Lehrveranstaltung: Finanzcontrolling Dozent: Prof. Dr. W. Schmeisser Wintersemester 2004 / Eine Einführung - Janin Schmidt & Alexander Hirt
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1 Lehrveranstaltung: Finanzcontrolling Dozent: Prof. Dr. W. Schmeisser Wintersemester 2004 / Eine Einführung - Janin Schmidt & Alexander Hirt 03.Dezember 2004
2 Agenda Einführung Beispiel: Seite 2
3 Beispiel: Insolvenzentwicklung in Deutschland Gesamtinsolvenzen Anzahl davon Unternehmensinsolvenzen Quelle: Statistisches Bundesamt 2004 Seite 3
4 Beispiel: Die Insolvenzrechtsreform : in Kraft treten des neuen Insolvenzrechts ersetzt damit die bisherigen Rechtsordnungen: KO Konkursordnung (KO) und Vergleichordnung (VerglO) InsOGesO alte Bundesländer VerglO Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) neue Bundesländer Schaffung eines einheitlichen Insolvenzrechts für das gesamte Bundesgebiet Einheitliches Ziel des Insolvenzverfahrens: ( 1 InsO) Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem der Erlös des Vermögens des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem eine abweichende Regelung insbes. zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden. Dezember 2001: Überarbeitung des Insolvenzrechts Seite 4
5 Beispiel: Schwerpunkte der Insolvenzrechtsreform Einheitlichkeit des Verfahrens Förderung der Sanierung Maßnahmen gegen Massearmut Stärkung der Gläubigerautonomie Erhöhung der Verteilungsgerechtigtkeit Einführung einer Restschuldbefreiung Seite 5
6 Beispiel: Insolvenzrecht Definition Das Insolvenzrecht umfasst die Gesamtheit der gesetzlich normierten Austrittmöglichkeiten aus dem Markt der am Wirtschaftsleben Beteiligten für den Fall, dass die Gläubigerinteressen aufgrund eines Vermögensverfalls des Schuldners gefährdet sind. Quelle: Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement Seite 6
7 Beispiel: Insolvenzverfahren Funktionen - Im Zuge eines geregelten Abwicklungsverfahrens werden nicht mehr konkurrenzfähige Unternehmen vom Markt genommen - Fortführung notleidender, aber sanierungsfähiger Unternehmen Quelle: Handbuch Krisen- und Insolvenzmanagement Seite 7
8 Beispiel: Grundsätze des Insolvenzrechts Grundsatz der Gläubigerautonomie Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung Grundsatz der Universalität Grundsatz der Geldliquidation Das Formalisierungsprinzip Der Entschuldungsgrundsatz Seite 8
9 Beispiel: Insolvenzverfahren Man unterscheidet zwischen: 1 ff. InsO Anwendung bei: Unternehmen Kleinunternehmen (seit: 2001) Natürliche Personen, die selbständig wirtschaftlich tätig sind Ehem. selbständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar Verbraucherinsolvenzverfahren 304 ff. InsO = vereinfachtes Insolvenzverfahren Anwendung bei: Verbrauchern Ehem. selbständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind (seit: 2001) Seite 9
10 Beispiel: Das Seite 10
11 Beispiel: Überblick: Ablauf (Regel-)Insolvenzverfahren Seite 11
12 Beispiel: Überblick: Beteiligte am Insolvenzverfahren Insolvenzgericht Vorläufiger Insolvenzverwalter Insolvenzverwalter Schuldner Gläubiger Aussonderungsberechtigte Gläubiger Absonderungsberechtigte Gläubiger Massegläubiger Einfache Insolvenzgläubiger Nachrangige Gläubiger Gläubigerversammlung Gläubigerausschuss Seite 12
13 Beispiel: Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit: ( 17 Abs. 2 InsO) Liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Drohende Zahlungsunfähigkeit: ( 18 InsO) Liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Überschuldung: ( 19 InsO) Liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Überprüfung des Überschuldungsstatus: Zweistufige alternative Methode (=statische Methode) Zweistufige modifizierte Methode (=dynamische Methode) Seite 13
