REACh Hintergründe, Ziele, Pflichten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "REACh Hintergründe, Ziele, Pflichten"

Transkript

1 REACh Hintergründe, Ziele, Pflichten Eine Auswertung von Literatur und anderen Veröffentlichungen von Burkhard Fischer, Mitbestimmung und, Arbeitnehmerkammer Bremen 1. Einführung Täglich sind wir zu Hause, am Arbeitsplatz und in der Freizeit Hunderten von Chemikalien ausgesetzt. Wir nehmen sie über die Haut, die Atemwege und den Verdauungstrakt auf. Viele Substanzen können in unserem Fettgewebe, im Blut oder in der Muttermilch nachgewiesen werden. Viele dieser Stoffe sind gefährlich und können Krankheiten verursachen. Darüber hinaus haben einige schwere Unfälle und die Reaktionen der Hersteller zu einem negativen Bild der Chemie und der Branche geführt. Leider liegen von den meisten Chemikalien, die uns täglich umgeben, keine Informationen über ihre schädlichen Wirkungen auf Menschen und Umwelt vor. Es werden z.z. etwa sog. Altstoffe in der EU vermarktet, die möglicherweise zum Teil gefährliche Eigenschaften haben, die nicht bekannt sind. Davon werden nach Schätzungen Stoffe in größeren Mengen (< 1 t/a) produziert und gehandelt, die nun registriert werden müssen. Vor diesem Hintergrund wurde in der EU eine umfassende Gesetzreform gefordert, die einen ausreichenden Gesundheits- und Umweltschutz gewährleisten soll. Dazu sollen alle Informationen über die Stoffe gesammelt und notwendigerweise ihre Schädigungspotenziale überprüft werden. Als erster Schritt wurde die Verordnung Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen (RL 67/548/EWG) 1981 geändert und einer neuen Sicht der Chemikalienpolitik angepaßt. Seit dieser Änderung werden alle neu in den Markt gebrachten Chemikalien registriert und entsprechend zugelassen. Bisher sind etwa 4000 Substanzen, sog. Neustoffe, schärferen Kontrollen unterzogen worden. Um das Ziel, einen sicheren Umgang mit Chemikalien für besseren Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten, tatsächlich zu erreichen, wurde von der EU 2003 der erste Entwurf der Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe mit dem Kürzel REACh vorgelegt. Das Kürzel steht für Registration, Evaluation, Authorisation (and Restriction) of Chemicals. Bei der Ausarbeitung des Verordnungsvorschlags konsultierte die Kommission die chemische Industrie und andere Branchen, ausländische Handelspartner, den Einzelhandel sowie Verbraucher-, Umwelt- und Tierschutzgruppen. Die Konsultation beinhaltete auch die Internetpublikation eines ersten Entwurfes, der zu mehr als 6000 Kommentaren von Interessenvertretern Anlass gab. Dieses erlaubte der Kommission, den Vorschlag zu verschlanken und Kosten zu sparen, ohne die wichtigen Gesundheits- und Umweltziele aufzugeben. Im Dezember 2006 ist die REACh-Verordnung beschlossen worden und seit 1. Juli 2007 ist sie in Kraft (EG-Nr.: 1907/2006 vom ). Als EU-Verordnung besitzt REACh gleichermaßen und unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten Gültigkeit. Durch REACh wird das bisherige Chemikalienrecht grundlegend harmonisiert, ergänzt und vereinfacht. Zur Umsetzung von REACh ist eine Zentrale in Helsinki gegründet worden. Die Europäische Chemikalien-Agentur (ECHA: European Chemicals Agency) besteht aus mehreren Ausschüssen und einem Sekretariat, das die Ausschüsse administrativ sowie in wissenschaftlicher und technischer Hinsicht unterstützt. Sie nimmt auch die Registrierungsunterlagen der Hersteller und Importeure entgegen und prüft die eingereichten Unterlagen. 1 von 11

2 2. Ziele und Grundelemente von REACh Im Artikel 1 (Absatz 1) ist das übergeordnete Ziel der Verordnung formuliert: Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern. Um diese Zielsetzung durchzusetzen, hat die EU die Verantwortung für das REACh-Verfahren denjenigen übertragen, die Chemikalien in irgend einer Form in den Markt bringen. Artikel 1 (Absatz 25): Die Verantwortung für die Beurteilung der Risiken und der Gefährlichkeit von Stoffen sollten in erster Linie die natürlichen und juristischen Personen tragen, die diese Stoffe herstellen oder einführen, allerdings nur, wenn es sich um Mengen oberhalb bestimmter Schwellenwerte handelt, damit die damit verbunden Belastung tragbar bleibt. Das REACh-System macht damit Hersteller und Importeure, für die Sicherheit ihrer Chemikalien selbst verantwortlich. Sie müssen die zur Beurteilung notwendigen Daten beschaffen und müssen überzeugend darstellen, dass ihre Stoffe für alle identifizierten Verwendungen sicher zu handhaben sind, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu vermeiden. Durch die neuen Bestimmungen, die in der REACh-VO definiert sind, ist für alle Beteiligten, also auch für Anwender von Chemikalien, ein Informationsaustausch entlang der gesamten Lieferkette erforderlich: Da eine Registrierung die gesamte Wertschöpfungskette und möglichst alle Verwendungszwecke berücksichtigen soll, haben nicht nur Lieferanten Informationen zu dem jeweiligen Stoff an die Kunden zu übermitteln; auch die Kunden müssen den Lieferanten die für die Registrierung notwendigen Informationen (z.b. Verwendungszwecke und Expositionsdaten) mitteilen, damit ihre Verwendung von der Registrierung abgedeckt werden kann. Zur Umsetzung von REACh sind mehrere Grundelemente definiert worden. 2.1 Registrierung Durch die Verordnung sollen bis 1. Juni 2018 insbesondere alle Altstoffe registriert werden, die ab einer Menge von 1 Tonne pro Jahr in der EU hergestellt oder in die EU importiert werden. Durch die Registrierung sollen wichtige Daten für die Risikobewertung der Stoffe erfasst werden. Dazu kann es notwendig sein, dass zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden müssen, falls noch keine Daten vorliegen oder aufgrund eines Risikoverdachtes weitere Daten erfoderlich sind. Die Registrierung ist direkt ist der ECHA vorzunehmen. Die Registrierung eines Stoffes ist gebührenpflichtig in Abhängigkeit von der produzierten Menge und der Größe der Firma. Für Altstoffe (Phase-in-Stoffe nach REACh) ist ein kostenloser Vorregistrierungszeitraum eingerichtet worden (noch bis ). 2.2 Evaluierung (Bewertung) Die ECHA nimmt eine Dossierbewertung vor, bei der die Registrierdaten auf Vollständigkeit geprüft werden. Darüber hinaus ist die ECHA für die Stoffbewertung zuständig. Dazu greift sie auf die Bewertungsbehörden der Mitgliedsstaaten zurück. Diese prüfen bei der Stoffbewertung auch die zur Registrierung eingereichten Testvorschläge. Das Ergebnis der Stoffbewertung kann der Vorschlag eines Stoffes für das Zulassungs- oder Beschränkungsverfahren sein. 2 von 11

