Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt. Handbuch zur Chemikalienrechtlichen Überwachung in Sachsen-Anhalt

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1 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Sachsen-Anhalt Handbuch zur Chemikalienrechtlichen Überwachung in Sachsen-Anhalt Juni 2011

2 Impressum Herausgeber: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Redaktion: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Texte: Dr. Anke Jähn, Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Haftungsansprüche materieller oder ideeller Art gegen das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der angebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen verursacht werden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, sie sind nachweislich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden unseres Hauses zurückzuführen. Stand: Juni

3 Gliederung 0. Einleitung 1. Grundzüge der Marktüberwachung 1.1 Ziele 1.2 Durchführung 1.3 Organisation 2. Chemikaliensicherheit 2.1 REACH Registrierung Zulassung Beschränkung Anhang XVII Kommunikation in der Lieferkette Stoffe in Erzeugnissen Überwachung 2.2 Stoff-/Zubereitungsrichtlinie und CLP-Verordnung 2.3 Chemikaliengesetz Allgemeine Grundsätze der chemikalienrechtlichen Überwachung Durchführung der Überwachung Maßnahmen Dokumentation Kosten 2.4 Chemikalien-Verbotsverordnung 2.5 Gefahrstoffverordnung 2.6 Chemikalienhandel im Internet 3. Spezielles Stoffrecht 3.1 Biozide 3.2 Ozonschichtschädigende Stoffe / Fluorierte Treibhausgase 3.3 Wasch- und Reinigungsmittel 3.4 Farben und Lacke / VOC 4. Angrenzende Rechtsgebiete (Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten) * 4.1 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz 4.2 Elektro- und Elektronikgerätegesetz 5. Information und Kommunikation 5.1 Sicherheitsdatenblätter 5.2 ICSMS 5.3 RAPEX-System 6. Rechtsgrundlagen 7. Links 8. Anhänge * Gliederungspunkte in grauer Farbe sind zurzeit in Bearbeitung und werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Stand: Juni

4 Anhang I: BLAC: Konzept zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 BLAC: Leitfaden für die Marktüberwachung von Chemikalien BLAC: Leitfaden zur Guten Internetpraxis im Chemikalienhandel MLU: Leitfaden zur Überwachung von Biozid-Produkten in Sachsen-Anhalt MLU: Leitfaden zur Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen in Sachsen-Anhalt MLU: Leitfaden zur Überwachung der ChemVOCFarbV Lösemittelhaltige Farbenund Lack-Verordnung in Sachsen-Anhalt Anhang II: Überwachungsbogen Überwachung von Biozid-Produkten in Sachsen-Anhalt Überwachungsbogen Überwachung von Anlagen mit ozonschichtschädigenden / klimawirksamen Stoffen in Sachsen-Anhalt Überwachungsbogen Überwachung der ChemVOCFarbV Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung in Sachsen-Anhalt Anhang III: Ergebnisübersicht Überwachung von Biozid-Produkten in Sachsen-Anhalt Ergebnisübersicht Überwachung von Anlagen mit ozonschichtschädigenden / klimawirksamen Stoffen in Sachsen-Anhalt Ergebnisübersicht Überwachung der ChemVOCFarbV Lösemittelhaltige Farbenund Lack-Verordnung in Sachsen-Anhalt Anhang IV: Rundverfügungen des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt (nur Chemikalienrecht): RV 02/2007 vom ICSMS-Nutzung (Vorbereitung) RV 03/2007 vom Anlagenüberwachung Kälteanlagen RV 01/2008 vom ICSMS-Nutzung (Pflicht ab 2008) RV 02/2008 vom Biozidrecht (Recht, Abfrage Überwachung 2007) RV 04/2008 vom Biozidrecht (Recht, Überwachung ) RV 02/2009 vom Biozidrecht (Überwachung u. Bericht ab ) RV 01/2010 vom Kälteanlagen (Überwachung u. Bericht ab ) RV 06/2010 vom Marktüberwachung (Bestandsaufnahme) RV 02/2011 vom Überwachung ChemVOCFarbV Anhang V: Verordnung über die Zuständigkeiten nach Chemikalienrecht - ChemZustVO Stand: Juni

5 Abkürzungsverzeichnis / Glossar BAM BAuA BLAC BfR CH 4 CO 2 CLP CMR ECHA FCKW Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit Bundesinstitut für Risikobewertung Methan Kohlendioxid classification, labelling and packing (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung) cancerogen (krebserzeugend), mutagen (erbgutverändernd), reproduktionstoxisch (fruchtschädigend) Europäische Chemikalienagentur Fluorchlorkohlenwasserstoffe F-Gase fluorierte Treibhausgase (HFKW, FKW, SF 6 ) FKW perfluorierte Kohlenwasserstoffe Gemisch Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen Im gesamten Handbuch wird der Begriff Gemisch verwendet (außer Eigennamen der Rechtstexte)! GHS Globally Harmonized System (Global harmonisiertes System) GLP Gute Laborpraxis GSBL Gemeinsamer Stoffdatenpool des Bundes und der Länder Helpdesk Informationsdienst, Auskunftsstelle HFKW teilfluorierte Kohlenwasserstoffe ICSMS Internet-supported Information and Communication System for Market Surveillance (Internetunterstütztes Informations- und Kommunikationssystem) MLU Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt N 2 O Distickstoffmonoxid (Lachgas) PBB polybromiertes Biphenyl PBDE polybromierte Diphenylether RAPEX rapid alert system for dangerous consumer products (Schnellwarnsystem der EU für alle gefährlichen Konsumgüter) REACH Registration (Erfassung), Evaluation (Bewertung), Authorisation (Zulassung) of Chemicals SDB Sicherheitsdatenblatt SF 6 Schwefelhexafluorid SVHC substances of very high concern (besonders besorgniserregende Stoffe) UBA Umweltbundesamt VOC Volatile Organic Compounds (flüchtige organische Verbindungen) WTO World Trade Organization (Welthandelsorganisation) Zubereitung Gemenge, Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen Stand: Juni