14 Beispiel: Der Insolvenzantrag ist Voraussetzung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß 13 Abs. 1 InsO setzt einen Eröffnungsgrund voraus: ( 16 InsO) Zahlungsunfähigkeit ( 17 Abs. 2 InsO) Drohende Zahlungsunfähigkeit ( 18 InsO) Überschuldung ( 19 InsO) wird eingereicht beim zuständigem Amtsgericht, Abteilung: Insolvenzgericht (im Bezirk des Schuldnerunternehmens) Antragsteller: Schuldner (=Eigenantrag) Gläubiger (=Fremdantrag) Seite 14
15 Beispiel: Der Insolvenzantrag Der Fremdantrag Voraussetzungen gemäß 14 InsO : Der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben Das Interesse muss glaubhaft gemacht werden Antragsrecht bei: Zahlungsunfähigkeit Überschuldung Seite 15
16 Beispiel: Der Insolvenzantrag Der Eigenantrag Antragsrecht bei: Drohender Zahlungsunfähigkeit Antragsteller: (11 InsO) natürlichen Personen juristischen Personen der nicht rechtsfähige Verein ohg, KG, GbR, EWiV Ausnahme: juristische Person des öffentl. Rechts ( 12 InsO) Antragspflicht bei: Zahlungsunfähigkeit Überschuldung (nur bei juristischen Personen) Antragsteller: Juristische Personen: 64 Abs. 1 GmbHG 92 Abs. 2 ff AktG Spätestens 3 Wochen nach Eintritt, ohne schuldhaftes zögern Ausnahme: Für natürliche Personen und Personenhandelsgesellschaften mit persönl. haftenden Gesellschaftern besteht keine Antragspflicht Seite 16
17 Beispiel: Folgen des Insolvenzantrages Das Insolvenzgericht kann: Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner Anordnung einer vorläufigen Postsperre Seite 17
18 Beispiel: Das Insolvenzgericht Aufgaben: Entscheidung über Insolvenzantrag (Eröffnung, Abweisung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens) Bestellung und Aufsicht eines vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters Einrichtung und Überwachung der Organisation der Gläubiger Feststellung der Insolvenz/Schuldnermasse Zurückweisung, Bestätigung oder Ablehnung des s Anordnung oder Aufhebung der Eigenverwaltung Entscheidung im Verfahren über die Restschuldbefreiung Seite 18
19 Beispiel: Der vorläufige Insolvenzverwalter I Ernennung durch das Insolvenzgericht ( 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) Anforderungen i.s.d. 56 Abs. 1 InsO: - natürliche Person - geschäftskundig - unabhängig i.d.r. Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte Rechstellung abhängig von der Entscheidung des Insolvenzgerichtes (starker/schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter allg. Verfügungsverbot) Seite 19
20 Beispiel: Der vorläufige Insolvenzverwalter II Aufgaben: Sicherung und Erhaltung des Vermögens des Schuldners Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen des Insolvenzantrages (insbesondere des Eröffnungsgrund) Prüfung ob das Unternehmen grundsätzlich fortführungsfähig ist Prüfung ob das Vermögen des Schuldners ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken Grundsätzlich: Berechtigung zur Betretung der Geschäftsräume des Schuldners, zu Nachforschungszwecken Seite 20
21 Beispiel: Entscheidung über Insolvenzantrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzgericht Abweisung des Insolvenzantrag mangels Masse ( 26 Abs.1 InsO) Vermögen des insolventen Unternehmens reicht nicht aus, um Kosten des Insolvenzverfahrens decken zu können Zurückweisung des Insolvenzantrages mangels Vorliegen eines Eröffnungstatbestandes Seite 21
