Baurecht Nds. A. Klausurkonstellationen: im ersten Staatsexamen sind insbesondere 3 Konstellationen in einer Klausur denkbar:
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1 Baurecht Nds A. Klausurkonstellationen: im ersten Staatsexamen sind insbesondere 3 Konstellationen in einer Klausur denkbar: o Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung o Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bauordnungsmaßnahme o Prüfung der Rechtmäßigkeit von Bauleitplänen, insbesondere B-Pläne B. Bauordnungsrecht I. Wirkungen der Baugenehmigung: 75 NBauO begründet präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 1. Feststellende Wirkung 2. Gestaltende Wirkung: 3. Sachbezogener VA: 4. VA mit Doppelwirkung: 5. VA mit Schutzwirkung die Baugenehmigung hat dagegen keine Konzentrationswirkung, sondern lediglich über die Tatbestandswirkung des VA eine Bindungswirkung für andere Genehmigungsverfahren (str.) II. Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung III. Sonderformen: 1. Bauvorbescheid (P) Bindungswirkung des Vorbescheides 2. Teilbaugenehmigung (P) Bindungswirkung für Restverfahren Seite 1 03/ 2011 RA Christian Pope
2 IV. Bauordnungsmaßnahmen: Differenziere zwischen formeller und materieller Illegalität (P) Genehmigungsfreie Vorhaben 1. Überprüfung einer Bauordnungsmaßnahme: a) Rechtsgrundlage: 89 NBauO b) Formelle Rechtmäßigkeit: aa) Zuständigkeit: bb) Verfahren: cc) Form: c) Materielle Rechtmäßigkeit: aa) Abrissverfügung, 89 I 2 Nr. 4 NBauO für die Rechtmäßigkeit einer Abrissverfügung ist nach allg. Ansicht die formelle und materielle Illegalität erforderlich (1) Formelle Illegalität: (2) Materielle Illegalität: (3) Verantwortlichkeit: ordnungspflichtige Personen (Störer) nach 57 ff NBauO bzw. 6 ff. Nds. SOG insbesondere 61 S. 3 NBauO (4) Ermessen: bb) Baueinstellungsverfügung, 89 I 2Nr. 1 NBauO Baueinstellung erfordert formelle oder materielle Baurechtswidrigkeit (1) Formelle oder materielle Illegalität Seite 2 03/ 2011 RA Christian Pope
3 (2) Verantwortlichkeit: (3) Ermessen: cc) Baunutzungsuntersagung, 89 I 2 Nr. 5 Maßnahme steht von der Intensität des Eingriffs her in der Mitte zwischen Abrissverfügung und Baustopp (1) Formelle Illegalität: unstrittig darf keine Baugenehmigung vorliegen (2) Materielle Illegalität: (P) Muss auch materielle Illegalität vorliegen? ea.: Vorliegen formeller Illegalität reicht aus aa.: Es ist immer auch die materielle Illegalität erforderlich hm.: Auf der Tatbestandsseite reicht das Vorliegen formeller Illegalität aus, im Rahmen der Ermessensprüfung ist die Entscheidung jedoch ermessensfehlerhaft, wenn die Genehmigungsfähigkeit evident ist (3) Verantwortlichkeit: (4) Ermessen: ggf. hier Prüfung und Berücksichtigung der materielle Illegalität 2. Bestandschutz o aktiver Bestandschutz wird grds. abgelehnt Ausnahme: einfachgesetzl. Regelungen, z.b. 35 IV BauGB o allgemein anerkannt ist passiver Bestandschutz o Voraussetzungen für Bestandschutz Seite 3 03/ 2011 RA Christian Pope
4 Bereits errichtete bauliche Anlage (nicht ausreichend sind insoweit lediglich fertiggestellte Teilstücke einer Gesamtanlage) Anlage muss zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigungsfähig gewesen sein o (P1) Dauer des Zeitraums OVG Lüneburg (BRS 17, Nr. 150): Ausreichend ist bereits eine Genehmigungsfähigkeit von einer logischen Sekunde Arg: keine Abgrenzungsprobleme hm.: Anlage muss einen nicht völlig unerheblichen Zeitraum materiell rechtmäßig gewesen sein, dieser liegt in der Regel bei 3 Monaten o Der passive Bestandsschutz endet mit der endgültigen Nutzungsaufgabe, nicht jedoch notwendig mit der faktischen Beendigung der Nutzung. o (P2) Hat der Bauherr einen Anspruch darauf, dass die Behörde durch Verwaltungsakt das Vorliegen von Bestandsschutz feststellt? VGH München BayVBl. 