Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die RecyclingholzV geändert wird

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1 1 von 2 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die RecyclingholzV geändert wird Auf Grund 1. der 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und 2. der 4, 5 des AWG 2002 wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Recycling von Altholz in der Holzwerkstoffindustrie (RecyclingholzV), BGBl. II Nr. 160/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im 1 Z 4 wird die Wortfolge in der Holzwerkstoffindustrie gestrichen Abs. 1 und 2 lauten: (1) Altholz gemäß Anhang 1 ist nachweislich einem Recycling zuzuführen. (2) Altholz gemäß Anhang 1 ist am Anfallsort getrennt von Fenstern, Fensterstöcken, Außentüren, Munitionskisten, Kabeltrommeln aus Vollholz (Herstellung vor 1989), imprägnierten Bauhölzern aus dem Außenbereich, Bahnschwellen, Leitungsmasten, Brandholz, Altholz gemäß 7 Abs. 2 und von sonstigen Abfällen zu erfassen, zu sammeln, zu lagern und zu transportieren. 3. Im 4 werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt: (4) Von Abs. 1 ausgenommen sind 1. Rinde aus der Be- und Verarbeitung (Schlüssel-Nummer 17101); 2. Holzschleifstäube und schlämme (Schlüssel-Nummer 17104); 3. Altholz, das nachweislich nicht den Vorgaben gemäß Anhang 2 entspricht. Der Nachweis ist mittels Gutachten durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu führen. Dieses Gutachten ist mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen; 4. Altholz, das dem Recyclingverbot gemäß 7 unterliegt; (5) Altholz, für das das Abfallende gemäß 18a Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002 in der geltenden Fassung, deklariert wird, ist von der Verpflichtung zum Recycling gemäß Abs. 1 ausgenommen. 4. Im 10 wird am Anfang die Absatzbezeichnung (1) eingefügt und werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt: (2) 1, Anhang 1, Anhang 2 Kapitel 1.1 und 2.10 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (3) 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xxx/2015 mit 1. September 2015 in Kraft.

2 2 von 2 5. Im Anhang 1 wird der Tabelle folgende Zeile angefügt: Altholz, aus der mechanischen Behandlung, nicht qualitätsgesichert Vor dem Recycling ist eine Aufbereitung verpflichtend durchzuführen. 6. Im Anhang 2 Kapitel 1.1 wird in der Fußnote der Tabelle die Wortfolge ab 15. Mai 2015 durch die Wortfolge ab 1. Jänner 2018 ersetzt. 7. Im Anhang 2 Kapitel 2.10 erster Satz wird die Wortfolge bis spätestens 15. Mai 2014 durch die Wortfolge bis spätestens 1. Jänner 2017 ersetzt.

3 1 von 2 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die RecyclingholzV geändert wird Erläuterungen Allgemeiner Teil Die 5stufige Abfallhierarchie des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr. 102/2002 besagt, dass Abfälle in erster Linie zu vermeiden, sonst einer Vorbereitung zur Wiederverwendung und in weiterer Folge einem Recycling zuzuführen sind. Ist dies nicht möglich, sind die Abfälle sonstig (zb energetisch) zu verwerten und als letzte Möglichkeit zu beseitigen. Dieser Hierarchie soll durch die Einführung eines Recyclinggebots für Holzabfälle Rechnung getragen werden. Besonderer Teil Zu Z 1 ( 1 Z 4): Da der Geltungsbereich der RecyclingholzV nicht nur das Recycling in der Holzwerkstoffindustrie umfasst, soll in der Formulierung der Ziele in 1 Z 4 hinsichtlich des Recyclings von geeignetem Altholz gemäß der Abfallhierarchie die Einschränkung auf den Bereich der Holzwerkstoffindustrie entfallen. Zu Z 2 ( 4 Abs. 1 und 2): In 4 Abs. 1 soll für Altholz gemäß Anhang 1 ein Recyclinggebot eingeführt werden. Dieses Recyclinggebot soll sich an alle Abfallbesitzer von Altholz richten. Der Abfallhierarchie des AWG 2002 folgend sollen die Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Altholz in der Prioritätenfolge Recycling sonstige Verwertung (insbesondere energetische Verwertung) Beseitigung konkretisiert werden. Eine energetische Nutzung von Altholz soll nur zulässig sein, wenn die Ausnahmen gemäß 4 Abs. 4 zutreffen. Dadurch soll dem Gedanken der kaskadischen Nutzung von Altholz Rechnung getragen werden. Die Quellensortierung von Altholz ist notwendig, um eine möglichst hohe Qualität für das Recycling zu erreichen. Die Auflistung in 4 Abs. 2 soll daher als Klarstellung dienen und die Umsetzung der Quellensortierung in der Praxis erleichtern. Zu Z 3 ( 4 Abs. 4 und 5): In 4 Abs. 4 und 5 sollen jene Altholzfraktionen taxativ aufgelistet werden, die von der Verpflichtung zum Recycling gemäß 4 Abs. 1 ausgenommen sind: Rinde aus der Be- und Verarbeitung sowie Holzschleifstäube und schlämme sind auf Grund ihrer physikalischen Eigenschaften im Regelfall nicht für ein Recycling geeignet. Altholz, das die für das Recycling notwendige Qualität nicht aufweist, soll von dem Recyclinggebot ausgenommen werden. Für den gutachterlichen Nachweis ist ein Vergleich mit den Grenzwerten gemäß Anhang 2 Kapitel 1 unter Berücksichtigung der Bestimmungen zur Einhaltung der Grenzwerte durchzuführen. Die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen haben dabei in Anlehnung an die Vorgaben des Anhangs 2 zu erfolgen. Alternativ können auch die Probenahmeplanung, Probenahme und Durchführung der Untersuchungen entsprechend den Vorgaben der Abfallverbrennungsverordnung (AVV) durchgeführt werden. Die für den gutachterlichen Nachweis erforderlichen Analysen können dann auch für die Qualitätssicherung gemäß AVV beim Einsatz von Altholz als Ersatzbrennstoff in Mitverbrennungsanlagen herangezogen werden. Die gemäß 7 dem Recyclingverbot unterliegenden Altholzfraktionen sollen von der Verpflichtung zum Recycling ausgenommen werden. Dem 7 Abs. 2 folgend gilt das Recyclingverbot bereits beim Vorliegen der Vermutung, dass auf Grund seines ursprünglichen Einsatzzweckes eine Verunreinigung des Altholzes mit besonders gefährlichen Stoffen gegeben sein kann. Auch bei der Vermutung einer derartigen Verunreinigung auf Grund des ursprünglichen Einsatzzweckes ist das Altholz einer gefährlichen Schlüsselnummer zuzuordnen. Von der Verpflichtung zum Recycling ausgenommen sein sollen auch Altholzfraktionen, für die zulässigerweise das Abfallende gemäß AVV deklariert werden soll. Zu Z 4 (Anhang 1):

