Rechenschaftsbericht 2013/2014

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1 Meinl INDIA GROWTH Rechenschaftsbericht 2013/2014

2 JULIUS MEINL INVESTMENT Gesellschaft m.b.h. Meinl INDIA GROWTH Investmentfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Bericht über das 9. Geschäftsjahr vom 1. Februar 2013 bis 31. Jänner 2014

3 INHALTSVERZEICHNIS: Seite Gesellschafter und Organe der Julius Meinl Investment Gesellschaft m.b.h. 3 Entwicklung des Fonds und des errechneten Wertes 5 Ausschüttung 6 Der indische Aktienmarkt 7 Ertragsrechnung 8 Vermögensaufstellung 10 Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk 13 Steuerliche Behandlung der Ausschüttung 15 Allgemeine Fondsbestimmungen Besondere Fondsbestimmungen Börsenliste 20 2

4 JULIUS MEINL INVESTMENT Gesellschaft m.b.h Wien, Kärntnerring 2 Telefon (01) Telefax (01) Gesellschafter Meinl Bank AG, Wien Staatskommissäre MR Mag. Edith Peters, Wien OR Mag. Karin Kufner, Wien Aufsichtsrat Mag. Wolfgang Werfer, Wien, Vorsitzender Dr. Daniel Charim, Wien, Vorsitzender-Stv. Dr. Wolfgang Spitzy, Wien Geschäftsführung Arno Mittermann, Wiener Neustadt Dr. Wolf Dietrich Kaltenegger, Wien Anlagebeirat Vst. Dir. Martin Bruckner, Wien Dr. Ulrich Stepski-Doliwa, Haid bei Ansfelden Gen.Dir. KR Herbert Fichta, Wien Depotbank Meinl Bank AG, Wien 3

5 Publikumsfonds der JULIUS MEINL INVESTMENT Ges.m.b.H. MEINL EXCLUSIVE WORLD EQUITIES MEINL EXCLUSIVE WORLD BONDS & PROPERTIES MEINL TRIO MEINL ALLINVEST MEINL ASIA CAPITAL MEINL CAPITAL INVEST MEINL CORE EUROPE MEINL CAPITOL 1 MEINL EQUITY AUSTRIA MEINL EASTERN EUROPE MEINL EURO BOND PROTECT MEINL GLOBAL PROPERTY MEINL INDIA GROWTH MEINL JAPAN TREND MEINL LIQUID MEINL QUATTRO eu MEINL WALL STREET CAPITAL Miteigentumsfonds gemäß 166 InvFG Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Miteigentumsfonds gemäß 166 InvFG Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Miteigentumsfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) Fondsmanagement MEINL EXCLUSIVE WORLD EQUITIES MEINL EXCLUSIVE WORLD BONDS & PROPERTIES MEINL TRIO MEINL ALLINVEST MEINL ASIA CAPITAL MEINL CAPITAL INVEST MEINL CAPITOL 1 MEINL CORE EUROPE MEINL EASTERN EUROPE MEINL EQUITY AUSTRIA MEINL EURO BOND PROTECT MEINL GLOBAL PROPERTY MEINL INDIA GROWTH MEINL JAPAN TREND MEINL LIQUID MEINL QUATTRO eu MEINL WALL STREET CAPITAL Mag. Robert Binder, CFA Mag. Robert Binder, CFA Arno Mittermann Arno Mittermann Arno Mittermann Arno Mittermann Jacqueline Miksits Arno Mittermann Advisory Invest GmbH, Wien Matejka & Partner Asset Management GmbH Jacqueline Miksits Jacqueline Miksits Mag. Robert Binder, CFA / Arno Mittermann Mag. Robert Binder, CFA / Arno Mittermann Jacqueline Miksits Mag. Robert Binder, CFA Arno Mittermann Wirtschaftsprüfer Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wien 4

6 Meinl INDIA GROWTH Investmentfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) - ISIN AT Ausschüttung - Sehr geehrter Anteilsinhaber! Die JULIUS MEINL INVESTMENT Gesellschaft m.b.h. erlaubt sich, den Rechenschaftsbericht des Meinl INDIA GROWTH, Investmentfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) für das 9. Geschäftsjahr vom 1. Februar 2013 bis 31. Jänner 2014 vorzulegen: Das Fondsvolumen des Meinl INDIA GROWTH weist zu Geschäftsjahresende eine Größenordnung von 4,95 Mio. EUR aus. Die Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile beträgt Ausschüttungsanteile. Der Ausschüttungsanteilswert betrug am Berichtsstichtag EUR 128,03 je Anteil. Die Ausschüttung für das Geschäftsjahr 2013/2014 beträgt EUR 0,39 je Anteil und wird ab 15. März 2014 ausbezahlt. Die Veränderung des errechneten Wertes ergab für die Zeit vom bis unter Berücksichtigung der Wiederveranlagung der Ausschüttung - eine Performance von -15,80 % für Ausschüttungsanteile. Das Risikomanagement erfolgt mit dem vereinfachten Verfahren (Commitment Approach). Seit ist das Investmentfondsgesetz (InvFG) 2011 in Kraft. Die im Rechenschaftsbericht genannten Bestimmungen bzw. gesetzlichen Verweise beziehen sich noch auf das InvFG Dies gilt auch für die Fondsbestimmungen, welche auf Basis der im Zulassungszeitpunkt geltenden Rechtslage genehmigt wurden. 5

7 AUSSCHÜTTUNG Für das Geschäftsjahr 2013/2014 wird eine Ausschüttung von EUR 0,39 je Anteil, das sind bei Anteilen insgesamt EUR ,15 vorgenommen. Die Ausschüttung in der Höhe von EUR 0,39 je Anteil wird ab 15. März 2014 bei der Zahlstelle des Fonds, der Meinl Bank Aktiengesellschaft, kostenfrei ausgezahlt. Soferne der Anteilinhaber der österreichischen Kapitalertragsteuer auf Erträge gemäß 93 Abs.3 EStG 1988 unterliegt, vermindert sich der Ausschüttungsbetrag um den gesetzlichen KESt-Anteil in Höhe von EUR 0,39 je Anteil. ENTWICKLUNG DES ERRECHNETEN WERTES SEIT ERSTAUSGABE Geschäftsjahresende Fondsvolumen errechneter Wert Ausschüttung je Anteil Wertzuwachs / Wertminderung in % 2) in Mio.Euro in Euro in Euro 1) im Geschäftsjahr seit Fondsbeginn ) 100, ) 44,68 131,10 0, , , ,83 161,77 0, , , ,20 5) 204,18 6) 5, , , ,23 87,31 0,00-54,84-9, ,36 146,25 0, , , ,74 158,63 0,44 + 8, , ,80 138,05 0,09-12, , ,76 153,01 0, , , ,95 128,03 0,39-15, ,91 1) jeweils am 15. März 2) unter Wiederveranlagung der Ausschüttung 3) Erstausgabetag 4) Rumpfgeschäftsjahr 5) Das Fondsvermögen wurde im September 2008 aufgrund einer Neubewertung von 32,20 Mio.EUR auf 31,56 Mio.EUR geändert. 6) Der Rechenwert wurde im September 2008 aufgrund einer Neubewertung von 204,18 auf 200,08 geändert. 6

