Departementsreglement Wirtschaft, Gesundheit, Soziale Arbeit
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- Fritzi Sternberg
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1 Berner Fachhochschule Schulrat Departementsreglement Wirtschaft, Gesundheit, Soziale Arbeit Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis. Ziel und Zweck Art. Ziel und Zweck. Führung und Organisation. Departement Art. Aufbau Art. Departementsleiterin / Departementsleiter Art. Abschluss von Verträgen Art. 5 Departementsleitung Art. 6 Beisitzende der Departementsleitung Art. 7 Zuständigkeiten Art. 8 Arbeitsweise 5 Art. 9 Departementskonferenz 5. Fachbereiche 5 Art. 0 Aufbau 5 Art. Fachbereichsleiterin / Fachbereichsleiter 5 Art. Zuständigkeiten 5 Art. Fachbereichsleitung 5 Art. Zuständigkeiten 6 Art. 5 Arbeitsweise 6 Art. 6 Fachbereichskonferenz 6 Art. 7 Beirat 7. Schwerpunktbildung 7 Art. 8 Begriffe 7 Art. 9 Organisation von fachbereichsübergreifenden Schwerpunkten 7 Art. 0 Organisation von fachbereichinternen Schwerpunkten 7. Direktion 8 Art. Direktion 8. Angehörige 8. Rechte und Pflichten 8 Art. Mitwirkung 8 Art. Zusammenarbeit in Gremien 8. Anstellung 8 Art. Anstellungsvorbereitungskommissionen 8 Art. 5 Zusammensetzung 9 Art. 6 Arbeitsweise 9 Art. 7 AssistentInnen und wissenschaftliche MitarbeiterInnen 9 Art. 8 Technisch-administratives Personal 9. Funktionendiagramme und Organigramme 9 Art. 9 Funktionendiagramme und Organigramme 9 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen 0 Art. 0 Aufhebung von Erlassen und Anpassung von Reglementen 0 Seite von
2 Art. Aufhebung widersprechender Bestimmungen 0 Art. Genehmigung und Inkraftsetzung 0 Anhang A: Funktionendiagramm WGS Anhang B: Organigramm WGS Seite von
3 Die Departementsleitung Wirtschaft, Gesundheit, Soziale Arbeit (WGS), gestützt auf Artikel Absatz Buchstabe c des Statuts der Berner Fachhochschule vom 0. Juni 0 (Fachhochschulstatut, FaSt ), erlässt:. Ziel und Zweck Ziel und Zweck Art. Das vorliegende Departementsreglement schafft im Rahmen des übergeordneten Rechts Grundlagen für das Departement Wirtschaft, Gesundheit, Soziale Arbeit der Berner Fachhochschule. Es regelt Zuständigkeiten, Organisation und Abläufe innerhalb des Departements, einschliesslich der Fachbereiche. Es folgt dabei den Grundsätzen der Subsidiarität und der Kongruenz von Handlungsspielraum und Verantwortung. Das Departement WGS pflegt insbesondere die Vielfalt und Zusammenarbeit der Fachdisziplinen.. Führung und Organisation. Departement Aufbau Art. Das Departement gliedert sich in folgende Departementsbereiche: a Fachbereich Wirtschaft, b Fachbereich Gesundheit, c Fachbereich Soziale Arbeit, d Bereich Strategische Koordination WGS, e Direktion. Es können auf Ebene Departement und Fachbereich Schwerpunkte gebildet werden. Departementsleiterin / Departementsleiter Art. Die Aufgaben der Departementsleiterin / des Departementsleiters richten sich nach Artikel FaSt. Ferner obliegt ihr / ihm a der Abschluss der Leistungsaufträge an Fachbereichsleiterinnen / Fachbereichsleiter, Bereichsleiterin / Bereichsleiter Strategische Koordination WGS sowie an die Leiterin / den Leiter Direktion, b die Entscheidung über das Departementsbudget und den Finanzplan des Departements, c die Genehmigung von Dienstleistungs- und Forschungsprojekten mit einem Auftragsvolumen von mehr als CHF 00'000, BSG Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 8. Mai 0, in Kraft ab 8. Mai 0. Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 8. Mai 0, in Kraft ab 8. Mai 0. Seite von
