Arbeitsvertrag für Leiter von Filialapotheken

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1 Arbeitsvertrag für Leiter von Filialapotheken Herr/ Frau Apotheker/in Leiter/in der - Apotheke, nachstehend»apothekeninhaber/in«genannt (Anschrift) und Herr/ Frau Apotheker/in nachstehend»filialleiter/in«genannt (Anschrift) vereinbaren folgenden Arbeitsvertrag: 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses (1) Der/die Filialleiter/in wird ab in der Apotheke beschäftigt. Der/die Apothekeninhaber/in meldet den/die Filialleiter/in als Verantwortliche/n für die vorgenannte Filialapotheke der für die Erteilung der Apothekenbetriebserlaubnis zuständigen Behörde. (2) Eine ordentliche Kündigung vor Aufnahme der Beschäftigung ist ausgeschlossen. 2 Probezeit Die ersten Monate 1) gelten als Probezeit. Bei einer Probezeit von bis zu drei Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche, im Übrigen mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Govi-VGovi-Verlag Art.-Nrerlag Art.-Nr.: /.: / a 3 Aufgabengebiet (1) Der/die Filialleiter/in leitet die Filialapotheke nach den Vorgaben des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter. Er/sie ist dafür verantwortlich, dass die Filialapotheke nach den geltenden Vorschriften des Apothekenrechts, des Arznei- und Betäubungsmittelrechts und allen sonstigen gesetzlichen Bestimmungen wie behördlichen Anordnungen betrieben wird. (2) Der/die Filialleiter/in leitet unter Beachtung der Vorgaben und Weisungen des/der Apothekeninhabers/in die Filialapotheke persönlich in eigener Verantwortung. Er/sie beaufsichtigt das pharmazeutische und nicht pharmazeutische Personal, leitet die Ausbildung der Pharmaziepraktikanten, der pharmazeutisch-technischen Assistenten-Anwärter im Praktikum sowie der pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten. Er/sie trägt für seine/ihre ordnungsgemäße Vertretung Sorge, so dass die durchgehende Anwesenheit eines approbierten Apothekers bzw. eines Vertretungsberechtigten gewährleistet ist. 1) Die Probezeit kann längstens für sechs Monate vereinbart werden. 1

2 (3) Dem/der Apothekeninhaber/in sind folgende Aufgaben vorbehalten: 2) a) Personalentscheidungen, wie z. B. Einstellungen, Entlassungen, Abmahnungen, b) zentraler Wareneinkauf, c) Festsetzung der nicht gesetzlich oder durch Verträge mit den Kostenträgern festgelegten Verkaufs- und Abgabepreise, d) Werbung und Marketing, e) Sonstiges: (4) Der/die Filialleiter/in hat dem/der Apothekeninhaber/in zeitnah über alle wesentlichen Angelegenheiten in der Filialapotheke zu unterrichten und die Leitung der Filialapotheke mit ihm/ihr abzustimmen. Dem/der Apothekeninhaber/in ist auf Verlangen jederzeit umfassend Auskunft über Angelegenheiten der Filialapotheke zu erteilen und Einsicht in alle betriebsbezogenen Bücher und Unterlagen zu gewähren. 4 Handlungsvollmacht Der/die Apothekeninhaber/in erteilt dem/der Filialleiter/in eine auf den Betrieb der Filialapotheke beschränkte Handlungsvollmacht nach 54 Handelsgesetzbuch. Diese wird als Einzelvollmacht erteilt und umfasst vorbehaltlich der Abstimmungspflicht nach 3 Abs. 4 dieses Vertrags insbesondere die Vertretung des/der Apothekeninhabers/in im üblichen Apothekenbetrieb gegenüber den Kunden sowie die Vornahme aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Filialapotheke nach dem Apothekenrecht erforderlich sind. Die Handlungsvollmacht umfasst nicht die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen, Prozessführung sowie die in 3 Abs. 3 genannten Aufgaben. Der/die Apothekeninhaber/in kann die Handlungsvollmacht jederzeit einschränken oder ganz widerrufen. Sie endet in jedem Falle mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5 Arbeitszeit (1) Die Vertragsparteien treffen folgende Arbeitszeitregelung: 3) a) Wochenarbeitszeit Der/die Filialleiter/in verpflichtet sich, in dem für die Leitung der Filialapotheke erforderlichem Umfang tätig zu sein. Seine/ihre regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen wöchentlich Stunden. Fallen in die Woche ein oder mehrere gesetzliche Feiertage, so verkürzt sich die wöchentliche Arbeitszeit um die an den Feiertagen ausfallenden Arbeitsstunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Regelung der Pausen werden durch den/die Apothekeninhaber/in nach den betrieblichen Erfordernissen und soweit möglich mit Rücksicht auf die Interessen des/der Filialleiters/in an einer kontinuierlichen voraussehbaren Gestaltung des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Der/die Apothekeninhaber/in kann diese Bestimmungen jederzeit ändern. b) Jahresarbeitszeitkonto Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen ist nach folgendem Zeitplan zu erbringen: Stunden und 2 Montag Dienstag Mittwoch von bis von bis Donnerstag Freitag Sonnabend Die Parteien vereinbaren ein Jahresarbeitszeitkonto nach 4 Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) in der jeweils geltenden Fassung. Als Ausgleichszeitraum wird das Kalenderjahr festgelegt. 2) Nicht zutreffende Vorbehaltsaufgaben des/der Apothekeninhabers/in bitte streichen. 3) Nicht zutreffende Arbeitszeitregelung bitte streichen.

