SVA Zürich Aktuell Editorial. Guten Tag

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1 Editorial Guten Tag Auf Neujahr ändern diverse Beitragssätze, Renten- und Grenzbeträge. Die wichtigsten Neuerungen beleuchten wir in dieser Ausgabe. Kompakte Zusammenstellungen der neuen Sätze und Beträge finden Sie unter Ebenfalls mit der Zeit geht die Invalidenversicherung: Wie die IV-Stelle Zürich die neuen Herausforderungen meistert, erklärt ihr Leiter Marc Gysin. Wir grüssen Sie freundlich. SVA Zürich Familienzulagen Neu auch während eines Sprachaufenthalts Ab 1. Januar 2011 berechtigt auch ein Sprachaufenthalt von Jugendlichen zur Ausbildungszulage. Auch bei einem bis zu viermonatigen Unterbruch zwischen Matura und Studienbeginn läuft die Ausbildungszulage weiter. Und was gilt für Familienzulagen bei Krankheit, Mutterschafts- oder unbezahltem Urlaub? >> weiter IV 50 Jahre Invalidenversicherung ein Ausblick Die IV hat sich von der Renten- zur Eingliederungsversicherung gewandelt. Marc Gysin, Leiter IV-Stelle Zürich, erklärt im Gespräch mit Olga Manfredi, Geschäftsleiterin der Behindertenkonferenz Kanton Zürich (BKZ), wie die IV-Stelle Zürich die neuen Herausforderungen meistert. >> weiter AHV/IV Höhere Renten, Beiträge und Grenzbeträge Per 1. Januar 2011 steigen die Renten der AHV und IV. Der Bundesrat hat die Beträge der Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Damit erhöhen sich auch die BVG-Eintrittsschwelle und der Koordinationsabzug sowie der Steuerabzug für die dritte Säule. Zugleich steigen die Beiträge an EO und Arbeitslosenversicherung. >> weiter

2 Newsletter weiterempfehlen bearbeiten Ihr Feedback drucken SVA Zürich Röntgenstrasse 17 Postfach 8087 Zürich Tel Fax

3 Artikel: >> drucken >> mailen Familienzulagen Neu auch während eines Sprachaufenthalts Ab 1. Januar 2011 berechtigt auch ein Sprachaufenthalt von Jugendlichen zur Ausbildungszulage. Auch bei einem bis zu viermonatigen Unterbruch zwischen Matura und Studienbeginn läuft die Ausbildungszulage weiter. Und was gilt für Familienzulagen bei Krankheit, Mutterschafts- oder unbezahltem Urlaub? Bisher musste ein Sprachaufenthalt der Tochter oder des Sohnes in direktem Zusammenhang mit dem geplanten Ausbildungsziel stehen, damit Mutter oder Vater (weiterhin) Ausbildungszulagen erhielten. Ab Neujahr anerkennt der Bund Sprachaufenthalte mit Schulbesuch grundsätzlich als Ausbildung, die zur Ausbildungszulage berechtigt, sofern die übrigen gesetzlichen Bestimmungen für den Bezug von Familienzulagen erfüllt sind. Die betreffenden Eltern erhalten somit im Kanton Zürich die monatliche Ausbildungszulage von 250 Franken. Die neue Praxis des Bundes umfasst auch den Unterbruch der Ausbildungszeit zwischen Matura und Studienbeginn: Die Ausbildungszulage läuft während maximal vier Monaten weiter. Wie lange der Anspruch auf Familienzulagen in anderen Situationen weiter besteht, bleibt wie bisher geregelt. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmende nur solange Anspruch auf Familienzulagen haben, wie sie auch Anspruch auf Lohn haben. Ausgenommen sind jedoch folgende Situationen: Krankheit, Unfall, Schwangerschaft Wer wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder infolge Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht arbeiten kann, erhält ab Eintritt der Arbeitsverhinderung die Familienzulagen noch für den laufenden und die drei folgenden Monate. Danach hat nur noch Anspruch auf die Zulagen, wer weiterhin AHV-pflichtigen Lohn von mindestens 6840 Franken pro Jahr erhält. Am 1. Januar 2011 steigt diese Limite auf 6960 Franken. Kranken- oder Unfalltaggelder stellen keinen AHV-pflichtigen Lohn dar. Mutterschaftsurlaub Frauen erhalten die Familienzulagen weiterhin während des Mutterschaftsurlaubs von maximal 16 Wochen, sofern das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit besteht. Wurde das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Geburt aufgelöst, besteht der Anspruch auf Familienzulagen während 14 Wochen, sofern auch ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung der EO besteht. Unbezahlter Urlaub Arbeitnehmende in unbezahltem Urlaub erhalten die Familienzulagen noch während des laufenden und der drei folgenden Monate, sofern der Jahreslohn immer noch 6840 Franken erreicht. Am 1. Januar 2011 steigt diese Limite auf 6960 Franken. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit Während eines Jugendurlaubs gemäss Artikel 329e OR laufen Familienzulagen weiter. Tod Stirbt ein Arbeitnehmer, besteht sein Anspruch auf Familienzulagen generell weiter während des laufenden und der drei folgenden Monate. Bei Unklarheiten hilft die SVA Zürich den Mitgliedern ihrer Familienausgleichkasse gerne weiter.