3 2.3 Autorisierung (Zulassung) Für ein Zulassungsverfahren kommen insbesondere CMR-, PBT- und vpvb-stoffe in Frage. Ausgenommen sind natürliche Stoffe, die bereits durch ein anderes Zulassungsverfahren geregelt sind (z.b. Arzneimittel, Lebens- und Futtermittel). Titel VII der REACh-Verordnung regelt die Aufnahme von Stoffen in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe (Anhang XIV) und die Erteilung von Zulassungen. 2.4 Beschränkung Die Herstellung und das Inverkehrbringen eines Stoffes können auch zukünftig durch eine Beschränkung geregelt werden. Das Verfahren wurde neu geregelt und in den Titel VIII der Verordnung aufgenommen. Bisher bereits geltende Beschränkungen wurden in den Anhang XVII aufgenommen. Die Beschränkungen werden ab dem 1. Juni 2009 durch die REACh- Verordnung geregelt. 2.5 Kommunikation in der Lieferkette Für die erfolgreiche Umsetzung des REACh-Systems ist die Kommunikation der beteiligten Akteure (Hersteller, Importeure oder Verwender von Stoffen) entscheidend. Informationen über Stoffrisiken müssen mit dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) vom Hersteller zu Anwender fließen. Umgekehrt müssen Angaben über die Verwendungen der Stoffe an den Hersteller zurückfließen, damit diese für den Stoffsicherheitsbericht verwandt werden können. 2.6 Kennzeichnung Informationen über die Kennzeichnung von Stoffen werden in einem zentralen Verzeichnis geführt (gemäß Titel XI). Die Einstufung wird in Zukunft durch Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) geregelt. Das GHS, eine Richtlinie der UN, soll weltweit verbindliche und erkennbare Einstufungen ermöglichen. Das REACh-System berücksichtigt das GHS bereits und die EU wird die entsprechende Richtlinie bis Mitte 2009 herausgeben (Der Entwurf hat bereits das Parlament passiert). 3. REACh-Akteure Grundsätzlich kann jedes Unternehmen von REACh betroffen sein, egal ob als Hersteller oder Importeur von Chemikalien oder als Verwender aus dem EU-Raum (auch EWR). Allerdings kann der Grad der Betroffenheit durch REACh für Hersteller bzw. Importeure und an die nachgeschalteten Anwender, die sogenannten Downstream User (DU) vollkommen unterschiedlich ausfallen. Aus der REACh-Verordnung lassen sich für jeden Stoff drei wichtige Rollen skizzieren: Hersteller und/oder Importeur eines Stoffes als solchen, in einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis Nachgeschalteter Anwender Formulierer (Hersteller von Zubereitungen) oder Anwender (Industrie oder Gewerbe) Händler Verkauf und Lagerung von Stoffen oder Zubereitungen 3 von 11

4 3.1 Hersteller Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die in der Gemeinschaft einen Stoff herstellt. 3.2 Importeur Ein Importeur ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die für die Einfuhr von Stoffen in die EU verantwortlich ist. 3.3 Zubereitungshersteller / Formulierer Ein Zubereitungshersteller / Formulierer ist ein nachgeschalteter Anwender. Er kann zum Hersteller werden, wenn beim Zusammenmischen von Stoffen und Zubereitungen eine chemische Umsetzung zu neuen Stoffen erfolgt. 3.4 Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung Lieferant ist ein Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung bzw. eine Zubereitung in Verkehr bringt. 3.5 Besonderheit Die Einteilung der Akteure im REACh-System ist nicht eindeutig. Es kann gemischte Klassifizierungen geben. Sofern dieses für ein Unternehmen zutrifft, muss für jeden Stoff oder jede Zubereitung eine eigene Einstufung entsprechend den Klassifizierungen vorgenommen werden. 3.6 Nachgeschalteter Anwender Eine der Grundideen von REACh ist, ein umfassendes Risikomanagement für den gesamten Lebenszyklus von Chemikalien zu etablieren. Daher wird die gesamte Absatzkette in den REACh-Prozess mit eingebunden. Die REACh-VO wirkt sich daher nicht nur auf die Inverkehrbringer (Hersteller und Importeure) von chemischen Stoffen aus, sondern auch auf die Unternehmen, die Chemikalien im weitesten Sinne einsetzen, die sog. nachgeschalteten Anwender. Ein nachgeschalteter Anwender ist also jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung (z.b. Lacke, Klebstoffe,..) verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Nachgeschaltete Anwender sind daher in der Regel sowohl Produktionsbetriebe, die unter Verwendung von Chemikalien Produkte herstellen, als auch Handwerker, die mit Hilfe von Chemikalien Dienstleistungen erbringen. Oftmals handelt es sich bei nachgeschalteten Anwendern um KMU. Private Verbraucher (z.b. Heimwerker) sind keine nachgeschalteten Anwender. Die Bezeichnung Verwendung beinhaltet u.a. auch Lagern und Bereithalten (z.b. in einem Katalog anbieten) und Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes. Jemand, der eine Zubereitung oder ein Erzeugnis herstellt, ist ebenfalls ein nachgeschalteter Anwender für die verarbeiteten Rohstoffe, wenn diese aus dem EU-Raum stammen. 4 von 11

5 3.6.1 Beispiele für nachgeschaltete Anwender Die Rollen der verschiedenen Akteure werden in den nachfolgenden Grafiken verdeutlicht: Vorgabe: Industrieller Verwender aus der weiterverarbeitenden Industrie Gewerblicher Verwender: Handwerker (z.b. Maler), Reinigungsfirma, Labor Da sich die Rolle jeweils nur auf einen einzigen Stoff bezieht, kann ein Unternehmen gleichzeitig beide Rollen haben. Im zweiten Beispiel wird das anhand eines Fensterlackes verdeutlicht: In der obigen Abbildung ist z.b. Formulierer 2 für das Pigment Titanoxyd ein nachgeschalteter Anwender, da er diesen Stoff (in einer Zubereitung) im Rahmen seiner industriellen Tätigkeit verwendet, in dem er ihn weiterverarbeitet. Stellt der Formulierer2 aber den Lösungsvermittler DEGBE (Butyldiglykol; Butylcarbitol) selber her, ist er für DEGBE ein Hersteller, für das Pigment Titanoxyd aber unverändert nachgeschalteter Anwender. 5 von 11

