WS 2007/2008 Übung Öffentliches Recht II Gerald Kleinschroth

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1 WS 2007/2008 Übung Öffentliches Recht II Gerald Kleinschroth Terminübersicht: : Allgemeine Grundrechtslehre Allgemeine Grundrechtslehre, Verfassungsprozessrecht Spezielle Grundrechte: Art. 1 I, Art. 2 I, II, Art. 4 I, II GG - Fallbearbeitung Spezielle Grundrechte: Art. 5 I, III, 8 I GG - Fallbearbeitung Spezielle Grundrechte: Art. 12 I, 14 I GG - Fallbearbeitung Spezielle Grundrechte: Art. 3 I, II, III GG - Fallbearbeitung Grundrechte im Gemeinschaftsrecht Grundbegriffe des Verwaltungsrechts Verwaltungsverfahren, Verwaltungsprozessrecht Fallbearbeitung (Anfechtungsklage) Fallbearbeitung (Anfechtungsklage) Fallbearbeitung (Verpflichtungsklage) Fallbearbeitung (Verpflichtungsklage) Fallbearbeitung (Probeklausur) Besprechung Probeklausur, Wiederholung Literatur: Grundlagen Staatsrecht: Degenhart, Staatsrecht I Staatszielbestimmungen, Staatsorgane, Staatsfunktionen, 22. Auflage 2006; Hendler, Staatsorganisationsrecht, 2003; Maurer, Staatsrecht I Grundlagen Verfassungsorgane Staatsfunktionen, 5. Auflage 2007; Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 2. Auflage Grundrechte: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 9. Auflage 2007; Pieroth/Schlink, Staatsrecht II Grundrechte, 22. Auflage 2006; Richter/Schuppert, Casebook Verfassungsrecht, 4. Auflage 2001, Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 2. Auflage Verwaltungsrecht: Hendler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2001; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 6. Auflage 2005, Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006;, 5. Auflage 2007; Richter/Schuppert, Casebook Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2000; Schenke, Verwaltungsprozessrecht, 11. Auflage 2007; Schlaich/Korioth, Bundesverfassungsgericht, 5. Auflage 2007; Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 2. Auflage 2007.

2 I. Allgemeine Grundrechtslehre 1. Definieren Sie den Begriff Grundrechte - von der Verfassung garantierte, - gerichtlich durchsetzbare - subjektive Rechte, welche - den Einzelnen berechtigen und - den Staat verpflichten (Katz, zitiert in Sodan/Ziekow; 21, Rn. 1) 2. Was sind grundrechtsgleiche Rechte und wo sind sie zu finden? Rechte, die nicht im Kapitel I Die Grundrechte aufgeführt sind, die aber mit den ausdrücklich so bezeichneten Grundrechten vergleichbar sind. (vgl. Art. 93 I Nr. 4a - Art. 20 IV GG Widerstandsrecht - Art. 33 GG staatsbürgerliche Rechte - Art. 38 GG Wahlrecht - Art. 101 GG Verbot von Ausnahmegerichten - Art. 103 GG Grundrechte des Angeklagten - Art. 104 GG Rechtsgarantie Freiheitsentziehung 3. Ordnen Sie die Grundrechte des Grundgesetzes nach Freiheitsrechten, Gleichheitsrechten und Justizgrundrechten Freiheitsrechte Gleichheitsrechte Justizgrundrechte Art. 2 I (Auffang-GR) Art. 3 I (Auffang-GR) Art. 19 IV Art. 2 II Art. 3 II Art. 101 Art. 4 I, II, III Art. 3 III Art. 103 I Art. 5 I, III Art. 6 IV, V Art. 103 II Art. 6 I, II, III Art. 33 I Art. 103 III Art. 7 II, IV Art. 33 II (Art. 104) Art. 8 I Art. 33 III Art. 9 I, III Art. 38 I 1 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 16 Art. 17