8 DIE INDISCHEN AKTIENMÄRKTE Im Berichtszeitraum von bis kam es an den indischen Aktienmärkten zu einer Erholung. Äußerst negativ für europäische Anleger entwickelte sich jedoch im selben Zeitraum der INR/EUR Wechselkurs, der im Berichtszeitraum von 0,0139 auf 0,0117 gefallen ist und dies führte zu einem negativen Gesamtergebnis. Die Währungsschwäche ist dabei auf die Ankündigung der FED, die extrem lockere Geldpolitik der US-Zentralbank zu reduzieren, zurückzuführen. Die lockere Geldpolitik der FED hatte in den vergangenen Jahren dazu geführt, dass viel Kapital in Schwellenländer floss und die dortigen Währungen erstarken ließ. Die Ankündigung der FED QE in den nächsten Monaten schrittweise zu reduzieren, löste dann allerdings eine Umkehr des Kapitalflusses aus. So ist der INR/EUR Wechselkurs kurzfristig sogar unter 0,0111 INR/EUR gefallen bevor er sich nach mehren Interventionen der Reserve Bank of India auf einem Niveau von 0,0117 INR/EUR stabilisieren konnte. Die Maßnahmen der Reserve Bank of India wirken sich jedoch auch negativ auf das ohnehin schon geschwächte Wirtschaftswachstum des Landes aus. Derzeit wächst die indische Wirtschaft mit nur mehr 4,5%, dies ist das langsamste Wachstum seit einem Jahrzehnt. Trotz der negativen Wirtschaftslage konnte sich die Stimmung am Aktienmarkt gegen Ende der Berichtsperiode wieder etwas verbessern. Grund dafür sind die im April anstehenden Parlamentswahlen. Nach zehn Jahren an der Regierung könnte nun bei den Parlamentswahlen die Kongresspartei des Gandhi-Clans von der Bharatiya Janata Party (BJP) abgelöst werden. Ein Regierungswechsel könnte dabei einen neuen Anstoß für die Umsetzung der notwendigen politischen Reformen geben, um die Wirtschaft des Landes wieder anzukurbeln. In Zahlen ausgedrückt konnte der indische Leitindex SENSEX im Berichtszeitraum in Landeswährung rund 5,52% zulegen. Gerechnet in Euro musste der SENSEX im Berichtszeitraum jedoch 9,42% abgeben ANLAGEPOLITIK Der Meinl INDIA GROWTH investiert überwiegend in Aktien und Aktien gleichwertige Wertpapiere indischer Unternehmen und bietet so dem Anleger die Möglichkeit an einer der langfristig besten Wachstumsmöglichkeiten zu partizipieren. Der Meinl INDIA GROWTH wird nach einem Bottom Up-Ansatz gemanagt. 7

9 Ertragsrechnung und Entwicklung des Fondsvermögens Meinl INDIA GROWTH 1. Wertentwicklung des Rechnungsjahres (Fonds-Performance) Ermittlung nach OeKB-Berechnungsmethode: pro Anteil in Fondswährung ( EUR ) ohne Berücksichtigung eines Ausgabeaufschlages Ausschüttungs-anteile Anteilswert am Beginn des Rechnungsjahres 153,01 Ausschüttung am (entspricht 0,0063 Anteilen) 1) 0,96 Anteilswert am Ende des Rechnungsjahres 128,03 Gesamtwert inkl. (fiktiv) durch Ausschüttung/Auszahlung erworbene Anteile 128,84 Nettoertrag pro Anteil -24,17 Wertentwicklung eines Anteils im Rechnungsjahr -15,80 % 2. Fondsergebnis a. Realisiertes Fondsergebnis Ordentliches Fondsergebnis Erträge (ohne Kursergebnis) Zinsenerträge 52,93 Dividendenerträge ,37 sonstige Erträge 7) 0, ,30 Sollzinsen -0,89 Aufwendungen Vergütung an die KAG ,69 Sonstige Verwaltungsaufwendungen Kosten für den Wirtschaftsprüfer ,65 Publizitätskosten ,73 Transaktionskosten 0,00 Wertpapier-Depotgebühren ,77 Depotbankgebühren 0,00 Kosten für externe Berater 0,00 Summe sonstige Verwaltungsaufwendungen ,15 abzüglich Verwaltungskostenrückvergütung aus Subfonds 0, ,84 Ordentliches Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) ,43 Realisiertes Kursergebnis 2) 3) Realisierte Gewinne aus Wertpapieren ,58 Realisierte Gewinne aus Derivaten 0,00 Realisierte Verluste aus Wertpapieren ,31 Realisierte Verluste aus Derivaten 0,00 Realisiertes Kursergebnis (exkl. Ertragsausgleich) ,27 Realisiertes Fondsergebnis (exkl. Ertragsausgleich) ,84 b. Nicht realisiertes Kursergebnis Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses ,70 Ergebnis des Rechnungsjahres ,86 c. Ertragsausgleich für Erträge des Rechnungsjahres ,33 Fondsergebnis gesamt ,19