2002, 737: Ein Bauherr hat keinen Anspruch auf einen feststellenden Verwaltungsakt Arg.: VA mit diesem Inhalt ist durch Rechtsordnung nicht vorgesehen Gefahr der Umgehung der Vorschriften über den Bauantrag und die Baugenehmigung bedeuten. VGH Kassel BRS 57 Nr. 259: Es besteht gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ein Anspruch auf Erlass eines Duldungsverwaltungsakts jedenfalls dann, wenn Umgehung nicht droht o Fallkonstellationen: Bestandsschutz oder Abrissverfügung? genehmigtes Vorhaben Bestandsschutz (+) in der Abrissverfügung kann jedoch Aufhebung der Baugenehmigung gem. 48,49 VwVfG zusehen sein ungenehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Vorhaben wenn genehmigungsfähig, dann wäre Abrissverfügung unverhältnismäßig Behörde kann Bürger aber auffordern, Baugenehmigung einzuholen. Unterlässt der Bürger dies kommt ggf. Abrissverfügung doch in Betracht Seite 4 03/ 2011 RA Christian Pope
5 wenn nicht genehmigungsfähig, dann kein Bestandsschutz (P) jetzt materiell rechtswidrig, aber früher einmal über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum materiell rechtmäßig, allerdings keine Baugenehmigung hm.: das Vorhaben genießt Bestandsschutz aa: infolge der jetzigen Illegalität darf abgerissen werden, da auch Legalisierung durch Baugenehmigung fehlt genehmigungsfreies Vorhaben hier ist allein auf die materielle Rechtmäßigkeit abzustellen. es muss ggf. aber Berücksichtigung finden, ob Substanzzerstörung durch Abrissverfügung erfolgt. 3. (P3) Anspruch des Nachbarn auf Erlass einer Beseitigungsanordnung? 89 NBauO räumt der Behörde grds. Ermessen ein Anspruch nur, wenn Ermessensreduktion auf Null Das BVerwG möchte eine Verdichtung des behördlichen Ermessens nur bei hoher Intensität der Störung anerkennen Anders aber OVG Münster: Im Regelfall führt allein die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu einer Pflicht zum bauaufsichtsrechtlichen Einschreiten. 4. (P4) Ordnungsverfügung gegen Miteigentümer Fehlt Duldungsverfügung an Miteigentümer, dann ist die Bauordnungsmaßnahme i.d.r. weder nichtig, noch rechtswidrig, sondern wegen der fehlenden rechtlichen Möglichkeit allein nicht vollstreckbar. Fehlen der Duldungsverfügung ist lediglich Vollstreckungshindernis (Androhung der Vollstreckung ist bereits Beginn der Vollstreckung) C. Bauplanungsrecht problematisch ist regelmäßig die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den 29 ff. BauGB I. bauliche Anlage, 29 BauGB: o bauliche Anlage i.s.d. 29 BauGB wird durch drei Merkmale gekennzeichnet: in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden und von bodenrechtlicher Relevanz Seite 5 03/ 2011 RA Christian Pope
6 o Beispiele aus der neueren Rechtsprechung: (P1) Spannposters an Hauswand (VGH München BayVBl. 2003, 83): Bauliche Anlage isd. 29 BauGB liegt vor auch eine mittelbare Verbindung der Anlage mit dem Erdboden, etwa die Befestigung an einer Gebäudewand, genügt. Die städtebauliche Relevanz hat das BVerwG bereits für eine 2,70 x 3,70 m große Werbetafel an einer Hauswand bejaht. (P2) Mobilfunkantenne auf Hausdach (OVG Münster, NVwZ- RR 2003, 637) bauliche Anlage isd. 29 BauGB liegt vor, da Ortsbild der Gemeinde berührt (P3) Abgrenzung Nutzungsänderungen isd. 29 BauGB/ bloße Nutzungsintensivierung II. Gebietstypen: 1. Beplanter Innenbereich ( 30 BauGB): Differenziere 3 Arten des B- Plans: qualifizierter B- Plan, 30 I BauGB (besonders klausurrelevant) vorhabenbezogener B- Plan, 30 II BauGB einfacher B-Plan, 30 III BauGB Qualifizierter B- Plan maßgeblich sind bezüglich der Art und des Maß der baulichen Nutzung zunächst die ausdrücklichen Festsetzungen des B- Plans regelmäßig wird durch den B- Plan jedoch auf die BauNVO Bezug genommen (P1) Bestimmung der anwendbaren Fassung der BauNVO (BVerwG NVwZ 2004, 343, 344): Bei der Festsetzung von Baugebieten in Bebauungsplänen ist auf die Fassung der BauNVO abzuheben, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Plans galt statische Verweisung Schutz der Planungshoheit der Gemeinden (P2) 13 BauNVO Seite 6 03/ 2011 RA Christian Pope