22 Beispiel: Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der Eröffnungsbeschluss: ( 27 InsO) Ernennung des endgültigen Insolvenzverwalters Aufforderungen an die Gläubiger und Schuldner Gläubiger: Schriftliche Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter Frist für Forderungsanmeldung: mind. 2 Wochen bis max. 3 Monate nach Eröffnungsbeschluss Schuldner: Leistung an Insolvenzverwalter Terminbestimmungen Berichtstermin Prüfungstermin = Termine für die Gläubigerversammlung Öffentliche Bekanntgabe ( 30 InsO) Seite 22
23 Beispiel: Eröffnung des Insolvenzverfahrens Folgen: Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gehen auf den Insolvenzverwalter über Unwirksamkeit von Verfügungen des Schuldners Leistungen an den Schuldner Rückschlagsperre Verbot der Einzelvollstreckung Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners Erfüllung von Rechtsgeschäften Schwebende Rechtsgeschäfte Wahlrecht Fortbebestehen von Dauerschuldverhältnisse Erlöschen von Aufträgen, Geschäftsbesorgungsverträgen und Vollmachten Seite 23
24 Beispiel: Der Insolvenzverwalter Ernennung gemäß 27 Abs. InsO Insolvenzgericht Aufgaben: Inbesitznahme des Schuldnervermögens Aufzeichnungspflichten: Masseverzeichnis ( 151 InsO) Gläubigerverzeichnis ( 152 InsO) Vermögensübersicht ( 153 InsO) Analyse der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens und ihre Insolvenzursachen Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten der Unternehmens Erstellung eines es und Überwachung der Durchführung Auskunfts- und Mitteilungspflicht Anfechtungsrecht Seite 24
25 Beispiel: Der Berichtstermin ( 156 InsO) Entscheidung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens 3 gleichrangige Möglichkeiten: Liquidation Verwertung des Unternehmens Übertragende Sanierung Veräußerg. des UN als Ganzes oder wesentliche UN-teile an einen Dritten Erlös der Übertragung dient Gläubigerbefriedigung Sanierung Instrument: Fortführung des Unternehmens Seite 25
26 Beispiel: Liquidation des Unternehmens Insolvenzmasse: ( 35 InsO) ist das Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehörte und das er während des Insolvenzverfahrens erlangt. dient der Befriedigung der Gläubiger, die z.z. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen Schuldner haben Seite 26
27 Beispiel: Gläubigerklassifikation Seite 27
28 Beispiel: Gläubigerklassifikation I Aussonderungsberechtigte Gläubiger ( 47 InsO) Aussonderungsrecht: dingliches oder persönliches Recht geltend machen, dass ein Gegenstand nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ist Herausgabeanspruch aus der Unternehmensmasse gemäß 985 BGB Sie sind grundsätzlich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt Typische Aussonderungsrechte sind: Das Eigentum Der einfache Eigentumsvorbehalt Forderungen: Factoring und Leasingverträge Das dingliche Vorkaufsrecht Im Einzelfall auch Grundpfandrechte bei Immobilien Achtung: einfacher Eigentumsvorbehalt Seite 28
29 Beispiel: Gläubigerklassifikation II Absonderungsberechtigte Gläubiger ( 49 bis 52 InsO) Sind berechtigt, sich aus dem Erlös eines Gegenstandes der Insolvenzmasse vorab zu befriedigen Befriedigung vor allen anderen Gläubigern Verwertung erfolgt durch Insolvenzverwalter Neu: pauschale Kostenbeträge zur Feststellung u. Verwertung des Gegenstandes 4% Feststellungskosten ( 171 Abs. 1 Satz 2 InsO) 5% Verwertungskosten ( 171 Abs. 2 Satz 1 InsO) Typische Absonderungsrechte: Immobilienpfandrechte 49 InsO & Mobiliarpfandrechte 50 InsO Sicherungsübereignung, Sicherungszession, Sicherungseigentum erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt Seite 29
30 Beispiel: Gläubigerklassifikation III Massegläubiger ( 53 InsO) sind Gläubiger, deren Forderungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen bzw. durch das Verfahren selbst entstanden sind Typische Masseverbindlichkeiten sind: Die Kosten des Insolvenzverfahrens ( 54 InsO) Sonstige Masseverbindlichkeiten ( 55 InsO) Sozialplanansprüche der AN ( 123 Abs. 2 Satz 1InsO) Unterhaltsansprüche des Schuldners ( 100 Abs. 1 InsO) Seite 30