10 3. Entwicklung des Fondsvermögens Fondsvermögen am Beginn des Rechnungsjahres 4) ,63 Ausschüttung Ausschüttung (für Ausschüttungsanteile) am , ,36 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Ausgabe von Anteilen ,73 Rücknahme von Anteilen ,11 Ertragsausgleich ,33 Fondsergebnis gesamt ,05 (das Fondsergebnis ist im Detail im Punkt 2. dargestellt) ,19 Fondsvermögen am Ende des Rechnungsjahres 5) ,03 4. Verwendungs(Herkunfts-)rechnung Ausschüttung Ausschüttung am für ,00 Ausschüttungsanteile zu je EUR 0, ,15 Realisiertes Fondsergebnis (inkl. Ertragsausgleich) ,51 Aufwands- und Verlustabdeckung/Gewinnübertrag Aufwands- und Verlustabdeckung aus der Substanz ,07 Gewinnübertrag auf die Substanz , , ,15 Veränderung des Gewinnvortrags 6) Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 0,00 Gewinnvortrag in die Folgeperiode 0,00 0, ,15 1) Rechenwert am Ex-Tag für einen Ausschüttungsanteil EUR 152,15 2) Realisierte Gewinne und realisierte Verluste sind nicht periodenabgegrenzt und stehen so wie die Veränderung des nicht realisierten Kursergebnisses nicht unbedingt in Beziehung zu der Wertentwicklung des Fonds des Rechnungsjahr. 3) Kursergebnis gesamt, ohne Ertragsausgleich (realisiertes Kursergebnis, ohne Ertragsausgleich, zuzüglich Veränderungen des nicht realisierten Kursergebnisses): EUR ,43 4) Fondsvermögen zu Beginn des Rechnungsjahres: , ,00 Ausschüttungsanteile 5) Fondsvermögen zu Ende des Rechnungsjahres: , ,00 Ausschüttungsanteile 6) Inklusive Ertragsausgleich für das realisierte Kursergebnis, soweit dieser nicht in den Ausschüttungen (Auszahlungen) bzw. Wiederveranlagungen enthalten ist bzw. war. 7) davon Erträge aus WP-Leihe-Geschäften: EUR 0,00 Transaktionskosten: ,48 EUR Für Anteile an anderen Investmentfonds, in die der Fonds investiert ( Subfonds ), kann eine Verwaltungsvergütung von bis zu 8 vh des in diesen Subfonds veranlagten Fondsvermögens verrechnet werden. Gegebenenfalls kann zusätzlich eine Performance Fee anfallen. 9

11 ZUSAMMENSETZUNG DES FONDSVERMÖGENS PER 31. JÄNNER 2014 Meinl INDIA GROWTH Wertpapierbezeichnung Kenn- Währung Bestand Käufe Verkäufe Kurs Kurswert %-Anteil nummer Zugänge Abgänge in EUR am Fonds- Stk./Nom. im Berichtszeitraum vermögen Amtlicher Handel und organisierte Märkte Aktien Bajaj Auto Ltd. INE917I01010 INR , ,12 2,28 Bank of Baroda INE028A01013 INR , ,16 1,77 Bharti Airtel Ltd. INE397D01024 INR , ,60 2,20 Cairn India Ltd. INE910H01017 INR , ,56 2,29 Coal India Ltd. INE522F01014 INR , ,70 1,75 Cummins India Ltd. INE298A01020 INR , ,21 0,72 Dr. Reddy's Laboratories Ltd. INE089A01023 INR , ,70 3,73 Exide Industries Ltd. INE302A01020 INR , ,43 1,19 Havells India Ltd. (INR) INE176B01026 INR , ,81 1,83 Hindalco Industries Ltd. INE038A01020 INR , ,08 3,03 Housing Dev. Finance Corp. INE001A01036 INR , ,89 4,92 HDFC Bank Ltd.(demat.) IR 2 INE040A01026 INR , ,64 4,50 I.T.C. Ltd. INE154A01025 INR , ,57 7,70 IndusInd Bank Ltd. INE095A01012 INR , ,87 1,79 Infosys Ltd. (INR) INE009A01021 INR , ,11 7,03 ICICI Bank Ltd. (INR) INE090A01013 INR , ,77 6,94 IDFC Ltd. INE043D01016 INR , ,27 1,85 Jubilant Foodworks Ltd. INE797F01012 INR , ,22 0,75 Kotak Mahindra Bank Ltd. (INR) INE237A01028 INR , ,85 1,54 L&T Finance Holdings Ltd. Reg. Shares INE498L01015 INR , ,22 1,12 (demater.) I Larsen and Toubro Ltd.(demater.) INE018A01030 INR , ,56 2,79 McLeod Russel India Ltd. INE942G01012 INR , ,97 1,23 Oil & Natural Gas Corp. Ltd. (INR) INE213A01029 INR , ,57 3,23 Power Grid Corp. of India Ltd. INE752E01010 INR , ,78 1,13 Rallis India Ltd. INE613A01020 INR , ,88 0,93 Reliance Industreis Ltd. INE002A01018 INR , ,09 7,84 Shriram Transport Fin. Co.Ltd. INE721A01013 INR , ,74 0,72 State Bank of India INE062A01012 INR , ,52 1,80 Tata Consultancy Services Ltd. INE467B01029 INR , ,63 4,74 Tata Motors Ltd. INE155A01022 INR , ,82 4,29 Tata Steel Ltd. (demater.) INE081A01012 INR , ,18 2,88 Wipro Limited INE075A01022 INR , ,84 2, ,36 93,16 Summe amtlicher Handel und organisierte Märkte EUR ,36 93,16 Summe Wertpapiervermögen EUR ,36 93,16 Bankguthaben EUR-Guthaben Kontokorrent EUR , ,65 1,40 Guthaben Kontokorrent in nicht EU-Währungen INR , ,75 5,61 USD 1,07 0,79 0,00 Summe der Bankguthaben EUR ,19 7,01 10

12 Sonstige Vermögensgegenstände Zinsansprüche aus Kontokorrentguthaben EUR 5,79 5,79 0,00 Verwaltungsgebühren EUR , ,22-0,17 Depotgebühren EUR 94,91 94,91 0,00 Summe sonstige Vermögensgegenstände EUR ,52-0,17 FONDSVERMÖGEN EUR ,03 100,00 Anteilwert Ausschüttungsanteile AT EUR 128,03 Umlaufende Ausschüttungsanteile AT STK Wien, im 20. März 2014 JULIUS MEINL INVESTMENT GESELLSCHAFT M.B.H. Arno Mittermann Dr. Wolf Dietrich Kaltenegger Umrechnungskurse/Devisenkurse Vermögenswerte in fremder Währung wurden zu den Umrechnungskursen/Devisenkursen per in EUR umgerechnet: Währung Einheiten Kurs Indische Rupies 1 EUR = 85,08400 INR US Dollar 1 EUR = 1,35740 USD Marktschlüssel Börseplatz 11