6 0. Einleitung Chemische Stoffe finden sich in allen Bereichen des täglichen Lebens. Aufgrund ihrer Eigenschaften können sie bei Herstellung und Verwendung zu ernsten Gefahren für die Gesundheit des Menschen und für die Umwelt führen. An die Sicherheit im Umgang mit Chemikalien sind somit hohe Anforderungen zu stellen. Deshalb sind die Gefahrenermittlung, Risikobewertung und Gefährdungsbegrenzung zentrales Anliegen sowohl des europäischen als auch des nationalen Chemikalienrechts. Voraussetzung, um mögliche Gesundheits- und Umweltrisiken minimieren zu können, ist eine umfangreiche Untersuchung der Stoffe bereits vor dem ersten Inverkehrbringen. Zahlreiche Gesetze, Richtlinien, Verordnungen sowie das zugehörige Technische Regelwerk bilden die Rechtsgrundlagen für die Überwachung des Inverkehrbringens von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sowohl durch Hersteller, Importeure und Verwender als auch den Groß- und Einzelhandel. Ziel ist die Gewährleistung des freien Verkehrs sicherer Produkte im Interesse sowohl des Verwenders als auch der Wirtschaftsakteure. Das vorliegende Handbuch erläutert die Grundzüge der Marktüberwachung im Bereich Chemikalien sowie die zugehörigen Rechtsgrundlagen einschließlich der sich daraus ableitenden Aufgaben. Es dient als Hilfestellung für die mit diesen Aufgaben betrauten Behörden. 1. Grundzüge der Marktüberwachung Ein Ziel der Europäischen Union ist die Schaffung eines WTO-konformen einheitlichen Binnenmarktes, in dem der freie Warenverkehr gesichert wird. Unabhängig vom Ursprung des Produktes soll ein hohes Niveau bezüglich Gesundheit, Sicherheit, Arbeitnehmer-, Verbraucher- und Umweltschutz gewährleistet sein. Zur Erreichung dieser Zielstellung wird im Rahmen der Marktüberwachung die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Anforderungen stichprobenartig kontrolliert und es werden alle notwendigen Maßnahmen getroffen, um das Inverkehrbringen unsicherer Produkte einzuschränken bzw. zu verhindern. Seit dem 01. Januar 2010 gilt die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten. Im Kapitel III der Verordnung ist der Rechtsrahmen für die gemeinschaftliche Marktüberwachung und die Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten festgelegt. Der Begriff Marktüberwachung umfasst alle von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffene Maßnahmen, die sicherstellen, dass die Produkte mit den Anforderungen der Harmonisierungsvorschriften der EU übereinstimmen. Folgende harmonisierte chemikalienrechtliche Vorschriften der EU unterliegen den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 765/2008: 1. Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung), 2. Richtlinie 98/8/EG (Biozid-Richtlinie) und zugehörige Review-Verordnungen, 3. Richtlinie 2004/42/EG (Decopaint-Richtlinie), 4. Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (F-Gase-Verordnung), 5. Richtlinie 67/548/EWG (Stoff-Richtlinie), 6. Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungs-Richtlinie), 7. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-(EU-GHS-)Verordnung) Die chemikalienrechtlichen Harmonisierungsvorschriften für Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung schaffen einheitliche Marktzugangsvoraussetzungen, die das Vertrauen in die am Markt befindlichen Chemikalien stärken und für Chancengleichheit der Marktteilnehmer sorgen sollen. Die Qualität der Gesetzgebung, die korrekte Umsetzung und die richtige Stand: Juni

7 Durchsetzung sind nicht nur für die Erreichung der Gesundheits- und Umweltziele von entscheidender Bedeutung, sondern auch für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. 1.1 Ziele Die Marktüberwachung zielt im Bereich Chemikaliensicherheit auf die Überwachung der von Stoffen, Gemischen bzw. Erzeugnissen ausgehenden Gefährdung ab, um die sich daraus ergebenden Risiken für Mensch und Umwelt zu minimieren. D. h., das Inverkehrbringen und die Verbreitung von nicht vorschriftenkonformen Chemikalien und Erzeugnissen soll möglichst effektiv unterbunden bzw. es sollen schnelle und wirksame Nachbesserungen bei weniger gravierenden Mängeln durchgesetzt werden. Neben dem Schutz von Gesundheit und Umwelt dient die Marktüberwachung von Chemikalien auch dem freien Warenverkehr. Durch die Kontrolle der Marktzugangsbedingungen ( No data no market ) soll ein fairer Wettbewerb der Marktteilnehmer ermöglicht werden. 1.2 Durchführung Das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen kann verboten, beschränkt oder an bestimmte Bedingungen geknüpft sein. Gleiches gilt für die Herstellung und Verwendung. Die gesetzlichen Vorgaben für Chemikalien umfassen sowohl konkrete stoffliche Anforderungen (z. B. Konzentrationsgrenzen für gefährliche Bestandteile) als auch Pflichten für Einstufung/Kennzeichnung/Verpackung sowie Zulassungs- und Meldepflichten. Die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben aus den Vorschriften der EU, dem Chemikaliengesetz sowie den darauf gestützten Verordnungen ist Gegenstand der Überwachungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Chemikalienbehörden. Werden dabei Verstöße festgestellt, sind von den zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Unter Umständen sind die Zusammenarbeit mit weiteren Behörden und die Anwendung anderer als chemikalienrechtlicher Vorschriften notwendig. Es gilt auch im Bereich der Marktüberwachung das rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Art. 18 Abs. 4 VO (EG) Nr. 765/2008), das heißt, das Verwaltungshandeln hat geeignet, erforderlich und zumutbar zu sein. Es ist der jeweils geringstmögliche Eingriff vorzunehmen. Die eingesetzten Mittel müssen in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Grundsätzlich geht die zuständige Behörde bei der Marktüberwachung wie folgt vor: Ermittlung der benötigten Informationen zur Beurteilung des Sachverhaltes, auf deren Basis entschieden wird, ob Handlungsbedarf bezüglich des Stoffes, Gemisches oder Erzeugnisses besteht Entscheidung über die örtliche und sachliche Zuständigkeit und gegebenenfalls Abgabe an die zuständige Behörde Ergreifung erforderlicher Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln; umgehende Abhilfemaßnahmen des Inverkehrbringers können gegebenenfalls weitere behördliche Maßnahmen verzichtbar machen Nachverfolgung der veranlassten Maßnahmen (z. B. Herstellung der rechtskonformen Kennzeichnung) Weitergabe der Informationen bezüglich der beanstandeten Chemikalien an andere Stellen (z. B. zuständige Chemikalienbehörde am Herstellersitz oder Abgabe an die BAuA) Zur Ermittlung der Informationen bezüglich der Stoffe, Gemische und Erzeugnisse werden Unterlagen geprüft und physische Kontrollen durchgeführt. Besteht oder ergibt sich ein konkreter Verdacht, können auch chemisch-analytische Laborprüfungen erforderlich sein. Zur Stand: Juni