4 Artikel: >> drucken >> mailen IV 50 Jahre Invalidenversicherung ein Ausblick Die IV hat sich von der Renten- zur Eingliederungsversicherung gewandelt. Marc Gysin, Leiter IV-Stelle Zürich, erklärt im Gespräch mit Olga Manfredi, Geschäftsleiterin der Behindertenkonferenz Kanton Zürich (BKZ), wie die IV-Stelle Zürich die neuen Herausforderungen meistert. Olga Manfredi: Mit der Invalidenversicherung wollte die Schweiz vor 50 Jahren die grösste sozialpolitische Lücke füllen. Hat sich diese Hoffnung erfüllt? Marc Gysin: Unbestritten ist die Invalidenversicherung ein wichtiger Pfeiler der ersten Säule. Wer aus gesundheitlichen Gründen um den Arbeitsplatz bangt oder gar arbeitsunfähig ist, der ist auf die Unterstützung der Invalidenversicherung angewiesen. Ist die genannte Not seit dem Inkrafttreten der IV gelindert oder verschwunden? Die Not ist nicht verschwunden, aber seit der Gründung der IV hat sich die Ausgangssituation für die IV-Stellen fundamental verändert. Die Schweiz hat sich von der Agrar- und Produktionsgesellschaft zur Dienstleistungsgesellschaft hin entwickelt. Wir sind heute eine Kopfleistungsgesellschaft. Vor 50 Jahren waren Renten aufgrund einer psychischen Erkrankung selten. Heute ist die Begleitung und Eingliederung von Menschen mit psychischer Krankheit ein Schwerpunkt unserer Arbeit geworden. Mit der 5. IV-Revision haben wir Instrumente erhalten, um den Bedürfnissen dieser Menschen besser gerecht zu werden. Welches sind heute die grössten sozialpolitischen Herausforderungen der IV? Die IV ist nach wie vor stark defizitär und muss sparen belief sich die Schuldenlast auf 1.1 Milliarden Franken. Um die IV nachhaltig zu sichern, müssen wir die Kostensituation in den Griff bekommen. Erste Massnahmen sind bereits entschieden worden. Die befristete Erhöhung der Mehrwertsteuer und die Schaffung eines eigenen IV-Fonds genügen aber nicht. Wir werden uns in Zukunft noch stärker auf die Eingliederung spezialisieren. Mit der 6. IV-Revision gehen wir einen Schritt weiter und machen das Eingliederungsangebot auch Menschen mit IV-Rente zugänglich. Ein Gesundheitszustand verändert sich, deshalb überprüfen wir die zugesprochenen Renten regelmässig und entscheiden, wo ein beruflicher Wiedereinstieg möglich erscheint. Wer längere Zeit nicht gearbeitet hat, muss aber zuerst das Vertrauen in sich selbst zurückgewinnen und bedarf einer individuellen Begleitung durch die Integrationsspezialistinnen und -spezialisten der SVA Zürich. Hat die 5. IV-Revision einen Kulturwandel bewirkt? Ja, ganz bestimmt. Eingliederung vor Rente ist nicht nur in aller Munde, sondern bestimmt unser Denken und Handeln bei der IV-Stelle Zürich. Wir packen jede Chance, um Arbeitgeber, Ärzte, Krankentaggeldversicherer und Betroffene selbst über die Dienstleistungen der IV-Stelle zu informieren. Jeder Arbeitgeber muss über die Möglichkeit der Früherfassungsmeldung und die Möglichkeiten der Frühinterventionsmassnahmen im Bild sein. Die Frühinterventionsphase erlaubt uns zu handeln, auch wenn noch nicht alle Details abgeklärt sind. Der Wandel zeigt sich auch in der Zusammenarbeit. Heute treffen sich unsere Fachspezialisten regelmässig am runden Tisch, um Fälle aus verschiedenen Perspektiven zu beleuchten. Wir können schneller entscheiden und handeln.

