für das Gebiet südlich des Grundstückes Moorkampshöhe 10 und nördlich der Grundstücke Otto-Rump-Straße 16 und 18

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1 GEMEINDE RELLINGEN (KREIS PINNEBERG) STAND: ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLAN NR. 38 "MOORKAMPSHÖHE/OTTO-RUMP-STRAßE" BEGRÜNDUNG

2 2 GEMEINDE RELLINGEN AUFSTELLUNG DER 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 38 für das Gebiet südlich des Grundstückes Moorkampshöhe 10 und nördlich der Grundstücke Otto-Rump-Straße 16 und 18 AUFTRAGGEBER: Gemeinde Rellingen Hauptstraße Rellingen AUFTRAGNEHMER: Bearbeiter: Dipl.-Ing. Dorle Danne Dipl.-Ing. Anne Nachtmann Dipl.-Ing. Julia Henkel TÖB-BETEILIGUNG AUSLEGUNG SATZUNGSBESCHLUSS INKRAFTTRETEN

3 3 Inhaltsverzeichnis 1 Lage und Umfang des Plangebietes, Allgemeines 2 Planungsanlass und Planungsziele 3 Rechtlicher Planungsrahmen 3.1 Vorbereitende Bauleitplanung 3.2 Verbindliche Bauleitplanung 3.3 Beschleunigtes Verfahren 3.4 Prüfung der Umweltverträglichkeit 3.5 Eingriffs- und Ausgleichsregelung 3.6 Baumschutzsatzung 4 Städtebauliche Maßnahmen und Festsetzungen 4.1 Art der baulichen Nutzung 4.2 Maß der baulichen Nutzung 4.3 Bauweise 4.4 Mindestgrundstücksgröße 4.5 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen 4.6 Überbaubare Grundstücksflächen 4.7 Garagen und Stellplätze 4.8 Nebenanlagen 5 Äußere Gestaltung 6 Verkehrliche Erschließung 6.1 Anbindung an den ÖPNV 6.2 Innere Erschließung 7 Ver- und Entsorgung 8 Altablagerungen 9 Denkmalschutz 10 Flächenbilanz 11 Kosten

4 4 1 LAGE UND UMFANG DES PLANGEBIETES, ALLGEMEINES Das ca. 0,25 ha große Plangebiet im Rellinger Gemeindegebiet ist von allen Seiten mit Wohnbebauung umgeben. Im nordöstlichen Bereich grenzt zudem eine Wendeanlage, abgehend von der Straße Moorkampshöhe, an das Plangebiet. Auch südlich grenzt eine Wendeanlage für den PKW Verkehr der Otto-Rump-Straße an den Geltungsbereich. Das Areal selbst ist nicht bebaut, es wird zurzeit als private Gartenanlage genutzt. Die vorhandenen Bäume wurden in dem Baumkataster der Gemeinde Rellingen jedoch nicht als erhaltenswert eingestuft. Am östlichen Rand des Plangebietes verläuft zudem eine Hecke, teilweise auf benachbarten Flurstücken, zum größten Teil jedoch im Plangeltungsbereich. Abbildung 1 - Luftbild mit Geltungsbereich (ohne Maßstab)

5 5 2 PLANUNGSANLASS UND PLANUNGSZIELE Der Eigentümer der Fläche möchte die derzeitige Nutzung als Gartenanlage aufgeben. Der Änderungsbereich soll nun mit Wohnbebauung überplant werden. Zudem besteht öffentliches Interesse an der Änderung des Bebauungsplanes. Aufgrund der zu schmalen Biegung des Wohnweges, kann der Wendehammer und die umliegenden Gebäude in der Moorkampshöhe nicht von der Feuerwehr angefahren werden. Daher soll die Planstraße im Änderungsbereich nicht nur der Erschließung des neuen Wohngebietes, sondern auch als Notzufahrt durch Rettungskräfte für die nördlich gelegene Bebauung dienen. Auch Fußgänger und Radfahrer können den Verbindungsweg nutzen, für den motorisierten Durchgangsverkehr wird die Planstraße jedoch gesperrt. Durch die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 sollen somit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein allgemeines Wohngebiet (insgesamt ca. 0,25 ha) geschaffen werden. Zudem soll eine öffentliche Verkehrsfläche als Verbindung zwischen Otto-Rump-Straße und Moorkampshöhe festgesetzt werden. Hinsichtlich der Bebauungsstruktur wird ausschließlich von einer Bebauung mit dem klassischen, freistehenden Einfamilienhaus auf 4 mindestens 500 m² großen Grundstücken ausgegangen. Die Bäume der privaten Gartenanlage sowie die bestehende Hecke werden nicht zum Erhalt festgesetzt. Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung und kann somit im beschleunigten Verfahren nach 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. 3 RECHTLICHER PLANUNGSRAHMEN 3.1 Vorbereitende Bauleitplanung Im wirksamen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet bereits als Wohnbaufläche dargestellt. Ein (unmaßstäblicher) Ausschnitt aus dem wirksamen Flächennutzungsplan lässt das zurzeit geltende Planungsrecht erkennen.

