Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 Türen und Tore Prüfung und Nachrüstung

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1 Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 Türen und Tore Prüfung und Nachrüstung Sonja Frieß Fachbereich Handel und Logistik Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution 0228/

2 Anliegen Informationen zu ASR A1.7 Türen und Tore Was bietet die DGUV-Information Türen und Tore? Lösungsvorschläge aus der DGUV-Information

3 Europäische Richtlinien Bauprodukten-Verordnung Maschinen-Richtlinie Arbeitsstätten-Richtlinie Niederspannungs-Richtlinie EMV-Richtlinie

4 Konkretisierung der ArbStättV durch ASR Die vorliegende Arbeitsstättenregel wurde in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) erarbeitet und übernimmt die grundlegenden Inhalte der BGR 232 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore des Fachausschusses Bauliche Einrichtungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. BGR 232 Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore

5 Inhalt der ASR A1.7 1 Zielstellung 2 Anwendungsbereich 3 Begriffsbestimmungen 4 Planung von Türen und Toren 5 Auswahl von Türen und Toren 6 Sicherung gegen mechanische Gefährdungen 7 Sicherung der Flügelbewegung 8 Sicherheit der Steuerung 9 Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen 10 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung

6 5 Auswahl von Türen und Toren - Tür- oder Tortyp - Gute Erreichbarkeit von Bedienelementen - Öffnung von Hand - Break-Out-Funktion

7 6 Sicherung gegen mechanische Gefährdung Sicherheitsabstände nach DIN EN 349 (z.b. Zaun Schiebetor)

8 6 Sicherung gegen mechanische Gefährdung (6) Die Gefährdung, dass Finger eingezogen werden, besteht nicht, wenn die Flügel von automatischen Schiebetüren/-toren und festen Teilen ihrer Umgebung in einem Abstand s von 8 mm oder weniger aneinander vorbeilaufen (Abb. 1). Ein Abscheren oder Quetschen von Fingern wird verhindert, wenn der Abstand t zwischen Flügel und Bauteil 25 mm oder mehr beträgt (Abb. 1)

9 Konstruktive Varianten gegen Scheren an Türprofilen

10 6 Sicherung gegen mechanische Gefährdung Vermeiden von Quetschgefahr zum Schutz des Körpers

11

12 Zertifizierte Schiebetür - Scherstelle durch Einbausituation

13 6 Sicherung gegen mechanische Gefährdung Einrichtungen zur Handbetätigung Einrichtungen für die Handbetätigung müssen sicher verwendet werden können

14 Geeignete Formgebung von Flügeloberflächen Mögliche Schutzmaßnahmen: Erkennen einer Zusatzmasse von mehr als 20 kg (DIN EN 12453) Erkennen eines angehobenen bzw. mitfahrenden Körpers durch eine Schutzeinrichtung (z.b. Lichtschranke, Lichtgitter, Schaltleiste) Ein Seilzugschalter ist keine geeignete Schutzeinrichtung

15 Geeignete Formgebung von Flügeloberflächen Bei Windlastversteifungen an Flügeln muss besonders darauf geachtet werden, dass weder mitgefahren werden kann, noch Gegenstände abgelegt werden können.

16 8 Sicherheit der Steuerung 8.3 Abschalt- und NOT-HALT-Einrichtungen (4) Türen und Tore mit elektrischem Antrieb dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Netztrenneinrichtung (z. B. Hauptschalter, geeignete Steckverbindungen (richtiger: Steckvorrichtung!) besitzen, mit der die Anlage allpolig vom Stromnetz getrennt werden kann. Die Netztrenneinrichtung muss gegen irrtümliches oder unbefugtes Einschalten gesichert sein.

17 9 Anforderungen an Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen (1) Automatische Schiebetüren und Schnelllauftore dürfen nur verwendet werden, wenn sie bei Ausfall der Energiezufuhr selbsttätig öffnen oder über eine manuelle Öffnungsmöglichkeit (Break-out) verfügen.

18 Automatische Schiebetüren in Fluchtwegen AutSchR - Richtlinie für automatische Schiebetüren im Rettungsweg: keine Schwellen aus jeder Stellung mit 220N aufschwenkbar oder auch bei Versagen des Antriebs öffnen und bei Stromausfall automatisch öffnen Betriebsanleitung mit Wartungsfristen

19

20 Tore im Fluchtweg Taster aus dem Türbereich Für Tore: Zustimmung im Einzelfall ist notwendig!

21 10 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung (1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. (2) Sachkundige die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z.b. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können

22 Wer ist sachkundig? Sachkundig ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Tätigkeit und Erfahrung sowie seiner Kenntnisse der für den Betrieb kraftbetätigter Türen und Tore einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Arbeitsstättenregeln und allgemein anerkannter Regeln der Technik in der Lage ist, den arbeitssicheren Zustand von Türen und Toren zu beurteilen.

23 Gegenstand der Prüfung ist z.b.: Flügel (Befestigungen, Fangvorrichtung, Laufschienen) Antrieb (Bremswirkung, Überlastsicherung, Nachlaufweg) Steuerung (Taster, Notabschaltung, Endschalter) Schutzeinrichtungen (Kraftbegrenzung, Sensoren, Sicherheitsabstände, Verdeckungen) Kennzeichnung

24 Muster für Prüfprotokolle im Anhang

25

26 Schließkraftmessgeräte für die regelmäßige Tür- und Torprüfung

27 Kraftkurve aus DIN EN Fd maximale Kraft, während der dynamischen Zeitdauer Td Fs maximale Kraft, nach der dynamischen Zeitdauer Td Td Zeitdauer, in der die gemessene Kraft 150N übersteigt Tt Zeitdauer, in der die gemessene Kraft 25N übersteigt

28 Berührungslose Absicherung Achtung! Keine Sensoren, Lichtgitter und ähnliches abschalten, um eine Schließkraftmessung durchführen zu können!!! Ausnahme: Einzelne Lichtschranke, die zusätzlich zur Kraftbegrenzung installiert ist.

29 Maßnahmen Werden die Kraftgrenzwerte überschritten oder reversiert der Torflügel nach Ansprechen der Schutzeinrichtung nicht, müssen Maßnahmen ergriffen werden: genaues Einstellen der vorhandenen Komponenten Befestigen von lose gewordenen Verbindungen Umstellen auf Totmannsteuerung Nachrüsten von Sicherheitskomponenten Austausch der Steuerung und/oder des Antriebs In Einzelfällen, bei sehr alten Toren: Austausch des Tores

30 Voreilende Lichtschranken

31 Lichtvorhang und Laserscanner

32 Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände Industrieverband Tore, Türen, Zargen BVT - Verband Tore Fenster, Türen, Tore Technische Aufsichtsbeamte und Sachverständige IFA Institut für Arbeitsschutz der DGUV Bundesverband Deutscher Heim-, Bau- und Gartenmärkte e.v. Institut für Fenstertechnik e. V. (i.f.t.) Fachverband Türautomationen (FTA) Prüfstellen (TÜV)

33

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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