4 2 von 2 Für Altholz aus der mechanischen Behandlung, das vor dem Recycling einer Aufbereitung zugeführt werden muss, soll die neue Schlüssel-Nummer festgelegt werden. Dabei handelt es sich um eine Mischung verschiedener Altholzfraktionen, wobei in diesem Zusammenhang auf 4 Abs. 3 Z 2 RecyclingholzV verwiesen wird. Im europäischen Abfallverzeichnis entspricht diese Fraktion dem Abfallcode Nach Durchführung einer weitergehenden Aufbereitung und der Qualitätssicherung gemäß der vorliegenden Verordnung ist die Schlüssel-Nummer Recyclingholz, qualitätsgesichert zu verwenden. Zu Z 5 und 6 (Anhang 2 Kapitel 1.1 und 2.10): Die derzeit am Markt verfügbaren Altholzfraktionen weisen nicht die für das Recycling notwendige Qualität auf. Dies begründet sich vor allem auf einer mangelhaften getrennten Erfassung am Anfallsort. Durch das neue Recyclinggebot gem. 4 Abs. 1 und eine verbesserte Umsetzung der Quellensortierung gem. 4 Abs. 2 soll zukünftig die Qualität der am Markt verfügbaren Altholzfraktionen steigen (insbesondere beim Parameter Blei). Im Auftrag des Fachverbandes der Holzindustrie wird im Rahmen eines von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft FFG geförderten Projektes (Auftragnehmer: Umweltbundesamt GmbH) für die Parameter PAK und Chlor eine detaillierte Quellenanalyse durchgeführt sowie die Eignung als Leitparameter überprüft. Ende 2016 werden dem BMLFUW die Ergebnisse dieses Projektes vom Fachverband der Holzindustrie zur Evaluierung der RecyclingholzV zur Verfügung gestellt. Deshalb soll die Übergangsfrist für die Einhaltung der Grenzwerte von Blei, Chlor und PAK verlängert werden.

5 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Erhöhung der Recyclingquote für Altholz Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Recyclinggebot - Verbesserung der Quellensortierung Wesentliche Auswirkungen Durch das Vorhaben werden keine zusätzlichen Informationsverpflichtungen geschaffen und es ergeben sich keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt. In den Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Das Vorhaben dient der Umsetzung der 5-stufigen Abfallhierarchie gemäß der Richtlinie über Abfälle, RL 2008/98/EG. Keine Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

