CREDIT SUISSE (LUXEMBOURG) S.A. Informationen zu den Ausführungsgrundsätzen für Privatkunden und professionelle Kunden

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1 CREDIT SUISSE (LUXEMBOURG) S.A. Informationen zu den Ausführungsgrundsätzen für Privatkunden und professionelle Kunden

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3 I. Geltungsbereich a. Die vorliegenden Informationen zu den Ausführungsgrundsätzen für Privatkunden und professionelle Kunden («Ausführungsgrundsätze») fassen die Vorkehrungen zusammen, die die CREDIT SUISSE (LUXEMBOURG) S.A. (im Folgenden als «die Bank» bezeichnet) gemäß der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente («MiFID»), die mit Wirkung ab dem 1. November 2007 in luxemburgisches Recht umgesetzt wurde, getroffen hat. b. Die Anforderungen, welche die MiFID an eine bestmögliche Auftragsausführung stellt, sind ein wichtiger Bestandteil des Anlegerschutzes. Sie gelten für Wertpapierfirmen, die entweder Kundenportfolios verwalten oder Kundenaufträge über Finanzinstrumente annehmen und weiterleiten (eine Liste der Finanzinstrumente, die unter die MiFID fallen, findet sich in Anhang 1). Kundenaufträge über Finanzinstrumente, die die Bank zur Ausführung annimmt und weiterleitet, bzw. Transaktionen, die die Bank im Rahmen der Verwaltung des Kundenportfolios ausführt, werden im Folgenden als «Auftrag bzw. Aufträge» bezeichnet. c. Gemäß der MiFID müssen Wertpapierfirmen bei der Ausführung von Aufträgen alle zweckmäßigen Vorkehrungen treffen, um das bestmögliche Ergebnis für ihre Kunden zu erzielen, und dabei den Preis, die Kosten, die Schnelligkeit und die Wahrscheinlichkeit der Ausführung, die Schnelligkeit und die Wahrscheinlichkeit der Abwicklung, das Volumen, die Art des Auftrags oder andere, für die Auftragsausführung ins Gewicht fallende Faktoren in Betracht ziehen («Ausführungsfaktoren»). Die Verpflichtung zur bestmöglichen Auftragsausführung gilt, wenn der Kunde als Privatkunde oder professioneller Kunde eingestuft worden ist («Per-Se»-Professional-Kunde und professioneller Kunde «auf Wunsch»). Die Definition von «Privatkunde» bzw. «professioneller Kunde» finden Sie im Glossar MiFID-Begriffe am Ende der vorliegenden Ausführungsgrundsätze. d. Die vorliegenden Ausführungsgrundsätze bilden einen integralen Bestandteil der Kontoeröffnungsvereinbarung zwischen der Bank und dem Kunden. Als Voraussetzung für die Eröffnung eines Kontos bei der Bank muss der Kunde den Inhalt der vorliegenden Ausführungsgrundsätze zustimmend zur Kenntnis nehmen. Darüber hinaus gilt diese Zustimmung des Kunden stets als erteilt, wenn er bei der Bank Aufträge platziert. II. Ausführungsplätze «Ausführungsplätze» sind geregelte Märkte (Regulated Markets; «RM»), multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading Facilities; «MTF»), systematische Internalisierer (Systematic Internalisers) oder Wertpapierhändler (Market Makers) oder andere Liquiditätsanbieter oder Unternehmen, die eine vergleichbare Funktion in einem Drittland ausüben. Die Wahl eines Ausführungsplatzes wirkt sich unmittelbar auf das bestmögliche Ergebnis aus, das die Bank bei der Ausführung von Kundenaufträgen erzielen kann. III. Ausführungsgrundsätze a. Die Bank hat Vorkehrungen für eine bestmögliche Auftragsausführung getroffen, die die Grundsätze, Aufgaben und Zuständigkeiten beschreiben, die bei der Ausführung von Aufträgen gelten. Die Bank trifft alle zweckmäßigen Vorkehrungen, um gleichbleibend, aber nicht auf Basis der einzelnen Aufträge, das bestmögliche Ergebnis bei der Ausführung von Kundenaufträgen zu erzielen. Die Bank platziert Aufträge auf den Ausführungsplätzen, die ihr am geeignetsten erscheinen, und