6 6 Abbildung 2 - Auszug aus dem Flächennutzungsplan (ohne Maßstab) 3.2 Verbindliche Bauleitplanung Ein rechtskräftiger Bebauungsplan ist für den Geltungsbereich bereits vorhanden. Der Bebauungsplan Nr. 38 sah ursprünglich eine Bebauung des Änderungsbereiches mit einer Wegeverbindung zwischen der Otto-Rump-Straße und der Moorkampshöhe vor. Die Wegeverbindung konnte leider nicht umgesetzt werden, so dass bei der 2. Änderung des Bebauungsplanes dieser Weg entfiel. Das Plangebiet wurde in der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 zum einen als allgemeines Wohngebiet und zum anderen als eine großzügige, private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Ein (unmaßstäblicher) Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan lässt das zurzeit geltende Planungsrecht erkennen.

7 7 Abbildung 3 - Auszug aus der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 (ohne Maßstab) 3.3 Beschleunigtes Verfahren Für die Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, wurde zu Beginn des Jahres 2007 durch eine Änderung des Baugesetzbuches ein beschleunigtes Verfahren eingeführt. Dabei gilt, dass entsprechende Bebauungspläne keiner förmlichen Umweltprüfung unterliegen, wenn sie in ihrem Geltungsbereich nur eine Grundfläche von weniger als m 2 festsetzen; es dürfen keine Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen von Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutzgebieten bestehen und durch den Bebauungsplan dürfen keine Vorhaben zugelassen werden, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.

8 8 Die überplante Flächen befindet sich innerhalb der bebauten Ortslage und sind allseitig von Wohnbebauung umgeben. Somit handelt es sich hier um eine Nachverdichtung bzw. eine Maßnahme, die der Innenentwicklung dient. Deshalb kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Bezüglich der oben genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen gilt für die Aufstellung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 folgendes: Das Baugebiet umfasst eine Fläche von m 2, so dass der Schwellenwert von m² selbst bei einer vollständigen Versiegelung des Plangebietes nicht erreicht wird. Das nächstgelegene FFH-Gebiet Nr Pinnau/Gronau ist in der Luftlinie mindestens m entfernt. Die übergreifenden Ziele für das Gebiet Pinnau/Gronau sind: Erhaltung der Pinnau zwischen Pinneberg und der Wulfsmühle als abschnittsweise naturnah, noch tidebeeinflusster Elbnebenfluss mit ästuartypischer Dynamik sowie der Pinnau und Gronau oberhalb der Wulfsmühle als naturnahes, mäandrierendes Fließgewässer mit meist ausgeprägter Talaue in natürlicher Dynamik. Die Pinnau und Gronau sind als Wander- sowie potentielles Laich-, Aufwuchs- und Rückzugshabitat für Neunaugen zu erhalten. Für den Lebensraumtyp 91 E0 soll ein günstiger Erhaltungszustand im Einklang mit den Anforderungen der Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten wiederhergestellt werden. 1 Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des FHH-Gebietes durch die verstärkte bauliche Nutzung dieses innerörtlichen, allseitig von Bebauung umgebenen Bereichs ohne jeglichen räumlichen Bezug zu dem Schutzgebiet sind nicht ersichtlich. Vogelschutzgebiete sind in der näheren Umgebung nicht ausgewiesen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Vogelschutzgebieten sind somit nicht ersichtlich. Wohngebäude und andere, in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Vorhaben unterliegen nicht der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit. Die o. a. Bedingungen für ein beschleunigtes Verfahren sind damit in diesem Fall erfüllt. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 wird deshalb im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Für die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren gilt u. a. Folgendes: Die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren nach 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 3 BauGB sind entsprechend anwendbar, somit kann insbesondere auf die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verzichtet werden. Die Gemeinde hat sich dazu entschlossen dennoch eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung durchzuführen. Ein Bebauungsplan kann auch aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. 1 Quelle: S. 1f.; Stand:

9 9 Ein naturschutzfachlicher Ausgleich entfällt, soweit nicht die Grundfläche von m 2 überschritten wird. 3.4 Prüfung der Umweltverträglichkeit Nach der seit dem geltenden Fassung des Baugesetzbuches (BauGB) ist grundsätzlich zu jedem Bauleitplan eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben werden. Wird jedoch wie in diesem Fall ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt, sind die Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB und der Umweltbericht nach 2a BauGB nicht erforderlich. 3.5 Eingriffs- und Ausgleichsregelung Wird ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt, ist ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, sofern die zulässige Grundfläche weniger als m 2 beträgt. Eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich erfolgt deshalb nicht. 3.6 Baumschutzsatzung Im Rahmen der Rellinger Baumschutzsatzung 1994 wurde durch Umweltexperten ein Baum- Kataster erstellt, worin jeder einzelne schützenwerte Rellinger Baum eingetragen wurde (aufgelistet nach Flurstücken bzw. Straßen und Hausnummer). Nach der Rellinger Baumschutzsatzung sind Bäume nicht automatisch geschützt, wenn sie in einer bestimmten Höhe einen gewissen Stammumfang erreicht haben. Die Prüfung hat ergeben, dass auf den betroffenen Flurstücken keine Bäume im Kataster eingetragen sind. Daher werden bei der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 keine Erhaltungsfestsetzungen getroffen. 4 STÄDTEBAULICHE MAßNAHMEN UND FESTSETZUNGEN 4.1 Art der baulichen Nutzung Das Plangebietes wird als allgemeines Wohngebiet ( 4 BauNVO) überplant. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; zulässig sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe. Darüber hinaus sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ebenfalls zulässig. Andere wohnverträgliche Nutzungen können ausnahmsweise zugelassen werden, um eine begrenzte Nutzungsvielfalt zu ermöglichen. Damit entspricht dieser Gebietstyp der hier angestrebten Nutzung.

10 Maß der baulichen Nutzung GRUNDFLÄCHENZAHL Das Maß der baulichen Nutzung wird zunächst durch die Grundflächenzahl (GRZ) bestimmt. Die Grundflächenzahl gibt an, wie viele Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Im Bebauungsplan ist eine Grundflächenzahl von 0,25 festgesetzt. Mit dieser vergleichsweise geringen Grundflächenzahl in Verbindung mit vergleichsweise großen Grundstücken soll der dörfliche Charakter der Gemeinde gewahrt bleiben. Zudem orientiert sich die GRZ an den Festsetzung der umliegenden Bereiche im Bebauungsplanes Nr. 38. VOLLGESCHOSSE Im gesamten Plangebiet ist ein Vollgeschoss (zuzüglich ausgebautem Dachgeschoss) möglich. Dies entspricht der dort vorhandenen Bebauung. Durch die Beschränkung der Geschossigkeit wird vermieden, dass durch zweigeschossige Baukörper eine unerwünschte Verschattung der Nachbarschaft eintritt. 4.3 Bauweise Im allgemeinen Wohngebiet sind ausschließlich Einzelhäuser zulässig. Dadurch wird in Verbindung mit weiteren Festsetzungen die angestrebte Bebauungsstruktur abgesichert. Die Festsetzung orientiert sich an der Umgebung und gewährleistet, dass sich das Wohngebiet in die Umgebung einfügt. 4.4 Mindestgrundstücksgröße Die Mindestgrundstücksgröße für Einzelhäuser beträgt 500 m². Durch diese Festsetzung wird gesichert, dass das Gebote, sparsam mit dem Grund und Boden umzugehen, beachtet wird und in Verbindung mit der festgesetzten GRZ, keine der örtlichen Situation unangemessene bauliche Dichte entsteht. 4.5 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen Im gesamten Plangebiet sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude z.b. für die Großeltern oder die erwachsen gewordenen Kinder zulässig. Durch diese Festsetzung wird die gewünschte Bebauungsstruktur zusätzlich abgesichert - Mietwohnungsbau für mehr als 2 Mietparteien ist somit ausgeschlossen. 4.6 Überbaubare Grundstücksflächen Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgelegt. Diese sind so geschnitten, dass das Plangebiet gut bebaubar ist und die zulässige Grundfläche auch innerhalb des Baufensters realisiert werden kann. An den Randbereichen des Plangebietes sind die Baugrenzen mindestens 3 m vom Geltungsbereich abgerückt, um unerwünschte Verschattung der Nachbarschaft zu verhindern. Auch von der Verkehrsfläche wird ein 3 m Abstand eingehalten.