3 4. Können Grundrechte gemäß dem GG verwirkt oder eingeschränkt werden? - Art. 18 GG: Verwirkung von Grundrechten - Art. 19 I, II Einschränkung von Grundrechten 5. Erläutern Sie die Begriffe objektives Recht und subjektives Recht am Beispiel des - Art. 6 I GG - Art. 7 IV 1 GG - Art. 14 I GG Subjektives öffentliches Recht: unmittelbarer Rechtsanspruch des Einzelnen gegen den Staat in Form: - Abwehranspruch (status negativus) - Leistungsanspruch (status positivus) - Gleichbehandlungsanspruch Objektives Recht: keine subjektiven Rechtsansprüche, sondern objektive Wertordnung - Ausstrahlung der GR auf das Privatrecht ( mittelbare Drittwirkung ) - Grundrechtliche Schutzpflichten - Institutionelle Gewährleistungen - Grundrechtssicherung durch Organisation und Verfahren Fall Männerpension Anton Fromm ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Berlin in dem er selbst lebt und in dem er eine Pension betreibt, deren Zimmer er ausschließlich an Männer vermietet. Gemäß Mietvertrag wird jeglicher weiblicher Besuch in den Zimmern untersagt. Der Mieter Fritz Ehelich, möchte gerne regelmäßig Besuch von seiner berufsbedingt in Hamburg lebenden Frau erhalten. Er glaubt, die angesprochene Regelung des Mietvertrags sei wegen Verstoßes gegen Grundrechte ungültig. Zu Recht? Ja, Art. 6 I GG: Ehe und Familie unter besonderem Schutz des Staates. Ausstrahlung auf alle Bereiche des Rechts, auch auf das Privatrecht (mittelbare Drittwirkung) Besucherregelung sittenwidrig und somit gemäß 138 I BGB nichtig.

4 Fall Schutzpflicht Der Student Sören Sorgenvoll fühlt sich bedroht. In etwa 100m Entfernung von seiner Wohnung hat ein Mobilfunkbetreiber einen Sendemasten errichtet. Sören fühlt sich seitdem häufig schlapp und antriebslos und führt dies auf die schädlichen Wirkungen der elektro-magnetischen Strahlung zurück. Er ist der Meinung, der Gesetzgeber habe die Pflicht, seine Gesundheit zu schützen und fordert daher per Petition an den Bundestag ein gesetzliches Verbot, Mobilfunkmasten näher als 1 km zu Wohnhäusern zu errichten. Könnte Sören aus Art. 2 II GG evtl. einen Anspruch auf Erlass dieses Verbots ableiten? Fraglich. Zwar verpflichtet Art. 2 II 1 GG den Staat, die körperliche Unversehrtheit der Bürger vor Eingriffen anderer zu schützen, doch hat der Gesetzgeber eine weite Gestaltungsfreiheit. Diese ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. (z.b. völlige Untätigkeit oder evident unzureichende Maßnahmen) Fall Institutionelle Gewährleistung Im Jahr 2001 erlässt der Bundestag auf Initiative der rot-grünen Bundesregierung das sog. Lebenspartnerschaftsgesetz. Es schafft das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft für mit zahlreichen der ehelichen Lebensgemeinschaft nachgebildeten Rechten und Pflichten für die gleichgeschlechtlichen Lebenspartner. Dagegen erheben mehrere CDUgeführte Landesregierungen Normenkontrollklage, mit der Begründung, das Gesetz sei unvereinbar mit der Institutsgarantie aus Art. 6 I GG. BVerfG: Institutsgarantie des Art. 6 I GG wird anerkannt, aber durch das Gesetz nicht beeinträchtigt. 6. Fallbeispiele Grundrechtsträger Fall Bürgerrechte (Deutschengrundrechte) G. ist türkischer Staatsbürger, lebt aber seit 20 Jahren rechtmäßig in Deutschland. Er engagiert sich politisch für die Rechte der kurdischen Bevölkerung in der Türkei und plant, am Jahrestag der Festnahme des PKK- Führers Öcalan eine Demonstration in München zu organisieren. Die Stadt München untersagt die Veranstaltung, da sie zahlreiche Aktivisten der in Deutschland verbotenen PKK als Teilnehmer erwartet und darin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sieht. G. sieht durch das Verbot seine Grundrechte als legal in Deutschland lebender Steuerzahler verletzt. Auf welche Grundrechte könnte sich G. ggf. berufen?