31 Beispiel: Gläubigerklassifikation IV Einfache Insolvenzgläubiger ( 38 InsO) Vermögensanspruch ggü. dem (insolventen) Schuldner Voraussetzung: Vermögensanspruch muss vor der Verfahrenseröffnung rechtlich entstanden sein; jedoch noch nicht fällig sein. Quotenmäßige Befriedigung aus der Verwertung der Insolvenzmasse Typische einfache Insolvenzgläubiger: Lohn und Gehaltsansprüche der AN Seite 31
32 Beispiel: Gläubigerklassifikation V Nachrangige Insolvenzgläubiger ( 39 InsO) Befriedigung erst, wenn alle anderen Gläubiger aus der Insolvenzmasse bedient sind i.d. Praxis relativ selten Typische nachrangige Forderungen sind: Zinsforderungen der einfachen Insolvenzgläubiger Kosten, die den Insolvenzgläubigern für die Teilnahme am Insolvenzverfahren entstanden sind Geldstrafen & Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners Forderungen aus der Hingabe eines eigenkapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters Sonstige vereinbarte nachrangige Forderungen Seite 32
33 Beispiel: Überblick: Die Verwertung der Insolvenzmasse Unternehmensmasse Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aussonderungsberechtigte Gläubiger ( 47 InsO) Absonderungsberechtigte Gläubiger ( 49 bis 52 InsO) Massegläubiger ( 53 InsO) Einfache Insolvenzgläubiger ( 38 InsO) Nicht Bestandteil der Insolvenzmasse Belastete Insolvenzmasse Freie Insolvenzmasse Nachrangige Gläubiger ( 39 InsO) Seite 33
34 Beispiel: Gläubigerorgane I Gläubigerversammlung Einberufung auf Antrag ( 75 InsO) Insolvenzverwalters Gläubigerausschusses Gläubiger Einberufung 74 InsO Teilnahmeberechtigte: ( 74 Abs. 1 Satz 2 InsO) absonderungsberechtigten Gläubiger Insolvenzgläubiger der Insolvenzverwalter Mitglieder des Gläubigerausschusses Schuldner (keine Verpflichtung zur Teilnahme) Insolvenzgericht Seite 34
35 Beispiel: Gläubigerorgane I - Gläubigerversammlung Beschlüsse über: Fortgang des Verfahrens ( 157 InsO) Wahl des Insolvenzverwalters ( 57 InsO) Bestellung eines Gläubigerausschusses ( 68 InsO) Annahme oder Ablehnung des s Feststellung der Forderungen zum Prüfungstermin ( 174 ff. InsO) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und Entscheidung über die Verwertung von Massegegenständen zum Schlusstermin ( 197 InsO) Mitwirkung bei der Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse Seite 35
36 Beispiel: Gläubigerorgane II Gläubigerausschuss Entstehen bzw. Fortbestehen durch Gläubigerversammlung fakultatives Organ Mitglieder des Gläubigerausschusses absonderungsberechtigte Gläubiger Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen Kleingläubiger ggf. Arbeitnehmervertreter Aufgaben: Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters Einsichtnahme in Geschäftspapiere Prüfung Geldbestand u. Geldverkehr Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses ( 71 InsO) Seite 36
37 Beispiel: Der Seite 37
38 Der 1. Gesetzliche Bestimmungen zum 2. Ziele und Arten von Insolvenzplänen 3. Sanierungswege mit Insolvenzplänen 4. Beispiel für eine Sanierung Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 38/71
39 1. Gesetzliche Bestimmungen zum Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 39/71
40 Grundsatz 217 InsO Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem abweichend von den gesetzlichen Vorschriften bestimmt werden. Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 40/71