5 Die IV-Neurenten sind seit 2003 um 44 Prozent zurückgegangen. Wie erklären Sie sich diesen Rückgang? Bereits mit der 4. IV-Revision haben die IV-Stellen die Möglichkeit erhalten, genauer hinzuschauen. Die Regionalen Ärztlichen Dienste wurden eingesetzt. Der Anstieg der Neurentenquote konnte nachhaltig gebremst werden. Diese Versicherungsmediziner sind darauf spezialisiert, die Arbeitsfähigkeit aus Sicht der Invalidenversicherung zu prüfen. Aufgrund der noch vorhandenen Ressourcen beurteilen sie, in welchem Umfang eine Person in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit noch arbeiten könnte. Der Rückgang der Neurentenzusprache zeigt aber auch, dass die neuen Massnahmen der 5. IV-Revision (Früherfassung, Frühintervention und Integrationsmassnahmen) greifen. Früher konnten wir psychisch kranken Kundinnen und Kunden kein Unterstützungsangebot machen, heute haben wir Massnahmen, die eigens für psychisch Kranke geschaffen wurden. Wie schätzen Sie die Wirksamkeit der neuen Instrumente der IV wie der Früherkennung und der Früherfassung ein? Ich bin von der Wirksamkeit dieser Massnahmen überzeugt, und die Zahlen bestätigen die Richtigkeit der Instrumente. Wir werden aber weiter in die Kommunikation gegenüber Arbeitgebern investieren. Jedes Unternehmen im Kanton Zürich muss die Möglichkeit einer Früherfassungsmeldung kennen. Heute kommen rund 32 Prozent aller Früherfassungsmeldungen von Arbeitgebenden. Welche inhaltlichen Reformen wünschen Sie sich? Ich bin überzeugt, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Mit der 5. IV-Revision hat sich die IV von der Renten- zur Eingliederungsversicherung gewandelt. Wir investieren viele Ressourcen in die Prävention und die Beratung von Unternehmen, damit die Versicherten den Arbeitsplatz behalten können. Mit der 6. IV-Revision gehen wir den eingeschlagenen Weg entschieden weiter. Wie erwähnt, möchten wir unsere gezielte Unterstützung zur Eingliederung nun auch den IV-Rentnerinnen und -rentnern anbieten, die damals diese Möglichkeiten noch nicht hatten. Wie könnte die IV Ihrer Ansicht nach in 50 Jahren als solides, nachhaltiges Sozialwerk aussehen? Eine nachhaltige Entwicklung der Invalidenversicherung ist in unser aller Interesse, damit die Menschen, welche die IV wirklich brauchen, auf die notwendige Hilfe zählen können auch in 50 Jahren. Wir möchten für die Anliegen der Invalidenversicherung und unserer Kundinnen und Kunden sensibilisieren. Arbeitgeber anerkennen uns als Partner für ein ganzheitlich ausgestaltetes Absenzen- und Gesundheitsmanagement und suchen die Zusammenarbeit mit uns. Quelle: Interview von Olga Manfredi in BKZ-Info 2/2010, Behindertenkonferenz Kanton Zürich. Der Verein Behindertenkonferenz Kanton Zürich wurde im November 1983 gegründet zwecks Information und Koordination im Behindertenwesen des Kantons Zürich sowie zur Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderung. BKZ Behindertenkonferenz Kanton Zürich Kernstrasse Zürich

