Umsetzung der DGUV-V V 2

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1 Umsetzung der DGUV-V V 2 für r Lehrkräfte

2 Inhaltsübersicht I. Psychische Belastungen und Arbeitsschutzrecht II. Verbetrieblichung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch die DGUV- Vorschrift 2 III. Mitbestimmung bei der Umsetzung der DGUV-Vorschrift 2 IV. Praktische Umsetzung: Entwicklung eines konkreten Arbeitsplans V. Fazit für die Praxis 2

3 Lärm Rechtlich geklärt: Ganzheitlicher Arbeitsschutz Soziale Beziehungen Arbeitsmittel Qualifikation & Unterweisung Psych. Belastungen Arbeitsorganisation Bildschirmarbeit Arbeitsstätte Arbeitszeit Gefahrstoffe 3

4 Kontinuierlicher Entwicklungsprozess Quelle: Faber, U.; Blume, A.: Recht im Arbeitsschutz, Themenheft 7, Hrsg.: BIT e.v., Bochum Seite 4

5 Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen Es gibt heute eine Fülle von Verfahren, wie z.b. AVEM, BAAM, BUGIS, COPSOQ, FASS Vgl. Zusammenstellung GEW, Gutachten Neuner, ellung%20und%20bewertung%20von%20methoden%20zur%20e rfassung%20von%20psychischen%20arbeitsbelastungen%20im %20Schulbereich.pdf Viele Ursachen für zähe Umsetzung (z.b. Tabuisierung des Themas, offene Fachfragen wie z.b. welches Verfahren passt?, Datenflut, welche Maßnahmen?) Fehlende fachlich qualifizierte Ressourcen zur Auswertung und Maßnahmenableitung 5

6 Inhaltsübersicht I. Psychische Belastungen und Arbeitsschutzrecht II. Verbetrieblichung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch die DGUV- Vorschrift 2 III. Mitbestimmung bei der Umsetzung der DGUV-Vorschrift 2 IV. Praktische Umsetzung: Entwicklung eines konkreten Arbeitsplans V. Fazit für die Praxis 6

7 Was ist die DGUV-Vorschrift Vorschrift 2? Rechtsgrundlage für das Tätigwerden von Fachkräften für Arbeitssicherheit und BetriebsärztInnen Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes 1 DGUV Vorschrift 2 Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat. 7

8 Ziel des ASiG Transport von speziellem konkretem Expertenwissen über sicheres und gesundes Arbeiten in die Betriebe BetriebsärztInnen und FASIS als besondere WissensträgerInnen Verantwortliche sollen sich nicht darauf zurückziehen können, sich nicht auszukennen Notwendiges Rüstzeug wissen müssen 4 Nr. 3 ArbSchG bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 8

9 Der konkrete Job nach ASiG Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers und der sonstigen Verantwortlichen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz ( 3, 6 ASiG) Beschäftigte informieren und sensibilisieren ( 3, 6 ASiG) Kooperation mit Betriebsrat: Informieren und auf Verlangen beraten ( 9 Abs. 1 und 2 ASiG) FASIS und Betriebsärztinnen haben Rolle als fachkundige Berater ASiG ändert nichts an den Verantwortlichkeiten für die tatsächliche Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit!! 9

10 Akteure in der Dienststelle Auf Verlangen Beratung & Information 4 Sicherheitsfachkraft 4 Betriebsarzt Dienstherr Durchführung Personalrat Mitbestimmung ggf. Einigungs- stelle 4Schwerbehindertenver tretung Überwachung 4 Sicherheitsbeauftragte 4 Brandbekämpfer 4 Ersthelfer 4 Führungskräfte (geeignete Personen) Arbeitnehmer Diskussion Information ASA 10

11 Situation vor der DGUV-Vorschrift Vorschrift 2 (I) In der Vergangenheit steuerten sich FASIS und BetriebsärztInnen oftmals bei ihrer fachkundigen Arbeit quasi selbst (im Rahmen ihrer Einsatzzeiten) Oft nur wenig intensive Zusammenarbeit mit Arbeitgebern, verantwortlichen Personen (insbes. Führungskräften) und Interessenvertretungen (Notgedrungenes) Vertrauen der sonstigen Akteure in fachliche Expertise Inhaltliche Ausfüllung der umfangreichen Aufgabenkataloge der 3, 6 ASiG oft nicht erkennbar 11