zieht die Ausführungsfaktoren in Betracht, die es der Bank ermöglichen, das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. b. Die Bank hält bei der Auftragsausführung alle ausdrücklichen Kundenweisungen («ausdrückliche Weisungen», siehe auch Abschnitt VIII) für einen Auftrag ein. c. Die Bank delegiert die Ausführung von Aufträgen entweder an einen Zwischenhändler («Zwischenhändler») oder führt Aufträge selbst direkt an einem Ausführungsplatz aus (detailliertere Angaben finden sich in Abschnitt IV). d. Bei der Wahl der Zwischenhändler wendet die Bank ein strenges Verfahren an. Sie prüft regelmäßig, ob die Ausführungsgrundsätze und -verfahren der Zwischenhändler im Einklang mit den Grundsätzen einer bestmöglichen Auftragsausführung gemäß MiFID stehen, und ergreift bei Bedarf Korrekturmaßnahmen (detaillierte Angaben finden sich in Abschnitt VI). e. Die Bank prüft ihre Ausführungsgrundsätze mindestens einmal im Jahr. Die Kunden werden über jede wesentliche Änderung der Ausführungsgrundsätze informiert. f. Die Bank hat Verfahren eingeführt, mit denen sie ihren Kunden auf Verlangen aufzeigen kann, dass deren Aufträge in Übereinstimmung mit den Ausführungsgrundsätzen der Bank oder der/den ausdrücklichen Kundenweisung(en) (siehe Definition in Abschnitt VIII) ausgeführt worden sind. IV. Rollen der Bank bei der Ausführung von Aufträgen a. Je nach Finanzinstrument führt die Bank Aufträge selbst oder über einen Zwischenhändler aus (einschließlich Unternehmen der Unternehmensgruppe der Credit Suisse). b. Wenn die Bank, je nach Finanzinstrument, direkten Zugang zu einem Ausführungsplatz hat, kann sie an einem Ausführungsplatz Aufträge selbst ausführen oder die Auftragsausführung an ein Unternehmen delegieren, das der Unternehmensgruppe der Credit Suisse in der Schweiz angehört («Schweizer Unternehmen der CSG»), die diese Aufträge im Namen der Bank an einem Ausführungsplatz ausführt (Delegation der Auftragsausführung). Die Bank hat keinen direkten Zugang zu geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen. Ausführungsgrundsätze der CREDIT SUISSE (LUXEMBOURG) S.A. 3

4 c. Selbst in Fällen, in denen die Bank direkten Zugang zu einem Ausführungsplatz hat, kann sie, je nach Finanzinstrument, beschließen, für die Ausführung von Aufträgen einen Zwischenhändler einzusetzen. d. Wenn die Bank keinen direkten Zugang zu einem Ausführungsplatz hat, leitet sie Aufträge entweder an einen Zwischenhändler weiter, der wiederum diese Aufträge in eigenem Namen am Ausführungsplatz ausführt, oder delegiert die Auftragsausführung an ein Schweizer Unternehmen der CSG, die diese Aufträge im Namen der Bank direkt am Ausführungsplatz oder indirekt über einen Zwischenhändler ausführt. e. Beim Einsatz eines Zwischenhändlers liegt die Hauptverantwortung der Bank in der geeigneten Wahl und angemessenen Aufsicht des Zwischenhändlers. f. Wenn die Bank einen Auftrag selbst ausführt oder die Auftragsausführung an ein Schweizer Unternehmen der CSG delegiert, liegt die Hauptverantwortung der Bank in der Wahl des Ausführungsplatzes. g. Die Bank kann die Wahl von Zwischenhändlern/Ausführungsplätzen auch an ein Schweizer Unternehmen der CSG delegieren. Im letzteren Fall stellt sie regelmäßig sicher, dass das Schweizer Unternehmen der CSG Vorkehrungen getroffen hat, die es der Bank ermöglichen, ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen Auftragsausführung nachzukommen h. Unabhängig davon, welche Rolle die Bank übernimmt, muss sie gleichbleibend das bestmögliche Ergebnis erzielen, wenn sie einen Zwischenhändler oder einen Ausführungsplatz für die Ausführung von Kundenaufträgen über Finanzinstrumente auswählt. V. Faktoren und Kriterien der