4 d die Festlegung der Standorte und die Raumzuteilung innerhalb des Departements, e die Erteilung eines Verweises an Studierende auf Antrag der Fachbereichsleiterin, des Fachbereichsleiters gemäss Artikel 8 Absatz der Verordnung über die Berner Fachhochschule vom 5. Mai 00 (FaV ). Funktionendiagramm im Anhang präzisiert. Abschluss von Verträgen Art. Forschungs-, Entwicklungs- und Dienstleistungsverträge dürfen namens der Departementsleiterin / des Departementsleiters auch unterzeichnen: a die Fachbereichsleiterinnen / Fachbereichsleiter, b weitere von der Departementsleiterin / dem Departementsleiter bezeichnete Personen. Departementsleitung Art. 5 Die Departementsleitung setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen: a der Departementsleiterin / dem Departementsleiter (Vorsitz), b den Fachbereichsleiterinnen / Fachbereichsleitern, c Bereichsleiterin / Bereichsleiter Strategische Koordination WGS, 5 d der Vertreterin /dem Vertreter der Dozierenden. Die Vertretung der Dozierenden geht jährlich nach der Reihenfolge W G S an einen anderen Fachbereich über. Die Vertreterin / der Vertreter der Dozierenden wird von den Dozierenden des betreffenden Fachbereichs aus ihrem Kreis nominiert. Die Departementsleitung bestätigt die Nominierung. Beisitzende der Departementsleitung Art. 6 Die Departementsleiterin / der Departementsleiter kann bei Bedarf eine Vertretung des Mittelbaus als Beisitzerin in die Departementsleitung beiziehen. Beisitzende können temporär oder permanent beigezogen werden. Beisitzende in der Departementsleitung verfügen über ein Anhörungs- und Antragsrecht. Werden permanente Beisitzende gemäss Absatz aufgenommen gelten folgende Regeln: a die Vertretung des Mittelbaus geht jährlich an einen anderen Fachbereich über, wobei eine ausgewogene Vertretung aller Fachbereiche in der gesamten Departementsleitung sichergestellt wird, b die Vertreterin / der Vertreter wird vom Mittelbau des Fachbereichs nominiert. Die Departementsleitung bestätigt die Nominierung. Zuständigkeiten Art. 7 Die Zuständigkeiten der Departementsleitung richten sich nach Artikel BSG Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 8. Mai 0, in Kraft ab 8. Mai 0. Seite von
5 FaSt. Ausserdem genehmigt sie die Master of Advanced Studies und EMBA zuhanden der Fachhochschulleitung, bzw. abschliessend des Schulrats der Berner Fachhochschule. Die Einführung neuer CAS und DAS genehmigt sie abschliessend. Funktionendiagramm im Anhang präzisiert. Arbeitsweise Art. 8 Die Sitzungen finden in der Regel monatlich statt. Die Departementsleiterin / der Departementsleiter lädt mindestens eine Woche im Voraus zur Sitzung ein. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt und über den Inhalt in geeigneter Form informiert. Departementskonferenz Art. 9 Die Departementskonferenz ist ein konsultatives Gremium der Departementsleitung. Sie trägt zur Qualität der Entscheidungen der Departementsleitung und damit zur gedeihlichen Weiterentwicklung des Departements bei. Mitglieder der Departementskonferenz sind alle Mitarbeitenden des Departements und die Vertretung der Studierenden. Die Studierenden bestimmen je eine Vertreterin / einen Vertreter pro Studiengang. Die Departementskonferenz wird bei Bedarf von der Departementsleiterin / dem Departementsleiter, mindestens eine Woche im Voraus, einberufen und geleitet.. Fachbereiche Aufbau Art. 0 Die Fachbereiche gliedern sich in Abteilungen. Einzelheiten werden in den Funktionendiagrammen der Fachbereiche geregelt. Fachbereichsleiterin / Fachbereichsleiter Art. Im Departement gibt es je eine Fachbereichsleiterin / einen Fachbereichsleiter für die Fachbereiche Wirtschaft, Gesundheit sowie Soziale Arbeit. Zuständigkeiten Art. Die Aufgaben der Fachbereichsleiterin / des Fachbereichsleiters richten sich nach Artikel 7 FaSt. Sie / er ist auf Stufe Fachbereich für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. Funktionendiagramm des Fachbereichs präzisiert. Fachbereichsleitung Art. Die Fachbereichsleitung setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen: a der Fachbereichsleiterin / dem Fachbereichsleiter (Vorsitz), Seite 5 von