5 - Art. 8 I GG: Nein, da persönlicher Schutzbereich auf Deutsche - Art. 2 I: Ja beschränkt Fall EU-Ausländer Der britische Staatsbürger Tony Black, der in Deutschland wohnhaft ist, hat sich an der Universität Bamberg für die Zulassung zum nicht zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang Germanistik beworben. Seine Bewerbung wird mit Hinweis auf die bereits ausgeschöpfte Ausländerquote abgelehnt, obwohl er über alle Zulassungsvoraussetzungen verfügt. Kann Tony sich auf das Grundrecht der freien Wahl des Ausbildungsplatzes gem. Art. 12 I GG berufen? Art. 12 I: Persönlicher Schutzbereich auf Deutsche beschränkt, aber Art. 12 EGV verbietet Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit EU-Ausländern muss ebenso effektiver Grundrechtsschutz garantiert werden Direkter Zugriff auf Art. 12 I strittig, aber auch nicht nötig wegen: Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts Fall Leibesfrucht Der Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland gem. 218 StGB grundsätzlich unzulässig. 218a StGB sieht jedoch Ausnahmen vor, in denen der Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig ist. Wird durch diese Regelung in Grundrechte eingegriffen? Schutzbereich Art. 2 II 1 GG: - nasciturus als menschliches Leben? vom BVerfG anerkannt - eigene Grundrechtsträgerschaft des nasciturus, oder nur durch objektive Normen des GG geschützt? umstritten Eingriff ja, Abwägung mit Art. 2 I GG der Mutter erforderlich Fall Juristische Person Die Bundesregierung plant ein Gesetz zur Verstaatlichung der Strom- und Gasnetze, um den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu fördern. Können sich die Eigentümer der Netze, bei denen es sich überwiegend um Unternehmen in der Form von Aktiengesellschaften und GmbH handelt, sich gegenüber dem Staat auf das Grundrecht des Eigentums berufen?

6 Ja, juristische Person des privaten Rechts Exkurs: Juristische Personen Privatrecht Öffentl. Recht Rechtsfähige Vereine Bund und Länder AG Städte und Gemeinden GmbH Handwerkskammern KGaA staatliche Stiftungen staatliche Universitäten öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten Teilrechtsfähige Personenmehrheiten BGB-Gesellschaft KG OHG Fall Kommunale Selbstverwaltung Kann sich die Gemeinde Klein-Zapfelsdorf beim drohenden Verlust von Gemeindeeigentum im Rahmen einer Gebietsreform auf das Grundrecht auf Eigentum gem. Art. 14 I GG bzw. auf das Eigentumsrecht der jeweiligen Landesverfassung berufen? Grundrechtsfähigkeit von Gemeinden umstritten! BVerfG vs. BayVerfGH Antwort: Nein Ja Argument: keine grundrechts- Schutzsituation gem. typische Gefähr- Grundrechtsnorm im Einzelfall dungslage zu betrachten Kann sich die Universität Bamberg gegenüber der Staatsregierung auf Art. 14 I GG berufen? Nein, nur auf Art. 5 III 1 GG!! Im Fall von öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten nur auf Art. 5 I 2 GG

