GRENKELEASING AG, Neuer Markt 2, Baden-Baden. Wertpapierkennnummer ISIN DE
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- Carin Boer
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1 Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der GRENKELEASING AG, Neuer Markt 2, Baden-Baden Wertpapierkennnummer ISIN DE Mit Bescheiden vom 7. Oktober 2011 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"') auf entsprechende Anträge vom 12. August Frau Anneliese Grenke, Baden-Baden, 2. Herrn Moritz Grenke, Baden-Baden, 3. Herrn Roland Grenke, Baden-Baden, und 4. Herrn Oliver Grenke, Baden-Baden, (nachfolgend jeweils einzeln und zusammen auch "Antragsteller") im Zusammenhang mit dem geplanten Abschluss eines Poolvertrags zwischen den Antragstellern sowie Herrn Wolfgang Grenke, Baden-Baden, jeweils gemäß 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die GRENKELEASING AG zu veröffentlichen, nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach 35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. Der jeweilige Tenor der Bescheide lautet wie folgt: 1. Der Antragsteller wird gemäß 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG von der Verpflichtung nach 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung über die GRENKELEASING AG, Baden-Baden, aufgrund des geplanten Abschlusses eines Poolvertrags zwischen den Antragstellern sowie Herrn Wolfgang Grenke, Baden-Baden, zu veröffentlichen, befreit, ferner von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln, und nach 35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, ein Angebot zu veröffentlichen. 2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn (a) der Poolvertrag im Hinblick auf seinen für Abstimmungen und das Stimmverhalten in der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, wesentlichen Inhalt nicht, wie im Entwurf gemäß Anlage [ ] zum Antrag des Antragstellers vom vorgesehen, abgeschlossen oder nachträglich geändert wird oder Seite 1 von 7
2 (b) der Antragsteller allein oder in Abstimmung mit einem oder mehreren anderen Antragstellern oder Dritten über mehr als 50 % der Stimmrechte in der Mitgliederversammlung des gemäß dem Entwurf des Poolvertrags entsprechend Anlage [ ] zu seinem Antrag vom gegründeten Stimmrechtspools verfügt. Der Widerrufsvorbehalt gilt jedoch nur, wenn die diesem Stimmrechtspool unterliegenden Stimmrechte 30 % oder mehr der in der GRENKELEASING AG, Baden-Baden, vorhandenen Stimmrechte ausmachen. 3. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 ergeht unter folgenden Auflagen: a) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen. b) Der Antragsteller hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des Poolvertrags und damit die Kontrollerlangung unverzüglich, jedoch spätestens bis zum nachzuweisen, soweit der Nachweis nicht bereits durch einen anderen Antragsteller erbracht wurde. Die Bescheide der BaFin beruhen im Wesentlichen auf folgenden Gründen: A. Zielgesellschaft ist die GRENKELEASING AG mit Sitz in Baden-Baden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB Die Aktien der Zielgesellschaft sind zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen und werden u.a. im Freiverkehr der Börsen Berlin, Düsseldorf, Stuttgart und München gehandelt. Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Antragstellung EUR ,86 und ist in auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Bei Frau Anneliese Grenke (Antragsteller zu 1) handelt es sich um die Ehefrau von Herrn Wolfgang Grenke, Baden-Baden. Die Antragsteller zu 2 bis 4 sind die gemeinsamen Kinder von Herrn Wolfgang Grenke und Frau Anneliese Grenke. Herr Wolfgang Grenke und die Antragsteller sind derzeit wie folgt an der Zielgesellschaft beteiligt: Wolfgang Grenke: Aktien (ca. 36,00 % der Stimmrechte) Anneliese Grenke: Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte) Moritz Grenke: Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte) Roland Grenke Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte) Oliver Grenke Aktien (ca. 2,28 % der Stimmrechte) Um bestimmte erbschaft- und schenkungsteuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, beabsichtigen die Antragsteller zusammen mit Herrn Wolfgang Grenke einen Stimmrechtspool für die von ihnen gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft einzurichten (folgend: "Stimmpool") und hierzu einen Stimmrechtspoolvertrag (folgend: "Poolvertrag") Seite 2 von 7