6 4. REACh-Zeitplan und Fristen 4.1 Allgemeine Fristen Grundsätzlich müssen alle neu auf den Markt gebrachten Stoffe registriert werden. Alle nach 1981 in Verkehr gebrachten Stoffe gelten als registriert. Für die Phase-in-Stoffe (sog. Altstoffe, in den Markt gebracht vor 1981) gelten lange Übergangsfristen zum Teil bis In der Tabelle 1 sind die zu beachtenden Daten zusammengefasst REACh-Verordnung tritt in Kraft Beginn der Vorregistrierungsphase Beginn der Registrierungsphase (Fristen der Registrierung und Umfang der zu erbringenden Daten in Abhängigkeit von der Produktions- bzw. Importmenge) Ende der Vorregistrierung Veröffentlichung der vorregistrierten Stoffe im Internet durch ECHA Bildung der Foren zum Austausch von Stoffinformationen (Substance Information Exchange Forum SIEF) Ende der Registrierungsphase für : Stoffe in Mengen 100 t/a pro Hersteller/ Importeur (H/I) besonders besorgniserregende Stoffe (z.b. CMR-Kategorie 1 oder 2) Stoffe in Mengen 100 t/a Pro H/I mit der Kennzeichnung N, R 50/ Ende der Registrierungsphase für Stoffe in Mengen von t/a pro H/I Ende der Registrierungsphase für Stoffe in Mengen von t/a pro H/I 4.2 REACh-Registrierungfristen nach Produktionsmengen Die Übergangsfristen sind abhängig von der produzierten und in den Markt gebrachten Menge des Stoffes. Von der Menge des Stoffes hängen aber auch die zu liefernden Dokumente des Herstellers oder Importeurs der Chemikalien ab. In der folgendentabelle sind diese Zusammenhänge dargestellt. Frist bis Stoffe Menge t/a Bemerkung alle >= N R-Satz 50/53 >= 100 alle >= alle >= alle 1-99 Sehr giftig für Wasserorganismen; in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen Beim Menschen oder im Tierversuch krebserregend, erbgutverändernd oder reproduktionsgefährdend (CMR) Vorregistrierung durch registrierungspflichtige Hersteller oder Importeure vom bis zum von 11

7 4.3 Abschluß des Vorregistrierungzeitraums für Phase-in-Stoffe Um eine gemeinsame Registrierung und gemeinsame Nutzung der Prüfdaten, insbesondere der Ergebnisse aus Tierversuchen, für Phase-in-Stoffe zu ermöglichen, wurde der Vorgang der Vorregistrierung zu Beginn der Umsetzung der REACh-VO eingeführt. Der Vorregistrierungsvorgang galt für die folgenden bekannten Altstoffe: Alle EINECS-Stoffe (ausgenommen Polymere). EINECS = European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances oder Europäisches Altstoffverzeichnis. Alle Stoffe, die in der EU hergestellt wurden (einschließlich neuer Mitgliedsstaaten), aber die nicht seit dem 1. Juni 1992 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden dieses bedeutet, dass sie nur für Exportzwecke hergestellt wurden. Dafür muss belegmaterial verfügbar sein. Nicht-mehr-Polymere, die gemäß richtlinie 67/548 gemeldet wurden. Im Rahmen der Vorregistrierung mussten folgende Informationen übermittelt werden: Stoffname(n), EINECS- und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service) Name des (Vor)Registranten, Anschrift, Name einer Kontaktperson Vorgesehen Frist für die Registrierung und Mengenbereich Falls zutreffend: Anwendbarkeit von qualitativen Struktur-Wechselbezieheungen oder Stoffgruppen- und Analogiekonzepten Die Europäische Chemikalien Agentur veröffentlichte im Januar 2009 eine Liste der vorregistrierten Stoffe. Diese Liste enthält alle o.a. Informationen mit Ausnahme des Namens des Vorregistranten. Mit der Vorregistrierung sind auch Pflichten verbunden, z.b. die Teilnahme im Forum zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF = Substance Information Exchange Forum). In diesem Forum sind alle Firmen zu finden, die den gleichen Stoff registrieren wollen bzw. Informationen über den gleichen Stoff haben. Damit können Doppelarbeiten bei den Dokumentationen, insbesondere aber Tierversuche vermieden werden. Darüber hinaus können erhebliche Kosten für die Registrierung eingespart werden. Nachgeschaltete Anwender konnten auch vorregistrieren, wenn sie sichergehen wolten, dass ihr Stoff nicht übersehen wurde. Sollte der nachgeschaltete Anwender eines Stoffes nach dem Ende der Vorregistrierungsphase feststellen, dass dieser Stoff nicht in der Liste der vorregistrierten Chemikalien aufgeführt ist, so kann er diese Tatsache der ECHA mitteilen. Diese veröffentlicht auf ihrer Website den Namen des Stoffes und übermittelt einem potenziellen Registranten auf Ersuchen die Kontaktdaten dieses nachgeschalteten Anwenders. 5. Informationspflichten Die Informationspflicht nach Art. 33 der REACH-VO gilt nur für die sog. besonders besorgniserregenden Stoffe (im Englischen: Substances of Very High Concern (SVHC) ). Das sind Stoffe, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sowie organische Stoffe, sie persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vpvb) sind. Diese Stoffe müssen zudem in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent in der Zubereitung enthalten sein. Sind mehrere derartige Stoffe enthalten, bezieht sich der Grenzwert auf jeden einzelne Stoff. Welche Stoffe das im Einzelnen konkret betrifft, hat die zuständige Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu ermitteln und in eine sog. Kandidatenliste einzutragen, die im Internet veröffentlicht wird. Mit einer Veröffentlichung der ersten Version der Kandidatenliste ist bis Juni 2009 zu rechnen. 7 von 11