11 Garagen, Carports und Stellplätze Garagen, Carports und Stellplätze sind im gesamten Plangebiet auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Durch das Abrücken der Baugrenzen sowie der Garagen und Carports wird ein bebauungsfreier Streifen entlang der Verkehrsflächen gesichert, der zur Durchgrünung des Baugebietes genutzt werden kann. Im öffentlichen Straßenraum werden nur begrenzt Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zur Verfügung stehen. Um ein wildes Zuparken der Wohnstraßen zu vermeiden, sind deshalb je Wohneinheit auf den Baugrundstücken mindestens 2 Stellplätze für Pkw (offen oder in Garagen/ Carports) zu errichten. 4.8 Nebenanlagen Nebenanlagen werden in ihrer Zulässigkeit auf die großzügig geschnittenen - überbaubaren Grundstücksflächen beschränkt. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Einfriedungen. Durch diese Festsetzung wird der Vorgartenbereich von störenden Einbauten freigehalten und eine Begrünung des Straßenraumes ermöglicht. Überbauungen, die die Straßenbreite im Nachhinein verengen, sind damit weitgehend ausgeschlossen. Gerade bei der hier gewählten geringen Straßenbreite müssen solche Einengungen unterbleiben, um auf Dauer die Befahrbarkeit zu ermöglichen. Mit dieser Festsetzung wird ebenso ein 3 m Abstand von der Nachbarbebauung eingehalten, um nachbarschaftliche Unstimmigkeiten zu vermeiden. Bei Einfriedungen handelt es sich ebenfalls um Nebenanlagen. Einfriedungen werden üblicherweise direkt an der Grundstücksgrenze errichtet und werden deshalb im Vorgartenbereich nicht ausgeschlossen. Es obliegt den Grundstückseigentümern dafür Sorge zu tragen, dass durch Hecken die verfügbare Straßenbreite auch auf längere Sicht gesehen nicht eingeschränkt wird. Daher muss bei der Pflanzung das künftige Wachstum der Hecke berücksichtigt und ein ausreichender Abstand von der Grundstücksgrenze gewählt werden. 5 ÄUßERE GESTALTUNG Damit das neue Baugebiet eine in den Grundzügen abgestimmte Gestaltung erfährt und in seine Nachbarschaft eingebunden ist, werden Festsetzungen zur äußeren Gestaltung in den Bebauungsplan aufgenommen. Diese Festsetzungen orientieren sich auch an den entsprechenden Regelungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr Sockelhöhe Die zulässige Sockelhöhe (= Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss) darf max. 0,50 m (gemessen ab Fahrbahnoberkante der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Baugrundstück in Gebäude- und Straßenmitte) betragen.

