Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013

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1 Reglement Videoüberwachung vom 1. März 2013 vom Gemeinderat genehmigt am 13. Februar 2013

2 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Verantwortlichkeit und Zweck Verhältnismässigkeit Bekanntgabe Weitergabe von Videoaufzeichnungen Informationspflicht an Betroffene Vernichtung Datenschutz Inkrafttreten

3 Reglement Videoüberwachung Der Gemeinderat erlässt gestützt auf 64 des kantonalen Gemeindegesetzes, Art. 8 des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes und Art. 16 der kommunalen Polizeiverordnung folgendes Reglement zur Videoüberwachung: Art. 1 Verantwortlichkeit und Zweck Der Gemeinderat entscheidet über die Anbringung von Videoanlagen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten. Die Videoüberwachung bezweckt ausschliesslich die Verhinderung und die Ahndung von strafbaren Handlungen. Sie erfolgt in Absprachen mit den zuständigen Polizeiorganen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Art. 2 Verhältnismässigkeit Die Erhebung, Bearbeitung oder Nutzung von nach Art. 1 erhobenen Daten ist nur zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung setzt zudem voraus, dass andere Schutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein aussichtslos erscheinen. Die Einstellung der Anlage und der Überwachungsperimeter sind so festzulegen, dass lediglich der Schutzzweck erreicht werden kann. Die Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen muss zugleich so gering wie möglich ausfallen. Insbesondere ist eine allgemeine Überwachung des öffentlichen Raumes unzulässig. Art. 3 Bekanntgabe Die Videoüberwachung, deren Zweck, die verantwortliche Stelle und die Rechtsgrundlage sind durch geeignete Massnahmen vor Ort, beispielsweise durch deutlich sichtbare Hinweistafeln, erkennbar zu machen. Die Gemeinde Hinwil führt eine Liste der Videoüberwachungsinstallationen und stellt sicher, dass diese Liste der Öffentlichkeit frei zugänglich ist.

4 Art. 4 Weitergabe von Videoaufzeichnungen Aufzeichnungen dürfen nur folgenden Organen bekanntgegeben werden: a. Den strafverfolgenden Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinde auf deren Verfügung hin; b. den Behörden, bei denen die Gemeinde Anzeige erstattet oder Rechtsansprüche verfolgt, soweit dies für ein straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliches Verfahren erforderlich ist. Personendaten Unbeteiligter sind zu anonymisieren. Art. 5 Informationspflicht an Betroffene Werden durch Videoüberwachungen erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist diese über die Datenbearbeitung zu informieren, sobald der in Artikel 1 definierte Zweck dies erlaubt. Art. 6 Vernichtung Die erhobenen Daten sind umgehend nach Gebrauch, spätestens aber nach 100 Tagen seit der Aufzeichnung zu vernichten oder zu überschreiben, sofern sie nicht nach Artikel 4 weitergegeben werden. Die übrigen Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist. Es dürfen keine Kopien der erstellten Aufzeichnungen angelegt werden. Art. 7 Datenschutz Der Gemeinderat bestimmt eine geringe Anzahl Mitarbeitende für die Auswertung der Bilder, zur Vernichtung und Speicherung von aufgezeichnetem Bildmaterial im Rahmen dieser Zwecke. Soweit strafrechtlich relevant, muss das entsprechende Bildmaterial unverzüglich an die zuständige Untersuchungsbehörde weitergeleitet werden. Zugang zu den Videoanlagen hat ferner ausschliesslich das technische Wartungspersonal zum Zweck des Unterhalts der technischen Geräte. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Rechtes, insbesondere des kantonalen Datenschutzgesetzes, vorbehalten.

5 Art. 8 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde durch den Gemeinderat per 1. März 2013 in Kraft gesetzt. NAMENS DES GEMEINDERATES Germano Tezzele Gemeindepräsident Daniel Nehmer Gemeindeschreiber

6 Titel (Times b 9) Herausgeberin Gemeinde Hinwil Druck (Times k 9)) Reglement Videoüberwachung Herausgeber Gemeinderat Hinwil mit Beschluss Nr. 23 vom 13. Februar 2013

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