8 5.1 Informationspflichten gegenüber den nachgeschalteten Akteuren Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung hat dem Abnehmer in der Lieferkette ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) in folgenden Fällen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen: Der Stoff oder die Zubereitung erfüllt die Kriterien für die Einstufung als gefährlich oder es handelt sich um einen PBT_ oder vpvb-stoff oder der Stoff ist auf der Kandidatenliste für die Zulassung. Der Lieferant hat dem nachgeschalteten Anwender auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, wenn eine Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als gefährlich zwar nicht erfüllt aber: mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoff enthält oder mindestens einen PBT- oder vpvb oder mindestens einen Stoff der Kandidatenliste für die Zulassung enthält oder einen Stoff enthält, für den es gemeinschaftliche Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz gibt. Das SDB muß nicht zur Verfügung gestellt werden, wenn gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die der breiten Öffentlichkeit angeboten oder verkauft werden, mit ausreichenden Informationen für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt versehen sind. Das SDB muß aber existieren und kann vom Anwender oder Endverbraucher verlangt werden. Sollte bei Stoffen als solchen und in Zubereitungen kein SDB erforderlich sein, besteht trotzdem eine gewisse Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette. Vom Lieferanten müssen dem Abnehmer folgende Informationen immer zur Verfügung gestellt werden: eine etwaige Zulassungspflicht und Einzelheiten zu den in der Lieferkette erteilten oder versagten Zulassungen; Einzelheiten zu Beschränkungen; sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen über den Stoff, die notwendig sind, damit geeignete Risikomanagementmaßnahmen ermittelt und angewendet werden können; ist eine Registriernummer vorhanden, muß sie mit geliefert werden. 5.2 Informationspflicht gegenüber den vorgeschalteten Akteuren Jeder Akteur der Lieferkette eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt entsprechend der REACh-VO dem unmittelbar vorgeschalteten Akteur oder Händler der Lieferkette folgende Informationen zur Verfügung: neue Informationen über gefährliche Eigenschaften, unabhängig von den betroffenen Verwendungen; weiter Informationen, die die Eignung der in einem ihm übermittelten SDB angegebenen Risikomanagementmaßnahmen in Frage stellen können (nur für identifizierte Verwendungen), Die jeweils vorgeschalteten Akteure oder Händler leiten diese Informationen immer direkt an die nächst höhere Ebene weiter. 8 von 11

9 5.3 Informationspflichten bei Erzeugnissen Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das das einen potenziell zulassungspflichtigen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent enthält, stellt dem Abnehmer die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung. Auf Ersuchen eines privaten Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das die o.a. Bedingungen erfüllt, auch ihm die entsprechende Informationen zu Verfügung. Dabei ist mindestens der Name des betreffenden Stoffes anzugeben. Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen. 6. Pflichten des nachgeschalteten Anwenders Die Pflichten eines nachgeschalteten Anwenders werden in der REACh-VO wie folgt beschrieben: Weiterleitung von Informationen, wie sie in den Artikeln 32 und 32 der REACh- Verordnung beschrieben sind, an seinen Kunden, insbesondere das SDB; Anpassen der eigenen Sicherheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen an die Vorgaben der Herstelle/Importeure. Der nachgeschaltete Anwender hat geeignete Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken zu ermitteln, anzuwenden und ggf. zu empfehlen, die ihm in den Sicherheitsdatenblättern übermittelt wurden, in seiner eigenen Sicherheitsbeurteilung enthalten sind oder in Informationen über Risikomanagement nach dem entsprechenden Artikel der REACh-VO zugegangen sind; Auch wenn der nachgeschaltete Anwender keinen Stoffsicherheitsbericht erstellt, weil er den Stoff oder die Zubereitung in einer Gesamtmenge von weniger als 1 t/a verwendet, muss er die Verwendung des Stoffes berücksichtigen. Er ermittelt die geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und wendet diese Maßnahmen an; Hat er einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, so teilt er der ECHA Informationen über die vorgesehene Verwendung des Stoffes mit. Diese Mitteilung ist auch erforderlich, falls er sich auf Ausnahmen für Stoffe in der Forschung oder Produktionsmengen unter der 1-Tonnen-Grenze bezieht; Mitteilung an die ECHA, falls er einen Stoff anders einstuft als sein Lieferant. Der nachgeschaltete Anwender ist auch von dem Titel Zulassung betroffen, wenn sein Stoff als solcher oder in Zubereitungen in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen wurde. Dieses Verzeichnis wird noch erstellt. 7. Indirekte Auswirkungen auf nachgeschaltete Anwender Über die dargestellten direkten Pflichten und Auswirkungen wird sich REACh durch entsprechende Kosten und neue Prozessabläufe auch indirekt auf die nachgeschalteten Anwender auswirken. 7.1 Höhere Kosten Auf der Hand liegt, dass die zusätzlichen Kosten der Hersteller und Importeure, die insbesondere für die Registrierung erforderlich sind, in einem gewissen Umfang an die Kunden der Chemieindustrie - also die nachgeschalteten Anwender - weiter gegeben werden. Daher muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche Chemikalien teurer werden und sich dies in der gesamten Absatzkette bemerkbar machen wird. 9 von 11