41 Vorbemerkungen InsO schafft den rechtlichen Rahmen für die Sanierung eines insolventen Unternehmens Unterschied zwischen und verfahren besteht in der gesetzlichen Regelung der Rechte der Gläubiger beim einerseits und der Vorgabe eines verfahrensrechtlichen Rahmens beim verfahren andererseits Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 41/71
42 Vorbemerkungen 3. Gläubiger sind also mehr noch als im normalen Insolvenzverfahren Gestalter und Herr des Verfahrens (als Vorbild diente hier das Chapter 11 Reorganisationsverfahren des amerikanischen Konkursrechts) 4. Sanierungsinstrument ist der, mit der Hauptfunktion die Möglichkeiten und Konsequenzen einer Sanierung darzustellen, bzw. Vorraussetzungen für eine zielgerichtete Reorganisation des Unternehmens im Rahmen der Gläubigerautonomie zu bieten Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 42/71
43 berechtigt einen aufzustellen und dem Gericht vorzulegen sind gem. 218 InsO Planinitiativrecht des Insolvenzverwalters ( 218 Abs.1 InsO) Planinitiativrecht des Schuldner ( 218 Abs.1 InsO) Gläubiger können auf der ersten Gläubigerversammlung (i.d.r. Berichtstermin) den Verwalter mit der Anfertigung eines s beauftragen und dabei bestimmte Planvorgaben und ziele festlegen (Indirektes Planinitiativrecht gem. 157 InsO) der Verwalter hat dann den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen ( 218 Abs.2 InsO) Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 43/71
44 Vorlage des s bei Gericht gem. 218 InsO der Schuldner kann die Vorlage des s mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbinden (Pre- Packaged-Plan gem. 218 Abs.1 InsO) ein, der erst nach dem Schlusstermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt ( 218 Abs.1 InsO) d.h. der Schuldner kann schon bei den ersten Krisenanzeichen und drohender Zahlungsunfähigkeit einen durch Experten und Berater erstellen lassen und sich vorab mit den wichtigsten Gläubigern verständigen Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 44/71
45 Gliederung des nach 219 InsO 1. darstellender Teil 220 InsO (Sanierungskonzept) stellt die wirtschaftliche Lage des Schuldners, die Insolvenzursachen und das Ziel des es dar und legt die leistungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen für eine fundierte Gläubigerentscheidung dar 2. gestaltender Teil 221 InsO (Rechtliche Verträge) beschreibt genau die Eingriffe in die Rechte der gesicherten und ungesicherten Gläubiger auf der Grundlage der leistungswirtschaftlichen Maßnahmen und der hierfür notwendigen Mittel Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 45/71
46 Anforderungen an Insolvenzpläne Darstellender Teil: Allgemeine Informationen zum UN Unternehmensentwicklung rechtliche Verhältnisse Finanzwirtschaftliche Verhältnisse leistungswirtschaftliche Verhältnisse organisatorische Grundlagen 2. Verfahrenshistorische Entwicklung 3. Analyse des Unternehmens Krisen-Ursachen-Analyse Lagebeteiligung des Unternehmens Quantitative Daten und Kennziffern Qualitative Daten 4. Zielvorstellung vom Unternehmen 5. Maßnahmen zur Umsetzung des Plankonzeptes Gestaltender Teil: 1. Vertragliche Festlegung der geänderten Rechtsstellung der Beteiligten durch den 2. Alle erforderlichen schuldrechtlichen und dinglichen Vereinbarungen Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 46/71
47 beizulegende Anlagen gem. 229 InsO 1. Vermögensübersicht Darstellung von Aktiva und Passiva bei Fortführung des Unternehmens, wenn Gläubiger aus künftigen Erträgen des Unternehmens befriedigt werden sollen 2. Ergebnisplan für den Zeitraum der Sanierung Darstellung der zu erwartenden Aufwendungen und Erträge für den Zeitraum in dem die Gläubiger befriedigt werden sollen 3. Finanzplan für den Zeitraum der Sanierung Darstellung der Abfolge von Einnahmen und Ausgaben, durch welche die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens während des Zeitraums der Sanierung gewährleistet werden soll Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 47/71
