Reglement über die Videoüberwachung in den Fahrzeugen der Verkehrsbetriebe Schaffhausen (VBSH)

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1 über die Videoüberwachung in den Fahrzeugen der Verkehrsbetriebe Schaffhausen (VBSH) vom. September 05 Der Stadtrat, gestützt auf Art. 6 der Verordnung über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV, SR vom 4. November 009, Stand am. Januar 00) erlässt folgendes : Art. Dieses regelt die Überwachung in den Fahrzeugen der Verkehrsbetriebe Schaffhausen (VBSH). Art. Die für den Betrieb verantwortlichen Personen sind im Anhang bezeichnet. Art. 3 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden und des Betriebs. Art. 4 Die Videokameras werden so positioniert, dass nur der definierte Raum im Aufnahmefeld erscheint. Die technische Spezifikation ist im Anhang aufgeführt. Art. 5 Die mit Videogeräten ausgerüsteten Fahrzeuge müssen einheitlich und erkennbar mit Piktogramm gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss einen Hinweis auf eine Kontaktstelle für Anfragen und Auskunftsgesuche enthalten. Geltungsbereich Verantwortliche Personen Zweck der Videoüberwachung Positionierung und Beschreibung des Video- Systems Erkennbarkeit Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 8. September 05)

2 Betriebszeiten Aufzeichnung Sichtung Art. 6 Die Videoüberwachung ist während des gesamten fahrplanmässigen Einsatzes sowie bei Extrafahrten des jeweiligen Fahrzeuges in Betrieb. Art. 7 Die Aufzeichnungen werden ereignisunabhängig und ohne Sichtung gespeichert. Es dürfen keine Kopien der Aufzeichnungen angelegt werden. Art. 8 Aufzeichnungen mit Personendaten müssen nach einem Ereignisfall spätestens am nächsten Werktag den zuständigen Strafverfolgungsorganen zur Aufbewahrung und Auswertung übergeben werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen erfolgen. Aufbewahrungsdauer Art. 9 Aufzeichnungen sind während mindestens 00 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist. Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel Art. 3 StGB nach 3 Monaten zu vernichten. Auskunftspflicht Datenschutz und Datensicherheit Protokollierung Art. 0 Die Verkehrsbetriebe erteilen auf Anfrage jedermann allgemeine Auskünfte über die Art der Aufzeichnung, der Datenspeicherung und der Datenauswertung. Bei einer gezielten Anfrage ist der betroffenen Person Auskunft zu geben, ob unter den geschilderten Umständen von ihr abgespeicherte Bilder existieren könnten. Art. Die Verkehrsbetriebe sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung. Art. Sämtliche Zugriffe auf das gespeicherte Bildmaterial werden protokolliert. Die Protokollierung umfasst insbesondere den Grund, die Person, den Zeitpunkt, das betreffende Bildmaterial und die Verwendung. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 8. September 05)

3 Anhang zum über die Videoüberwachung in den Fahrzeugen der Verkehrsbetriebe Schaffhausen (VBSH) vom. September 05 Verantwortlichkeiten Anlage (technischer Teil) Marco Leu Technik Leiter Technik Erste Meldeinstanz (intern) 3 Auswertung und Stellvertretung Polizei Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 8. September 05) 3

4 4 Weitergabe von Daten bzw. Bildern 5 Leitung der Videoüberwachung und verantwortlich für die Einhaltung des es Peter Leu SIBE Infrastruktur & Projekte Leiter Infrastruktur & Projekte Auskunftsperson gegenüber Fahrgästen/Medien Christoph Wahrenberger Marketing & Kommunikation Leiter Marketing & Kommunikation Telefon Büro Bruno Schwager Direktion Direktor Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 8. September 05) 4

5 Anhang zum über die Videoüberwachung in den Fahrzeugen der Verkehrsbetriebe Schaffhausen (VBSH) vom. September 05 Technische Spezifikation der Fahrzeugausrüstungen Ausrüstung Standardbus ( oder 3 Türen) Anzahl Artikel/Bezeichnung Artikelnummer Aufzeichnungsgerät DEROVIS MR HydralP 4 Domkamera ROSHO DBD DN,9mm Monitor ROSHO 6,5" LCM 606 Ausrüstung Gelenkbus (4 Türen) Anzahl Artikel/Bezeichnung Artikelnummer Aufzeichnungsgerät DEROVIS MR HydralP 6 Domkamera ROSHO DBD DN,9mm Monitor ROSHO 6,5" LCM 606 Ersatzdisk Ort Adresse Verantwortlich 807 Schaffhausen Ebnatstrasse 45 Leiter SIBE Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 8. September 05) 5

Videokameras werden so positioniert, dass nur der definierte Raum im Aufnahmefeld erscheint.

Videokameras werden so positioniert, dass nur der definierte Raum im Aufnahmefeld erscheint. Betriebsvorschrift Reglement "Videoüberwachung" 1. Grundlage Die Betriebsvorschrift für die Videoüberwachung in öffentlichen Nahverkehrsbussen im ZVV stützt sich auf die Richtlinien für Videoüberwachung

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