Auftragsausführung a. Um ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen Auftragsausführung nachzukommen, trifft die Bank alle zweckmäßigen Vorkehrungen, damit bei der Ausführung von Aufträgen das bestmögliche Ergebnis für den Kunden erzielt wird. Dabei trägt die Bank den folgenden Ausführungsfaktoren Rechnung: Preis des Finanzinstruments Kosten für die Ausführung des Auftrags Schnelligkeit der Ausführung Wahrscheinlichkeit der Ausführung Schnelligkeit der Abwicklung Wahrscheinlichkeit der Abwicklung Auftragsvolumen Art des Auftrags Andere, für die Auftragsausführung ins Gewicht fallende Faktoren Auch wenn die Bank alle zweckmäßigen Vorkehrungen trifft, um unter den jeweiligen Umständen das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen, und dabei die oben erwähnten Ausführungsfaktoren in Betracht zieht, kann sie nicht gewährleisten, dass der von der Bank erzielte Preis immer der beste verfügbare Marktpreis zu diesem Zeitpunkt ist, insbesondere bedingt durch Marktkonditionen, Marktliquidität, Preisunterschiede oder andere Umstände. b. Bei der Bestimmung der relativen Bedeutung der oben genannten Faktoren berücksichtigt die Bank auch die besonderen Merkmale des Kundenauftrags, des Finanzinstruments, auf das sich der Auftrag bezieht, sowie des/der Ausführungsplatzes/-plätze, auf dem/denen der Auftrag abgewickelt werden kann. c. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur bestmöglichen Auftragsausführung weist die Bank im Allgemeinen dem Faktor Preis und Kosten («Gesamtpreis») eine höhere relative Bedeutung zu. Im Gesamtpreis enthalten sind der Ausführungspreis des Finanzinstruments sowie alle direkten oder indirekten Kosten für die Ausführung. Die Transaktionskosten umfassen Courtagen, Clearing- und Börsengebühren, Abwicklungskosten sowie sonstige Gebühren von Drittparteien. d. Je nach Merkmalen des Kunden, Merkmalen des Auftrags oder des betreffenden Finanzinstruments oder Merkmalen des Ausführungsplatzes, an den der Auftrag weitergeleitet wurde, können auch andere Ausführungsfaktoren, wie beispielsweise das Volumen, die Schnelligkeit und die Wahrscheinlichkeit der Ausführung, entscheidende Faktoren sein. Nach Ansicht der Bank wird das bestmögliche Ergebnis für den Kunden hinsichtlich des Gesamtpreises auf denjenigen Ausführungsplätzen erzielt, die für ein bestimmtes Finanzprodukt die größte Liquidität bieten und sich gleichzeitig durch die niedrigste Geld-Brief-Spanne auszeichnen. e. Die Tatsache, dass Unternehmen der Unternehmensgruppe der Credit Suisse als Zwischenhändler eingesetzt werden bzw. dass gewisse Aufträge von einem Schweizer Unternehmen der CSG im Namen der Bank ausgeführt werden können, führt nicht zu höheren Transaktionskosten für den Kunden. f. Die Bank führt Aufträge unverzüglich und anmessen aus. Die Kunden werden über jede wesentliche Schwierigkeit hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung ihres Auftrags sobald wie möglich informiert. VI. Zwischenhändler a. Die Wahl von Zwischenhändlern kann sich auf den Ausführungspreis und die Ausführungskosten und somit auf den Gesamtpreis auswirken. Deshalb stellt der Ausführungsfaktor Gesamtpreis ein wichtiges Element des Auswahlprozesses von Zwischenhändlern dar. b. In bestimmten Situationen können jedoch andere Ausführungsfaktoren als der Preis und die Kosten in Betracht gezogen werden, damit das beste Ergebnis bei der Wahl von Zwischenhändlern erzielt wird. c. Die Bank wählt ausschließlich Zwischenhändler, die eine hohe Servicequalität und effiziente Vorkehrungen für eine bestmögliche Auftragsausführung bieten, um gleichbleibend die bestmögliche Ausführung zu erzielen. 4 Ausführungsgrundsätze der CREDIT SUISSE (LUXEMBOURG) S.A.

