Stellplatz- und Ablösesatzung

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1 Stellplatz- und Ablösesatzung Satzung über die Stellplatzpflicht sowie die Gestaltung, Größe, Zahl der Stellplätze oder Garagen für die Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder sowie die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge - Stellplatz- und Ablösesatzung - Aufgrund d er 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBL I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBL I S. 816) sowie der 50 und 87 der Hessischen Bauordnung (HBO) vom (GVBL I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBL 1 S. 775) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Oestrich-Winkel in der Sitzung am die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Stellplatzpflicht (1) Für das Stadtgebiet der Stadt Oestrich-Winkel wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder). (2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich. (3) Sonstige Änder ungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können. (4) Die nach Abs. 1-3 zur Herstellung Verpflichteten haben unter Fortfall der Herstellungspflicht an die Stadt Oestrich-Winkel einen Geldbetrag zu zahlen, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (Stellplatzablösung). Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus 5. 2 Gestaltung der Stellplätze (1) Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichen luft- und wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen. Von der Zufahrt zum Stellplatz oder zur Garage darf kein Oberflächenwasser in den öffentlichen Straßenbereich abgeleitet werden. Stellplätze in Vorgärten sind mit Rasensteinen o.ä. auszubilden. Die Flächen der seitlichen Bauwiche im Vorgartenbereich (notwendiger Abstand nach 6 HBO) sind intensiv zu begrünen. Soweit der seitliche Bauwich als Zugang oder Zufahrt genutzt wird, ist die zu begrünende Fläche seitlich im direkten Anschluss herzustellen (Breite der Abstandsfläche). (2) Stellplätze sind ausreichend mit geeigneten Bäumen und Sträuchern zu umpflanzen. Für je 5 Stellplätze ist ein standortgeeigneter Baum (Stammumfang mind. 10 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe oder Abdeckgitter mit Baumschutz von ca. 5,00 qm zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z. B. Abdeckgitter, vorzusehen. Stellplätze mit mehr als qm Flächenbefestigung sind zusätzlich durch eine raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. (3) Stapelparkanlagen für zwei oder drei übereinander abzustellende Kraftfahrzeuge sind nur in Garagen zulässig. Stellplätze sind entsprechend der Nutzungseinheit ausreichend zu beschildern. 3 Größe der Stellplätze bei Ablösung (1) Bei Ablösung der Stellplätze wird folgende Stellplatzgröße festgesetzt: 1. Für einen Personenkraftwagen 18 qm 2. Für einen Lastkraftwagen bis zu 2,8 t zul. Gesamtgewicht oder einem Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder einem Anhänger 3. Für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,8 t bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht oder einen Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen 4. Für einen Lastkraftwagen von mehr als 7,7 t Gesamtgewicht oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenkbus 25 qm 50 qm 150 qm (2) Für Garagen werden folgende Größen festgesetzt: 3,00 m x 6,00 m. (3) Für Abstellplätze werden folgende Größen festgesetzt: 2,30 m x 5,00 m. 4 Zahl der Stellplätze (1) Die Zahl der Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen. (2) Für den Fall, dass der tatsächliche Bedarf eine größere Anzahl von Stellplätzen erfordert, als in Anlage 1 festgesetzt ist, so ist eine entsprechende größere Zahl von Stellplätzen anzulegen. (3) Wenn für mehrere Bet riebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., deren Geschäfts-, Betriebs-, Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze geschaffen werden, dann misst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzeler-