13 Während des Berichtszeitraumes abgeschlossene Geschäfte, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung aufscheinen: Wertpapierbezeichnung Kenn- Währung Käufe Verkäufe nummer Zugänge Abgänge Ausschüttungsäquivalent Amtlicher Handel und organisierte Märkte Aktien Asian Paints Ltd. Reg. Shares (demater.) IR 1 INE021A01026 INR Cox & Kings Ltd. INE008I01026 INR Hexaware Technologies Ltd. INE093A01033 INR Idea Cellular Ltd. INE669E01016 INR Indraprastha Gas Ltd. INE203G01019 INR Jindal Steel & Power Ltd. INE749A01030 INR Lupin Ltd. INE326A01037 INR Oberoi Realty Ltd. INE093I01010 INR Petronet LNG Ltd. INE347G01014 INR Prestige Estates Projects Ltd. INE811K01011 INR Ranbaxy Laboratories Ltd. INE015A01028 INR Texmaco Rail & Engineering Ltd. INE621L01012 INR Nicht notierte Wertpapiere Aktien Asian Paints Ltd. INE021A01018 INR Geschlossene Finanzterminkontrakte im Berichtsjahr Risikohinweis: Es besteht das Risiko, dass aufgrund von Kursbildungen auf illiquiden Märkten die Bewertungskurse bestimmter Wertpapiere von ihren tatsächlichen Veräußerungspreisen abweichen können (Bewertungsrisiko). Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte abzüglich Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln. Das Nettovermögen wird nach folgenden Grundsätzen ermittelt: a) Der Wert von Vermögenswerten, welche an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt werden, wird grundsätzlich auf der Grundlage des letzten verfügbaren Kurses ermittelt. b) Sofern ein Vermögenswert nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt wird oder sofern für einen Vermögenswert, welcher an einer Börse oder an einem anderen geregelten Markt notiert oder gehandelt wird, der Kurs den tatsächlichen Marktwert nicht angemessen widerspiegelt, wird auf die Kurse zuverlässiger Datenprovider oder alternativ auf Marktpreise gleichartiger Wertpapiere oder andere anerkannte Bewertungsmethoden zurückgegriffen. Derivate In Total Return Swaps und Derivate mit ähnlichen Eigenschaften, die den Ausweispflichten im Rechenschaftsbericht gemäß ESMA-Leitlinien 2012/832 Rz unterliegen, wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht investiert. 12

14 Bestätigungsvermerk Wir haben den beigefügten Rechenschaftsbericht zum 31. Jänner 2014 der JULIUS MEINL INVESTMENT Gesellschaft m.b.h., über den von ihr verwalteten Meinl INDIA GROWTH, Investmentfonds gemäß 2 InvFG (OGAW) über das Rechnungsjahr vom 1. Februar 2013 bis 31. Jänner 2014 unter Einbeziehung der Buchführung geprüft. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Rechenschaftsbericht, die Verwaltung des Sondervermögens und für die Buchführung Die gesetzlichen Vertreter der Verwaltungsgesellschaft resp. der Depotbank sind für die Buchführung, die Bewertung des Sondervermögens, die Berechnung von Abzugsteuern, die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Verwaltung des Sondervermögens, jeweils nach den Vorschriften des Investmentfondsgesetzes, den ergänzenden Regelungen in den Fondsbestimmungen und den steuerlichen Vorschriften, verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet: Gestaltung, Umsetzung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, soweit dieses für die Erfassung und Bewertung des Sondervermögens sowie die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes von Bedeutung ist, damit dieser frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern; die Auswahl und Anwendung geeigneter Bewertungsmethoden; die Vornahme von Schätzungen, die unter Berücksichtigung der gegebenen Rahmenbedingungen angemessen erscheinen. Verantwortung des Bankprüfers und Beschreibung von Art und Umfang der gesetzlichen Prüfung des Rechenschaftsberichts Unsere Verantwortung besteht in der Abgabe eines Prüfungsurteils zu diesem Rechenschaftsbericht auf der Grundlage unserer Prüfung. Wir haben unsere Prüfung nach 49 Abs 5 Investmentfondsgesetz 2011 unter Beachtung der in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften und Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern, dass wir die Standesregeln einhalten und die Prüfung so planen und durchführen, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob der Rechenschaftsbericht frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen hinsichtlich der Beträge und sonstigen Angaben im Rechenschaftsbericht. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Bankprüfers unter Berücksichtigung seiner Einschätzung des Risikos eines Auftretens wesentlicher Fehldarstellungen, sei es auf Grund von beabsichtigten oder unbeabsichtigten Fehlern. Bei der Vornahme der Risikoeinschätzung berücksichtigt der Bankprüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung des Rechenschaftsberichtes sowie die Bewertung des Sondervermögens von Bedeutung ist, um unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen geeignete Prüfungshandlungen festzulegen, nicht jedoch um ein Prüfungsurteil über die Wirksamkeit der internen Kontrollen der Kapitalanlagegesellschaft und der Depotbank abzugeben. Die Prüfung umfasst ferner die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Bewertungsmethoden und der von den gesetzlichen Vertretern vorgenommenen wesentlichen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtaussage des Rechenschaftsberichts. Wir sind der Auffassung, dass wir ausreichende und geeignete Prüfungsnachweise erlangt haben, sodass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung darstellt. 13

15 Prüfungsurteil Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Rechenschaftsbericht zum 31. Jänner 2014 über den Meinl INDIA GROWTH, Investmentfonds gemäß 2 InvFG (OGAW), nach unserer Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften. Aussagen zur Beachtung des Investmentfondsgesetzes und der Fondsbestimmungen Die Prüfung hat sich gemäß 49 Abs 5 InvFG 2011 auch darauf zu erstrecken, ob das Bundesgesetz über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet wurden. Wir haben unsere Prüfung nach den oben beschriebenen Grundsätzen so durchgeführt, dass wir uns mit hinreichender Sicherheit ein Urteil darüber bilden können, ob die Vorschriften des Investmentfondsgesetzes und die Fondsbestimmungen im Wesentlichen beachtet wurden. Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen wurden die Vorschriften des Bundesgesetzes über Investmentfonds (Investmentfondsgesetz) und die Fondsbestimmungen beachtet. Aussagen zum Bericht über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres Die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Ausführungen der Geschäftsleitung der Verwaltungsgesellschaft über die Tätigkeiten des abgelaufenen Rechnungsjahres wurden von uns kritisch durchgesehen, waren aber nicht Gegenstand besonderer Prüfungshandlungen nach den oben beschriebenen Grundsätzen. Unser Prüfungsurteil bezieht sich daher nicht auf diese Angaben. Im Rahmen der Gesamtdarstellung stehen die Ausführungen zum Rechnungsjahr in Einklang mit den im Rechenschaftsbericht angegebenen Zahlen. Wien, am 20. März 2014 Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH ppa. Mag. Nora Engel-Kazemi Tabrizi Dr. Peter Bitzyk Wirtschaftsprüfer 14