10 Betroffen von dieser Teuerung sind dabei insbesondere die "Iow-budget"-Stoffe im unteren Preissegment: Der Aufwand an zusätzlichen Untersuchungen für Chemikalien im Rahmen der Registrierung wird ausschließlich an der Menge, in der ein Stoff in Verkehr gebracht wird, festgemacht. Hieraus resultiert, dass die prozentuale Teuerung für Stoffe mit den geringsten Kosten pro Tonne tendenziell am höchsten ausfallen wird. 7.2 Wegfall von Stoffen Eine häufig sehr unkalkulierbare Gefahr für nachgeschaltete Anwender liegt darin, dass die Lieferung von Stoffen aufgrund der höheren Kosten durch REACH unrentabel wird und die Produktion oder der Import - unabhängig von der Gefährlichkeit der Stoffe - auf den europäischen Markt eingestellt werden könnte. Sollten zum Beispiel Stoffe wegfallen, die für bestimmte Prozesse eines nachgeschalteten Anwenders unverzichtbar sind, kann dies existenzielle Auswirkungen haben. Über die Zahl der hiervon betroffenen Chemikalien lässt sich derzeit allerdings nur spekulieren: Schätzungen reichen von einem bis zu 30 Prozent aller erfassten Chemikalien. Betroffen dürften insbesondere Spezialstoffe sein, die in geringen Mengen hergestellt werden. Deren Wegfall wird über die gesamte Absatzkette Konsequenzen haben; ggf. werden vom Lieferanten nicht mehr die gleichen Stoffe bzw. Produkte bezogen werden können. Darüber hinaus kann dies Schwierigkeiten verursachen, wenn lange Gewährleistungsfristen für Produkte garantiert werden müssen. Um rechtzeitig auf solche Entwicklungen reagieren zu können, ist es empfehlenswert, sich mit den Lieferanten entsprechender Stoffe in Verbindung zu setzen. Daher sollte der Lieferant zu gegebener Zeit um Informationen gebeten werden, ob eine Registrierung des betreffenden Stoffes beabsichtigt ist und der Stoff weiter auf dem Markt erhältlich sein wird bzw. für die entsprechende Anwendung geliefert werden wird. Wirtschaftsverbände sind derzeit dabei, ein Musterschreiben für solche Abfragen zu erarbeiten. Die Vorregistrierungsphase ist der richtige Zeitpunkt für eine solche Abfrage, weil Hersteller und Importeure - sofern sie eine Registrierung beabsichtigen - zu diesem Zeitpunkt die Vorregistrierung durchführen müssen, um in den Genuss der für Phase-InStoffe vorgesehenen Übergangsfristen zu kommen. 7.3 Abschätzung der Betroffenheit nachgeschalteter Anwender Nachgeschaltete Anwender verschiedener Branchen werden unterschiedlich stark von REACh betroffen sein. So werden beispielsweise "gängige" Anwendungen tendenziell häufiger bei der Registrierung des Herstellers / Importeurs berücksichtigt werden als dies der Fall bei Nischen- oder Spezialanwendungen sein dürfte. Der Grad der Betroffenheit eines nachgeschalteten Anwenders kann anhand der folgenden Kriterien abgeschätzt werden. Je mehr dieser Kriterien zutreffen, desto größer dürfte die Betroffenheit des nachgeschalteten Anwenders sein: Verwendungen sind Nischen- oder Spezialanwendungen Verwendungen unterliegen dem Know-how-Schutz. Es werden Stoffe bzw. Zubereitungen aus dem unteren Preissegment eingesetzt ("Iow-budget-Stoffe"). Es bestehen sehr kurze Produktionszyklen - es müssen sehr häufig neue chemische Stoffe/I Zubereitungen eingesetzt werden. Es werden sehr besorgniserregende Stoffe (z.b. krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe) eingesetzt. Von den Verwendungen gehen besondere Gefahren für Mensch oder Umwelt aus Es werden sehr viele unterschiedliche chemische Stoffe bzw. Zubereitungen eingesetzt. 10 von 11

11 Die verwendeten Stoffe / Zubereitungen werden in einer Menge über einer Jahrestonne eingesetzt. Es werden Erzeugnisse hergestellt oder importiert, die Stoffe freisetzen oder besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (in diesem Fall kann ggf. eine Registrierung erforderlich sein. Es werden chemische Stoffe / Zubereitungen durch das Unternehmen selbst von Ländern außerhalb der EU importiert (in diesem Fall ist das Unternehmen kein nachgeschalteter Anwender im Sinne von REACH und unterliegt weiterreichenden Pflichten). 8. Weiterführende Informationen im Internet Im Folgenden sind einige hilfreiche Internetlinks aufgelistet, die weiterführende Informationen und Materialien zu REACH enthalten: uri=oj:l:2006:396:som:de:html Helpdesk der Bundesanstallt für Arbeits-schutz und Arbeitsmedizin (baua); nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender chemischer Stoffe Informationen des Umweltbundesamtes Seite zum Forschungsprojekt REACh-Unterstützungshilfen der Hochschule Darmstadt REACh-Seite des Verbandes der Chemischen Industrie BDI-Helpdesk zu REACh Informationsseite des Landesamtes für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Wissensdatenbank in Frage-Antwort-Form des Landes Nordhein-Westfalen Internetseite des European Chemicals Bureau mit Link zu den REACh Implementation Projects (RIP) [in englischer Sprache] REACh-Verordnung [in deutscher Sprache] Internetseite der Europäischen Chemikalien Agentur 9. Zusammenfassung Die REACh-VO bringt einige wesentliche Neuerungen und Veränderungen in der Chemikalienpolitik: 1. Mit der REACh-VO wird die Beweislast bezogen auf den Gesundheits- und Umweltschutz umgekehrt. Die Hersteller/Importeure sind für die Sicherheit ihrer Produkte selbst verantwortlich. 2. Es wird zukünftig der gesamte Lebenszyklus eines Stoffes / einer Zubereitung von der Herstellung über die Verwendung bis zur Entsorgung betrachtet 3. Es besteht eine abgestufte Informationspflicht in beide Richtungen der gesamten Wertschöpfungskette. 4. Nachgeschaltete Anwender müssen eigenverantwortlich handeln und ihre eigene Rolle im REACh-Verfahren finden und beschreiben. 5. Eine Verletzung der Informationspflichten kann zu erheblichen Störungen der Position im Markt führen. Es gilt: No Information No Market 11 von 11

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien

REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien Regierung von Niederbayern -Gewerbeaufsichtsamt- REACH Das neue EG-Chemikalienrecht über Herstellung, Import und Verwendung von Chemikalien Merkblatt für Betriebe Was ist REACH? REACH steht für Registration,

Mehr

REACH - Eine Kurzinformation

REACH - Eine Kurzinformation VFF Mitgliederinfo REACH REACH - Eine Kurzinformation April 2009 Ausgabe April 2009 Mitgliederinfo REACH Verband der Fenster- und Fassadenhersteller e.v. In Zusammenarbeit mit: Bundesverband Flachglas

Mehr

REACH EXCEL TOOL. 19. März 2013. Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu

REACH EXCEL TOOL. 19. März 2013. Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu Anwendertraining REACH EXCEL TOOL 19. März 2013 Ruth MOELLER und Arno BIWER www.reach.lu - www.clp.lu Inhalt 1. REACH in Kürze 2. Warum ein REACH Excel Tool? 3. Anwendung REACH Excel Tool 4. Wo finde ich

Mehr

REACH im Überblick - Stand der Umsetzung Dr. Raimund Weiß Hamburg 19. März 2015

REACH im Überblick - Stand der Umsetzung Dr. Raimund Weiß Hamburg 19. März 2015 REACH im Überblick - Stand der Umsetzung Dr. Raimund Weiß Hamburg 19. März 2015 Inhalt Zahlen SVHC Roadmap national Erzeugnisse Zulassung Bedeutung von REACH REACH ist eine europäische Verordnung, die

Mehr

Betroffenheitscheck: REACH. Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter

Betroffenheitscheck: REACH. Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter REACH Betroffenheitscheck: Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter IHK Hannover 2. September 2008 Vortrag: Dr. Hans-Bernhard

Mehr

Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung. Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation. Dr.

Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung. Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation. Dr. Fachbereich 5 - Chemikalien, Anmeldung und Zulassung Gruppe 5.2 - Meldeverfahren Neue Stoffe, Chemikalieninformation Dr. Elmar Böhlen REACH Vorgeschichte 1982 Chemikaliengesetz Anmeldepflicht für neue

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender

REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen 1. WAS HAT REACH MIT MIR ZU TUN? Verwenden Sie Chemikalien, Metalle, Kunststoffe

Mehr

REACH AUS LIEFERANTENSICHT

REACH AUS LIEFERANTENSICHT REACH AUS LIEFERANTENSICHT Christian Eppelsheim, Wacker Chemie AG, Juli 2007 CREATING TOMORROW'S SOLUTIONS ÜBERSICHT Zeitplan der REACH-Umsetzung Pflichten für Hersteller und Importeure Vorbereitung in

Mehr

REACH in zehn Minuten

REACH in zehn Minuten REACH in zehn Minuten Die Europäische Union hat eine Chemikalienverordnung 1 erlassen. Sie ist am 1. Juni 2007 in Kraft getreten. Alle Chemikalien, auch diejenigen, die schon lange im Verkehr sind, werden

Mehr

REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?!

REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?! REACh, die Chemikalienverordnung der EU und ihre Auswirkungen auf CNT?! INNO.CNT Jahreskongress 2013 Fellbach, den 20.02.2013 Umgang mit Stoffverboten, 20.06.2012 1 Nanotechnologie und REACh Nanotechnologie

Mehr

Beantwortung der Anfrage

Beantwortung der Anfrage Nr 245 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Schwaighofer und Dr. Rössler an Landesrat Blachfellner

Mehr

REACH in zehn Minuten

REACH in zehn Minuten REACH in zehn Minuten Die Europäische Union hat eine Chemikalienverordnung 1 erlassen. Sie tritt am 1. Juni 2007 in Kraft. Alle Chemikalien, auch diejenigen, die schon lange im Verkehr sind, werden einer

Mehr

REACH, CLP und GHS Wichtige Informationen zu den neuen Regelungen im Überblick

REACH, CLP und GHS Wichtige Informationen zu den neuen Regelungen im Überblick REACH, CLP und GHS Wichtige Informationen zu den neuen Regelungen im Überblick Mit dieser Kundeninformation möchten wir Sie auf die neue weltweit einheitliche Verordnung, Globally Harmonized System (GHS)

Mehr

FUCHS für REACH. Das aktuelle europäische Chemikalienrecht

FUCHS für REACH. Das aktuelle europäische Chemikalienrecht FUCHS für REACH Das aktuelle europäische Chemikalienrecht 1/2009 Vorwort Die wichtigsten Ziele von REACH sind der verbesserte Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken aus chemischen

Mehr

REACH-Anforderungen und mögliche Überwachungsaufgaben für Behörden. Antonia Reihlen, Ökopol GmbH

REACH-Anforderungen und mögliche Überwachungsaufgaben für Behörden. Antonia Reihlen, Ökopol GmbH REACH-Anforderungen und mögliche Überwachungsaufgaben für Behörden Antonia Reihlen, Ökopol GmbH Überblick Stand des REACH-Gesetzgebungsverfahrens Was ist REACH? Anforderungen an Anwender Mögliche Überwachungsaufgaben

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Übersetzung des ECHA News Alerts vom 13. Februar 2009

Übersetzung des ECHA News Alerts vom 13. Februar 2009 Übersetzung des ECHA News Alerts vom 13. Februar 2009 Im Folgenden finden Sie eine Übersetzung der BAuA, Bundesstelle für Chemikalien, des ECHA News Alert vom 13. Februar 2009. Hier werden in knapper Form

Mehr

REACH-Verordnung EG 1907/2006 Bedeutung für den Kläranlagenbetrieb

REACH-Verordnung EG 1907/2006 Bedeutung für den Kläranlagenbetrieb REACH-Verordnung EG 1907/2006 Bedeutung für den Kläranlagenbetrieb Gerhard Spatzierer REACH-Verordnung = EU Chemikalienverordnung Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals Gilt

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

REACH. Das neue EU-Chemikalienrecht. 22. Juni 2007 IHK Potsdam. Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin

REACH. Das neue EU-Chemikalienrecht. 22. Juni 2007 IHK Potsdam. Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin REACH Das neue EU-Chemikalienrecht 22. Juni 2007 IHK Potsdam Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Berlin Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Abfallrecht

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten

Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten Pflichten nach CLP-VO ECHA-Aktivitäten Lars Tietjen 1 Einstufung und Kennzeichnung für Kunststoffrecycler nach CLP-VO Stand der Aktivitäten ECHA zur Schaffung eines Leitfadens zu Abfall und zurückgewonnene

Mehr

Das aktuelle Urteil des EUGH schafft Rechtssicherheit

Das aktuelle Urteil des EUGH schafft Rechtssicherheit SVHC in Erzeugnissen Das aktuelle Urteil des EUGH schafft Rechtssicherheit Ökopol Institut für Ökologie und Politik, Dr. Olaf Wirth Hamburg Handelskammer, 15. April 2016 der Auslöser REACH Artikel 7 und

Mehr

FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH

FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH Formatted: Normal FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH Bitte beachten Sie: Für einige der Fragen sind mehrere Antworten möglich / richtig! 1. Wofür steht die Abkürzung REACH? Vervollständigen Sie bitte die

Mehr

Informationen zur GHS Verordnung

Informationen zur GHS Verordnung Informationen zur GHS Verordnung Sehr geehrte Kunden, bitte kennzeichnen Sie Ihre UN Kanister unter Berücksichtigung der neuen GHS Verordnung. 2.1. GHS-Verordnung die neue Gefahrstoffkennzeichnung Ziel

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

REACH Vollzug durch die Chemikalieninspektion

REACH Vollzug durch die Chemikalieninspektion REACH Vollzug durch die Chemikalieninspektion Dr Eugen Anwander Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit Bregenz email: eugen.anwander@vorarlberg.at Telefon: 05574-511-42311 www.vorarlberg.at/umweltinstitut