8 Strategie einer effektiven Überwachung gehört die Festlegung von Art, Ausgestaltung und Anzahl der Überprüfungen. Gemäß Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Marktüberwachungsprogramme zu erstellen, diese durchzuführen und anhand der dabei gewonnenen Erkenntnisse fortzuschreiben. Die Marktüberwachung von Chemikalien umfasst sowohl aktive als auch reaktive Elemente. Während sich die reaktive Marktüberwachung mit konkreten Verdachtsfällen auf Verstöße gegen chemikalienrechtliche Vorschriften befasst, wird die Marktüberwachungsbehörde bei der aktiven Marktüberwachung ohne konkreten äußeren Anlass tätig. Erkenntnisse aus der reaktiven Marktüberwachung fließen in die Planung der aktiven Marktüberwachung ein. Die Marktüberwachung wird in ihrer Wirkung durch vorsorgende Maßnahmen (z. B. Aufklärung der Betroffenen über neue oder geänderte Rechtsgrundlagen) verstärkt. Im Rahmen der aktiven Marktüberwachung erfolgt stichprobenartig die Überprüfung der relevanten Merkmale von bereits auf dem Markt befindlichen Chemikalien. Daneben lassen sich bestimmte rechtliche Anforderungen an Chemikalien bereits vor deren Bereitstellung auf dem Markt prüfen, insbesondere solche, die unmittelbar an deren Herstellung geknüpft oder Voraussetzung für das Inverkehrbringen sind (z. B. Zulassungserfordernisse nach REACH oder Biozid-RL). 1.3 Organisation Verantwortlich für die Marktüberwachung von Chemikalien sind die für die allgemeine chemikalienrechtliche Überwachung gemäß 21 Chemikaliengesetz zuständigen Behörden. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen sie den aktuellen wissenschaftlichen und technischen Stand im Bereich Chemikalien. Wesentliche Informationsquellen sind u. a.: Gefahrstoffdatenbanken (z. B. GSBL - Informationen der europäischen Chemikalienagentur ECHA ( Informationen der Bundesoberbehörden (BAuA, BfR, UBA, BAM) Von zentraler Bedeutung für den Erfolg der Marktüberwachung ist der schnelle Informationsaustausch zwischen den jeweils zuständigen Behörden. Dafür stehen verschiedene Informations- bzw. Kommunikationswerkzeuge zur Verfügung, die in den entsprechenden Abschnitten des Handbuches näher erläutert sind (siehe Abschnitt 5.2 und 5.3). Von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) wurden ein Leitfaden für die Marktüberwachung von Chemikalien herausgegeben sowie ein Konzept zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erarbeitet (siehe Anhang I bzw. Sie erläutern die rechtlichen Grundlagen sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen und unterstützen die zuständigen Behörden beim Vollzug. 2. Chemikaliensicherheit Chemikaliensicherheit umfasst alle nationalen und internationalen Bemühungen, den Schutz von Mensch und Umwelt vor gefährlichen Chemikalien durch Regelungen (Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Übereinkommen, etc.) sicherzustellen. Es ist ein abgestimmtes internationales Vorgehen wichtig, da der Handel mit gefährlichen Stoffen weltweit erfolgt. Ziel ist es, einen möglichst gefahrlosen Umgang mit Chemikalien zu gewährleisten. Die Eckpunkte dafür sind die Bewertung des Gefahrenpotenzials, ein harmonisiertes Einstufungs- und Kennzeichnungssystem, ein umfassender Informationsaustausch zu möglichen Risiken und sich daraus ableitende Programme zur Risikominderung. Illegaler Handel soll dadurch vermieden und Information bzw. Aufklärung intensiviert werden. Stand: Juni

9 2.1 REACH Die Verordnung EG Nr. 1907/2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Es bedeuten: R = Registration E = Evaluation A = Authorisation Ch of Chemicals = Erfassung von Stoffen mit Grunddaten = Bewertung von Stoffen = Zulassung von Stoffen mit hohem Risiko für spezielle Anwendungen Die REACH-Verordnung verpflichtet Hersteller und Importeure zur Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften von Stoffen (Chemikalien und Naturstoffe) und zur Abschätzung der Wirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt, erfasst auch die Verwendung der Stoffe als Bestandteil von Erzeugnissen, verbietet oder beschränkt bestimmte gefährliche Stoffe, führt ein Zulassungsverfahren für besonders gefährliche Stoffe ein, verpflichtet Hersteller und Importeure zur Information sowohl über gefährliche Eigenschaften als auch über sichere Verwendungen der Stoffe, verpflichtet gewerbliche Verwender, eine eigene Sicherheitsanalyse durchzuführen, wenn der Verwender von den Empfehlungen des Herstellers oder Importeurs abweicht, errichtet auf diese Weise ein dichtes Sicherheitsnetz bis auf die Ebene der Produkte, wird ihre Wirkung über einen längeren Zeitraum entfalten. Schätzungsweise Stoffe müssen über einen Zeitraum von 11 Jahren registriert werden. Zuerst sind diejenigen Stoffe an der Reihe, die in großen Mengen hergestellt werden oder bereits heute als besonders gefährlich bekannt sind. Wesentliches Novum ist die Beweislastumkehr: Nicht mehr die Behörden haben Stoffeigenschaften zu ermitteln und Risikobewertungen anzustellen, sondern die Hersteller und Importeure sind nun hierfür verantwortlich Registrierung Grundelement der REACH-VO ist die Registrierungspflicht bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki. Für Stoffe, die in Mengen von einer Tonne und mehr pro Jahr und Unternehmen hergestellt oder importiert werden, muss jeder Hersteller bzw. Importeur durch Einreichung eines Registrierungsdossiers belegen, dass er die Risiken der von ihm hergestellten und in Verkehr gebrachten Stoffe ermitteln kann und dass diese Stoffe für alle Verwendungen sicher zu handhaben sind. In Abhängigkeit vom Mengenband und der Einstufung der Stoffe gibt es bis zur Einreichung des endgültigen Registrierungsdossiers bestimmte Übergangsfristen: Registrierung CMR-Stoffe 1 t/a; R50/ t/a Stoffe 1000 t/a Stand: Juni