12 Situation vor der DGUV-Vorschrift Vorschrift 2 (II) Typisierte Bemessung nach Einsatzzeiten der FASIS und BetriebsärztInnen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit (Gefahrklassen) Betriebsgröße (Anzahl der Beschäftigten, weitere Differenzierung gestaffelt nach Betriebsgrößengruppen) Ohne nennenswerten Aufwand und Konflikte zu berechnen Tätigkeit der FASIS und BetriebsärztInnen oftmals wenig transparent Keine Berücksichtigung konkreter Betriebsprobleme Divergenzen der Regelungen der verschiedenen Unfallversicherungsträger, insbes. Privatwirtschaft, öffentlicher Dienst 12

13 Umfang der Betreuung (III) Neue DGUV Vorschrift 2 (seit ) Abkehr vom primär an Einsatzzeiten orientierten alten Ansatz Einführung eines Mischmodells ( Gesamtbetreuung ) Grundbetreuung (pauschal nach Betriebsart und Beschäftigtenanzahl, ohne weitere Größenstaffelung) betriebsspezifische Betreuung (orientiert an dem zu ermittelnden konkreten betrieblichen Unterstützungsbedarf Einstieg in ein ganzheitliches Betreuungsmodell Keine strikte Trennung mehr zwischen FASI-Aufgaben und Aufgaben der BetriebsärztInnen Mindestumfang pro Leistungserbringer (20%, aber nicht weniger als 0,2 Stunden/Jahr pro Beschäftigtem) 13

14 Umfang der Betreuung (IV) Neue DGUV Vorschrift 2 (seit ) Auszug aus: DGUV (Hrsg.): DGUV Vorschrift 2 Hintergrundinformationen für die Beratungspraxis, Berlin 2010, S

15 Verbetrieblichung der Betreuung Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung als konkreter Arbeitsplan Unternehmer Ermittelt Aufgaben Konsens finden Mitbestimmung Betriebs-/Personalrat Ermittelt Aufgaben Sifa und BA beraten aufteilen, schriftlich vereinbaren Sifa und BA beraten Fachkräfte für Arbeitssicherheit kooperieren Betriebsärzte 15

16 Inhaltsübersicht I. Psychische Belastungen und Arbeitsschutzrecht II. III. IV. Verbetrieblichung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch die DGUV- Vorschrift 2 Mitbestimmung bei der Umsetzung der DGUV- Vorschrift 2 Praktische Umsetzung: Entwicklung eines konkreten Arbeitsplans V. Fazit für die Praxis 16

17 Rechtsgrundlagen für f r Mitbestimmung im Arbeits- und Gesundheitsschutz 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG (4) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über ( ) 7. Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, Maßnahmebegriff ist der entscheidende Bezugspunkt für Mitbestimmung Auslegung des Maßnahmebegriffs maßgeblich für die Reichweite der Mitbestimmung 17

18 Gegenstände nde von Maßnahmen Wie der Senat im Beschluß vom 18. Mai BVerwG 6 P (ZfPR 1994, 148) zu der im Wortlaut identischen Regelung in 79 Abs. 1 Nr. 8 BaWüPersVG bereits zum Ausdruck gebracht hat, ist der in diesen Regelungen verwendete Begriff "Maßnahme" weit gefaßt; er umfaßt z.b. nicht nur die Anlage, Änderung, Ingangsetzung oder Außerbetriebnahme technischer Vorrichtungen, sondern auch organisatorische und personelle Entscheidungen. Zitat aus BVerwG vom P 19/93 = PersR 1995, 300 ff.; Hervorhebung U.F. Restriktiver zur Gefährdungsbeurteilung BVerwG P 7.01 zur Kritik Nitsche PersR 2005, 314 ffdddddddddddd 18

19 Folgen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG skizziert umständliche, aber trotzdem reale Handlungsmöglichkeiten für Personalräte: Einwände gegen das Verfahren der Gefährdungbeurteilung im Zusammenhang mit Maßnahmen geltend machen Verweigerung der Zustimmung gegen eine beabsichtigte Maßnahme wg. Unzureichender Gefährdungsbeurteilung BVerwG: Keine Pflicht Alternativvorschlag zu unterbreiten Wenn keine Maßnahmen ergriffen werden: Initiativantrag BVerwG: Antrag Maßnahmen zu ergreifen, die nach Maßgabe einer veränderten Gefährdungsbeurteilung zu treffen sind Kritisierte Rechtsprechung jüngst noch einmal ausdrücklich bestätigt, BVerwG PB 25/11 19