3 (2) Der/die Filialleiter/in ist verpflichtet, den Notdienst nach der Anordnung der zuständigen Behörde im Rahmen der geltenden Bestimmungen des BRTV wahrzunehmen. Er/sie verpflichtet sich im Rahmen des Zumutbaren Mehrarbeit zu leisten, wenn dies der Apothekenbetrieb erfordert. 6 Vergütung (1) Monatliches Bruttogehalt und Vergütung des Notdienstes Der/die Filialleiter/in erhält ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von Euro, zahlbar am Monatsende. Die Vergütung umfasst auch etwaige Mehrarbeit 4) und die Wahrnehmung des Notdienstes./ Für die Vergütung des Notdienstes gilt 6 BRTV. Der/die Filialleiter/in erhält ferner eine Gewinn-/Umsatz-/Rohgewinnbeteiligung nach der unter 15 dieses Vertrags getroffenen besonderen Vereinbarung. (2) Sonderzahlung a) Der/die Filialleiter/in erhält darüber hinaus jährlich eine Sonderzahlung nach dem BRTV. Scheidet der/die Filialleiter/in im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus, hat er/sie einen Anspruch auf 1/12 des vollen Betrags für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres. Die Zahlung ist mit dem letzten Gehalt zu leisten. b) Der/die Apothekeninhaber/in behält sich vor, dem/der Filialleiter/in abhängig von der wirtschaftlichen Situation der Apotheke eine Sonderzahlung bis zur Höhe eines monatlichen Bruttogehalts zu leisten. Einen Anspruch darauf hat der/die Filialleiter/in auch bei wiederholter Sonderzahlung über mehrere Jahre nicht. 7 Arbeitsverhinderung (1) Der/die Filialleiter/in ist verpflichtet, jede Arbeitsverhinderung und ihre voraussichtliche Dauer dem/der Apothekeninhaber/in oder seinem/ihrer Stellvertreter/in unverzüglich anzuzeigen. Die Gründe der Verhinderung sind auf Verlangen des/der Apothekeninhaber/in mitzuteilen. (2) Im Falle der Erkrankung ist der/die Filialleiter/in verpflichtet, spätestens am 4. Krankheitstag eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der/die Apothekeninhaber/in kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher verlangen. 8 Erholungsurlaub Der/die Filialleiter/in erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von Werktagen. Der Urlaub ist dem Erholungszweck entsprechend möglichst zusammenhängend zu nehmen und zu gewähren. Der/die Apothekeninhaber/in bestimmt den Zeitpunkt des Urlaubs nach den betrieblichen Verhältnissen unter Berücksichtigung der Wünsche des/der Arbeitnehmers/in. 9 Verschwiegenheitspflicht Der/die Filialleiter/in ist verpflichtet, über alle Angelegenheiten und Vorgänge, die ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, insbesondere die personenbezogenen Daten der Patienten und Kunden sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren. Bei seiner/ihrer Tätigkeit verarbeitet der/die Filialleiter/in die Daten unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 4) Nicht zutreffende Regelung für die Notdienstvergütung bitte streichen. 3