2 Stellplatz- und Ablösesatzung mittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend vermindert werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. (4) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. Der Magistrat gez. Mielke Bürgermeister 5 Ablösebetrag (1) Der für die Ablösung von Stellplätzen zu entrichtende Ablösebetrag wird nach der Anzahl der notwendigen Stellplätze oder Garagenstellplätze bemessen ( 1). (2) Der Ablösebetrag für einen Stellplatz ermittelt sich aus den Herstellungskosten und den Grundstückskosten, jeweils zu 60 %. (3) Die Herstellungskosten für einen Stellplatz betragen: 1. Für einen Personenkraftwagen 4.450,00 2. Für einen Lastkraftwagen bis zu 2,8 t zul. Gesamtgewicht oder einen Kleinomnibus mit max. 10 Sitzplätzen oder einen Anhänger 5.630,00 3. Für einen Lastkraftwagen von mehr als 2,8 t bis zu 7,5 t zul. Gesamtgewicht oder einen Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen 9.210,00 4. Für einen Lastkraftwagen von mehr als 7,5 t zul. Gesamtgewicht oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenkbus ,00 (4) Die Grundstückskosten ergeben sich aus der Vervielfachung des jeweiligen Flächenbedarfs, gemäß 3 Abs. 1, mit dem Bodenrichtwert. (5) Aus der Zahlung des Ablösebetrages erwächst kein Anspruch auf Zuteilung eines Stellplatzes. (6) Für das Stadtgebiet Oestrich-Winkel wird ein Bodenrichtwert von 277,00 /qm festgelegt. 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung der Stadt Oestrich-Winkel vom außer Kraft. Oestrich-Winkel, den Der Magistrat gez. Mielke Bürgermeister Diese Satzung wurde gemäß 9 Abs. 1 der Hauptsatzung am im Rheingau-Echo, Ausgabe Nr. 27/95, öffentlich bekannt gemacht. Sie ist somit ab in Kraft. Oestrich-Winkel, den

3 Stellplatz- und Ablösesatzung Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Stadt Oestrich-Winkel Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stell- Zahl der Abstellplätze für plätze für Kraftfahrzeuge Fahrräder 1 Wohngebäude 1.1 Einfamilienhäuser und Einfamilienhäuser mit 2 Stpl. je Wohng. 3 je Wohng. Einliegerwohnung 1.2 Mehrfamilienhäuser mit Eigentumswohnungen 2 Stpl. je Wohng. 2 je Wohng Gebäude ausschließl. mit Mietwohnungen 1,5 Stpl. je Wohng. 1 je Wohng. 1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 0,4 Stpl. je Wohng. 0,2 je Wohng. 1.4 Wochenend- u. Ferienhäuser 2 Stpl. je Wohng. 2 je Wohng. 1.5 Kinder- u. Jugendwohnheime 1 Stpl. je 15 Betten, je- 1 je 3 Betten doch mind. 2 Stellplätze 1.6 Studentinnen-/Studentenwohnheime 1 Stpl. je Bett 1 je Bett 1.7 Schwestern-/Pflegewohnheime 1 Stpl. je 2 Betten, je- 1 je 3 Betten 1.8 Arbeitnehmerinnen-/Arbeitnehmerwohnheime 1 Stpl. je 2 Betten, je- 1 je 3 Betten 1.9 Altenwohnheime, Altenheime 1 Stpl. je 8 Betten, je- 1 je 10 Betten 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 2.1 Büro- u. Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 30 qm Nutzfläche 1 je 60 qm Nutzfläche 2.2 Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr 1 Stpl. je 20 qm 1 je 50 qm Nutzfläche (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Nutzfläche, jedoch Arztpraxen oder dergl.) mind. 4 Stellplätze 3. Verkaufsstätten 3.1 Geschäftshäuser und Verkaufslager mit 1 Stpl. je 50 qm Verkaufsnutz- 1 je 70 qm Verkaufsgeringem Besucherverkehr fläche, jedoch mind. 3 Stell- nutzfläche plätze je Laden 3.2 Läden, auch Verbrauchermärkte, Geschäftshäuser bis 300 qm Verkaufsnutzfläche 1 Stpl. je 25 qm Verkaufsnutz- 1 je 100 qm Verkaufsfläche, mind. 2 Stellplätze nutzfläche je Laden ab 301 qm Verkaufsnutzfläche 1 Stpl. je weitere 10 qm Ver- 1 je 100 qm Verkaufskaufsnutzfläche nutzfläche Zur Stärkung von Handwerk, Gewerbe und Einzelhandel können Sonderregelungen getroffen werden. 4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versammlungsstätten (z.b. Theater, Konzert- 1 Stpl. je 5 Sitzplätze 1 je 20 Sitzplätze häuser, Mehrzweckhallen) 4.2 Sonstige Versammlungs stätten (z.b. Licht- 1 Stpl. je 7 Sitzplätze 1 je 7 Sitzplätze spieltheater, Schulaulen, Votragshäuser) 4.3 Gemeindekirchen 1 Stpl. je 25 Sitzplätze 1 je 15 Sitzplätze