20 Maßnahme der Dienststelle VGH Baden-Württemberg * Arbeitgeber und damit Verpflichteter nach ASiG ist das Land als Dienstherr Regelungen über Zuständigkeiten von Schulträgern und Land ( innere und äußere Schulangelegenheiten ) berühren die Arbeitgeberstellung nicht Land führt Aufsicht über Schulträger beamten- und (arbeits)rechtliche Fürsorgepflicht besteht originär zwischen Land und LehrerInnen Regelung der Arbeitgeberstellung ist nicht Ziel der gesetzlichen Bestimmungen zum Schullastenausgleich * Az: PL 15 S 1773/08 PersR 2010, 455, dazu auch Jenter/Faber PersR 2010, 432

21 Mitbestimmung Betriebsärzte rzte / Fachkräfte für r Arbeitssicherheit Strukturentscheidungen als organisatorische Maßnahmen (I) Wahl des Betreuungsmodells (internes Personal; Freiberufler, überbetriebliche Dienste; 2, 5, 9, 19 ASiG) Konkretisierung der Aufgaben (Arbeitsplan) Grundbetreuung / betriebsspezifische Betreuung ( 3, 6 ASiG; Anlage 2 DGUV Vorschrift 2) 21

22 Beteiligung und Mitbestimmung zum ASiG (III) Strukturentscheidungen als organisatorische Maßnahmen (II) Aufteilung der Aufgaben zwischen BetriebsärztInnen und FASIS (, 3, 6 ASiG; Anlage 2 DGUV Vorschrift 2) Ggf. Regelung der Zusammenarbeit mit Interessenvertretungen und sonstigen Beauftragen (Sicherheitsbeauftragte, Umweltbeauftragte etc.; 9 Abs. 1, 2, 10 ASiG; Anlage 2 DGUV Vorschrift 2) Ausstattung (Gerätschaften, Hilfspersonal; 2 Abs. 2 und 5 Abs. 2 ASiG) 22

23 Mitbestimmung Betriebsärzte rzte / Fachkräfte für r Arbeitssicherheit Rechtsgrundlagen im Überblick: LPVG-Mitbestimmung Arbeitsschutzmaßnahmen: Strukturentscheidungen über die betriebsspezifische Ausgestaltung der Arbeitsschutzorganisation LPVG-Mitbestimmung Betriebsärzte etc. (oft Spezialregelungen).: Personenscharfe Auswahl 23

24 Optionen des Personalrates Dienststelle zu Verhandlungen auffordern Ggf. Initiativantrag stellen Gerichtliche Feststellung des Mitbestimmungsrechts bei der Umsetzung der DGUV-Vorschrift 2 Sofern sich Dienststelle verweigert, ggf. Unfallkasse einschalten 24

25 Inhaltsübersicht I. Psychische Belastungen und Arbeitsschutzrecht II. Verbetrieblichung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch die DGUV- Vorschrift 2 III. Mitbestimmung bei der Umsetzung der DGUV-Vorschrift 2 IV. Praktische Umsetzung: Entwicklung eines konkreten Arbeitsplans V. Fazit für die Praxis 25

26 Arbeitsplan Grundbetreuung / bestriebsspezifische Betreuung (Auszüge aus Anlage 2 DGUV Vorschrift 2) Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.b. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren. ( ) Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen. Die konkrete Arbeitsplanung (Betreuungsinhalte, Schwerpunkte etc.) muss Gegenstand eines Kooperationsprozesses sein!! 26

27 Umfang Grundbetreuung 1.Schritt Abgrenzung des Betriebes 2. Schritt Feststellung der Anzahl der Beschäftigten 3. Schritt Zuordnung des Betriebes zu einer Betreuungsgruppe (I, II oder III) anhand des WZ-Code 27

28 Umfang Grundbetreuung 1.Schritt Abgrenzung des Betriebes 2. Schritt Feststellung der Anzahl der Beschäftigten 3. Schritt Zuordnung des Betriebes zu einer Betreuungsgruppe (I, II oder III) anhand des WZ-Code 28