5 d. Die Bank setzt Zwischenhändler für die folgenden Produktklassen ein: Aktien Anleihen Anlagefonds Derivative Finanzinstrumente Zertifikate und strukturierte Produkte e. Gelegentlich wählt die Bank für Anleihen, Zertifikate und strukturierte Produkte einen Zwischenhändler, wenn kein Zugang zu einem geeigneten Ausführungsplatz besteht oder wenn über einen Zwischenhändler bei der Ausführung dieser Aufträge ein günstigerer Gesamtpreis erreicht werden kann. Eine Liste der wichtigsten Zwischenhändler der Bank findet sich in Anhang 2. VII. Ausführungsplätze a. Wenn die Bank direkt auf einem Ausführungsplatz tätig wird, kann sich die Wahl des Ausführungsplatzes direkt auf den Ausführungspreis und die Ausführungskosten und somit auf den Gesamtpreis auswirken. b. Die Bank hat bei den folgenden Produktklassen einen direkten Zugang zu Ausführungsplätzen: Anleihen Anlagefonds Derivative Finanzinstrumente Zertifikate und strukturierte Produkte Neuemissionen auf dem Primärmarkt (Initial Public Offering) 1. Anleihen Anleihen werden im Allgemeinen auf einem OTC- und nicht auf einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem gehandelt. Die Bank ist bestrebt, wenn möglich, von den genehmigten Market Makers der Bank kompetitive Preise zu erhalten und den Auftrag zum bestmöglichen Preis auszuführen. Es ist zu beachten, dass bei Anleiheinstrumenten mit geringerer Liquidität möglicherweise nur ein Liquiditätsanbieter zur Verfügung steht. Die Bank kann Anleihen entweder an einem Ausführungsplatz selbst ausführen oder ein Schweizer Unternehmen der CSG mit der Auftragsausführung für eine Anleihe im Namen der Bank am Ausführungsplatz beauftragen. 2. Anlagefonds, Derivate, Zertifikate und strukturierte Produkte Im Allgemeinen handelt die Bank diese Instrumente direkt mit dem Emittenten, da dieser häufig einen im Vergleich mit dem Marktpreis besseren Gesamtpreis und eine höhere Ausführungswahrscheinlichkeit bietet. 3. Neuemissionen auf dem Primärmarkt Die Bank platziert entsprechende Aufträge beim Emittenten oder einem Schweizer Unternehmen der CSG. 4. Andere Produkte Aufträge über Finanzinstrumente, die außerbörslich gehandelt werden, werden von der Bank über ein Schweizer Unternehmen der CSG, andere Unternehmen, die der Unternehmensgruppe der Credit Suisse angehören, oder externe Gegenparteien ausgeführt. Die Bank ergreift alle organisatorischen Maßnahmen, um eine bestmögliche Ausführung zu gewährleisten. Eine Liste der wichtigsten Ausführungsplätze der Bank (ausgenommen geregelte Märkte und multilaterale Handelssysteme, zu denen die Bank keinen direkten Zugang hat) findet sich in Anhang 3. VIII. Ausdrückliche Weisungen a. Erteilt der Kunde (eine) ausdrückliche Weisung(en) in Bezug auf den Ausführungsplatz oder die Art des Auftrags, führt die Bank den Auftrag soweit möglich gemäß dieser/ diesen ausdrücklichen Weisung(en) aus. Der Kunde sollte beachten, dass die Platzierung von Aufträgen mit ausdrücklichen Weisungen die Bank daran hindern könnte, hinsichtlich dieser Aspekte des Auftrags, auf den sich die ausdrückliche(n) Weisung(en) bezieht/ beziehen, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. b. Liegt keine ausdrückliche Weisung des Kunden vor, führt die Bank den Auftrag gemäß ihren Ausführungsgrundsätzen aus. c. Die folgenden standardisierten Auftragsarten gelten nicht als ausdrückliche Weisungen: Bestens-Aufträge Limit-Aufträge Stop-Loss-Aufträge IX. Sequenzielle Ausführung/Zusammenfassung von Kundenaufträgen Vergleichbare Aufträge werden entsprechend ihres Eingangszeitpunktes sequenziell ausgeführt, es sei denn, dass dies aufgrund der Merkmale eines Auftrags oder der geltenden Marktbedingungen unmöglich oder unpraktikabel ist. Die Bank kann einzelne Aufträge mit Aufträgen anderer Kunden zusammenfassen. Für solche Transaktionen stellt die Bank sicher, dass kein Kunde bevorzugt behandelt wird. X. Ausdrückliche Zustimmung des Kunden beim Handel außerhalb eines geregelten Marktes