Für Arbeitgeber 01/2017 SLPM-bAV-V/Patrick Loewe

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1 Für Arbeitgeber 01/2017 SLPM-bAV-V/Patrick Loewe Sehr geehrte Damen und Herren, Was finden Sie hier? Sie haben eine betriebliche Altersversorgung über die Swiss Life Unterstützungskasse e. V. eingerichtet und damit eine gute Entscheidung getroffen. Welche Situationen können im Laufe der Zeit auftreten und wie wirken sie sich auf die betriebliche Altersversorgung aus? Zum Beispiel, wenn Versorgungsberechtigte in Elternzeit gehen oder aus dem Unternehmen ausscheiden. Oder, wenn sich der Status eines Mitarbeiters innerhalb des Unternehmens ändert. Hier haben wir für Sie alles übersichtlich zusammengefasst. Inhalt So funktioniert die Swiss Life Unterstützungskasse... 3 Wir unterstützen Sie gerne... 4 Neuanmeldung... 5 Zuwendungen (Beiträge)... 5 Überweisung oder Lastschrift... 6 Änderungen bei bestehenden Versorgungen... 6 Erhöhung... 6 Reduktion... 6 Aussetzen... 7 Elternzeit (nicht gleichzusetzen mit Dienstaustritt!)... 7 Lang andauernde Krankheit... 7 Datenänderung beim Trägerunternehmen (Arbeitgeber)... 7 Umfirmierung oder Betriebsübergang... 7 Änderung der Bankverbindung... 8 Verlegung des Firmensitzes... 8 Neue Ansprechpartner in Ihrem Haus... 8 Neues Beiratsmitglied... 8 Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

2 Ausscheiden eines Mitarbeiters (Dienstaustritt)... 8 Eintritt des Versorgungsfalls Auszahlung der Versorgungsleistung. 8 Altersversorgung... 8 Vorgezogene Altersversorgung, Berufsunfähigkeit, Hinterbliebenen- Versorgung... 9 Einmalige Kapitalzahlung... 9 Laufende Leistungen (Rentenzahlungen)... 9 Insolvenzschutz... 9 Pensions-Sicherungs-Verein... 9 Verpfändung Versorgungsausgleich (nach Scheidung) Wo finden Sie was in der jährlichen Standmitteilung? Muster-Standmitteilung für klassische Tarife Muster-Standmitteilung für Swiss Life Champion Muster-Standmitteilung für Swiss Life Maximo Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

3 So funktioniert die Swiss Life Unterstützungskasse Leistungsplan Art, Höhe und Voraussetzungen der Versorgungsleistungen werden in einem Leistungsplan festgelegt. Der Leistungsplan stellt die arbeitsrechtliche Grundlage der betrieblichen Versorgungsverpflichtungen dar. Diese Leistungen werden mittels Rückdeckungsversicherung vollständig versichert. Rückdeckungsversicherung Die Rückdeckungsversicherung wird von der Unterstützungskasse abgeschlossen. Sie dient der Finanzierung der über die Unterstützungskasse zugesagten Leistungen des Arbeitgebers. Zuwendungszahlung Die Unterstützungskasse erhält vom Arbeitgeber die Beiträge, die 1 zu 1 zur Bezahlung der Rückdeckungsversicherung verwendet werden. Hier geht s zur Satzung der Swiss Life Unterstützungskasse e. V. Arbeitgeber Arbeitnehmer Swiss Life Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

4 Wir unterstützen Sie gerne Unterstützung Sollten Sie einmal nicht finden wonach Sie suchen, rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns. Ihr persönlicher Firmenbetreuer steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Zusätzlich hilft Ihnen unser freundliches Service-Team gerne weiter. Service-Telefon: Service- Hier finden Sie alle notwendigen Unterlagen auf einen Klick. Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

