und Einlagensicherung Information zum Einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Banken Die Unterhändler des Europäischen Parlaments, der Kommission und des Rates
MehrAmtsblatt der Europäischen Union. (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
3.2.2015 L 27/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2015/159 S RATES vom 27. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 über das Recht der Europäischen Zentralbank,
MehrPressemitteilung. Einwohnergemeinderat. Aus dem Einwohnergemeinderat Sarnen
Einwohnergemeinderat Pressemitteilung Aus dem Einwohnergemeinderat Sarnen Gemeindeverwaltung: Projekt Überprüfung der Organisationsstruktur mit der Einrichtung einer Geschäftsleitung Es ist das Ziel des
MehrEuropäisierung und Deparlamentarisierung des Bundestags
Europäisierung und Deparlamentarisierung des Bundestags Parlamentarismus Übersicht Parlamentarismus Europäisierung/Deparlamentarisierung (1/13) Wiederholung Länderparlamentarismus Landtage sind Parlamente,
MehrAusschreibung. Vorsitzende/r des Aufsichtsgremiums. Europäische Zentralbank
DE ECB-PUBLIC Ausschreibung Vorsitzende/r des Aufsichtsgremiums Europäische Zentralbank 1 Einleitung Der Rat der Europäischen Union (EU) erwägt die Einrichtung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus
MehrVorwort zur vierten Auflage Abbildungsverzeichnis! XVII Die Autoren
XI Vorwort zur vierten Auflage V Abbildungsverzeichnis! XVII Die Autoren XIX Teil I: Hintergründe, Rahmen und Umsetzung 1 1 Warum ist Risikomanagement so wichtig? 2 2 MaRisk: Beweggründe und Historie 5
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 16. April 2014 (OR. en) 2011/0310 (COD) LEX 1494 PE-CONS 86/14 COMER 110 PESC 358 CONOP 36 ECO 49 UD 102 ATO 31 COC 972 VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.6.2012 COM(2012) 270 final 2012/0145 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
MehrWeiterentwicklung der Bankenregulierung
Weiterentwicklung der Bankenregulierung Keyfacts über Bankenregulierung - Transparenz sollte erhöht werden - Komplexität sollte verringert werden - Planbarkeit sollte verbessert werden Seit der Finanzkrise
MehrMit EU-Verbraucherschutzthemen die EU bürgernah vermitteln!?
Mit EU-Verbraucherschutzthemen die EU bürgernah vermitteln!? 3. Februar 2011 Workshop beim Fachforum Europa in Berlin Florian Setzen, Direktor Europa Zentrum BW 1 EU-Recht 2 Verbraucherschutz als Beispiel
MehrKeine Institutionenkonkurrenz auf nationaler Ebene schaffen: das doppelte AIDA -Modell
Jan Pieter Krahnen Keine Institutionenkonkurrenz auf nationaler Ebene schaffen: das doppelte AIDA -Modell Stellungnahme zum Entwurf eines BRRD-Umsetzungsgesetzes Policy Letter No. 30 SAFE Policy papers
MehrSS 2014 Die Europäische Zentralbank (EZB) in der Grauzone zwischen Geld- und Fiskalpolitik (monetärer Staatsfinanzierung).
Prof. Dr. rer. pol. Norbert Konegen downloads: www.p8-management.de/universität konegen@uni-muenster.de SS 2014 Die Europäische Zentralbank (EZB) in der Grauzone zwischen Geld- und Fiskalpolitik (monetärer
MehrEU to go Das 30-Minuten Frühstück am Delors Institut
EU to go Das 30-Minuten Frühstück am Delors Institut Die dichte Zeit bis zur EP-Wahl 2019 24 schwierige und unsichere Monate September 2017: Bundestagswahl. Regierungsbildung nicht vor Jahresbeginn 2018
Mehr