oder multilateralen Handelssystems Für alle Instrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem zugelassen sind, kann die Bank oder der ausgewählte Zwischenhändler von Fall zu Fall beschließen, dass das bestmögliche Ergebnis außerhalb eines geregelten Marktes oder multilateralen Handelssystems erzielt werden kann. Für die Ausführung von Aufträgen über Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem zugelassen sind, aber außerhalb eines solchen Marktes oder Handelssystems ausgeführt werden, benötigt die Bank die ausdrückliche Zustimmung des Kunden. Der Kunde sollte beachten, dass die Bank seine Aufträge ohne seine Zustimmung nicht außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems ausführen kann. Ausführungsgrundsätze der CREDIT SUISSE (LUXEMBOURG) S.A. 5

6 ANHANG 1: Finanzinstrumente gemäß MiFID Quelle: MiFID-RICHTLINIE 2004/39/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES 1. Übertragbare Wertschriften 2. Geldmarktinstrumente 3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen 4. Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Wertpapiere, Währungen, Zinssätze oder -erträge, oder andere Derivatinstrumente, finanzielle Indizes oder Messgrößen, die effektiv geliefert oder bar abgerechnet werden können 5. Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können 6. Optionen, Terminkontrakte, Swaps und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, vorausgesetzt, sie werden an einem geregelten Markt und/oder über ein multilaterales Handelssystem gehandelt 7. Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Waren, die effektiv geliefert werden können, die sonst nicht unter Ziffer 6 genannt sind und nicht kommerziellen Zwecken dienen, die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin- Einschussforderung besteht 8. Derivative Instrumente für den Transfer von Kreditrisiken 9. Finanzielle Differenzgeschäfte 10. Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Termingeschäfte und alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Klimavariablen, Frachtsätze, Emissionsberechtigungen, Inflationsraten und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, die bar abgerechnet werden müssen oder auf Wunsch einer der Parteien (anders als wegen eines zurechenbaren oder anderen Beendigungsgrunds) bar abgerechnet werden können, sowie alle anderen Derivatkontrakte in Bezug auf Vermögenswerte, Rechte, Obligationen, Indizes und Messwerte, die sonst nicht im vorliegenden Abschnitt genannt sind und die die Merkmale anderer derivativer Finanzinstrumente aufweisen, wobei unter anderem berücksichtigt wird, ob sie auf einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, ob Clearing und Abrechnung über anerkannte Clearingstellen erfolgen oder ob eine Margin-Einschussforderung besteht ANHANG 2: Liste der wichtigsten Zwischenhändler Zwischenhändler für Aktien CREDIT SUISSE UK Ltd. Zwischenhändler für Anleihen Zwischenhändler für Anlagefonds All Funds Bank International Zwischenhändler für derivative Finanzinstrumente Zwischenhändler für Zertifikate und strukturierte Produkte CREDIT SUISSE UK Ltd. Die Wahl der Zwischenhändler erfolgt durch die Bank und kann vom Kunden nicht beeinflusst werden. Diese Liste ist nicht abschließend. Die Bank kann dieser Liste Zwischenhändler hinzufügen oder daraus streichen, wenn sie dies als angemessen erachtet, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Der vorliegende Anhang 2 wird regelmäßig von der Bank überprüft. Dem Kunden werden wesentliche Änderungen mitgeteilt. ANHANG 3: Wichtigste Ausführungsplätze Die wichtigsten Ausführungsplätze für Anleihen Unternehmen der Credit Suisse Group J.P. Morgan BGL BNP Luxembourg ABN AMRO Deutsche Bank RBC Morgan Stanley Nykredit BCEE Luxembourg Nordea Bank TD Securities UBS Merrill Lynch RBS Die wichtigsten Ausführungsplätze für Anlagefonds oder Investmentfondsgesellschaften Transferstellen 6 Ausführungsgrundsätze der CREDIT SUISSE (LUXEMBOURG) S.A.