29 Betreuungsgruppen Auszug aus Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 29

30 Aufgabenfelder der Grundbetreuung Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) Unterstützung bei Verhältnisprävention Unterstützung bei Verhaltensprävention Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit Untersuchung von eingetretenen Ereignissen Allgemeine Beratung von Arbeitgebern, Führungskräften, Personalvertretung Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen Selbstorganisation

31 Konkretisierung der Aufgabengruppen durch Anlage 2 DGUV Vorschrift 2 Weitere Konkretisierung durch Anhang 3!!! 31

32 Konkretisierung der Aufgabengruppen durch Anhang 3 DGUV Vorschrift 2 32

33 Betriebsspezifische Betreuung / Inhalte und Umfang Konfliktreicher und schwieriger als Vereinbarung der Grundbetreuung Es sind nicht nur Inhalte zu vereinbaren Anders als bei Grundbetreuung (mit berechnungsfähigen Einsatzzeiten) gilt es auch den Aufwand (und damit letztlich Kosten) zu vereinbaren DGUV Vorschrift 2 regelt ein Verfahren, um den Bedarf Aufwand zu ermitteln Das Verfahren legt zugrunde Aufgabenfelder Auslösekriterien Aufwandskriterien Bewährung des Verfahrens bleibt abzuwarten! 33

34 Betriebsspezifische Betreuung Aufgabenfelder Auszug aus: DGUV (Hrsg.): DGUV Vorschrift 2 Hintergrundinformationen für die Beratungspraxis, Berlin 2010, S

35 Mögliche Vorgehensweise der Interessenvertretung 1. Interne Meinungsbildung durch Gremium oder Arbeitsgruppe 2. Einladung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Vorschlag vorstellen lassen 9 Abs. 2 ASiG)) 3. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung mit Dienststelle sowie Betriebsärzten und FASIs verhandeln 4. Verhandlungsergebnis in das Mitbestimmungsverfahren einführen 5. Umsetzung der Vereinbarung überwachen 35

36 Inhaltsübersicht I. Psychische Belastungen und Arbeitsschutzrecht II. Verbetrieblichung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch die DGUV- Vorschrift 2 III. Mitbestimmung bei der Umsetzung der DGUV-Vorschrift 2 IV. Praktische Umsetzung: Entwicklung eines konkreten Arbeitsplans V. Fazit für die Praxis 36

37 Mitbestimmungsrecht bei konkreter Umsetzung der DGUV-Vorschrift Vorschrift 2 Umsetzung DGUV 2 verlangt strukturelle Entscheidungen über Umfang und Gegenstände der Unterstützungsorganisation durch Betriebsärzte und FASIs Allgemeines Mitbestimmungsrecht nach 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG, bzw. entsprechende Regelungen LPVGs (Organisatorische) Maßnahmen zum Arbeitsund Gesundheitsschutz

38 Mitbestimmte Entscheidungsspielräume ume (I) Grundbetreuung: Aufteilung der Zeiten zwischen Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft Strukturentscheidung interne/externe Lösung für BA/Sifa Strukturentscheidung bei externer Lösung: ein oder zwei Träger für BA/Sifa Aufteilung der inhaltlichen Arbeit und Betreuungszeit Schwerpunkten Bedarf an arbeitspsychologischer Expertise: Reservierung eines Teils der Sifa-Mittel für Arbeitspsychologen Kommunikation der Ergebnisse und Vorschläge (z.b. ASA, Monatsgespräch )

39 Mitbestimmte Entscheidungsspielräume ume (II) Betriebsspezifische Betreuung Auswahl der jeweiligen Handlungsfelder Priorisierung der jeweiligen Handlungsfelder Aufteilung der Zeiten auf BA/Sifa/Arbeitspsychologen Interne/externe Lösung Information und Zusammenarbeit mit Interessenvertretung Kommunikation der Ergebnisse und Vorschläge (z.b. im ASA, Monatsgespräch )

40 Kompromisslinien Stufenregelungen mit schrittweiser Erhöhung der Kontingente Flankierung durch Ausbildung/Umschulung geeigneter Personen Werbung/Ausbildung im Bereich der Arbeitsmedizin Planung der Betreuung (z.b. Abarbeiten nach vereinbarter Prioritätenliste; Vorabschalten von Grobanalysen )

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