7 (P3) Besteht für Baugenehmigungsbehörde Verwerfungskompetenz hinsichtlich des B- Plans? ea (OVG Münster, NW VBl 1998, 60, 62): (-), bis zur Aufhebung des unwirksamen B- Plans gilt die uneingeschränkte Anwendbarkeit aa (OVG Lüneburg, NVwZ 2000,1061): (-), aber die Behörde darf den B-Plan im Falle seiner Rechtswidrigkeit unangewendet lassen 2. Ausnahmen und Befreiungen, 31 BauGB: Unterschied Ausnahmen/ Befreiung Befreiung darf gerade nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle anführen lassen Charakter der Härtefallsituation muss erhalten bleiben (P) Ermessensentscheidung bei 31 II BauGB? o wenn Voraussetzungen erfüllt, besteht wenig Raum für Ermessen o allerdings nicht zwingend Reduzierung auf Null 3. Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ( 34 BauGB) Einfügen bedeutet, dass sich das Vorhaben in dem aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmen hält. keine Uniformität, aber Vermeidung von bodenrechtlichen Spannungen im Zusammenhang bebauter Ortsteil erforderlich ist ein (S) organisch gewachsenere Siedlungskomplex, der den Eindruck der Geschlossenheit verleiht. (P) Ortsteil o jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde muss dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (P) Ferienwohnungen o der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt (P) Abgrenzung zu bloßen Ansammlung 4 Häuser genügen nicht 6 Häuser können ausreichen o und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Seite 7 03/ 2011 RA Christian Pope
8 (P) Splittersiedlung o maßgeblich ist dabei nur die Bebauung im jeweiligen Gemeindegebiet (P) Bebauungszusammenhang o Maßgeblich für den Bebauungszusammenhang ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. o (P) Ist auch die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung zu berücksichtigen? (+) o (P) Gebiet ist durch Abriss in Auflösung 34 II BauGB enthält eine dynamische Verweisung auf die BauNVO 4. Vorhaben im Außenbereich ( 35 BauGB) differenziere: o privilegierte Vorhaben sonstige Vorhaben (P) Schutz der Nachbargemeinde? o problematisch gerade, wenn für Vorhaben im Außenbereich Baugenehmigung erteilt wird o BVerwG: (FOC NVwZ 2003, 86) Schutz hat über 35 III BauGB zu erfolgen interkommunales Abstimmungsgebot gem. 2 II BauGB ist ungeschriebener Belang dort wo Interessen der Nachbargemeinde betroffen sein können, darf keine Baugenehmigung für Errichtung des Vorhabens im Außenbereich erteilt werden, sondern besteht das Erfordernis eines förmlichen Planverfahrens gemeindliche Belange dürften bei ca. 10 % Kaufkraftabfluss betroffen sein BauGB: Das Einvernehmen der Gemeinde Seite 8 03/ 2011 RA Christian Pope