7 Die wichtigsten Ausführungsplätze für außerbörslich gehandelte und börsennotierte Derivate Die wichtigsten Ausführungsplätze für strukturierte Produkte und Zertifikate Unternehmen der Credit Suisse Group ABN AMRO BNP Paribas BHF Bank Commerzbank Citibank HSBC UBS Leonteq Securities AG Die wichtigsten Ausführungsplätze für Primärmarktprodukte (Initial Public Offering) Emittenten oder Schweizer Unternehmen der CSG Die wichtigsten Ausführungsplätze für andere Produkte Die Wahl der Ausführungsplätze erfolgt durch die Bank und kann vom Kunden nicht beeinflusst werden. Der vorliegende Anhang 3 ist nicht abschließend. Die Bank kann dieser Liste Ausführungsplätze hinzufügen oder daraus streichen, wenn sie dies als angemessen erachtet, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Diese Liste wird von der Bank regelmäßig überprüft. Dem Kunden werden wesentliche Änderungen mitgeteilt. ANHANG 4: Glossar MiFID-Begriffe Zwischenhändler Ein Unternehmen, das keinen direkten Zugang zu Ausführungsplätzen hat und daher Aufträge zur Ausführung an bestimmte Ausführungsplätze weiterleitet. Multilaterales Handelssystem (Multilateral Trading Facility; MTF) Ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber betriebenes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag gemäß den Bestimmungen von Titel II der MiFID führt. Professioneller Kunde Ein Kunde, der über ausreichend Erfahrung, Kenntnisse und Sachverstand verfügt, um die eigenen Risiken beurteilen zu können, und daher einen geringeren gesetzlichen Schutz benötigt. Retail-Kunde (Privatkunde) Ein Kunde, der über geringe Anlageerfahrung verfügt und daher den höchsten gesetzlichen Schutz benötigt. Geregelter Markt Ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente führt, die gemäß den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, sowie eine Zulassung erhalten hat und ordnungsgemäß und gemäß den Bestimmungen von Titel III der MiFID funktioniert. Systematischer Internalisierer Eine Wertpapierfirma, die in organisierter und systematischer Weise häufig regelmäßig Handel für eigene Rechnung durch Ausführung von Kundenaufträgen außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems treibt. Liquidität/Liquiditätsanbieter Der Umfang, bis zu dem ein Vermögenswert oder Wertpapier gekauft oder verkauft werden kann, ohne dass dadurch der Preis des Vermögenswerts oder Wertpapiers beeinflusst wird. Liquidität ist gekennzeichnet durch ein hohes Maß an Handelsaktivitäten. Ein Liquiditätsanbieter hält eine Große Menge eines bestimmten Wertpapiers oder erleichtert den Handel mit diesem Wertpapier. Liquiditätsanbieter führen idealerweise zu einer höheren Preisstabilität und vertreiben Wertpapiere sowohl an private als auch an institutionelle Anleger. Wertpapierhändler (Market Maker) Ein Wertpapierhändler, der regelmäßig auf den Finanzmärkten Geld- und Briefkurse stellt, um auf eigene Rechnung, mit eigenen Mitteln und zu Preisen, die er selbst festlegt, Finanzinstrumente zu kaufen und zu verkaufen. Geld-Brief-Spanne Der Geldkurs ist der Kurs, zu welchem ein Anleger oder Händler bereit ist, ein Wertpapier zu kaufen. Das Kaufangebot setzt sowohl den Geldkurs als auch die Menge des Wertpapiers fest, die gekauft werden soll. Das Gegenteil vom Geldkurs ist der Briefkurs, das heißt der Kurs, zu welchem ein Verkäufer bereit ist, ein Wertpapier zu verkaufen. Die Begriffe Geld- und Briefkurs werden auf den meisten Aktien-, Anleihen-, Devisenund Derivatmärkten verwendet. Als Geld-Brief-Spanne wird die Differenz zwischen Geldkurs und Briefkurs bezeichnet. Liegt der Geldkurs beispielsweise bei USD 20 und der Briefkurs bei USD 21, beträgt die Geld-Brief- Spanne USD 1. Ausführungsgrundsätze der CREDIT SUISSE (LUXEMBOURG) S.A. 7

8 CREDIT SUISSE (LUXEMBOURG) S.A. Geschäftssitz: 5, rue Jean Monnet, L-2180 Luxembourg R.C.S. Luxembourg B Kontakt: Postanschrift: P.O. Box 40, L-2010 Luxembourg Telefon Telefax

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