48 beizulegende Anlagen gem. 229 InsO Vermögensübersicht: stichtagsbezogene Übersicht Wertansatz richtet sich nach Ziel des s (Zerschlagungs-, Liquidationswerte oder Going-Concern-Prinzip) keine handelsbilanzielle Bewertung sondern Ansatz der wahren Werte der Vermögensgegenstände Eröffnungsbilanz für die Zeitraumrechnung der perioden alternative Aufstellung zu Zerschlagungswerten Ergebnisplan: Aufstellung einer Plan-GuV Handelsrechtliche Bewertung der Aktiva/Passiva im Zeitpunkt der realisierung Finanzplan: Aufstellung Plan- Liquiditätsrechnung auf Basis der Plan-GuV für die ersten 6 Monate wöchentlich, anschließend monatlich Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 48/71
49 beizulegende Anlagen gem. 230 InsO Einreichung des Plans durch den Insolvenzverwalter dann rechtsverbindliche Erklärung des Schuldners, das Unternehmen auf der Grundlage des es fortzuführen, beifügen ( 230 Abs.1 InsO) Einreichung des Plans durch den Schuldner dann ist die rechtsverbindliche Erklärung nicht erforderlich ( 230 Abs.1 InsO) sieht der Plan die Übernahme von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem nicht rechtsfähigen Verein oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit vor dann ist dem Plan eine zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen ( 230 Abs.2 InsO) Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 49/71
50 zu berücksichtigende Gläubigergruppen Pflichtgruppen gem. 222 Abs.1 InsO 1. Absonderungsberechtigte Gläubiger 2. Nachrangige Gläubiger 3. Einfache Gläubiger (d.h. nicht-nachrangige Gläubiger) weitere Gruppenbildung gem. 222 Abs.2 und 3 InsO 1. aus Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung können Gruppen gebildet werden (Zusammenfassung von Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen), dabei sachgerechte Abgrenzung der Gruppen und Angabe der Kriterien für die Abgrenzung im 2. Arbeitnehmer sollen eine besondere Gruppe bilden, wenn sie als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Besondere Gruppenbildung für Kleingläubiger möglich. Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 50/71
51 Abstimmung über und Annahme des s gem. 243, 244 InsO Abstimmungsverfahren gem. 243 InsO gesonderte Abstimmung jeder Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger ( 243 InsO) über den Annahme des s 244 InsO in jeder Gruppe muss die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger zustimmen Kopfmehrheit und die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger muss mehr als die Hälfte der Summe der Forderungen der abstimmenden Gläubiger betragen Summenmehrheit Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 51/71
52 Obstruktionsverbot gem. 245 InsO Wird die erforderliche Mehrheit von einer Gruppe nicht erreicht, dann würde hierdurch der gesamte Plan nicht angenommen. Die Zustimmung der Gruppe gilt dennoch als erteilt wenn: 1. die Gläubiger dieser Gruppe durch den voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden, 2. die Gläubiger dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll (Erklärung in 245 Abs.2 InsO), und 3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat. Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 52/71
53 Zustimmung des Schuldners gem. 247 InsO Die Zustimmung des Schuldners zum gilt als Erteilt, wenn er nicht bis zum Abstimmungstermin widerspricht ( 247 Abs.1 InsO). Obstruktionsverbot d.h. ein solcher Widerspruch ist unbeachtlich, wenn der Schuldner mit nicht schlechter gestellt ist als bei Ablehnung des s und kein Gläubiger einen Wirtschaftlichen Wert erhält, der seine Forderungen übersteigt ( 247 Abs.2 InsO). Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 53/71