6 b den Studiengangsleiterinnen / den Studiengangsleitern Bachelor und Master, c den Abteilungsleiterinnen / Abteilungsleitern gemäss Organigramm des Fachbereichs, d einer Vertreterin / einem Vertreter der Dozierenden, e einer Vertreterin / einem Vertreter des Mittelbaus, f einer Vertreterin / einem Vertreter der Studierenden, g weitere Personen können bei Bedarf temporär oder permanent beigezogen werden. Die Dozierenden, der Mittelbau und die Studierenden nominieren aus ihrem Kreis eine Vertreterin / einen Vertreter. Die Fachbereichsleitung bestätigt die Vorschläge. Die Amtsdauer ist ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Zuständigkeiten Art. Die Zuständigkeiten der Fachbereichsleitung richten sich nach Artikel 8 bzw. 9 FaSt. Der Fachbereichsleitung obliegt ferner: a die Verabschiedung der Studien- und Prüfungsreglemente zuhanden der Departementsleitung, bzw. abschliessend des Schulrats der Berner Fachhochschule, b die Verabschiedung der Weiterbildungsangebote zuhanden der Departementsleitung, bzw. abschliessend des Schulrats der Berner Fachhochschule, c die Unterbreitung eines Wahlvorschlags für Beiräte an die Departementsleitung, d die Vorbereitung des Entscheids über die fachbereichsinterne Organisationsstruktur zuhanden der Departementsleitung. Die Organisationsstruktur wird für jeden Fachbereich in Form eines Funktionendiagramms und eines Organigramms geregelt. Funktionendiagramm des Fachbereichs präzisiert. Arbeitsweise Art. 5 Die Sitzungen finden in der Regel monatlich statt. Die Fachbereichsleiterin / der Fachbereichsleiter lädt zur Sitzung mindestens eine Woche im Voraus ein. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt und über den Inhalt in geeigneter Form informiert. Fachbereichskonferenz Art. 6 Die Fachbereichskonferenz ist konsultatives Organ der Fachbereichsleitung. Sie trägt zur Qualität der Entscheidungen der Fachbereichsleitung und damit zur gedeihlichen Weiterentwicklung des Fachbereichs bei. Die Fachbereichskonferenz setzt sich aus allen Mitarbeitenden des Fachbereichs und einer Vertretung der Studierenden zusammen. Die Vertretung der Studierenden besteht aus einer Studentin / einem Studenten Seite 6 von
7 pro hundert Studierende. Dabei steht jedem Studiengang mindestens eine Vertretung der Studierenden zu. Funktionendiagramm des Fachbereichs präzisiert. 5 Die Fachbereichskonferenz wird bei Bedarf auf Einladung der Fachbereichsleiterin / des Fachbereichsleiters, mindestens eine Woche im Voraus, einberufen und von dieser / diesem geleitet. 6 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das in geeigneter Form im Fachbereich veröffentlicht wird. Beirat Art. 7 Jeder Fachbereich verfügt über einen Beirat im Sinne des Fachhochschulstatuts. Der Beirat besteht in der Regel aus neun Mitgliedern mit einer Amtsdauer von zwei Jahren; Wiederwahl ist möglich. Der Beirat konstituiert sich selbst..a Bereich Strategische Koordination WGS 6 Bereich Strategische Koordination Art. 7a 7 Dieser Bereich umfasst fachbereichsübergreifende Abteilungen auf Ebene des Departements inkl. denjenigen gemäss Artikel 8. Aufgabe des Bereichs Strategische Koordination WGS ist die Förderung und Weiterentwicklung interdisziplinärer Angebote in allen Leistungsbereichen. Die Entscheidungskompetenz der Bereichsleiterin / des Bereichsleiters Strategische Koordination WGS entspricht der Kompetenz einer Fachbereichsleiterin / eines Fachbereichsleiters. Funktionendiagramm des Bereichs präzisiert.. Schwerpunktbildung Begriffe Art. 8 Es gibt drei Formen von Schwerpunktbildung; alle sind auf Fachbereichsund Departementsebene möglich: a Arbeitsschwerpunkt bezeichnet eine inhaltliche Schwerpunktbildung über einen Leistungsbereich hinaus; sie kann intern, aber auch im Aussenauftritt sichtbar werden, b Kompetenzzentrum bezeichnet eine marktorientierte Schwerpunktbildung, unabhängig von Volumen und Breite der Produktepalette. Sie wirkt im Aussenauftritt, c Institut bezeichnet Organisationseinheiten von strategischer Bedeutung, die in Lehre und Forschung ein marktrelevantes Volumen erarbeiten und damit einen massgeblichen Beitrag zur Fachdiskussion leisten. Ein Institut hat einen Aussenauftritt aber keine eigene Marke. 6 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 8. Mai 0, in Kraft ab 8. Mai 0. 7 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 8. Mai 0, in Kraft ab 8. Mai 0. Seite 7 von