12 Firsthöhe Die Firsthöhe darf max. 10,0 m betragen; als Firsthöhe gilt der senkrechte Abstand zwischen der Fahrbahnoberkante der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche vor dem Baugrundstück und dem höchsten Punkt des Firstes, gemessen in Gebäude- und Straßenmitte. 5.3 Dachneigung Bei den Hauptgebäuden sind die Dächer mit Dachneigung auszuführen, dies gilt nicht für Staffelgeschosse. Bei Dachflächen von Anbauten, Friesengiebeln, Walmen, Gauben und Krüppelwalmen sind max. 70 Grad Neigung zulässig. Abweichende Dachneigungen (auch Flachdächer) sind zulässig bei Garagen und Carports, bei Nebenanlagen und bei Gebäudeteilen der Hauptgebäude (bis zu einer Grundfläche von max. 20 % der Gebäudefläche), wie z. B. Wintergarten. 5.4 Außenhaut Die Außenhaut der Gebäude und Garagen ist im roten oder braunen Verblendziegeln auszuführen. Die Dächer der Hauptgebäude und geneigte Dächer von Garagen und Nebenanlagen sind mit roten, braunen oder anthrazitfarbenen Pfannen einzudecken. 6 VERKEHRLICHE ERSCHLIEßUNG 6.1 Anbindung an den ÖPNV Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 liegt innerhalb des Einzugsbereiches des vorhandenen ÖPNVs. Die nächste Haltestelle Rellingen, Moorkampsweg befindet sich in einer Entfernung von 200 m (Luftlinie bis Mitte Plangebiet) am Moorkampsweg und wird von der im Rahmen des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) betriebenen, Buslinien Nr. 185 (Rellingen, Caspar-Voght-Schule - Ellerhoop, Dorfstraße) und Nr. 781 (Rellingen, Caspar-Voght-Schule - Ellerbek, Königsberger Straße) bedient. 6.2 Innere Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Wendeanlage der Straße Moorkampshöhe sowie über die Wendeanlage der Otto-Rump-Straße. Der Verbindungsweg zwischen den beiden Wendeanlagen wird als öffentliche Verkehrsfläche in der Planzeichnung festgesetzt. Sie soll jedoch mit einer Breite von 3,50 m nur der Erschließung der neuen Baufelder dienen, zusätzlich kann sie von Notfahrzeugen (z.b. Feuerwehr), Fußgängern und Radfahrern genutzt werden. Wie die Verkehrsfläche für den motorisierten Durchgangsverkehr gesperrt wird, ist in der Ausbauplanung zu klären. Parkplätze sind hier aus Platzgründen nicht vorgesehen. Für die Baugrundstücke müssen jedoch 2 Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen werden. Zudem sollen mit der Bebauungsplanänderung lediglich 4 Grundstücke verwirklicht werden. Daher wird die

13 13 Moorkampshöhe bzw. die Otto-Rump-Straße kaum durch zusätzliche Fahrten belastet bzw. wird der ruhende Verkehr kaum vermehrt. 7 VER- UND ENTSORGUNG Die Bebauungsplanänderung wirkt sich kaum auf die Ver- und Entsorgung aus. Diese wird über die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen sichergestellt, die nach Bedarf grundstücks- bzw. vorhabenbezogen erweitert werden müssen. Die Müllabfuhr erfolgt nach der Satzung des Kreises Pinneberg über die Abfallbeseitigung. Müllfahrzeuge können die Verkehrsfläche im Plangebiet nicht befahren. Die Standplätze für Abfallbehälter sind an geeigneter Stelle an den Wendeanlagen vorzusehen. 8 ALTABLAGERUNGEN Anhaltspunkte für Bodenbelastungen irgendeiner Art sind der Gemeinde nicht bekannt. Sollten im Zuge der Umsetzung der Änderung des Bebauungsplanes Auffälligkeiten im Untergrund festgestellt werden, die auf eine Altablagerung und/oder eine Belastung oder Kontamination des Bodens mit Schadstoffen hindeuten, so ist der Fachdienst Umwelt Bodenschutz - beim Kreis Pinneberg umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Auffälliger/verunreinigter Bodenaushub ist bis zum Entscheid über die fachgerechte Entsorgung oder die Möglichkeit zur Verwendung auf dem Grundstück separat zu lagern. Dieser Bodenaushub ist vor Einträgen durch Niederschlag und gegen Austräge in den Untergrund zu schützen (z. B durch Folien oder Container). Bei Funden oder auffälligen Erdarbeiten ist die Arbeit zu unterbrechen; die Bodenschutzbehörde ist unverzüglich zu benachrichtigen. 9 DENKMALSCHUTZ Die Bebauungsplanänderung hat nach heutigem Kenntnisstand keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmäler. Wenn jedoch während der Erdarbeiten Funde oder auffällige Bodenverfärbungen entdeckt werden, ist die Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu benachrichtigen und die Fundstelle bis zum Eintreffen der Fachbehörde zu sichern. Verantwortlich hier sind gem. 15 DSchG der Grundstückseigentümer und der Leiter der Arbeiten.

14 14 10 FLÄCHENBILANZ Die folgende Tabelle gibt die in der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 38 festgesetzten Flächen wieder: Bezeichnung Fläche in ha Wohnbauflächen 0,228 davon: interne Erschließung (Stiche) 0,019 Öffentliche Verkehrsfläche 0,021 Räumlicher Geltungsbereich 0,249 Stand: KOSTEN Angaben zu den Kosten, die der Gemeinde aus der Umsetzung des Bebauungsplanes voraussichtlich entstehen werden, sind zurzeit noch nicht möglich. Diese Begründung wurde von der Gemeindevertretung Rellingen in ihrer Sitzung am...gebilligt. Rellingen, den Die Bürgermeisterin

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