10 Registrierung Stoffe 100 t/a Registrierung Stoffe 1 t/a Vorrausetzung zur Nutzung dieser Fristen war eine Vorregistrierung der Stoffe bei der ECHA. Seit dem 01. Dezember 2008 dürfen nur noch vorregistrierte bzw. registrierte Stoffe vermarktet werden Zulassung Bestimmte gefährliche Stoffe, sogenannte besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC substances of very high concern) unterliegen nach REACH einer Zulassungspflicht, da deren Auswirkungen auf Mensch und Umwelt schwerwiegend sein können und häufig unumkehrbar sind. Die ECHA veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der SVHC-Stoffe. Besonders besorgniserregende Stoffe durchlaufen einen mehrstufigen Zulassungsprozess und werden schrittweise in Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgenommen. Nach ihrer Aufnahme dürfen sie nach einem festzulegenden Ablauftermin nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, es sei denn, das betreffende Unternehmen hat eine Zulassung erhalten Beschränkung Neben dem Zulassungsverfahren besteht auch die Möglichkeit, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen zu beschränken, wenn sich die Anwendung eines Stoffes als aus Gesundheits- oder Umweltgründen unvertretbar erweist. Das bedeutet, o. g. Tätigkeiten können an bestimmte Bedingungen gebunden oder ganz untersagt werden. Vorschläge für Beschränkungen werden von den Mitgliedstaaten oder von der Agentur im Auftrag der Kommission in Form eines Dossiers nach Anhang XV ausgearbeitet. Das Dossier soll darlegen, dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt besteht, das auf Gemeinschaftsebene behandelt werden muss. Darüber hinaus soll es die am besten geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung aufzeigen. Interessierte Kreise erhalten die Möglichkeit zur Äußerung. Die Agentur veröffentlicht die Meinungen zu jeder vorgeschlagenen Beschränkung. Für den Entscheidungsprozess sind in der REACH-Verordnung bestimmte Fristen vorgesehen, um das Beschränkungsverfahren zu beschleunigen Anhang XVII In Anhang XVII der REACH-Verordnung sind alle Stoffe mit den jeweiligen Verwendungen aufgelistet, die Beschränkungen unterliegen. Die Beschränkungen können für alle oder nur für bestimmte Verwendungen eines Stoffes ausgesprochen werden. Mit der REACH-Verordnung wurde die Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und die Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen mit Wirkung zum 1. Juni 2009 aufgehoben und ersetzt. Die in der Richtlinie genannten Einschränkungen (76/769/EWG), etwa das Verbot von Asbest und die eingeschränkte Verwendung bestimmter Azofarbstoffe, wurden in die REACH-Verordnung übernommen. WICHTIG: Laufend werden weitere Stoffe/Stoffgruppen in diesen Anhang aufgenommen. Die erste Änderung des Anhangs XVII erfolgte mit der am 26. Juni 2009 veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 552/2009. Durch die Verordnung (EU) 276/2010 der Kommission vom 31. März 2010 wurden in Anhang XVII der REACH-Verordnung neue bzw. geänderte Beschränkungen für Dichlormethan, Lampenöle und flüssige Grillanzünder sowie zinnorgani- Stand: Juni

11 sche Verbindungen eingefügt. Die entsprechenden Rechtstexte werden im EU-Amtsblatt veröffentlicht und sind auf den Internetseiten der ECHA sowie den einschlägigen Helpdesks abrufbar (siehe Abschnitt 7) Kommunikation in der Lieferkette Eine weitere Komponente der REACH-VO ist die Kommunikation in der gesamten Lieferkette als Prozess in zwei Richtungen - von den Lieferanten zu den Kunden und umgekehrt. Für die Übermittlung geeigneter sicherheitsbezogener Informationen ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB) das wichtigste Instrument, um alle notwendigen Informationen zur Beurteilung des Stoffes und zur Ergreifung erforderlicher Schutzmaßnahmen weiterzugeben. Form, Inhalt und für welche Stoffe/Gemische ein SDB zu erstellen ist, wird durch REACH geregelt. Das SDB wird in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates vorgelegt, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird. Es kann sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form, in jedem Fall kostenfrei, zur Verfügung gestellt werden. Sind neue Erkenntnisse oder Daten bezüglich der Gefahren und der daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen verfügbar, ist das SDB zu aktualisieren (siehe auch Abschnitt 5.1). Aber nicht nur die Hersteller und Importeure, sondern auch die sogenannten nachgeschalteten Anwender haben Informationspflichten innerhalb der Lieferkette, beispielsweise bezüglich neuer Erkenntnisse über gefährliche Eigenschaften der von ihnen verwendeten Stoffe oder Gemische sowie zur Eignung der empfohlenen und von ihnen anzuwendenden Risikomanagementmaßnahmen. Gleichzeitig haben sie das Recht, ihre Verwendungen und die entsprechenden Verwendungsbedingungen dem Lieferanten mitzuteilen. Diese dienen u. a. der Ausarbeitung von Expositionsszenarien und gewährleisten dadurch die Fortführung der Verwendung als identifizierte Verwendung Stoffe in Erzeugnissen Eine besondere Stellung haben Erzeugnisse unter REACH. Die Erzeugnisse selbst müssen nicht registriert werden. Es gibt aber unter bestimmten Bedingungen Registrierungspflichten für Stoffe in Erzeugnissen, wenn diese freigesetzt werden sollen, oder Mitteilungspflichten für Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften: Stoffe, die in einer Menge von mehr als 1 Tonne pro Jahr und Hersteller oder Importeur in Erzeugnissen enthalten sind und bestimmungsgemäß freigesetzt werden sollen, müssen registriert werden (Art. 7 Abs. 1). Stoffe, die als besonders besorgniserregend identifiziert wurden und die in einer Konzentration von mehr als 0,1% und über 1 Tonne pro Jahr in den Erzeugnissen enthalten sind, sind der Agentur zu melden (Art. 7 Abs. 2). Gleichzeitig müssen Hersteller und Importeure von Erzeugnissen beachten, dass der Inhalt von Stoffen in Erzeugnissen eingeschränkt oder verboten werden kann, d.h. die Beschränkungsbedingungen gemäß Anhang XVII sind zu befolgen. Die o. g. Pflichten treffen nur unter bestimmten Bedingungen zu, die in den Artikeln 7 und 33 und in den Eingangsvermerken im Anhang XVII von REACH aufgeführt sind. Ausführlichere Informationen finden sich in den Leitlinien zu den Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen der ECHA und der Infobroschüre Nr. 6 Erzeugnisse Anforderungen an Produzenten, Importeure und Händler, die von der BAuA veröffentlicht wurde. Stand: Juni