8 Organisation von fachbereichsübergreifenden Schwerpunkten Art. 9 Die Errichtung von fachbereichsübergreifenden Schwerpunkten wird auf Antrag des Fachbereichs oder des Departements durch die Departementsleitung beschlossen. Institute werden von der Bereichsleiterin / dem Bereichsleiter Strategische Koordination WGS strategisch und von einer Institutsleiterin / einem Institutsleiter operativ geführt. 8 Die Anstellung der Leitung eines Arbeitsschwerpunktes erfolgt im Verfahren für Dozierende. In der Anstellungsvorbereitungskommission haben alle beteiligten Fachbereiche Einsitz und der Departementsleiter / die Departementsleiterin hat den Vorsitz. Die Anstellung der Leitung eines Kompetenzzentrums und der operativen Leitung eines Instituts erfolgt im Verfahren für die Studiengangsleitung. In der Anstellungsvorbereitungskommission haben alle beteiligten Fachbereiche Einsitz. 5 Die Entscheidungskompetenz der Leitung eines Instituts oder eines Kompetenzzentrums entspricht der Kompetenz einer Studiengangsleitung. Die Kompetenz der Leitung eines Arbeitsschwerpunkts wird durch die Departementsleitung bestimmt. Organisation von fachbereichsinternen Schwerpunkten Art. 0 Die Errichtung von fachbereichsinternen Schwerpunkten und die Festlegung deren Leistungsaufträge werden durch den Fachbereich entschieden und durch die Departementsleitung genehmigt. Die Anstellung der Leitung eines Arbeitsschwerpunktes oder eines Kompetenzzentrums erfolgt im Verfahren für Dozierende. Die Anstellung der Leitung eines Instituts erfolgt im Verfahren für die Studiengangsleitung. Die Entscheidungskompetenz der Leitung eines Arbeitsschwerpunkts oder eines Kompetenzzentrums wird im Funktionendiagramm des Fachbereichs geregelt. Die Entscheidungskompetenz der Leitung eines Instituts entspricht derjenigen einer Studiengangsleitung.. Direktion Direktion Art. Der Bereich Direktion unterstützt die Departementsleiterin / den Departementsleiter in deren / dessen Führungsaufgaben. Zum Bereich Direktion gehören dessen Leiterin / Leiter, das Sekretariat sowie Mitarbeitende mit Aufgaben in den Bereichen Organisation und Entwicklung, Controlling, Kommunikation, Gleichstellung sowie Qualitätsmanagement. Die Dienstleistungen in den Bereichen Informatik, Finanzen, Human Resources sowie Teile der Studierendenadministration werden durch die zentralen Services der BFH erbracht. Die Direktion erfüllt bereichsübergreifende Aufgaben des Departements sowie all jene, welche nicht vom Bereich Services der BFH erfüllt werden. 8 Fassung gemäss Beschluss des Schulrats vom 8. Mai 0, in Kraft ab 8. Mai 0. Seite 8 von
9 . Angehörige. Rechte und Pflichten Mitwirkung Art. Die Mitwirkung der Angehörigen richtet sich nach Artikel und Artikel FaSt. Sie wird sichergestellt durch a die Mitbestimmung in den entscheidungskompetenten Gremien von Departement und Fachbereich, b die Mitsprache in den konsultativen Gremien von Departement und Fachbereich, c die Mitarbeit bei der Weiterentwicklung von Departement und Fachbereich. Zusammenarbeit in Gremien Art. Bei allen Entscheiden gilt der Grundsatz des ungebundenen Mandats. Stellvertretungen in der Departementsleitung sind nicht möglich. Die Fachbereiche entscheiden, ob sie Stellvertretungen in ihren Gremien zulassen. Bei Abstimmungsentscheiden gilt das Einfache Mehr. Bei Stimmgleichheit hat die/der Vorsitzende den Stichentscheid. 5 Alle Sitzungsteilnehmerinnen / teilnehmer der Departementsleitung und der Fachbereichsleitung sind verpflichtet, über den Ablauf der Sitzung, Unterlagen, Voten etc. die Vertraulichkeit zu wahren, soweit nicht Öffentlichkeit vereinbart wurde. 