16 Grundlagen der Besteuerung (Steuerlicher Zufluß ab ) Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Anleger (Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich). Andere Anleger haben die jeweiligen nationalen Gesetze zu beachten. A. Daten für Steuererklärungen und sonstige Eingaben bei Finanzämtern Ausschüttungsanteile AT EUR Thesaurierungsanteile Vollthesaurierungsanteile 1. Anteile im Privatvermögen a) Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung durch den KESt-Abzug zur Gänze endbesteuert, eine Aufnahme in die Steuererklärung ist nicht erforderlich. Die Punkte 1.b. bis 1.f. betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von Abzugsteuern sollten jedoch beachtet werden. b) Wurde keine Optionserklärung abgegeben Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen: 0,0000 c) Bei niedrigem Einkommensteuersatz sollten zur Veranlassung der (teilweisen) 1) Rückerstattung der KESt (zusätzlich) die nachstehend angeführten Beträge in die Steuererklärung aufgenommen werden - Kapitalerträge aus endbesteuerungsfähigen Kapitalanlagen zum vollen Steuersatz Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: 1,5551 Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: 2) 1, Kapitalertragsteuer, soweit sie auf endbesteuerungsfähige Kapitalerträge entfällt Anzusetzende Werte bei Depots mit Optionserklärung: 0,3900 Anzusetzende Werte bei Depots ohne Optionserklärung: 0,3900 d) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw. auf deren Erstattung: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. e) Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen s. im Abschnitt B.): 0,0000 Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen 0,0000 Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte: f) Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. 2. Anteile im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Mitunternehmerschaften (wie OG, KG) a) Die Erträge aus dem Fonds sind im Fall des Vorliegens einer Optionserklärung 3) 3,1101 durch den KESt-Abzug weitgehend endbesteuert, zu versteuern sind lediglich die Substanzgewinne in der nachstehend angeführten Höhe: Die Punkte 2.c. bis 2.f. betreffend die Anrechnung bzw. Rückerstattung von 9) Abzugsteuern sollten jedoch beachtet werden. b) Wenn keine Optionserklärung abgegeben wurde: Statt des im Punkt a. angeführten Betrags ist steuerlich zu berücksichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen, die keinem Steuerabzug unterliegen: 3,1101 c) Bei niedrigem Einkommensteuersatz sollte trotz Endbesteuerung zur Veranlassung der (teilweisen) Rückerstattung der KESt in die Steuererklärung 4) aufgenommen werden - Anstatt der im Punkt a. (mit Optionserklärung) bzw. b. (ohne 3,1101 Optionserklärung) angeführten Beträge werden als steuerpflichtig berücksichtigt: - - Anzurechnende Kapitalertragsteuer: Für Depots mit Optionserklärung: 5) 0,3900 Für Depots ohne Optionserklärung: 5) 0,3900 d) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen Quellensteuern auf die österreichische Einkommensteuer bzw. auf deren Erstattung: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. e) Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen s. im Abschnitt B.): 0,0000 Anspruch auf Anrechnung bzw. Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer für die gemäß DBA steuerfreien Einkünfte: 0,0000 f) Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. Abschnitt B. 15

17 3. Anteile im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) 6) a) Zurechnungen: - Ausschüttung 0, ordentliches Fondsergebnis: - - ausländische Abzugssteuern auf ausländische Erträge: 0, inländische KESt auf inländische Dividendenerträge: 0, ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Unterfonds: 0, ausschüttungsgleiche nicht ausgeschüttete Substanzgewinne ausländischer 10) 0,0000 Unterfonds: - sonstige nicht ausgeschüttete steuerpflichtige Substanzgewinne 10) 2, Ertragsausgleich auf ausländische Dividendenerträge: - - steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge 0,0000 b) Abrechnungen: 7) - Beteiligungserträge gem. 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG: 0, Beteiligungserträge gem. 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG: 0, Gemäß DBA steuerfreie Einkünfte (Detailinformationen siehe Abschnitt B.): 0, bereits in Vorjahren versteuerte Erträge 0, in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer 0,0000 Subfonds - Ausschüttung aus der Fondssubstanz 9) 0,0000 c) Grundsätzlich auf die Körperschaftsteuer anrechenbare inländische 8) 0,3900 Kapitalertragsteuer: (Achtung: Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist nur soweit zulässig, als diese in Abzug gebracht und an das Finanzamt abgeführt wurde) - davon jedenfalls anrechenbar: KESt auf inländische Dividendenerträge: 0,0000 d) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen 7) 0,0000 Quellensteuern auf die österr. Körperschaftsteuer: (Detailinformationen dazu können dem Punkt 11. im Abschnitt B. entnommen werden.) In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht 0,0000 zusteht/wahrnimmt e) Von den ausländischen Finanzverwaltungen gemäß DBA rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11 im Abschnitt B. 4. Anteile im Vermögen von Privatstiftungen a) in- und ausländische Kapitaleinkünfte: Einkünfte gemäß 13 Abs 3 Z 1 KStG (unterliegen der Zwischenbesteuerung): 1,5551 steuerpflichtige Auslandsdividenden: 0,0000 b) Anspruch auf Erstattung der KESt für inländische Beteiligungserträge: 0,0000 c) Anspruch gemäß DBA auf (teilweise) Anrechnung der ausländischen 7) 0,0000 Quellensteuern auf die österr. Körperschaftsteuer: (Detailinformationen dazu können dem Punkt 11. im Abschnitt B. entnommen werden.) In diesem Zusammenhang in der Steuererklärung anzuführen: Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht 0,0000 zusteht/wahrnimmt d) Gemäß DBA von den ausländischen Finanzverwaltungen rückforderbare, im Ausland einbehaltene ausländische Quellensteuern: Siehe den Punkt 11. im Abschnitt B. 1) Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt (Regelbesteuerungsoption). 2) Zusätzlich zu dem im Punkt 1.b. angeführten Betrag. 3) Für Zwecke der Steuererklärung sind Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds, soweit diese bei der Ermittlung des betrieblichen Gewinns/Verlusts berücksichtigt wurden, aus diesem zu eliminieren und durch den hier angeführten steuerpflichtigen Betrag zu ersetzen. 4) Wenn die in Abzug gebrachte Kapitalertragsteuer höher ist als die (Regel-)Einkommensteuer, die für den Anteilsinhaber auf die betreffenden Einkünfte entfällt (Regelbesteuerungsoption). 5) Eine bei natürlichen Personen im Betriebsvermögen einbehaltene KESt auf Substanzgewinne ist auf die ESt anrechenbar bzw rückerstattbar. 6) Hier sind unter a. Zurechnungen und b. Abrechnungen sämtliche Beträge enthalten, die in der Steuererklärung einer Kapitalgesellschaft aus dem Ergebnis des Fonds zu berücksichtigen sind. Soweit hier als Zurechnungen angeführte Beträge im Bilanzergebnis der Kapitalgesellschaft enthalten sind und damit in deren Steuererklärung an anderer Stelle aufscheinen (was üblicherweise zumindest hinsichtlich der Ausschüttung des Fonds der Fall sein wird), sind diese Beträge in der Steuererklärung bei den Zurechnungen außer Ansatz zu lassen. 7) Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften (mit Ausnahme von Bulgarien, Irland, Zypern), Norwegen sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter 7 Abs 3 fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaaten eine umfassende Amtshilfe besteht, sind für juristische Personen und Privatstiftungen gemäß 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG idf AÄG 2011 von der Körperschaftsteuer befreit. 8) Auf Grund von Befreiungserklärungen gem. 94 Z 5 EStG wird bei den meisten Kapitalgesellschaften ein KESt-Abzug durch die depotführende Bank sowie deren Abfuhr an das Finanzamt unterbleiben und wird daher keine Anrechnung zulässig sein. Soweit der hier angeführte Betrag der grundsätzlich anrechenbaren KESt auf eine inländische KESt auf inländische Dividendenerträge entfällt (siehe den Betrag oben unter a. Zurechnungen), ist er jedenfalls auf die Körperschaftsteuer anrechenbar. 9) Für bilanzierende Steuerpflichtige ist bei Ausschüttungen aus der Fondssubstanz eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten. 10) Der Vermögenszuwachssteuer unterliegende Kursgewinne des laufenden Rechnungsjahres betragen EUR 3,1101 je Ausschüttungsanteil (AT ). 16