Mehr

Das Chemikalienrecht eine Übersicht

Das Chemikalienrecht eine Übersicht Das eine Übersicht Olivier Depallens Bundesamt für Gesundheit, Bern Olivier.depallens@bag.admin.ch, Olten, Zweck Das soll das Leben und die Gesundheit des Menschen sowie die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen

Mehr

Kundenart Geschäftsprozesse REACH BauPV Sicherheitsdatenblatt (SDB), ergänzend Betriebsanweisung und Unternehmerinformation

Kundenart Geschäftsprozesse REACH BauPV Sicherheitsdatenblatt (SDB), ergänzend Betriebsanweisung und Unternehmerinformation Sicherheitsdatenblatt (SDB), ergänzend Betriebsanweisung und Unternehmerinformation der BG Bau Leistungserklärung (LE) Zur Artikelnummer wird von der BauDB ein Link zum Zur Artikelnummer wird von der BauDB

Mehr

Informationen für unsere Kunden REACH

Informationen für unsere Kunden REACH Informationen für unsere Kunden REACH 2 3 Hintergrund von REACH Im Interesse der Verbraucher hat sich die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Handel mit chemischen Substanzen möglichst sicher zu gestalten.

Mehr

Nutzerhandbuch für die Einreichung von Daten

Nutzerhandbuch für die Einreichung von Daten Nutzerhandbuch für die Einreichung von Daten Teil 15 - Veröffentlichung von Informationen: Anleitung zum Ermitteln der Angaben im Registrierungsdossier, die auf der ECHA-Website veröffentlicht werden Technischer

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

: Disbopox 971 ESD-Rollschicht Härter

: Disbopox 971 ESD-Rollschicht Härter ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Handelsname Stoffname : : ALT Rn. 2901a 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs

Mehr

Inga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement. Fachworkshop REACH & Abfallrecycling 1. Gliederung

Inga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales Chemikalienmanagement. Fachworkshop REACH & Abfallrecycling 1. Gliederung "Einführung in das Thema und Stand der Klärungen zu den Abgrenzungsfragen im Bereich Abfall Recyclingprodukte und den resultierenden REACH-Pflichten" Inga Beer, LL.M. Fachgebiet IV 1.1 Internationales

Mehr

Übersicht. Unterstützung von KMUs REACH 2018

Übersicht. Unterstützung von KMUs REACH 2018 Unterstützung von KMUs REACH 2018 REACH wie geht das? 15 April 2015, Berlin Dr. Doris Thiemann Europäische Chemikalienagentur Helsinki Übersicht Warum? Zielsetzung Wer? Akteure Wann? Registrierungsperiode

Mehr

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender

Registrierung von Stoffen Gemeinsame Nutzung von Daten und Vermeidung unnötiger Versuche Informationen in der Lieferkette Nachgeschaltete Anwender REACH-VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Die REACH-Verordnung

Mehr

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03)

Mitteilung der Kommission. Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) 20.5.2003 Amtsblatt der Europäischen Union C 118/5 Mitteilung der Kommission Muster für eine Erklärung über die zur Einstufung als KMU erforderlichen Angaben (2003/C 118/03) Durch diese Mitteilung soll

Mehr

Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Marc Stiefer

Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Marc Stiefer Global Harmonized System Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Marc Stiefer Bekannte Kennzeichnungssysteme ADR für Gefahrgut im Strassenverkehr RID für Gefahrgut

Mehr

Betroffenheit von Stoffen in Erzeugnissen

Betroffenheit von Stoffen in Erzeugnissen Betroffenheit von Stoffen in Erzeugnissen Der Begriff Erzeugnis ist in Art. 3 wie folgt definiert: Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Anwendertraining REACH EXCEL TOOL

Anwendertraining REACH EXCEL TOOL Anwendertraining REACH EXCEL TOOL 19. März 2013 Ruth MOELLER und Arno BIWER REACH&CLP Helpdesk Luxemburg www.reach.lu - www.clp.lu 3. ANWENDUNG REACH Excel Tool Beispielhafte gemeinsame interaktive Anwendung

Mehr

Schweizer Verordnung über Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln (SR 817.023.21) Zugelassene Stoffe für Verpackungstinten

Schweizer Verordnung über Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln (SR 817.023.21) Zugelassene Stoffe für Verpackungstinten Schweizer Verordnung über Bedarfsgegenstände in Kontakt mit Lebensmitteln (SR 817.023.21) Zugelassene Stoffe für Verpackungstinten Fragen und Antworten Seite 1 von 6 Das Eidgenössische Department des Innern

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC)

Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) Der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) Funktion, Arbeitsweise, Erfahrungen und wie sich die Wirtschaft einbringen kann Dr. Georg Knoflach Aufgaben - Art 76 (1) d REACH Ausarbeitung der Stellungnahmen

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014

Zulassungspflichten. Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Zulassungspflichten Informationstagung «neue GHS-Kennzeichnung neue Pflichten» Kantone BS / BL, 31. Oktober 2014 Dr. M. Hofmann, Bundesamt für Gesundheit,, Abteilung Chemikalien Inhalt Schnittstelle ChemV

Mehr

Berlin, 22.November 2007. Dr. Ann Bambauer. Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung

Berlin, 22.November 2007. Dr. Ann Bambauer. Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung Berlin, 22.November 2007 Dr. Ann Bambauer Fachbereich 5 Chemikalien, Anmeldung und Zulassung 2. REACH-Symposium 22. November 2007 Die neue Europäische Chemikalienagentur in Helsinki REACH VERORDNUNG (EG)

Mehr

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen

Mehr

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014

Leitlinien. über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien EBA/GL/2014/06. 18. Juli 2014 EBA/GL/2014/06 18. Juli 2014 Leitlinien über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien 1 Leitlinien der EBA u ber die bei Sanierungspla nen zugrunde zu legende Bandbreite an

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Seit etwa 10 Jahren zeichnet es sich ab, dass die Unternehmen durch die europäische

Seit etwa 10 Jahren zeichnet es sich ab, dass die Unternehmen durch die europäische Seite 1 von 7 Ansprechpartner für Rückfragen: Name: Enseling Vorname: Matthias Funktion: Geschäftsleitung Telefon Durchwahl: +49.(0)721.56589-16 Email: matthias.enseling@hartchrom.de Infoservice: Faszination

Mehr

Substance for Success. B -3 REACH. Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien

Substance for Success. B -3 REACH. Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien Substance for Success. B -3 REACH Registrierung, Evaluierung und Autorisierung von Chemikalien REACH Hintergrund und Auswirkungen für die Lack- und Kunststoffindustrie, Maßnahmen zur Umsetzung bei BYK