6 Die Vertreterinnen / Vertreter der Dozierenden erhalten für ihre Mitwirkung in der Departementsleitung, bzw. in der Fachbereichsleitung, 00 Stunden pro Jahr in der individuellen Leistungsvereinbarung gutgeschrieben.. Anstellung Anstellungsvorbereitungskommissi onen Art. Anstellungsvorbereitungskommissionen sind nichtständige Kommissionen. Sie werden von der / dem Vorsitzenden gemäss Fachhochschulstatut eingesetzt, konstituieren sich im Übrigen aber selbst. Werden Ausschüsse zur Vorselektion gebildet, ist der fachlichen Vertretung und dem Gleichstellungsaspekt Rechnung zu tragen. Zusammensetzung Art. 5 Die Anstellungsvorbereitungskommission für alle Abteilungsleitenden ist gemäss Artikel 8 FaSt zusammengesetzt. Mitglieder der Anstellungsvorbereitungskommission für Dozierende sind: a die Fachbereichsleiterin / der Fachbereichsleiter (Vorsitz), b die Studiengangsleiterin / der Studiengangsleiter des entsprechenden Studiengangs, c eine andere Abteilungsleiterin / ein anderer Abteilungsleiter gemäss Organigramm des Fachbereichs, d eine Vertreterin / ein Vertreter der Dozierenden des entsprechenden Seite 9 von
10 Studiengangs, e eine Vertreterin / ein Vertreter des Mittelbaus des entsprechenden Studiengangs, f eine Vertreterin / ein Vertreter der Studierenden des entsprechenden Studiengangs. Arbeitsweise Art. 6 Die Anstellungsvorbereitungskommission schlägt der Departementsleiterin / dem Departementsleiter eine hinreichende Anzahl geeigneter Kandidatinnen / Kandidaten vor. Die Departementsleiterin / der Departementsleiter stellt daraufhin für Dozierende den Antrag an den Rektor. Über die Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll mit der Begründung für den Vorschlag geführt. Das Protokoll ist nicht öffentlich. Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende Art. 7 Über die Anstellung von Assistentinnen / Assistenten sowie von wissenschaftlichen Mitarbeitenden entscheidet die Departementsleiterin / der Departementsleiter; für Mitarbeitende im Fachbereich auf Antrag der Fachbereichsleiterin / des Fachbereichsleiters. Technisch-administratives Personal Art. 8 Über die Anstellung von technisch-administrativem Personal entscheidet die Departementsleiterin / der Departementsleiter; für Mitarbeitende im Fachbereich auf Antrag der Fachbereichsleiterin / des Fachbereichsleiters.. Funktionendiagramme und Organigramme Funktionendiagramme und Organigramme Art. 9 Das Funktionendiagramm und das Organigramm des Departements sind als Anhänge Bestandteile dieses Reglements. Sie bilden die Strukturen, Zuständigkeiten und Kompetenzen im Departement ab. Im Zweifelsfall gilt das Reglement. Die Fachbereiche erstellen als Ausführungsbestimmungen separate Funktionendiagramme und Organigramme. Im Rahmen des übergeordneten Rechts, einschliesslich dieses Reglements, regeln diese die Organisation und Abläufe innerhalb des Fachbereiches. Sie werden separat durch die Departementsleitung genehmigt. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen Aufhebung von Erlassen und Anpassung von Reglementen Art. 0 Das Departementsreglement vom 9. April 006 wird aufgehoben. Die Fachbereichsregelemente des Fachbereichs Wirtschaft vom 8. Oktober 006, des Fachbereichs Gesundheit vom. September 006 und des Fachbereichs Soziale Arbeit vom 7. Januar 007 werden aufgehoben. Die Regelungen der Exmatrikulation von Amtes wegen in den Studien- und Prüfungsreglementen der Fachbereiche werden ersetzt durch Artikel FaSt. Aufhebung widersprechender Art. Alle reglementarischen Bestimmungen auf Departementsebene, die zu Seite 0 von
11 Bestimmungen diesem Reglement im Widerspruch stehen, werden aufgehoben. Die zuständigen Organe erlassen bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten die gestützt auf dieses Reglement notwendigen Reglemente und Reglementsänderungen. Genehmigung und Inkraftsetzung Art. Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Schulrat in Kraft. Vom Schulrat der Berner Fachhochschule am. Januar 0 genehmigt. Geändert gemäss Beschluss des Schulrats vom 8. Mai 0, in Kraft ab 8. Mai 0. Bern,. Januar 0 Berner Fachhochschule Schulrat Dr. Georges Bindschedler, Präsident Die Anhänge A und B gelten als integrierende Bestandteile des vorliegenden Departementsreglements WGS: Anhang A: Funktionendiagramm WGS Anhang B: Organigramm WGS Seite von
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