5 Neuanmeldung Neue Mitarbeiter anmelden Sie haben für Mitarbeiter Ihres Unternehmens eine Versorgung eingerichtet. Je nach Vereinbarung kann diese arbeitgeber-, arbeitnehmer- oder mischfinanziert sein. Die Teilnahme neuer Mitarbeiter an dieser Versorgung können Sie uns ganz einfach auf diesem Vordruck mitteilen Neuanmeldung bei kollektiver klassischer Versorgung Neuanmeldung bei kollektiver Maximo-Versorgung Neuanmeldung bei Einzelversorgung (klassisch oder Maximo) sprechen Sie bitte Ihren Betreuer an Bitte schicken Sie uns bei arbeitnehmerfinanzierten Versorgungen (= Entgeltumwandlung) zusätzlich die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Entgeltumwandlungsvereinbarung Zuwendungen (Beiträge) Zuwendungen stellen Zahlungen des Trägerunternehmens (= Arbeitgeber) an die Unterstützungskasse dar, die gemäß 4d EStG steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Zuwendungen sind an die Swiss Life Unterstützungskasse e.v. (nicht Swiss Life AG) zu leisten. Beitragszahlung leicht gemacht Die Bankverbindung der Swiss Life Unterstützungskasse e. V. lautet: Bayerische Landesbank München IBAN DE BIC BYLADEMXXX Der Verwendungszweck Bitte geben Sie bei Kollektivverträgen die KVV-Nummer an. Um einen Kollektivvertrag handelt es sich, wenn Sie zusätzlich eine bav-nummer haben (z. B bav 4311) Verwendungszweck: KVV-Nummer z.b Bei allen anderen Verträgen (ohne bav-nummer) ist als Verwendungszweck die Versicherungsnummer anzugeben Verwendungszweck: Versicherungsnummer z.b Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

6 Überweisung oder Lastschrift Sofern Sie die Zuwendungen bislang per Rechnung überweisen, empfehlen wir Ihnen den bequemen Weg des Lastschrifteinzugs. So müssen Sie sich um nichts kümmern und die Zuwendungen werden regelmäßig und pünktlich verbucht. Sprechen Sie uns gerne dazu an, wir kümmern uns um die Umstellung der Zahlungsart, wenn Sie das wünschen. Änderungen bei bestehenden Versorgungen Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses können sich verschiedene Änderungen bei den persönlichen Daten der Versorgungsberechtigten oder beim Leistungsumfang bzw. bei der Leistungshöhe ergeben. Änderung von persönlichen Daten oder der Versorgung Diese Änderungen können eintreten: - Persönliche Daten o Namensänderung o Statusänderung - Versorgung o Erhöhung der Zuwendung o Reduktion der Zuwendung o Aussetzen der Zuwendungszahlung bei ruhendem Arbeitsverhältnis (z.b. bei Elternzeit, lang andauernder Krankheit, Sabbatical) o Wiederaufnahme der Zuwendungszahlung Tragen Sie diese Änderungen einfach hier ein. Die Unterlagen können Sie uns per Post, per Fax oder per zusenden. Bitte beachten Sie: Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (bggf) bestehen evtl. Besonderheiten. Bitte wenden Sie sich vorab an Ihren Berater. Erhöhung Eine Erhöhung der Zuwendung ist jederzeit möglich. Bei einer arbeitnehmerfinanzierten Versorgung muss die Entgeltumwandlungsvereinbarung, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht, entsprechend angepasst werden. Reduktion Die Reduktion von Zuwendungen ist bei arbeitnehmerfinanzierter Versorgung möglich. Genau wie bei der Erhöhung der Zuwendungszahlung ist die Entgeltumwandlungsvereinbarung anzupassen. Bei arbeitgeberfinanzierter Versorgung sind vorab einige Details zu prüfen. Das erledigen wir für Sie und informieren Sie über Ihre Möglichkeiten. Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