18 Steuerliche Behandlung je Ausschüttungsanteil des Meinl INDIA GROWTH Alle Zahlenangaben beziehen sich auf die am Abschlussstichtag in Umlauf befindlichen Anteile und auf inländische Anleger, die unbeschränkt steuerpflichtig sind. Anleger mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Österreichs haben die jeweiligen nationalen Gesetze bzw im Einzelfall Angaben zur EU-Quellensteuer zu beachten. Rechnungsjahr: Privatanleger Betriebliche Anleger Privatstiftungen Natürliche Personen Juristische im Rahmen Ausschüttung: (auch OG, KG,...) Personen der Einkünfte mit ohne mit ohne aus Kapital- ISIN: AT Option Option Option Option vermögen EUR EUR EUR EUR EUR EUR 1.Ausschüttung vor Abzug der KESt II und III 0,3900 0,3900 0,3900 0,3900 0,3900 0, Zuzüglich: a) einbehaltene in- und ausländische Abzugsteuern 1) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) steuerpflichtige ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 ausländischer Subfonds c) steuerpflichtige ao ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Subfonds nach VV d) steuerpflichtige Substanzgewinne nach VV 1,1651 1,1651 2,7201 2,7201 2,7201 1,1651 e) - f) steuerpflichtige nicht ausgeschüttete Erträge 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Ertrag 1,5551 1,5551 3,1101 3,1101 3,1101 1, Abzüglich: a) rückerstattete ausländische Quellensteuer aus Vorjahren 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) gemäß DBA steuerfreie Zinsenerträge sowie 2) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Immobilienfondserträge c) gemäß DBA steuerfreie Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 d) steuerfrei gemäß 10 Abs 1 Z 1 bis 4 KStG (Inlandsdividenden) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 e) steuerfrei gemäß 10 Abs 1 Z 5 und 6 bzw 13 Abs 2 KStG (Auslandsdividenden) 3) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 f) - g) bereits in Vorjahren versteuerte Erträge 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 h) steuerfreie ausgeschüttete Substanzgewinne 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 i) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 ausländischer Subfonds j) Ausschüttung aus der Fondssubstanz 16) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 k) Verlustverrechnung (nach Saldierung ao Ergebnis) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Verbleibender Ertrag 1,5551 1,5551 3,1101 3,1101 3,1101 1, Hievon endbesteuert 1,5551 1,5551 0,0000 0,0000 0,0000 0, Steuerpflichtige Einkünfte 4)5 )16 )17 )18) 0,0000 0,0000 3,1101 3,1101 3,1101 1,5551 davon unterliegen der Zwischenbesteuerung 1, Rechenwert zum Ende des Rechnungsjahres 128,03 128,03 128,03 128,03 128,03 128, Detailangaben 10.Ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht/wahrnimmt a) Dividenden 6) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) Zinsen, die einem Quellensteuerabzug unterlagen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 c) Ausschüttungen ausländischer Fonds, die einem 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Quellensteuerabzug unterlagen gesamt 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, von den im Ausland entrichteten Steuern sind zur Vermeidung der Doppelbesteuerung: a) anrechenbar (einschließlich matching credit, Detail siehe Punkt 7) 8) 9) 10) 18. a)) aus Aktien (Dividenden) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 aus Anleihen (Zinsen) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 aus ausländischen Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 gesamt 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,