12 2.1.7 Überwachung Die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen bezüglich Vorregistrierung und Registrierung von Stoffen als solchen oder in Gemischen bzw. Erzeugnissen, Befolgung bestimmter Bestimmungen das SDB betreffend sowie Zulassung und Beschränkung sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Hinweis: Im Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt wurde zur fachlichen Beratung von Firmen und Behörden eine REACH-Auskunftsstelle eingerichtet. Folgende Schwerpunkte stehen im Mittelpunkt der Beratung: Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforderungen, Stoffdaten und bewertung und Gewinnung von Informationen über inhärente Stoffeigenschaften. Ansprechpartner Telefon Fax Dr. Schütz REACH-Stelle Sachsen-Anhalt Dr. Jähn REACH-Stelle Sachsen-Anhalt Weitergehende Informationen einschließlich der Rechtstexte, Leitlinien und Informationsbroschüren finden Sie auf dem Helpdesk der Bundesbehörden unter der folgenden Internetadresse: Stoff-/Zubereitungsrichtlinie und CLP-Verordnung Stoffe und Gemische sind entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften einzustufen, sicher zu verpacken, zu kennzeichnen und ein Sicherheitsdatenblatt ist zu erstellen. Zweck der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen sowie bestimmten Erzeugnissen ist es, der Allgemeinheit und den Personen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, wesentliche Informationen über deren gefährliche Eigenschaften und Möglichkeiten zur Vermeidung von Gefahren zu vermitteln. An erster Stelle stehen die Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften und deren genaue Beschreibung durch Auswahl geeigneter R-Sätze. Ziel dieser Einstufung ist die Bezeichnung aller physikalisch-chemischen, toxischen und ökotoxischen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen, die bei gebräuchlicher Handhabung oder Verwendung eine Gefahr darstellen können. Die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen erfolgt entsprechend der ermittelten Einstufung. Sie dient der ersten Information des Anwenders von Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen über deren Gefährlichkeit, über Gefahren bei der Anwendung (R-Sätze bzw. Gefahrenhinweise) sowie über Hinweise zur sicheren Verwendung (S-Sätze bzw. Sicherheitshinweise). Für gewisse Stoffe und Gemische, einzelne Erzeugnisse und Biozid-Produkte gibt es zusätzliche Kennzeichnungsregelungen. Stoffe und Gemische sind entsprechend ihrer Einstufung zu verpacken. Die Verpackungen müssen so hergestellt und beschaffen sein, dass von ihrem Inhalt nichts entweichen kann. Neben den generellen Anforderungen sind bei bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen auch die Belange besonders schutzbedürftiger Benutzergruppen zu beachten (z.b. die Notwendigkeit von kindergesicherten Verschlüssen oder ertastbaren Warnhinweisen). Stand: Juni

13 In einem Sicherheitsdatenblatt sind alle wichtigen Informationen über ein Produkt enthalten, die für die sachgerechte Ausübung von Tätigkeiten mit diesen Produkten nötig sind. Das Sicherheitsdatenblatt soll dem Abnehmer weitere, über die Kennzeichnung hinausgehende Informationen für den sachgerechten Umgang mit der Chemikalie vermitteln. Die Informationen sollen zudem dazu beitragen, einen sicheren Transport zu ermöglichen und die Umwelt zu schützen. Die rechtliche Basis für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem sind die Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie). Sie regeln, welche Stoffe und Zubereitungen (=Gemische) der allgemeinen Pflicht zur Einstufung und Kennzeichnung unterliegen, wer als Inverkehrbringer diese Pflichten zu erfüllen hat sowie die Vorgehensweise bei der Einstufung und Kennzeichnung. Diese Richtlinien wurden über das Chemikaliengesetz und die Gefahrstoffverordnung in Deutschland umgesetzt. Am 20. Januar 2009 trat die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Kraft. CLP steht für Classification, Labelling and Packing. Mit dieser Verordnung wird das System der Einstufung und Kennzeichnung nach den bisher geltenden Richtlinien 67/548/EWG und /EG schrittweise abgelöst. Wichtige Änderungen der CLP-Verordnung zur bisherigen Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie sind u. a.: Gefahrenpiktogramme Bezeichnung Piktogramm Kodierung Explodierende Bombe GHS01 Flamme GHS02 Flamme über einem Kreis GHS03 Gasflasche* GHS04 Ätzwirkung GHS05 Totenkopf mit gekreuzten Knochen GHS06 Stand: Juni

14 Ausrufezeichen* GHS07 Gesundheitsgefahr* GHS08 Umwelt GHS09 Die meisten Gefahrenpiktogramme sind ähnlich den Gefahrensymbolen des bisherigen Kennzeichnungssystems. Neu sind die mit einem * gekennzeichneten Piktogramme. Das aus dem alten System bekannte Andreaskreuz nicht mehr verwendet. (Kennbuchstaben X n bzw. X i ) wird Signalwörter Signalwörter sind neue spezifische Kennzeichnungselemente der CLP-Verordnung. Sie machen auf potentielle Gefährdungen aufmerksam. Es gibt zwei Signalwörter: GEFAHR für die schwerwiegenden Gefahrenkategorien ACHTUNG für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien Für den Fall, dass der Stoff bzw. das Gemisch in mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen eingestuft ist, die beide Signalwörter nach sich ziehen, ist bei der Kennzeichnung lediglich GEFAHR anzugeben. Gefahren- und Sicherheitshinweise Gefahrenhinweise beschreiben die Art und gegebenenfalls den Schweregrad der Gefährdung. Sie sind vergleichbar mit den bisherigen R-Sätzen. Die Gefahrenhinweise sind wie folgt kodiert: H 3 01 laufende Nummer Gruppierung 2 = Physikalische Gefahren 3 = Gesundheitsgefahren 4 = Umweltgefahren steht für Gefahrenhinweis (Hazard Statement) Stand: Juni

15 Ist ein Stoff oder Gemisch in mehreren Gefahrenklassen oder Differenzierungen einer Gefahrenklasse eingestuft, so erscheinen alle aufgrund dieser Einstufung erforderlichen Gefahrenhinweise auf dem Kennzeichnungsetikett, sofern keine eindeutige Doppelung vorliegt oder sie nicht eindeutig überflüssig sind (Art. 27 CLP-Verordnung). Sicherheitshinweise beschreiben die Maßnahmen zur Begrenzung oder Vermeidung schädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber einem Stoff oder Gemisch bei seiner Verwendung. Sie sind vergleichbar mit den bisherigen S-Sätzen und wie folgt kodiert: P 1 02 laufende Nummer Gruppierung 1 = Allgemein 2 = Vorsorgemaßnahmen 3 = Empfehlungen 4 = Lagerhinweise 5 = Entsorgung steht für Sicherheitshinweis (Precautionary Statement) Bei der Kennzeichnung sollten nicht mehr als sechs Sicherheitshinweise aufgeführt werden, es sei denn, die Art und Schwere der Gefahren machen eine größere Anzahl erforderlich (Art. 28 Abs. 3 CLP-Verordnung). Gefahrenklassen bisher gab es 15 Gefährlichkeitsmerkmale, nun 28 Gefahrenklassen unterteilt nach physikalischen, Gesundheits- und Umweltgefahren Gefährlichkeitsmerkmale (alt) CLP Gefahrenklassen Anhang I, Teil 2-5 Physikalisch-chemisch 1. explosionsgefährlich 2. brandfördernd 3. hochentzündlich 4. leicht entzündlich 5. entzündlich Physikalisch-chemisch 1. explosive Stoffe/Gemische u. Erzeugnisse mit Explosivstoff 2. entzündbare Gase 3. entzündbare Aerosole 4. oxidierende Gase 5. Gase unter Druck 6. entzündbare Flüssigkeiten 7. entzündbare Feststoffe 8. selbstzersetzliche Stoffe u. Gemische 9. pyrophore Flüssigkeiten 10. pyrophore Feststoffe 11. selbsterhitzungsfähige Stoffe u. Gemische 12. Stoffe u. Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln 13. oxidierende Flüssigkeiten 14. oxidierende Feststoffe Stand: Juni