3 abzuschließen. Ein Entwurf dieses Poolvertrags wurde dem Antragsschriftsatz vom als Anlage beigefügt. Der Poolvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: 1 Verfügungsbeschränkungen, Stimmrechtsbindung (1) Die PARTEIEN verpflichten sich untereinander, über die Aktien nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Aktionäre zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Aktionären einheitlich auszuüben. [... ] 2 Verfahren zur einheitlichen Stimmrechtsausübung (1) Vor jeder Abstimmung in der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT haben die PARTEIEN vorab in der Mitgliederversammlung des Pools (im Folgenden "POOLVERSAMMLUNG") über die Ausübung des Stimmrechts bei den Abstimmungen in der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT zu beschließen. (2) Jede Aktie gewährt der jeweiligen PARTEI in der POOLVERSAMMLUNG eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt mit der Mehrheit, die laut der jeweils aktuellen Satzung der GESELLSCHAFT für die Beschlussfassung in der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT erforderlich ist. [... ] (4) Jede PARTEI verpflichtet sich, bei den Beschlussfassungen der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT das Stimmrecht so auszuüben, wie es die POOLVERSAMMLUNG beschlossen hat. Jede Partei kann ihr Stimmrecht bei den Beschlussfassungen in der Hauptversammlung der GESELLSCHAFT selbst ausüben. Aus den vorstehenden Regelungen des Poolvertrags ergibt sich folgende Stimmverteilung innerhalb des Stimmpools: Wolfgang Grenke: Aktien (ca. 79,82 % der Stimmrechte) Anneliese Grenke: Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte) Moritz Grenke: Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte) Roland Grenke: Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte) Oliver Grenke: Aktien (ca. 5,05 % der Stimmrechte) Die Antragsteller haben mit Schreiben vom , eingegangen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht per Telefax am selben Tag und im Original am , jeweils folgenden Antrag gestellt: "Die Antragsteller werden jeweils gem. 37 WpÜG bei Abschluss der als Anlage beigefügten Poolvereinbarung von den Verpflichtungen des 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG befreit". Seite 3 von 7
4 Zur Begründung berufen sich die Antragsteller insbesondere darauf, dass sie aufgrund der Stimmverteilung im Poolvertrag keine Möglichkeit der Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen werden. B. Den Anträgen gemäß 37 Abs. 1 WpÜG ist stattzugeben. I. Begründetheit Die zulässigen Anträge der Antragsteller sind jeweils begründet. 1. Kontrolle an der Zielgesellschaft Kontrolle ist gemäß 29 Abs. 2 WpÜG das Halten von mindestens 30 % der Stimmechte an einer Zielgesellschaft. Zurzeit halten die Antragsteller jeweils 2,28 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft. Nach dem Abschluss des Poolvertrags werden ihnen diese Stimmrechte auch weiterhin direkt zustehen. Aufgrund des Poolvertrags werden ihnen dann aber jeweils auch die von den weiteren Mitgliedern des Stimmpools gehaltenen Stimmrechte gemäß 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet werden. Nach 30 Abs. 2 WpÜG werden dem Bieter auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit dem der Bieter sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach 30 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. WpÜG voraus, dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten verständigen. So liegt der Fall hier, da 2 Abs. 4 des Entwurfs des Poolvertrags vorsieht, dass jedes Mitglied des Stimmpools verpflichtet ist, auf der Hauptversammlung der Zielgesellschaft seine Stimmrechte so auszuüben, wie es die Poolversammlung beschlossen hat. Es handelt sich auch nicht um eine Vereinbarung in einem Einzelfall, da die im Poolvertrag vorgesehene