4 10 Nebentätigkeit Der/die Filialleiter/in verpflichtet sich, jede bei Abschluss dieses Vertrags bereits ausgeübte oder später beabsichtigte entgeltliche Nebentätigkeit dem/der Apothekeninhaber/in unverzüglich und unaufgefordert bekanntzugeben. Der/die Apothekeninhaber/in kann dem/der Filialleiter/in die Nebentätigkeit untersagen, soweit diese für eine Konkurrenzapotheke ausgeübt wird, zu einem Verstoß gegen die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes führt oder in sonstiger Weise die Erfüllung der Pflichten des/der Filialleiters/in aus dem Arbeitsverhältnis wesentlich beeinträchtigt. 11 Wettbewerbsverbot 5) (1) Der/die Filialleiter/in verpflichtet sich, während des Arbeitsverhältnisses und auf die Dauer 6) von Jahr/en nach seiner/ihrer Beschäftigung in / im Umkreis von 7) km zur Filialapotheke keine Apotheke unmittelbar oder mittelbar zu betreiben, sich daran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen oder in ihr als Mitarbeiter/in, auch als Verwalter/in, Vertreter/in oder Filialapothekenleiter/in oder in sonstiger Weise tätig zu sein. (2) Für die Dauer des Wettbewerbsverbots verpflichtet sich der/die Apothekeninhaber/in, dem/der Filialleiter/in als Entschädigung die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu bezahlen. (3) Der/die Apothekeninhaber/in kann bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Er/sie muss die Karenzentschädigung in diesem Fall nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Erklärung des Verzichts zahlen. (4) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot ist der/die Filialleiter/in zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro verpflichtet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Bei Dauerverstößen gilt ein Monat des vertragswidrigen Zustands oder Verhaltens als ein Zuwiderhandlungsfall. Während der Dauer des Verstoßes entfällt der Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung. (5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der 74 ff. Handelsgesetzbuch zum Wettbewerbsverbot. 12 Fortbildung Der/die Apothekeninhaber/in ist bereit, dem/der Filialleiter/in die Teilnahme an berufsbezogenen Fort- und Weiterbildungen nach Rücksprache zu gewähren. Das Interesse an der Qualifizierung ist dem/der Apothekeninhaber/in frühzeitig anzuzeigen. Im Zuge der Bewilligung der Teilnahme entscheidet der Apothekeninhaber/in über die Einzelheiten, insbesondere darüber, ob Kosten übernommen werden und ob gegebenenfalls große Fort- und Weiterbildungskomplexe während der Arbeitszeit teilweise auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden Vertragsstrafe (1) Der/die Filialleiter/in ist verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu zahlen, nimmt er/sie die Arbeit schuldhaft nicht auf. Die Vertragsstrafe ist in der Höhe der Bruttovergütung zu zahlen, die er/sie während der in der Probezeit geltenden Kündigungsfrist verdient hätte. (2) Beendet der/die Filialleiter/in das Arbeitsverhältnis vertragswidrig, ist er/sie verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe der Bruttovergütung zu zahlen, die er/sie bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bis zu deren Ablauf verdient hätte, höchstens in der Höhe eines monatlichen Bruttogehalts. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 5) Soll ein Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsvertrags nicht vereinbart werden, ist 11 zu streichen. 6) Das Wettbewerbsverbot darf nicht für länger als zwei Jahre vereinbart werden. 7) Nichtzutreffendes bitte streichen.

5 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt beiderseits schriftlich. Nach der Probezeit gelten für die Kündigungsfrist die jeweils geltenden Bestimmungen des BRTV. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunsten des/der Filialleiters/in gilt auch zu Gunsten des/der Apothekeninhabers/in. (2) Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann der/die Apothekeninhaber/in den/die Filialleiter/in von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung vergütungsunabhängig freistellen. Mit Freistellung von der Arbeitsverpflichtung hat der/die Filialleiter/in sämtliche ihm/ihr vom/von der Apothekeninhaber/in überlassenen Akten und sonstigen Arbeitsunterlagen sowie Arbeitsmittel und Schlüssel gegen Aushändigung der Arbeitspapiere, insbesondere Originalurkunden, herauszugeben. (3) Im Übrigen endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, in dem Zeitpunkt, in dem der/die Filialleiter/in Anspruch auf Altersrente hat. 15 Besondere Vereinbarungen 16 Ergänzende Bestimmungen Für das Arbeitsverhältnis gelten ergänzend die Bestimmungen des BRTV in der jeweils geltenden Fassung als Bestandteil dieses Arbeitsvertrags und subsidiär die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 17 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen, soweit sie nicht tariflich bedingt sind, der Schriftform. (2) Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen, die rechtsunwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zielsetzung am nächsten kommt., den, den Filialleiter/in Apothekeninhaber/in 5

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