7 Fall Kirchengüter Die bayerische Staatsregierung beabsichtigt, bestimmte Grundstücke der katholischen Kirche in Bamberg zu enteignen, um eine Umgehungsstraße auf diesem Grund bauen zu können. Kann sich die katholische Kirche als juristische Person des öffentlichen Rechts auf Art. 14 I GG berufen? Ja, grundsätzliche auf alle GR, da nicht in den Staatsaufbau integriert. 10. Grundrechtsadressaten Fall Stadtwerke Die Stadtwerke der touristisch geprägten Voralpenstadt S werden als GmbH betrieben, wobei die Stadt alleiniger Gesellschafter ist. Herr Preuß hat in der Stadt S eine Ferienwohnung, die er als Zweitwohnsitz zur Erholung nutzt. Die Stadtwerke haben nun eine Änderung der Gebührensatzung dahingehend beschlossen, dass Bürger mit Zweitwohnsitz in der Stadt höhere Strom- und Wasserpreise zahlen müssen, als Einheimische. Kann sich Preuß gegenüber den Stadtwerken auf den Gleichheitssatz gem. Art. 3 I GG berufen? Ja, auch privatrechtliche Formen des Verwaltungshandelns sind bei der Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben an Grundrechte gebunden. Fall Drittwirkung Ein privates Unternehmen stellt nur Personen ein, die schriftlich erklären, keiner Gewerkschaft anzugehören und sich verpflichten, auch nach Einstellung keiner Gewerkschaft beizutreten. Als der Arbeitnehmer P. dennoch einer Gewerkschaft beitritt, erhält er eine fristlose Kündigung. Kann sich P. gegenüber dem Unternehmen auf Grundrechte berufen? Ja, Spezialfall des Art. 9 III GG. Weitere Fälle: Art, 20 IV GG, Art. 38 I 1 i.v.m. Art. 48 II GG.

8 11. Problematik Eingriff in den Schutzbereich Fall Killerspiele Ein Gesetz reglementiert das In-Verkehr-Bringen von so genannten Killerspielen, nicht aber die Herstellung. Kann sich der Hersteller, der diese Spiele nicht selbst in Verkehr bringt, dennoch auf Art. 12 I GG berufen? Ja, auch nicht beabsichtigte, aber unmittelbare Grundrechtseingriffe erfasst. Das Verkehrsverbot wirkt sich unmittelbar auf die durch Art. 12 I GG geschützte Produktion aus. Fall Bundeswehr I Die Bundeswehr führt auf dem Marktplatz der Stadt S. ein öffentliches Gelöbnis durch. Im Rahmen der Veranstaltung wirbt die Bundeswehr in einem Infomobil für den Dienst an der Waffe. Anwohner A., ein überzeugter Pazifist, fühlt sich durch die Veranstaltung äußerst unangenehm berührt und ist über die öffentliche Nachwuchswerbung verärgert. Kann die Veranstaltung evtl. einen Eingriff in das Grundrecht des A. auf Gewissensfreiheit gem. Art. 4 I GG darstellen? Nein. Reine Belästigungen stellen kennen Eingriff in Grundrechte dar. Fall Bundeswehr II Bei einem Übungsschießen der Bundeswehr wird durch eine fehlgegangene Artilleriegranate die Scheune eines Landwirts zerstört. Handelt es sich dabei um einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum gem. Art. 14 I? Ja, auch nicht beabsichtigte faktische Handlungen stellen einen Eingriff in Grundrechte dar. Fall Vereinsgesetz 1 des Vereinsgesetzes besagt (1) Ein Verein im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit ( 2 Abs. 1). (2) Ein Verein darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinn des Vereinszwecks verwendet werden.

9 Der angehende Vereinsgründer V. glaubt, in diesen Regelungen einen Eingriff in sein Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit zu erkennen. Trifft diese Ansicht zu? Nein, es handelt sich um eine bloße Konkretisierung des Vereinsbegriffes. 12. Grundrechtsschranken Geschrieben Verfassungsimmanent Art. 2 II 3 Art. 4 I Art. 5 II Art. 5 III 1 Art. 8 II Art. 9 III Art. 10 II Art. 11 II Art. 13 II-V, VII Art. 14 I 2, III 13. Fall Flatrate-Party Der Bundestag erlässt ein Gesetz, das Gaststättenbetreibern unter Androhung empfindlicher Bußgelder verbietet, so genannte Flatrate-Parties zu veranstalten, bei denen gegen Zahlung eines Pauschalbetrags, unbegrenzte Mengen alkoholischer Getränke konsumiert werden können. Diskothekenbesitzer D., der auf seine beliebten Student-Crossing -Parties nicht verzichten will, die genau unter oben genannten Begriff fallen, zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes. Zu Recht? Gaststättenrecht unterliegt der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder. Formelle Verfassungsmäßigkeit nicht gegeben.