Mehr

REACH Verordnung VCI - Helpdesk

REACH Verordnung VCI - Helpdesk REACH Verordnung VCI - Helpdesk Wolfgang Blümel Verband der Chemischen Industrie Landesverband Nordost 17. Juni 2008 Zeitablauf 1. Juni 2007 Inkrafttreten der Verordnung 1. Juni 2008 Beginn Vorregistrierung

Mehr

VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. VCI-Vorschlag. für ein besseres REACH

VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. VCI-Vorschlag. für ein besseres REACH - 1 - VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. VCI-Vorschlag für ein besseres REACH 26. November 2004 - 2 - Vorschlag für ein besseres REACH (improved REACH) Der Vorschlag für ein besseres REACH baut auf

Mehr

Leitfaden zur Definition und Benennung von Stoffen

Leitfaden zur Definition und Benennung von Stoffen REACH-CLP-Biozid Helpdesk Kurzinfo der deutschen nationalen Auskunftsstelle Leitfaden zur Definition und Benennung von Stoffen Stand: August 2015 Für eine geordnete (Vor)registrierung und die nachfolgenden

Mehr

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) (1) Red. Anm.:

Mehr

FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH

FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH FRAGEBOGEN: EINFÜHRUNG IN REACH Bitte beachten Sie: Für einige der Fragen sind mehrere Antworten möglich / richtig! 1. Wofür steht die Abkürzung REACH? Vervollständigen Sie bitte die Buchstaben und ergänzen

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION L 247/22 Amtsblatt der Europäischen Union 24.9.2011 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 20. September 2011 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates hinsichtlich des Handels innerhalb

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

impact ordering Info Produktkonfigurator

impact ordering Info Produktkonfigurator impact ordering Info Copyright Copyright 2013 veenion GmbH Alle Rechte vorbehalten. Kein Teil der Dokumentation darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung der veenion GmbH reproduziert, verändert

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

Umweltbundesamt. 1. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1. (Stand: November 2012)

Umweltbundesamt. 1. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1. (Stand: November 2012) Umweltbundesamt 1. Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1 (Stand: November 2012) 1 Rechtsrahmen Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

REACH Praxisführer zur Expositionsbewertung und zur Kommunikation in den Lieferketten

REACH Praxisführer zur Expositionsbewertung und zur Kommunikation in den Lieferketten VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. zur Expositionsbewertung und zur Kommunikation in den Lieferketten UBA/BDI Fachworkshop Kommunikation von Verwendungen und Exposition unter REACH Dr. Angelika Praxisführer-Projekt:

Mehr

GHS - GLOBAL HARMONISIERTES SYSTEM

GHS - GLOBAL HARMONISIERTES SYSTEM GHS - GLOBAL HARMONISIERTES SYSTEM zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien GHS ist ein von den Vereinten Nationen (UN) vorgeschlagenes System für die weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Übersicht REACH für Nachgeschaltete Anwender. Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien

Übersicht REACH für Nachgeschaltete Anwender. Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Übersicht REACH für Nachgeschaltete Anwender Dr. Anja Knietsch Bundesstelle für Chemikalien Dortmund, 24.10.2011 Ziele der REACH-Verordnung Vereinheitlichung der Regelungen für Alt- und Neustoffe Verbesserung

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Fehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems

Fehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems Fehler und Probleme bei Auswahl und Installation eines Dokumentenmanagement Systems Name: Bruno Handler Funktion: Marketing/Vertrieb Organisation: AXAVIA Software GmbH Liebe Leserinnen und liebe Leser,

Mehr

REACH-Verordnung. Erläuterungen der wichtigsten Vorschriften für die betriebliche Praxis

REACH-Verordnung. Erläuterungen der wichtigsten Vorschriften für die betriebliche Praxis REACH-Verordnung Erläuterungen der wichtigsten Vorschriften für die betriebliche Praxis Mit Fakten und Hintergründen zur neuen europäischen Chemikalienpolitik Dr. Michael Au Referatsleiter im Hessischen

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Leitfaden Erste Schritte REACH

Leitfaden Erste Schritte REACH Leitfaden Erste Schritte REACH Verfasser: Dr. Arndt Böker Stand: 18.09.2008 Dieser Leitfaden richtet sich an alle Lieferanten und Unterlieferanten der BEKO-Unternehmensgruppe, welche dieser Waren zur Verfügung

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT

HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT HANDLUNGSHINWEISE DES AUSSCHUSSES STEUERRECHT ZUR UMSATZSTEUER 2010 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE FÜR ANWALTLICHE DIENSTLEISTUNGEN BEI AUSLANDSBEZUG Das Umsatzsteuergesetz wurde mit Wirkung zum 01.01.2010 geändert.

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

REACH. Kandidatenliste Liste der zulassungspflichtigen Stoffe. NORWE verwendet keine besorgniserregende Stoffe gemäß der Kandidatenliste

REACH. Kandidatenliste Liste der zulassungspflichtigen Stoffe. NORWE verwendet keine besorgniserregende Stoffe gemäß der Kandidatenliste -Verordnung (Registrieren, Evaluieren und Hersteller, Importeure und auch nachgeschaltete Anwender dürfen nur der Stoffe ist weitestgehend zwingend. Seit der ersten Veröffentlichung der Kandidatenliste

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Maintenance & Re-Zertifizierung

Maintenance & Re-Zertifizierung Zertifizierung nach Technischen Richtlinien Maintenance & Re-Zertifizierung Version 1.2 vom 15.06.2009 Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Postfach 20 03 63 53133 Bonn Tel.: +49 22899 9582-0

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Leit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich

Leit-Bild. Elbe-Werkstätten GmbH und. PIER Service & Consulting GmbH. Mit Menschen erfolgreich Leit-Bild Elbe-Werkstätten GmbH und PIER Service & Consulting GmbH Mit Menschen erfolgreich Vorwort zu dem Leit-Bild Was ist ein Leit-Bild? Ein Leit-Bild sind wichtige Regeln. Nach diesen Regeln arbeiten

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben

Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben. Arbeitsschutz in Handwerksbetrieben Über meine Person: Dr. agr. Michael Reininger Referent in der Abteilung Allgemeine Warenwirtschaft beim DRV in Bonn und dort u. a. zuständig für: Agrartechnik Betrieblicher Umweltschutz & Arbeitssicherheit

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Die Post hat eine Umfrage gemacht Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover

Mehr