16 Toxisch 1. sehr giftig 2. giftig 3. gesundheitsschädlich 4. ätzend 5. reizend 6. sensibilisierend 7. krebserzeugend 8. fortpflanzungsgefährdend 9. erbgutverändernd Ökotoxisch 1. umweltgefährlich 15. organische Peroxide 16. korrosiv gegenüber Metallen Toxisch 1. akute Toxizität 2. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut 3. schwere Augenschädigung/Augenreizung 4. Sensibilisierung der Atemwege o. der Haut 5. Keimzellmutagenität 6. Karzinogenität 7. Reproduktionstoxizität 8. spezifische (systemische) Zielorgantoxizität (einmalige Exposition) 9. spezifische (systemische) Zielorgantoxizität (wiederholte Exposition) 10. Aspirationsgefahr Ökotoxisch 1. Gewässergefährdend a) akute Wirkung b) chronische Wirkung 2. die Ozonschicht schädigend Gefahrenklassen dienen der Einteilung der verschiedenen Gefahren. Einzelne Klassen werden noch weiter differenziert. Nach der Stärke der jeweiligen Gefahr werden die Gefahrenklassen wiederum in Gefahrenkategorien untergliedert. Übergangsfristen Bis zum 1. Juni 2015 wird das alte Einstufungs- und Kennzeichnungssystem schrittweise durch die neuen Regelungen ersetzt. Die neue Verordnung für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung kann bereits angewendet werden. Für Stoffe wird die CLP-Kennzeichnung ab dem verbindlich, für Gemische ab dem Bis zum muss im Sicherheitsdatenblatt auch die alte Einstufung angegeben werden. Eine Doppelkennzeichnung auf dem Etikett ist nicht zulässig. Das bedeutet, dass während des Übergangszeitraumes ein Stoff oder Gemisch sowohl mit alter als auch neuer Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden kann! aber: Achtung: Kennzeichnung nur nach dem alten oder neuen System! Einstufung nach dem alten und neuen System entsprechend o. g. Fristen (Sicherheitsdatenblatt)! Angaben auf dem Etikett und im Sicherheitsdatenblatt beachten! Für Stoffe und Gemische, die bereits vor dem Ablauf ihrer jeweiligen Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden und die noch nach den Bestimmungen von Stoff- und Zubereitungsrichtlinie gekennzeichnet und verpackt sind, gilt zusätzliche eine zweijährige Abverkaufsfrist, Stand: Juni

17 in der eine Kennzeichnung und Verpackung gemäß CLP-Verordnung nicht erforderlich ist (Stoffe: ; Gemische: ) REACH 3½ Jahre 2½ Jahre 5 Jahre CLP 3½ Jahre Stoffe 4½ Jahre Gemische Stoffe Einstufung SDB Stoffrichtlinie CLP-Verordnung Stoffe Kennzeichnung Stoffrichtlinie +2 Jahre CLP-Verordnung Gemische Einstufung SDB Zubereitungsrichtlinie CLP-Verordnung Gemische Kennzeichnung Zubereitungsrichtlinie +2 Jahre CLP-Verordnung (Quelle: Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt Umweltbundesamt Dessau 2009) Einen Überblick und eine Einführung in die Einstufung und Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung gibt die vom Umweltbundesamt (UBA) veröffentlichte Broschüre Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem für Chemikalien nach GHS - kurz erklärt. 2.3 Chemikaliengesetz Das Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz ChemG) ist das zentrale Gesetz in Deutschland und vereint verschiedene Ziele des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes. Das Chemikaliengesetz regelt u. a. nationale Aufgaben und Zuständigkeiten entsprechend der REACH-Verordnung Zulassung von Biozid-Produkten Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe Verbote und Beschränkungen für bestimmte Stoffe Gute Laborpraxis (GLP) Allgemeine Grundsätze der chemikalienrechtlichen Überwachung Aus 21 ChemG ergeben sich der Überwachungsauftrag und die zugehörigen Befugnisse der Landesbehörden. In den Absätzen 3 und 4 des 21 ChemG sind die Auskunftspflicht und Überwachungsbefugnisse geregelt (Betretungsbefugnis, Vorlage notwendiger Unterlagen, Probenahme). Die Auskunftspflicht besteht nur dann nicht, wenn der Verpflichtete ausdrücklich von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach 21 Abs. 5 ChemG Gebrauch macht. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht stellt nach 26 Abs. 1 Nr. 9 ChemG eine Ordnungswidrigkeit dar, die jeweils mit einem Bußgeld von bis zu Euro geahndet werden kann. Je nach Einzelfall hat der Auskunftspflichtige den mit der Überwachung beauftragten Personen Zutritt zu Geschäfts- und Betriebsräumen sowie Einsicht in die geschäftlichen Unterla- Stand: Juni