10 14. Nennen Sie Beispiele für qualifizierte Gesetzesvorbehalte - Art. 5 II GG - Art. 6 III GG - Art. 11 II GG 15. Welche speziellen Eingriffsvoraussetzungen für einzelne Grundrechte kennen Sie? - Dreistufentheorie (Art. 12 I GG) - Unterscheidung zwischen Schrankenbestimmung (Art. 14 I 2 GG) und Enteignung (Art. 14 III GG) 16. Was ist unter dem Begriff Schranken-Schranken zu verstehen. Nennen Sie die verschiedenen Möglichkeiten von Schranken-Schranken! Beschränkungen, die für den Gesetzgeber gelten, wenn er dem Grundrechtsgebrauch Schranken zieht. - in den Grundrechten selbst enthalten (z.b. Art. 5 I 3, 12 II, III GG) - qualifizierte Gesetzesvorbehalte - Einrichtungsgarantien - Parlamentsvorbehalt - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG) - Verbot des einschränkenden Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1 GG) - Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) 17. Welche Schritte umfasst die Prüfung der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips? - Zweckprüfung: Handelt es sich bei dem vom Staat mit der gegebenen Maßnahme verfolgten Zweck um ein legitimes Ziel? - Geeignetheit: Födert das Mittel zumindest das Ziel? - Erforderlichkeit: Gibt es ein anderes Mittel, das die Bürger weniger belastet, aber ebenso effektiv ist? - Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.s.): Steht das Ausmaß der Belastungen steht außer Verhältnis zum erreichten Nutzen für die Allgemeinheit?

11 18. Fall Sexualerziehung Die Schulbehörde in Hamburg erlässt 1970 Richtlinien für die Sexualerziehung in den Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg, in denen Erziehungsziele und Lehrinhalte für die Sexualerziehung festgelegt werden. Dies geschah auf Grundlage des Hamburgischen Schulgesetzes und des Schulverfassungsgesetzes, das der Schulbehörde das Recht einräumt, Sexualkunde nach ihrem eigenen Ermessen als Schulfach einzuführen. Ist diese Befugnis mit dem Parlamentsvorbehalt i.v.m. mit der Wesentlichkeitstheorie verfassungsgemäß? (Nach BVerfGE 47, 46) Nein. Die individuelle Sexualerziehung gehört in erster Linie zu dem natürlichen Erziehungsrecht der Eltern im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GG; will der Staat in dieses Recht eingreifen, bedeutet dies einen wesentlichen Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern und bedarf somit eines Parlamentsgesetzes. 19. Fall Einzelfallgesetz Gem. Ladenschlussgesetz vom waren die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen an allen Tagen der Woche freigegeben. Nur für Apotheken galten abweichend davon die Regelungen der normalen Ladenschlusszeiten. K. war stolzer Inhaber der einzigen Bahnhofsapotheke in ganz Deutschland und hielt dieses Gesetz für verfassungswidrig, da es in Deutschland nur ihn beträfe und somit unter das Verbot von Einzelfallgesetzen gem. Art. 19 I 1 GG fiele. Hatte er damit Recht? (Nach BVerfGE 13, 225) Nein, das Gesetz betrifft potentiell eine Vielzahl von Fällen. Die Tatsache, dass es zu diesem Zeitpunkt nur eine Bahnhofsapotheke gab, spielt dabei keine Rolle. Es könnten in der Zukunft ja weitere eröffnet werden. 20. In welchen Fällen gilt das Zitiergebot gem. Art. 19 I 2 GG nicht? - vorkonstitutionelles Recht, - nachkonstitutionelles Recht, bei dem lediglich schon vorher geltende Grundrechtsrechtsbeschränkungen unverändert oder mit geringen Abweichungen wiederholt werden, - Gesetze die die allg. Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I einschränken - Allg. Gesetze i. S. d. Art. 5 II GG, - Regelungen nach Art. 12 I GG.

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