7 Die Reduktion einer Versorgungszusage kann gegebenenfalls arbeits- oder steuerrechtliche Auswirkungen haben. Haben Sie Fragen, sprechen Sie Ihren Firmenbetreuer einfach darauf an. Aussetzen Für das Aussetzen der Zuwendungszahlungen gibt es verschiedene Anlässe: Elternzeit (nicht gleichzusetzen mit Dienstaustritt!) Gehen Mitarbeiter in Elternzeit, handelt es sich arbeitsrechtlich um ein ruhendes Arbeitsverhältnis ohne Anspruch des Mitarbeiters auf Entgelt. Möglicherweise wurden im Leistungsplan individuelle Vereinbarungen getroffen, die zu beachten sind. Lang andauernde Krankheit Mit lang andauernder Krankheit ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum zu verstehen, in dem kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung ( 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) besteht. Dauer und Verlauf einer Krankheit sind in der Regel nicht planbar. Informieren Sie uns unbedingt rechtzeitig, wenn sich eine länger andauernde Krankheit abzeichnet, damit wir prüfen können, welche vertragliche Lösung für Ihren Mitarbeiter in der jeweiligen Situation am besten ist. Könnte der Krankheitsverlauf eventuell in eine Berufsunfähigkeit münden? Dann informieren Sie uns unbedingt. Ob die Berufsunfähigkeit mitversichert ist, können Sie Ihrem Leistungsplan entnehmen. Datenänderung beim Trägerunternehmen (Arbeitgeber) Auch beim Trägerunternehmen selbst können sich im Laufe der Zeit Änderungen ergeben. Änderung der Daten des Trägerunternehmens Umfirmierung oder Betriebsübergang In diesen Fällen benötigen wir zunächst lediglich eine kurze formlose Nachricht von Ihnen (z. B. per ), die die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge beschreibt sowie einen chronologischen Handelsregisterauszug (max. drei Monate alt; Kopie ausreichend). Bei manchen gesellschaftsrechtlichen Änderungen benötigen wir zusätzliche Unterlagen oder Informationen und nehmen dann Kontakt mit Ihnen auf, um die nächsten Schritte zu klären. Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

8 Änderung der Bankverbindung Haben Sie die Zahlungsart Lastschrift gewählt und Ihre Bankverbindung ändert sich, benötigen wir lediglich eine kurze formlose Nachricht (z. B. per ). Die entsprechenden Unterlagen für die Erneuerung des SEPA- Lastschriftmandats senden wir Ihnen dann umgehend zu. In den folgenden Fällen schicken Sie uns bitte eine formlose Nachricht (z.b. per ): Verlegung des Firmensitzes Neue Ansprechpartner in Ihrem Haus Neues Beiratsmitglied Mit der Beitrittserklärung haben Sie uns ein Beiratsmitglied nach 11 der Satzung der Swiss Life Unterstützungskasse e.v. aus dem Kreise Ihrer versorgungsberechtigten Mitarbeiter benannt. Sollte sich das Beiratsmitglied geändert haben, teilen Sie uns bitte Name und Vorname des neuen Mitglieds mit. Ausscheiden eines Mitarbeiters (Dienstaustritt) Das Ausscheiden eines Mitarbeiters ist ein wesentliches Ereignis im Rahmen einer Versorgungszusage. An dieser Stelle müssen einige Details wie beispielsweise die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen geprüft werden. Diese Prüfungen übernehmen wir für Sie. Ausscheiden eines Mitarbeiters was passiert mit der bav Bitte melden Sie uns geplante Austritte zeitnah, damit wir Ihnen für jeden Einzelfall die entsprechenden individuellen Möglichkeiten aufzeigen können. Das kann z.b. die Übernahme der Versorgung durch einen neuen Arbeitgeber oder der Verbleib der unverfallbaren Anwartschaft beim Trägerunternehmen sein. Teilen Sie uns geplante Austritte einfach formlos (z. B. per ) unter Angabe dieser Daten mit: - Name des Versorgungsberechtigten - Termin des Ausscheidens - Versicherungsnummer des Versorgungsberechtigten Eintritt des Versorgungsfalls Auszahlung der Versorgungsleistung Bei Eintritt eines Versorgungsfalls (Ruhestand, Berufsunfähigkeit oder Tod) sind die jeweiligen Vereinbarungen im Leistungsplan gültig. Im Versorgungsfall kümmern wir uns um alles Altersversorgung Wir setzen uns rechtzeitig vor Erreichen des Versorgungsalters Ihrer Versorgungsberechtigten mit Ihnen in Verbindung. Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