6 Artikel: >> drucken >> mailen AHV/IV Höhere Renten, Beiträge und Grenzbeträge Per 1. Januar 2011 steigen die Renten der AHV und IV. Der Bundesrat hat die Beträge der Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Damit erhöhen sich auch die BVG-Eintrittsschwelle und der Koordinationsabzug sowie der Steuerabzug für die dritte Säule. Zugleich steigen die Beiträge an EO und Arbeitslosenversicherung. Im koordinierten System der schweizerischen Sozialversicherungen führt eine Rentenerhöhung automatisch zu entsprechenden Anpassungen weiterer Beträge. Zudem werden per 1. Januar 2011 die Beitragssätze von EO und Arbeitslosenversicherung erhöht. Die wichtigsten angepassten Beiträge, Leistungen und Grenzbeträge zeigt diese Übersicht. Beitrag an die EO Der Beitragssatz steigt von 0.3 auf 0.5 Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag hälftig. Grund für die Erhöhung ist die Mitte 2005 eingeführte Mutterschaftsentschädigung. Beitrag an die Arbeitslosenversicherung Der Beitragssatz steigt von 2.0 auf 2.2 Prozent des Bruttolohns bis 10'500 Franken im Monat bzw. 126'000 Franken im Jahr. Zugleich wird ein Solidaritätsbeitrag eingeführt: 1.0 Prozent des Lohnanteils über 10'500 bis 26'250 Franken im Monat bzw. des Lohnanteils über 126'000 bis 315'000 Franken im Jahr. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge hälftig. Beiträge von Selbständigerwerbenden an AHV/IV/EO Für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmende eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers erhöht sich die Beitragsskala auf 9300 bis 55'700 Franken. Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende steigt von 460 auf 475 Franken pro Jahr. Beiträge von Nichterwerbstätigen an AHV/IV/EO Die Beiträge richten sich nach Vermögen und Renteneinkommen. Zum Renteneinkommen zählen neu auch AHV-Renten, IV-Renten hingegen weiterhin nicht. Studierende und neu auch Nichterwerbstätige mit Ergänzungsleistungen bezahlen stets den Mindestbeitrag von neu 475 Franken pro Jahr (bisher 460). Geringfügiges Einkommen Bruttojahreslöhne bis 2300 Franken (bisher 2200) rechnen Arbeitgebende nur auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ab. Privathaushalte und Arbeitgebende im Kulturbereich müssen auch Bruttojahreslöhne unter 2300 Franken in jedem Fall abrechnen. Mindesteinkommen für Anspruch auf Familienzulagen Der Mindestbruttolohn für einen Anspruch auf Familienzulagen steigt auf 580 Franken im Monat bzw Franken im Jahr. Arbeitnehmende mit tieferem Einkommen können im Kanton Zürich unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Familienzulagen beziehen. Die zuständige Familienausgleichskasse hilft gerne weiter. AHV/IV-Rente Für Versicherte ohne Beitragslücke steigt die minimale Altersrente von 1140 auf 1160 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2280 auf 2320 Franken. Die neuen Beträge gelten auch für ganze IV-Renten. Die maximale Altersrente für Ehepaare beträgt neu 3480 Franken (bisher 3420).

7 Ergänzungsleistungen Der zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs vorgesehene Betrag erhöht sich auf 19'050 Franken pro Jahr für Alleinstehende, 28'575 Franken für Ehepaare und 9945 Franken für Waisen. Hilflosenentschädigung Die Entschädigung bei schwerer Hilflosigkeit steigt für AHV-Bezügerinnen und -Bezüger auf 928 Franken pro Monat, für IV-Rentnerinnen und -Rentner zu Hause auf 1856 Franken. Berufliche Vorsorge Die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge wird von 20'520 auf 20'880 Franken angehoben. Der Koordinationsabzug steigt von 23'940 auf 24'360 Franken. Säule 3a Nach oben angepasst wird auch der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge. Erwerbstätige mit Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung dürfen neu 6682 Franken abziehen, Erwerbstätige ohne Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung 33'408 Franken. Tabellen mit allen Sätzen und Beträgen: Änderungen bei den Beiträgen Änderungen bei den Leistungen

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