18 gen zu gewähren. Des Weiteren sind die Überwachungsbehörden berechtigt, Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen nach ihrer Auswahl zu fordern und zu entnehmen. Beauftragte der Überwachungsbehörden sind in erster Linie die Bediensteten der Chemikaliensicherheitsbehörde, aber auch Sachverständige, Probenehmer oder ein mit der Analyse der entnommenen Proben betrautes Labor. Durch Vorlage des Dienstausweises bzw. der Bevollmächtigung haben sich die Beauftragten zu legitimieren Durchführung der Überwachung Die zuständige Behörde überwacht das Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen gemäß 21 ChemG. Aufgrund der Komplexität der chemikalienrechtlichen Anforderungen sowie der Vielzahl der zu überwachenden Stoffe, Gemische und Erzeugnisse ist es notwendig, Umfang sowie Art und Weise der Kontrollmaßnahmen zu planen. Darunter fallen u. a. die Bestimmung des Überwachungsschwerpunktes einschließlich der zu kontrollierenden Einrichtungen und Produkte, die Probenauswahl und der Umfang der Probenuntersuchung. Die Überprüfung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Anforderungen umfasst die folgenden Maßnahmen: Vorbereitung der Überwachung entsprechend o. g. Planungsaspekten unter Einbeziehung der Rechtsvorschriften (ggf. ICSMS, Datenbank- und Internetrecherche) Durchführung o Sichtprüfung Prüfung formaler Vorgaben wie z. B. Produkt-/Handelsname, Name und Anschrift des Herstellers, Kennzeichnungselemente o Plausibilitätsprüfung z. B. Angaben zu Inhalts- oder Wirkstoffen und die sich daraus gegebenenfalls ableitende Einstufung und Kennzeichnung als gefährlicher Stoff oder Gemisch sowie Abgleich mit den Angaben im Sicherheitsdatenblatt o Prüfung von Unterlagen z. B. Sicherheitsdatenblätter, Aufzeichnungen über Abgabe giftiger und sehr giftiger Stoffe (Giftbuch), Aufzeichnungspflichten beim Betrieb von Anlagen, die bestimmte Stoffe enthalten (z. B. ozonschichtschädigende und klimawirksame Stoffe) o Probenahme und -untersuchung (analytisch-chemische Laboruntersuchungen) z. B. zur Kontrolle der Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Grenzwerte, sofern im Einzelfall erforderlich und angemessen (siehe auch Abschnitt 1.2). Nachbereitung Auswertung und Dokumentation; u. a. Erfassung der kontrollierten Produkte - mit und ohne Mängel - zur Ermittlung von Beanstandungsquoten; diese bilden wiederum die Grundlage für die Planung nachfolgender Überwachungsmaßnahmen (siehe auch Abschnitt und 2.3.4) Überwacht werden einerseits Hersteller, Einführer, Händler und Verwender von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen und andererseits Anlagen und Geräte, die bestimmte Stoffe enthalten. Zu überwachen sind u. a. Anforderungen bezüglich: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung (allgemein und spezifisch) Verboten und Beschränkungen (Grenzwerte!) Registrierungen, Zulassungen Sachkundeanforderungen Stand: Juni

19 Abgabeanforderungen Informations- und Aufzeichnungspflichten (Hersteller und Händler; Betreiber von Anlagen) Anzeige- bzw. Erlaubnispflichten Sicherheitsdatenblättern (SDB) Werbevorschriften Prüfpflichten Rücknahme- und Rückgewinnungspflichten Informationspflichten im Internet Maßnahmen Werden Verstöße bei der Überwachung festgestellt, sind von der zuständigen Behörde alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Mängel abzustellen und somit das Inverkehrbringen nicht vorschriftenkonformer Chemikalien zu unterbinden bzw. wirksame Nachbesserungen sicherzustellen. Die Maßnahmen richten sich nach der von dem Stoff, Gemisch oder Erzeugnis ausgehenden Gefährdung. Der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist anzuwenden (siehe auch Abschnitt 1.2). Unverzügliche Maßnahmen des Inverkehrbringers können weitere behördliche Maßnahmen gegebenenfalls verzichtbar machen. 23 ChemG enthält die für die zuständige Behörde notwendige Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Anordnungen zur Beseitigung festgestellter bzw. zur Verhütung zukünftiger Verstöße gegen das Chemikaliengesetz und die darauf gestützten Verordnungen. Gleiches gilt für Verstöße gegen geltendes EU-Recht. Maßnahmen der Behörde im Bereich Chemikalienüberwachung können sein: Aufklärung Händler/Hersteller über Rechtslage Anhörung vor Erlass einer Anordnung Anordnung nach 23 (1) ChemG ordnungsgemäße Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung Herausnahme aus dem Verkaufsangebot Rückgabe an Hersteller Information an zuständige Behörde am Herstellersitz (ICSMS) RAPEX-Meldung Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach 26, 27b ChemG i. V. m. OWiG Abgabe an die Staatsanwaltschaft nach 27, 27b, 27c ChemG Einziehung nach 27d ChemG Zweit-/Nachkontrollen Bei Verdacht oder Feststellung von Verstößen gegen Bestimmungen, die den Regelungsbereich anderer Überwachungs- oder Genehmigungsbehörden betreffen, sind diese Behörden unverzüglich zu informieren. Dazu steht unter anderem das Informations- und Kommunikationssystem ICSMS zur Verfügung (siehe Abschnitt 5.2). Die 26, 27, 27b und 27c ChemG regeln die Bußgeld- und Strafvorschriften bei Verstößen gegen das Chemikaliengesetz und die darauf gestützten Verordnungen, sofern in den Verordnungen auf die Bußgeld- bzw. Strafvorschriften verwiesen wird. Stand: Juni

20 2.3.4 Dokumentation Die Ergebnisse der Überwachung sind schriftlich in einem Protokoll festzuhalten. Folgende Angaben müssen mindestens enthalten sein: Angaben zur überwachten Einrichtung Kontrolldatum einschließlich Datum der letzten Kontrolle Teilnehmer sowohl der Behörde als auch der Einrichtung Anlass der Überwachung bzw. Gegenstand der Überwachung Ergebnisse: Umfang der Überwachung, festgestellte Mängel bzw. Verstöße Festlegungen und Maßnahmen/Entscheidungen Ein Teil der chemikalienbezogenen Vorschriften sehen spezielle Berichtspflichten vor. Um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, können die im Rahmen der Marktüberwachung erfassten und dokumentierten Daten für die Berichte verwendet werden Kosten Werden im Ergebnis behördlicher Kontrollen/Inspektionen Amtshandlungen erforderlich, sind gemäß 25 a ChemG i. V. m. der Anlage Lfd. Nr. 88 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) Kosten zu erheben. 25a Abs. 3 ChemG stellt darüber hinaus klar, dass der Auskunftspflichtige (Hersteller, Inverkehrbringer oder Verwender) seine eigenen Aufwendungen, die ihm durch die Entnahme von Proben oder durch Messungen entstehen, selbst zu tragen hat. Werden von der Behörde im Zuge der Amtshandlung Leistungen Dritter beansprucht (beispielsweise Beauftragung eines Labors mit chemischen Analysen), sind vergaberechtliche Vorschriften zu beachten. 2.4 Chemikalien-Verbotsverordnung Die Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz ChemVerbotsV wurde auf der Grundlage des Chemikaliengesetzes (ChemG) erlassen. Sie konkretisiert die Anforderungen des ChemG an die Chemikaliensicherheit. Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt u. a. Verbote für das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe und Gemische Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht für das Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Stoffe und Gemische Nachweis der Sachkunde über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren sowie über die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte Selbstbedienungsverbot für bestimmte gefährliche Stoffe und Gemische Beschränkungen für den Versandhandel 2.5 Gefahrstoffverordnung Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoffV) wurde ebenfalls auf der Grundlage des ChemG erlassen. Sie hat den Schutz des Menschen Stand: Juni