9 Vorgezogene Altersversorgung, Berufsunfähigkeit, Hinterbliebenen-Versorgung Bitte teilen Sie uns diese Versorgungsfälle umgehend mit. Wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um die weiteren Schritte zu klären. Einmalige Kapitalzahlung Die Auszahlungen erfolgen in diesem Fall immer als Bruttobetrag von der Unterstützungskasse an das Trägerunternehmen. Dazu benötigen wir ein Firmenkonto als Auszahlungskonto. Die Firma ist verpflichtet, die Leistung nach Abzug von Steuern und ggf. Sozialabgaben an den Versorgungsberechtigten weiterzuleiten, denn alle Leistungen aus Unterstützungskassenversorgungen sind einkommensteuerpflichtig als "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" gemäß 19 EStG. Für gesetzlich Krankenversicherte sind die bav-leistungen zudem krankenund pflegeversicherungspflichtig. Laufende Leistungen (Rentenzahlungen) Als Arbeitgeber können Sie wählen, ob die Auszahlung - brutto an das Trägerunternehmen oder - netto an den Versorgungsberechtigten erfolgen soll Wie Sie die Auszahlung wünschen, teilen Sie uns bitte mit diesem Formular mit. Insolvenzschutz Pensions-Sicherungs-Verein Unterliegt die von Ihnen eingerichtete betriebliche Altersversorgung über die Swiss Life Unterstützungskasse e.v. der gesetzlichen Insolvenzsicherungspflicht des PSVaG, sind Sie als beitragspflichtiger Arbeitgeber dazu verpflichtet, diesem jährlich die Beitragsbemessungsgrundlage der zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Renten mitzuteilen. Pensions-Sicherungs- Verein (PSVaG) Das Testat mit den entsprechenden Informationen stellt die Swiss Life Unterstützungskasse e.v. Ihnen automatisch jährlich zur Verfügung, sobald unverfallbare Anwartschaften bestehen. Weitere Informationen zum PSVaG Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

10 Verpfändung Über den gesetzlichen Insolvenzschutz hinaus besteht die Möglichkeit einer Verpfändung. Dies ist vor allem für beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführer wichtig, welche nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsrentengesetzes (und damit den gesetzlichen Insolvenzschutz) fallen. Weiterhin ist die Verpfändung für hochdotierte Versorgungen empfehlenswert, da die Höhe der vom PSVaG zu sichernden Anwartschaften der Höhe nach gedeckelt ist. Verpfändung Formular Verpfändungsvereinbarung Versorgungsausgleich (nach Scheidung) Versorgungsausgleich 1. Auf dem Fragebogen des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich der meist an die Trägerunternehmen versandt wird geben Sie bitte die bestehende Versorgung in Abschnitt 4 an und schicken die Unterlagen an das Amtsgericht 2. Das Amtsgericht fragt beim Versorgungsträger an 3. Der Versorgungsträger informiert das Amtsgericht über bestehende Anwartschaften und erteilt Auskünfte zur Versorgung 4. Den Beschluss des Amtsgerichts erhält der Versorgungsträger 5. Nach Rechtskraft des Urteils werden die Vorgaben des Amtsgerichts (Beschluss) vom Versorgungsträger umgesetzt und die Anwartschaft ggf. geteilt Versorgungsträger im Durchführungsweg Unterstützungskasse ist die Swiss Life Unterstützungskasse e.v. Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

11 Wo finden Sie was in der jährlichen Standmitteilung? Einmal pro Jahr erhalten Sie eine Information über den aktuellen Stand der Versorgungszusage. Dazu geben wir Ihnen einen Überblick über alle Informationen zur Rückdeckungsversicherung, die zur Finanzierung der Zusage abgeschlossen wurde. Standmitteilung auf den Punkt gebracht Grundsätzlich ist die entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarung der Leistungsplan der Unterstützungskasse maßgeblich. Die Rückdeckungsversicherung dient lediglich als Finanzierungsinstrument. Muster-Standmitteilung für klassische Tarife (1 Seite) Klassische Tarife Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

12 Muster-Standmitteilung für Swiss Life Champion (2 Seiten) Swiss Life Champion Seite 1 Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

13 Swiss Life Champion Seite 2 Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

14 Muster-Standmitteilung für Swiss Life Maximo (2 Seiten) Swiss Life Maximo Seite 1 Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

15 Swiss Life Maximo Seite 2 Swiss Life Unterstützungskasse e. V. die häufigsten Situationen kurz erklärt 01/ von 15

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