6 2 von 5 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Einbringende Stelle: BMLFUW Vorhabensart: Verordnung Laufendes Finanzjahr: 2015 Inkrafttreten/ 2015 Wirksamwerden: RecyclingholzV Novelle 2015 Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Implementierung und Umsetzung des Ressourceneffizienz- Aktionsplans durch Schaffung von Anreizen für die verbesserte Ressourceneffizienz auf betrieblicher Ebene, systematische Erfassung und Bilanzierung des österreichischen Verbrauchs natürlicher Ressourcen sowie Forcierung der Bewusstseinsbildung für Ressourcen-effizienz" für das Wirkungsziel "Nachhaltige Nutzung von Ressourcen und Sekundärrohstoffen, Entkoppelung des Anteils an zu beseitigenden Abfällen vom Wirtschaftswachstum" der Untergliederung 43 Umwelt bei. Problemanalyse Problemdefinition Gemäß der 5stufigen Abfallhierarchie (siehe AWG 2002) sind Abfälle und damit auch Altholz vorrangig einem Recycling zuzuführen und nicht energetisch zu verwerten. Derzeit weisen die für das Recycling gedachten am Markt befindlichen Altholzfraktionen keine dafür ausreichende Qualität auf. Die getrennte Erfassung am Anfallsort wird nicht in ausreichendem Ausmaß durchgeführt. Betroffen sind Sammler und Behandler von Altholz. Nullszenario und allfällige Alternativen Würde die Maßnahme nicht gesetzt werden, kann das Recycling von Altholz nicht stattfinden. Interne Evaluierung Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2017 Evaluierungsunterlagen und -methode: Die UBA GmbH wurde mit dem Projekt beauftragt, für die Parameter PAK und Chlor eine detaillierte Quellenanalyse durchzuführen sowie die Eignung der Leitparameter zu bewerten. Dieses Projekt soll bis Mitte 2017 laufen. Im 2. Halbjahr 2017 läuft auf Basis dieses Projekts und auf Basis der Beurteilungsnachweise, die von den Inhabern von Anlagen zur Erzeugung von Holzwerkstoffen an das BMLFUW zu übermitteln sind, die interne Evaluierung. Ziel 1: Erhöhung der Recyclingquote für Altholz Beschreibung des Ziels: Ziele

7 3 von 5 Die Recyclingquote für Altholz soll erhöht werden. Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Der Recyclingholzanteil (Anteil des Recyclingholzes am gesamten Holzinput, der für die Herstellung von Holzwerkstoffen - ausgenommen die thermische Verwertung - erforderlich ist, bezogen auf die Masse nach der Trocknung) liegt derzeit zwischen 28 und 45 Prozent des Holzinputs, abhängig von der Behandlungsanlage. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Der Recyclingholzanteil soll signifikant erhöht werden (auf durchschnittlich 45 Prozent des Holzinputs). Maßnahmen Maßnahme 1: Recyclinggebot Beschreibung der Maßnahme: Die Besitzer von Altholz sollen verpflichtet werden das Altholz einem Recycling zuzuführen. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Der Recyclingholzanteil (Anteil des Recyclingholzes am gesamten Holzinput, der für die Herstellung von Holzwerkstoffen - ausgenommen die thermische Verwertung - erforderlich ist bezogen auf die Masse nach der Trocknung) liegt derzeit zwischen 28 und 45 Prozent des Holzinputs, abhängig von der Behandlungsanlage. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Der Recyclingholzanteil soll signifikant erhöht werden (auf durchschnittlich 45 Prozent des Holzinputs). Maßnahme 2: Verbesserung der Quellensortierung Beschreibung der Maßnahme: Die Verpflichtung zur getrennten Erfassung von Altholzfraktionen am Anfallsort soll klarer geregelt werden. Nicht geeignete Fraktionen sollen in der Regelung aufgezählt werden und damit soll die getrennte Erfassung erleichtert werden. Umsetzung von Ziel 1 Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Die Beurteilungsnachweise, die dem BMLFUW vorgelegt wurden, zeigen, dass die derzeitige Qualität der für das Recycling verfügbaren Altholzfraktionen nicht ausreichend ist. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Die Beurteilungsnachweise, die nach Inkrafttreten der Regelung dem BMLFUW vorgelegt werden, sollen eine Qualitätsverbesserung zeigen.

8 4 von 5 Abschätzung der Auswirkungen Auswirkungen auf Energie oder Abfall Auswirkungen auf die Umwelt Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf Energie oder Abfall. Erläuterung Die Regelung soll die Recyclingquote für Altholz im Sinne der Abfallhierarchie wesentlich erhöhen. Damit verbunden ist eine geringere energetische Nutzung von Altholz.

9 5 von 5 Angaben zur Wesentlichkeit Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung. Wirkungsdimension Umwelt Subdimension der Wirkungsdimension Energie oder Abfall Wesentlichkeitskriterium - Änderung des Energieverbrauchs um mehr als 100 TJ pro Jahr oder - Änderung des Ausmaßes an gefährlichen Abfällen von mehr als Tonnen pro Jahr oder des Ausmaßes an nicht gefährlichen Abfällen, die einer Beseitigung (Deponierung) zuzuführen sind, von mehr als Tonnen pro Jahr. Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA Tools erstellt.

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