9 Zweck des 36 BauGB o Das gemeindliche Einvernehmen sichert die Planungshoheit der Gemeinde und damit die Verwirklichung der Selbstverwaltungsgarantie Einvernehmen wird erst mit Zugang bei der Baugenehmigungsbehörde wirksam erteilt allein die Entscheidung der Gemeinde genügt nicht Fiktion des Einvernehmens, 36 II 2 BauGB (P) Planungsbehörde und Baugenehmigungsbehörde sind identisch o Baugenehmigung darf nicht wegen fehlendem Einvernehmen verweigert werden nach hm (BVerwG NVwZ- RR 2005, 83) ist Einvernehmen nicht erforderlich o allein materielle Gründe können zur Verweigerung führen Frist des 36 II 2 BauGB gilt dann nicht Ersetzung des Einvernehmens Rücknahme des Einvernehmens Eine Rücknahme oder ein Widerruf des erteilten Einvernehmens ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für das fingierte Einvernehmen nach 36 II 2 BauGB. (P) Einvernehmen nach erteiltem Bauvorbescheid? OVG MS (Beschl. v ): ist nicht erforderlich aa.(ovg Frankfurt/ Oder, LKV 1997, 377): ist erforderlich 6. Zulässigkeit gem. 33 BauGB Regelung ist streng subsidiär findet nur Anwendung auf Vorhaben, die nicht nach einer anderen Vorschrift bauplanungsrechtlich zulässig sind Der Bauherr, der bereit ist, sich bereits hinreichend verlässlich abzeichnende Festsetzungen zu akzeptieren, soll nicht durch die regelmäßig längere Dauer eines Planfeststellungsverfahrens benachteiligt werden. D. Rechtmäßigkeit von B- Plänen I. Prüfungsschema B- Plan Flächennutzungsplan Bebauungsplan Seite 9 03/ 2011 RA Christian Pope
10 II. (P) Fehlerfolgenregelung gem. 214, 215 BauGB I. Rechtsschutz für den Nachbarn D. Rechtsschutz im Baurecht 1. Nachbarbegriff: Nachbar ist jeder, der in der durch die Rechtsnorm geschützten Position von dem Vorhaben beeinträchtigt wird. (P1) Mieter o Mieter kann seine Rechte nur vom Eigentümer herleiten er ist kein Nachbar im Sinne des Baurechts ggf. Rechte aus dem Mietvertrag geltend machen o Eigentümer kann sich auch nicht gegen Baugenehmigung für seinen Mieter wehren ggf. Rechte aus dem Mietvertrag geltend machen. (P2) Wohnungseigentum o keine ÖR- Nachbaransprüche innerhalb der WEG nur zivilrechtliche Ansprüche o Nachbarrechte der WEG selbst können nur durch WEG in ihrer Gesamtheit geltend gemacht werden (VGH München, NVwZ-RR 2004, 248) 2. (P) Drittschutz: (P1) Vorliegen einer (S) drittschützenden Norm (P2) Heranrückende Wohnbebauung und Außenbereich (P3) Gebietsübergreifender Nachbarschutz kein Drittschutz über Gebietsfestsetzungen Drittschutz lediglich über 15 I 2 BauNVO ivm. dem Gebot der Rücksichtnahme Seite 10 03/ 2011 RA Christian Pope
11 OVG Münster NWVBl. 1999, 338: Der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart steht grundsätzlich nur den Grundeigentümern desselben Baugebiets zu. OVG Lüneburg (NVwZ- RR 2007, 7, 8): gebietsübergreifender Drittschutz dann, wenn sich aus der Planrechtfertigung ergibt, dass nachbarschützende Wirkung nicht auf Plangebiet selbst beschränkt sein soll. II. Der vorläufige Rechtsschutz im Baurecht Klage des Nachbarn gegen die Baugenehmigung hat gem. 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung (P) Vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich? o hm sieht die Verweisung in 80 a III 2 VwGO als Redaktionsversehen an Rechtsgrundverweisung Antrag nur bei Abgaben- und Kostenbescheiden o a.a. stellt auf den Wortlaut des 80 a III 2 VwGO ab, der auf 80 VI VwGO verweist Rechtsfolgenverweisung vorherige Antragstellung bei der Behörde immer erforderlich. III. Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- / Rechtslage bei Anfechtungsklage grds. ist maßgeblich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (P) Nachbarklagen o differenziere: Rechtslage ändert sich während des laufenden Verfahrens zu Lasten des Bauherrn alte Rechtslage Rechtslage ändert sich während des laufenden Verfahrens zu Gunsten des Bauherrn neue Rechtslage maßgeblich ist somit letztlich immer die für den Bauherrn günstige Rechtslage IV. Normenkontrolle gem. 47 VwGO: (P) Anwendbarkeit auf Flächennutzungspläne Seite 11 03/ 2011 RA Christian Pope
Baurecht Nds. I. Wirkungen der Baugenehmigung: 70 NBauO begründet grds. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
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