4 Stellplatz- und Ablösesatzung Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 15 Sitzplätze 1 je 25 Sitzplätze 5. Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Besucher/innenplätze 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche 1 je 250 qm Sportfläche (z.b. Trainingsplätze) 5.2 Sportplätze mit Sport stadien mit Besucher/ 1 Stpl. je 250 qm Sportfläche 1 je 30 Besucherplätze innenplätzen zusätzlich 1 Stpl. je Turn- u. Sporthallen ohne Besucher/innenplätze 1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche 1 je 50 qm Hallenfläche 5.4 Turn- u. Sporthallen mit Besucher/innenplätze 1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche 1 je 50 qm Hallenfläche, und Fitneßcenter zusätzlich 1 Stpl. je 15 zusätzlich 1 Stpl. je Freibäder u. Freiluftbäder 1 Stpl. je 200 qm Grundstücks- 1 je 200 qm Grundstücksfläche fläche 5.6 Hallenbäder ohne Besucher/innenplätze 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen 1 je 5 Kleiderablagen 5.7. Hallenbäder mit Besucher/innenplätze 1 Stpl. je 5 Kleiderablagen, 1 je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucher/ zusätzlich 1 Stpl. je 10 Beinnenplätze sucher/innenplätze 5.8 Tennisplätze ohne Besucher/innenplätze 4 Stpl. je Spielfeld 1 je 20 Spielfelder 5.9 Tennisplätze mit Besucher/innenplätze 4 Stpl. je Spielfeld, zusätzl. 1 1 je 2 Spielfelder, zusätzl. 1 Stpl. je 15 Besucher/innenplätze je 10 Besucher/innenplätze 5.10 Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage 5 je Minigolfanlage 5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn 2 je Bahn 5.12 Bootshäuser u. Boots liegeplätze 1 Stpl. je 1 Boot 1 je 5 Boote 6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1 Gaststätten von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 10 Sitzplätze mind. 1 je 4 Sitzplätze 3 Stellplätze 6.2 Gaststätten von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 6 Sitzplätze 1 je 4 Sitzplätze mind. 3 Stellplätze 6.3 Diskotheken 1 Stpl. je 5 Sitzplätze 1 je 8 Sitzplätze 6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherber- 1 Stpl. je 4 Betten, für 1 je 25 Betten gungsbetriebe zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 und Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten 1 je 10 Betten 7. Krankenanstalten 7.1 Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 5 Betten 1 je 25 Betten 7.2 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 4 Betten 1 je 40 Betten 7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristrig Kranke 1 Stpl. je 3 Betten 1 je 50 Betten 7.4 Altenpflegeheime s. A Stpl. je 3 Betten 1 je 50 Betten 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schüler/innen 1 je 3 Schüler/innen 8.2. Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, 1 Stpl. je 15 Schüler/innen 1 je 15 Schüler/innen Berufsfachschulen 8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schüler/innen 1 je 15 Schüler/innen

5 Stellplatz- und Ablösesatzung Fachhochschulen, Hochschulen 1 Stpl. je 4 Studierende 1 je 6 Studierende 8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergl. 2 Stpl. je 25 Kinder, 1 je 25 Kinder jedoch mind. 4 Stpl. 8.6 Jugendfreizeitheime und dergl. 1 Stpl. je 15 Besucher/innen 1 je 5 Besucher/innen 9. Gewerbliche Anlagen 9.1 Handwerks- u. Industriebetriebe * 1 Stpl. je 60 qm Nutzfläche oder 1 je 60 qm Nutz fläche je 3 Beschäftigte oder je 3 Beschäftigte 9.2. Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufs- 1 Stpl. je 90 qm Nutzfläche oder 1 je 90 qm Nutzfläche plätze * je 3 Beschäftigte oder je 5 Beschäftigte 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 Stpl. je Wartungs- oder 1 je 5 Wartungs- Reparaturstand oder Reparaturstand 9.4 Tankstellen u. Pflegeplätze 10 Stpl. je Pflegeplatz 9.5 Automatische KFZ-Waschstraßen 5 Stpl. je Waschanlage 9.6 KFZ-Waschplätze zur Selbstbedienung 3 Stpl. je Waschplatz 9.7 Spiel- u. Automatenhallen 1 Stpl. je 8 qm Nutzfläche, 1 je 20 qm Nutzfläche jedoch mind. 3 Stpl. * Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach der Nutzfläche zu berechnen, ergibt sich dabei ein offensichtliches Mißverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kleingärten 1 je 2 Kleingärten 10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je qm 1 je 750 qm Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stpl.

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