19 b) rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18. b)) 10) 11) aus Aktien (Dividenden) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 aus Anleihen (Zinsen) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 aus ausländischen Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 gesamt 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 c) weder anrechen- noch rückerstattbar (Detail siehe Punkt 18 c)) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Beteiligungserträge 12) a) inländische Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) ausländische Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 gesamt 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Erträge, die einem inländischen KESt-Abzug unterliegen 13) a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 c) ausländische Dividenden 14) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 f) Erträge aus Immobilienfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 h) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 14) 15) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 i) Substanzgewinne 14) 15) 1,5551 1,5551 1,5551 1,5551 1,5551 1, Österreichische KEST I (auf Inlandsdividenden) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Österreichische KEST II auf: 13) a) Zinsen, ausgenommen DBA-Erträge 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) gemäß DBA steuerfreie Zinsen 2) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 c) ausländische Dividenden 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 d) Ausschüttungen ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 e) ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Subfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 f) Erträge aus Immobilienfonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 g) Aufwertungsgewinne aus Immobilienfonds (80%) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Österreichische KESt II (gesamt) gerundet 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Österreichische KEST III (auf Substanzgewinne) 4) a) außerordentliche ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Subfonds b) Substanzgewinne 0,3888 0,3888 0,3888 0,3888 0,3888 0,3888 Österreichische KEST III (gesamt) gerundet 0,3900 0,3900 0,3900 0,3900 0,3900 0, Österreichische KESt II und III (gesamt) 0,3900 0,3900 0,3900 0,3900 0,3900 0, a) Zu Punkt 11. a) anrechenbare ausländische Steuern Mangels Bestehens eines DBA auf Grund der Auslands-KESt VO 2003 anrechenbare ausländische Abzugsteuern 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Gemäß DBA fiktiv anrechenbarer Betrag (matching credit) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Summe aus Aktien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Mangels Bestehens eines DBA auf Grund der Auslands-KESt VO 2003 anrechenbare ausländische Abzugsteuern 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Gemäß DBA fiktiv anrechenbarer Betrag (matching credit) 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Summe aus Anleihen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Summe aus Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 b) Zu Punkt 11. b) rückerstattbare ausländische Steuern Summe aus Aktien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Summe aus Anleihen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Summe aus Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,

20 c) Zu Punkt 11. c) weder anrechen- noch rückerstattbare ausländische Steuern Summe aus Aktien 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Summe aus Anleihen 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 Summe aus Fonds 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0,0000 0, Angabe einer allfälligen EU-Quellensteuer (nur für nicht unbeschränkt Steuerpflichtige relevant) ) EUR 0,00 je Anteil wurden durch einen Kostenüberhang (bzw Verlustverrechnung) neutralisiert. 2) Privatanleger können gemäß 240 Abs 3 BAO bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung der KESt stellen oder diese im Wege der Veranlagung zur ESt geltendmachen. Bei betrieblichen Anlegern erfolgt die Steuerfreistellung und die damit verbundene Anrechnung der KESt auf die ESt/KSt im Wege der Veranlagung. 3) Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften (mit Ausnahme von Bulgarien, Irland, Zypern), Norwegen sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter 7 Abs 3 fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaaten eine umfassende Amtshilfe besteht, sind für juristische Personen und Privatstiftungen gemäß 10 Abs 1 Z 5 und 6 KStG idf AÄG 2011 von der Körperschaftsteuer befreit. 4) Eine bei natürlichen Personen im Betriebsvermögen einbehaltene KESt auf Substanzgewinne ist auf die ESt anrechenbar bzw rückerstattbar. 5) dieser Betrag abzüglich der unter Punkt 10. a) ausgewiesenen ausländischen Dividenden unterliegt in der Privatstiftung der Zwischenbesteuerung 6) sind in der Privatstiftung steuerpflichtig (zum vollen Steuersatz), weil die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach 10 KStG nicht gegeben sind 7) Der gemäß DBA fiktiv anrechenbare Betrag (matching credit) kann nur im Wege der Veranlagung geltend gemacht werden 8) Für Privatanleger und betriebliche Anleger/natürliche Personen grundsätzlich nicht von Relevanz, da die ausländischen Dividenden mit dem KESt-Abzug endbesteuert sind. Im Einzelfall (bei direkter Inanspruchnahme des DBA) können die Beträge im Wege der Veranlagung angerechnet und die KESt rückerstattet werden. 9) Die Anrechnung darf nicht höher sein als die österreichische Einkommen/Körperschaftsteuer, die auf die entsprechenden Kapitaleinkünfte anteilsmäßig entfällt, wobei auch Einkunftsquellen außerhalb dieses Fonds zu berücksichtigen sind. 10) Einbehaltene Steuern sind nur für jene Anteilsinhaber anrechenbar/rückerstattbar, die am Abschlussstichtag Zertifikate halten. 11) Die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen sehen auf Antrag die Rückerstattung der im jeweiligen Quellenstaat erhobenen Abzugsteuern, soweit sie nicht angerechnet werden können, vor. Die Rückerstattungsanträge sind durch den jeweiligen Anteilsinhaber zu stellen. Die erforderlichen Formulare sind auf der homepage des Bundesministeriums für Finanzen ( erhältlich. 12) Bei Privatanlegern und betrieblichen Anlegern/natürlichen Personen sind die Beteiligungserträge mit dem KESt I und KESt II Abzug endbesteuert. Im Einzelfall (wenn die Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) angerechnet bzw rückerstattet werden. 13) Entfällt für betriebliche Anleger bei Vorliegen einer KESt-Befreiungserklärung gemäß 94 Z 5 EStG Falls keine vorliegt, ist die KESt, sofern sie nicht zur Endbesteuerung führt, auf die ESt/KSt anrechenbar. Der Verlustüberhang (Position 4k) wird auf die Positionen 13a bis 13f aliquot aufgeteilt und reduziert die ordentlichen Erträge. 14) Bei Privatanlegern sind die Erträge mit dem KESt II und KESt III Abzug endbesteuert. Bei betrieblichen Anlegern/natürlichen Personen gilt die Endbesteuerung nur hinsichtlich der KESt II pflichtigen Erträge. Im Einzelfall (wenn die Einkommensteuer geringer ist als die KESt) können die Beträge im Wege der Veranlagung versteuert und die KESt (teilweise) angerechnet bzw rückerstattet werden. 15) Bei Privatstiftungen unterliegen diese Beträge der Zwischenbesteuerung (einschließlich jenes optionalen Zinsenteiles, hinsichtlich dessen die Stiftung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zum KESt-Abzug optieren kann) 16) Für bilanzierende Steuerpflichtige ist eine entsprechende Abwertung des Bilanzansatzes zu beachten. 17) Für betriebliche Anleger bestehen zusätzlich nicht verbrauchte Altverluste in Höhe von EUR 0,0000 je Anteil. Diese können im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden bzw sind vortragsfähig ( 198 Abs 2 Z 1 InvFG). 18) beinhaltet beim betrieblichen Anleger der Vermögenszuwachssteuer unterliegende Kursgewinne des laufenden Rechnungsjahres in Höhe von EUR 3,1101 je Anteil. Laufende Kosten: 3,32 per 31. Jänner 2014 PTR (Portfolio Turnover Ratio): 42,80 per 31 Jänner