Stimmrechtsbindung inhaltlich nicht auf bestimmte Abstimmungspunkte in der Hauptversammlung begrenzt ist und für die gesamte geplante Dauer der Mitgliedschaft im Stimmpool, die nicht vor dem kündbar sein soll, besteht. Der Stimmrechtsanteil der Antragsteller wird nach dem Wirksamwerden des Poolvertrags unter Berücksichtigung der ihnen jeweils nach 30 Abs. 2 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte daher 45,12 % des Grundkapitals betragen. In diesem Zusammenhang ist es nach der ständigen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht irrelevant, ob die dem Stimmrechtspool beigetretene Person Entscheidungen (mit) herbeiführen kann. Maßgeblich ist auf Grundlage des Wortlauts und des Schutzzwecks des 30 Abs. 2 WpÜG vielmehr (allein), dass die Parteien einer Poolvereinbarung aufgrund ihrer Binnenverbindung aus Sicht außenstehender Aktionäre als ein Aktionärsblock wahrgenommen werden (vgl. Emittentenleitfaden der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, S. 146, 147). Mit dem Abschluss des Poolvertrags erlangt jeder der Antragsteller somit Kontrolle im Sinne von 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft. Seite 4 von 7
5 2. Befreiungsgrund Die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller gemäß 37 Abs. 1 Var. 5 von den Pflichten des 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor. Die fehlende tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle rechtfertigt es, (auch) unter Berücksichtigung der Interessen der Inhaber von Aktien der Zielgesellschaft eine Befreiung von den Verpflichtungen nach 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WpÜG auszusprechen. Nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls ist es ausgeschlossen, dass die Antragsteller tatsächlich die Kontrolle über die Zielgesellschaft ausüben. Aufgrund des geringen Stimmgewichts der Antragsteller können diese keinen Einfluss auf die Entscheidungen der Poolversammlung nehmen. Aufgrund der bestehenden Aktienbesitzverhältnisse ordnen sie sich vielmehr dem Willen von Wolfgang Grenke unter, der aufgrund seiner Stimmkraft von über 75 % die Entscheidungen der Poolversammlung nach seinem Willen herbeiführen kann. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Antragsteller jeweils ihr (freilich nur geringfügiges) Stimmenpotential in der Zielgesellschaft dem Willen von Wolfgang Grenke unterstellen. Die Antragsteller sind daher an der Ausübung der Kontrolle des Stimmpools über die Zielgesellschaft nicht beteiligt. 3. Interessenabwägung Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. In die Abwägung sind die Interessen der Antragsteller und diejenigen der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft einzustellen. Im Ergebnis überwiegen hier die Interessen der Antragsteller, kein Pflichtangebot nach 35 WpÜG an die Aktionäre der Zielgesellschaft unterbreiten zu müssen, die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Angebot. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es trotz der formellen Kontrollerlangung durch die Antragsteller nicht zu einem materiellen Kontrollwechsel kommt. Die ursprüngliche Kontrollsituation wird durch den Abschluss des Poolvertrags nicht geändert, da das dominierende Mitglied im Stimmpool, Wolfgang Grenke, bereits vor Abschluss des Poolvertrags über mehr als 30% der Stimmrechte in der Zielgesellschaft verfügte und damit Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von 29 Abs. 2 WpÜG ausübte. Die außenstehenden Aktionäre sehen sich im vorliegenden Fall daher gerade nicht, wie im klassischen Fall einer Kontrollerlangung, einer völlig neuen Kontrollsituation ausgesetzt. Sie müssen deshalb auch keine transaktionsbedingte Änderung in der Unternehmensführung der Zielgesellschaft erwarten aus Anlass derer ihre Investitionsentscheidung zu überdenken wäre (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer/Häger, WpÜG, 37, Rn. 56). Das ggf. bestehende Interesse von außenstehenden Aktionären, die Beteiligung an der Zielgesellschaft lediglich aus Anlass der formellen Kontrollerlangung durch die Antragsteller gänzlich oder teilweise abzubauen muss daher hinter dem Interesse der Antragsteller, ein kostspieliges Übernahmeangebot zu vermeiden, zurückstehen. II. Nebenbestimmungen Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 und 3 des jeweiligen Tenors ergehen gemäß 36 Abs. 2 VwVfG. Gemäß 36 Abs. 2 VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, der im Ermessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit den in 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden. Seite 5 von 7