21 und der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zum Ziel und beinhaltet Regelungen zur Stoffinformation (Einstufung, Verpackung, Kennzeichnung), Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sowie Beschränkungen für Herstellung und Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Es wurden Ziele, grundsätzliche Anforderungen und Handlungsoptionen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen formuliert. 2.6 Chemikalienhandel im Internet Auch kleinere Unternehmen und Geschäfte nutzen zunehmend das Internet als eine gängige Handelsplattform. Aber nicht nur kommerzielle Anbieter, sondern auch Privatpersonen bieten eine große Palette von Waren an. Darunter findet man auch Chemikalien, deren Verkauf aufgrund ihrer Gefährlichkeit für Verbraucher und Umwelt entweder verboten ist oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen darf. Um den neuen Herausforderungen an den Umwelt- und Verbraucherschutz begegnen zu können, ist es notwendig, neue Strategien und Methoden zur Überwachung der chemikalienrechtlichen Vorschriften beim Internethandel zu entwickeln. Für den Handel mit Chemikalien ist eine Vielzahl von Vorgaben aus diversen gesetzlichen Regelwerken zu beachten. Dabei gelten für den Versandhandel grundsätzlich die gleichen Abgabevorschriften wie für den Handel vor Ort. Welche Chemikalie darf an wen unter welchen Bedingungen verkauft werden? Was ist speziell im Versandhandel zu beachten? Welche Angaben zur Chemikalie müssen und welche sollten auf der Internetseite hinterlegt werden? Häufig wird die Kennzeichnung der angebotenen Produkte nur unvollständig angegeben, fehlt ganz oder ist fehlerhaft. Auf bestimmte Beschränkungen des Verkaufs (z. B. keine Abgabe an Personen unter 18 Jahre, Nachweis der Sachkunde, keine Abgabe an Privatpersonen usw.) wird nur zum Teil verwiesen. Ein wichtiger Punkt beim Handel mit Chemikalien im Internet ist zudem die Frage, welche Rechtsvorschriften für private und welche nur für gewerbliche Anbieter gelten. Hinzu kommt, dass die Präsentation von Chemikalienhändlern im Internet vielfältig ist und von einer einfachen Informationsseite mit Adresse und Foto der Firma bis zu detaillierten Bestellmöglichkeiten reicht. Auch Angebote von Anbietern aus dem Ausland sind selbstverständlich über Internet zugänglich. So sind der schwer eingrenzbare Kunden- und Anbieterkreis bzw. deren Anonymität bei Auktionen und die Unmöglichkeit der direkten Inaugenscheinnahme der angebotenen Produkte problematisch bei der Überwachung des Internet-/Versandhandels. In Deutschland wurden zentrale Stellen eingerichtet, die länderübergreifend das Internet überwachen. Dadurch war und ist es einerseits möglich, durch Festlegung von zentralen Stellen für einzelne Überwachungsaufgaben bundesweit arbeitsteilig vorzugehen. Andererseits konnten zu vielen Punkten einheitliche Rechtsauslegungen gefunden werden. Bei Verstößen werden Sofortmaßnahmen, wie die Löschung des Angebotes aus der Internet-Plattform, ergriffen und die jeweils zuständige Behörde informiert. Für den Vollzug weiterführender Maßnahmen analog zur herkömmlichen Überwachung ist soweit noch nicht bekannt der Inverkehrbringer zu ermitteln. Gegenstand der Marktüberwachung im Internethandel können aus chemikalienrechtlicher Sicht u. a. folgende Tatbestände sein: Stand: Juni

22 Verstoß gegen Verbote und Beschränkungen Verstoß gegen die Erlaubnis- bzw. Anzeigepflicht Verstoß gegen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften Verstoß gegen Informations- und Aufzeichnungspflichten Von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) wurde ein Leitfaden zur Guten Internetpraxis im Chemikalienhandel (siehe Anhang I) herausgegeben, der Firmen helfen soll, o. g. Anforderungen gerecht zu werden. Je nach Gefahrenmerkmalen der zu vertreibenden Chemikalie ist eine größere oder geringere Anzahl von Grundsätzen zu berücksichtigen, die verständlich benannt werden. Mustertexte auch für die spätere Vertragsabwicklung sind zusätzlich enthalten. Für Interessierte werden im Anhang die juristischen Hintergründe für die benannten Grundsätze erläutert. 3. Spezielles Stoffrecht Neben den allgemeinen chemikalienrechtlichen Regelungen gibt es weitere Gesetze und Verordnungen für einzelne gefährliche Stoffe bzw. Stoffgruppen. 3.1 Biozide Biozide sind Wirkstoffe oder Gemische, die auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zerstören, abschrecken oder unschädlich machen bzw. Schädigungen durch sie verhindern sollen. Schadorganismen sind z. B. Insekten, Nagetiere, Muscheln sowie Viren, Bakterien und Pilze. Zu deren Bekämpfung sind heute zahlreiche Produkte auf dem Markt. Biozid-Produkte sind bestimmten Produktarten zugeordnet. Dazu zählen u. a. Desinfektionsmittel für den Privatbereich und das Gesundheitswesen, Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich, Holzschutzmittel sowie Insektizide. Beim Umgang mit Biozid-Produkten ist aufgrund ihrer Wirkung nicht nur auf die Schadorganismen besondere Vorsicht geboten. Zum Schutz von Verbrauchern, Beschäftigten und der Umwelt wurden daher rechtliche Regelungen erlassen, in denen u. a. Melde- und Zulassungspflichten sowie Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten klar definiert wurden. Die rechtlichen Grundlagen sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an Biozid- Produkte werden in einem Leitfaden zur Überwachung von Biozid-Produkten in Sachsen- Anhalt beschrieben. Dieser Leitfaden soll die zuständigen Behörden beim Vollzug unterstützen (siehe Anhang I). Die Einhaltung der biozidrechtlichen Vorschriften in Sachsen-Anhalt ist durch gezielte Überwachungsmaßnahmen im Einzelhandel durch die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte sowie durch das Landesverwaltungsamt im Großhandel bzw. bei Herstellern / Importeuren zu kontrollieren. Bei der Kontrolle von Biozid-Produkten im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit ist der an die aktuellen rechtlichen Regelungen angepasste Überwachungsbogen Überwachung von Biozid-Produkten in Sachsen-Anhalt verbindlich zu verwenden (siehe Anhang II). Ferner wurde eine Ergebnisübersicht gestaltet (Excel-Tabelle; siehe Anhang III), die der Zusammenfassung und Übermittlung der Überwachungsergebnisse durch die zuständigen Behörden dienen soll (siehe Rundverfügung 02/2009 des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 23. November 2009). Stand: Juni

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