21 Allgemeine Fondsbestimmungen zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anteilinhabern und der Julius Meinl Investment GmbH (nachstehend "Kapitalanlagegesellschaft" genannt) für den von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Kapitalanlagefonds, die nur in Verbindung mit den für den jeweiligen Kapitalanlagefonds aufgestellten besonderen Fondsbestimmungen gelten: 1 Grundlagen Die Kapitalanlagegesellschaft unterliegt den Vorschriften des österreichischen Investmentfondsgesetzes 1993 in der jeweils geltenden Fassung (nachstehend InvFG genannt). 2 Miteigentumsanteile 1. Das Miteigentum an den zum Kapitalanlagefonds gehörigen Vermögenswerten ist in gleiche Miteigentumsanteile zerlegt. Die Anzahl der Miteigentumsanteile ist nicht begrenzt. 2. Die Miteigentumsanteile werden durch Anteilscheine (Zertifikate) mit Wertpapiercharakter verkörpert. Nach Maßgabe der besonderen Fondsbestimmungen können die Anteilscheine in mehreren Anteilscheingattungen ausgegeben werden. Die Anteilscheine werden in Sammelurkunden ( 24 Depotgesetz in der jeweils geltenden Fassung) dargestellt. 3. Jeder Erwerber eines Anteilscheines erwirbt in der Höhe der darin verbrieften Miteigentumsanteile Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds. Jeder Erwerber eines Anteiles an einer Sammelurkunde erwirbt in der Höhe seines Anteiles an den in der Sammelurkunde verbrieften Miteigentumsanteilen Miteigentum an sämtlichen Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds. 4. Die Kapitalanlagegesellschaft darf mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates die Miteigentumsanteile teilen (splitten) und zusätzliche Anteilscheine an die Anteilinhaber ausgeben oder die alten Anteilscheine in neue umtauschen, wenn sie zufolge der Höhe des errechneten Anteilwertes ( 6) eine Teilung der Miteigentumsanteile als im Interesse der Miteigentümer gelegen erachtet. 3 Anteilscheine und Sammelurkunden 1. Die Anteilscheine lauten auf Inhaber. 2. Die Sammelurkunden tragen die handschriftlichen Unterschriften des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie zweier Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft. 4 Verwaltung des Kapitalanlagefonds 1. Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds zu verfügen und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben. Sie handelt hierbei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat die Interessen der Anteilinhaber und die Integrität des Marktes zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des 84 Abs. 1 Aktiengesetz anzuwenden und die Bestimmungen des InvFG sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten. Die Kapitalanlagegesellschaft kann sich bei der Verwaltung des Kapitalanlagefonds Dritter bedienen und diesen auch das Recht überlassen, im Namen der Kapitalanlagegesellschaft oder im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber über die Vermögenswerte zu verfügen. 2. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. 3. Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds dürfen außer in den - laut den besonderen Fondsbestimmungen - vorgesehenen Fällen nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. 20

22 4. Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere Finanzanlagen gemäß 20 und 21 InvFG verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören. 5 Depotbank Die im Sinne des 23 InvFG bestellte Depotbank ( 13) führt die Depots und Konten des Kapitalanlagefonds und übt alle übrigen ihr im InvFG sowie in den Fondsbestimmungen übertragenen Funktionen aus. 6 Ausgabepreis und Anteilswert 1. Die Depotbank hat den Wert eines Anteils (Anteilswert) für jede Anteilscheingattung jedes Mal dann zu errechnen und den Ausgabepreis und Rücknahmepreis ( 7) zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Der Wert eines Anteils ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist aufgrund der jeweiligen Kurswerte, der zu ihm gehörigen Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Kapitalanlagefonds gehörenden Geldmarktinstrumente und Finanzanlagen, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln. Der Ermittlung der Kurswerte werden die letztbekannten Börsekurse bzw. Preisfeststellungen zugrundegelegt. 2. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilswert zuzüglich eines Aufschlages pro Anteil zur Deckung der Ausgabekosten der Gesellschaft. Der sich ergebende Preis wird aufgerundet. Die Höhe dieses Aufschlages bzw. der Rundung ist in den besonderen Fondsbestimmungen ( 25) angeführt. 3. Der Ausgabe und Rücknahmepreis werden gemäß 18 InvFG ivm. 10 Abs. 3 KMG für jede Anteilscheingattung in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland und in elektronischer Form auf der Internetseite veröffentlicht. Bis lautet der vorhergehende Satz wie folgt: Der Ausgabepreis und Rücknahmepreis werden für jede Anteilscheingattung in der Investmentfondsbeilage zum Kursblatt der Wiener Börse und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- und Tageszeitung mit Erscheinungsort im Inland veröffentlicht. 7 Rücknahme 1. Auf Verlangen eines Anteilinhabers ist diesem sein Anteil an dem Kapitalanlagefonds zum jeweiligen Rücknahmepreis auszuzahlen, und zwar gegebenenfalls gegen Rückgabe des Anteilscheines, der noch nicht fälligen Erträgnisscheine und des Erneuerungsscheines. 2. Der Rücknahmepreis ergibt sich aus dem Wert eines Anteils, abzüglich eines Abschlags und/oder einer Abrundung, soweit dies in den besonderen Fondsbestimmungen ( 25) angeführt ist. Die Auszahlung des Rücknahmepreises sowie die Errechnung und Veröffentlichung des Rücknahmepreises gemäß 6 kann unter gleichzeitiger Mitteilung an die Finanzmarktaufsicht vorübergehend unterbleiben und vom Verkauf von Vermögenswerten des Kapitalanlagefonds sowie vom Eingang des Verwertungserlöses abhängig gemacht werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung berechtigter Interessen der Anteilinhaber erforderlich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kapitalanlagefonds 5 v.h. oder mehr seines Fondsvermögens in Vermögenswerte investiert hat, deren Bewertungskurse aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Situationen ganz offensichtlich und nicht nur im Einzelfall nicht den tatsächlichen Werten entsprechen. 8 Rechnungslegung 1. Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß 12 InvFG erstellten Rechenschaftsbericht. 2. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate des Rechnungsjahres des Kapitalanlagefonds veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft einen gemäß 12 InvFG erstellten Halbjahresbericht. 21

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