6 Die Erteilung einer Befreiung gemäß 37 Abs. 1 WpÜG liegt im Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. 1. Widerrufsvorbehalt Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des jeweiligen Tenors ist 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des jeweiligen Tenors soll das Fortbestehen der Befreiungsgründe für die Zukunft sichergestellt werden. Bei einer Änderung der derzeitigen Regelungen zur Abstimmung in der Poolversammlung bzw. der Stimmrechtsverteilung im Stimmpool könnte sich die derzeitige lediglich formelle Kontrollposition eines der Antragsteller in eine tatsächlichen Einfluss gewährende, materielle Kontrollposition wandeln. Durch die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 des jeweiligen Tenors wird sichergestellt, dass der betreffende Antragsteller in diesen Fällen seine Kontrollposition nicht ausnutzt, ohne den Aktionären der Zielgesellschaft ein öffentliches Angebot unterbreitet zu haben. Durch die Ausweitung der Widerrufsmöglichkeit auf in Abstimmung mit einem oder mehreren Dritten ausgeübte Stimmrechte soll eine Umgehung der vorherigen Regelungen verhindert werden. Die Nebenbestimmung unter Ziffer 2 ist erforderlich, geeignet und angemessen, um das oben dargestellte Ziel zu erreichen. Insbesondere müssen die Antragsteller einen Widerruf der Befreiungsentscheidung auch bei nachträglichem Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen nach 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG nicht fürchten, soweit der Stimmpool zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über eine die Kontrolle im Sinne von 29 Abs. 2 WpÜG vermittelnde Beteiligung an der Zielgesellschaft verfügt. Ein milderes und genauso geeignetes Mittel zur Erreichung des mit dem Widerrufsvorbehalt verfolgten Ziels ist nicht denkbar. Insbesondere ist es durch die Ausgestaltung der Nebenbestimmung als Widerrufsvorbehalt möglich, auf unvorhergesehene Sachverhalte angemessen zu reagieren. 2. Auflage Rechtsgrundlage für die Auflage unter Ziffer 3 des jeweiligen Tenors ist 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Die Auflage unter Ziffer 3 a) des jeweiligen Tenors verpflichtet die Antragsteller, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß der vorstehenden Ziffer 2 rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen und dient damit der Umsetzung des Widerrufsvorbehalts. Mildere und gleichwirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Die Auflage unter Ziffer 3 b) des jeweiligen Tenors verpflichtet die Antragsteller, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des Poolvertrags und damit die Kontrollerlangung unverzüglich jedoch spätestens bis zum nachzuweisen. Diese Pflicht besteht jedoch nur, soweit dieser Nachweis gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht bereits durch einen anderen Antragsteller erbracht wurde. Im Falle des (beharrlichen) Zuwiderhandelns aller Antragsteller gegen diese Auflage kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihre Befreiungsentscheidung gem. 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG widerrufen und damit zum Erlöschen bringen. Hierdurch wird sichergestellt, dass der jeweilige Befreiungsbescheid beseitigt werden kann, wenn die bei Seite 6 von 7
7 der Prüfung des Sachentscheidungsinteresses unterstellte alsbaldige Überschreitung der Kontrollschwelle tatsächlich nicht eintritt und der Bescheid damit gegenstandslos wird. Mildere und gleichwirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Baden-Baden, November 2011 Frau Anneliese Grenke Herr Moritz Grenke Herr Roland Grenke Herr Oliver Grenke Seite 7 von 7
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