54 Bestätigung des Insolvenzgerichts gem. 248 InsO nach Annahme des s durch die Gläubiger und den Schuldner erfolgt die Bestätigung durch das Insolvenzgericht ( 248 Abs.1 InsO) sofern kein Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften ( 250 InsO) oder den Minderheitenschutz ( 251 InsO) vorliegen die im gestaltenden Teil getroffenen Erklärungen treten in Kraft (nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung) Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 54/71
55 Minderheitenschutz gem. 251 InsO Auf Antrag eines Gläubigers ist die Bestätigung des es zu versagen, wenn der Gläubiger: 1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle widersprochen hat und 2. durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde. der kann allerdings zusätzliche Leistungen an diesen Gläubiger vorsehen Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 55/71
56 Vorprüfung durch das Insolvenzgericht auf gesetzliche Vorraussetzungen und Aussichtslosigkeit Bestätigung Bestätigung Bestätigung Ablehnung Zustimmung aller Gruppen (Kopf- und Summenmehrheit in jeder Gruppe) Zustimmung der Mehrheit der Gruppen (Kopf- und Summenmehrheit in diesen Gruppen) Fehlende Zustimmung einzelner Gruppen kann im Zuge des Obstruktionsverbotes ersetzt werden Ablehnung der Mehrheit der Gruppen (Kopfoder Summenmehrheit) Zustimmung Schuldner (Obstruktionsverbot) Inkrafttreten des s durch rechtskräftige Bestätigung des Insolvenzgerichts (Be-rücksichtigung des Minderheitenschutzes) Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Nichtinkrafttreten des s und Versagung der Bestätigung durch das Insolvenzgericht (auch bei Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und den Minderheitenschutz) Seite 56/71
57 2. Ziele und Arten von Insolvenzplänen Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 57/71
58 interdisziplinäre, betriebswirtschaftliche Gestaltungsaufgabe mit spezifisch verfahrensrechtlicher und planrechtlicher Anforderung mehrseitiger Vertrag zwischen Gläubigern und Schuldnern, der durch Mehrheitsentscheidungen in den Gläubigergruppen beschlossen wird als eine vom abweichende Regelung zum Erhalt des Unternehmens Ziel Abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Rahmen der Gläubigerautonomie bestmögliche Gläubigerbefriedigung vorrangig durch Sanierung des Unternehmen Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 58/71
59 1. Liquidation Ziele des s nach InsO Verwertung einzelner Vermögensgegenstände oder Verkauf des Unternehmens 2. Übertragende Sanierung Verkauf des Unternehmens oder wesentlicher Unternehmensteile an einen anderen Rechtsträger 3. Sanierung des Unternehmens unter Voraussetzung der Zustimmung aller relevanten Gläubigergruppen das Unternehmen auf der Grundlage eines Sanierungskonzepts wieder wirtschaftlich rentabel zu machen Inhalt des s richtet sich nach dem jeweiligen verfolgten Ziel Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 59/71
60 Arten von Insolvenzplänen unterschieden nach der Zielsetzung Eigensanierungsplan Übertragende Sanierung Liquidations- oder Marktaustrittspläne Moratoriumspläne der Verfahrensstadien Vorbereitete Pläne (prepackaged plans) Verwalterpläne Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 60/71
61 3. Sanierungswege Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 61/71
62 Übertragende Sanierung (Asset Deal) Sanierung durch Betriebliche Vermögensgegenstände werden auf eine neue Gesellschaft übertragen, die dann den Geschäftsbetrieb weiterführt neues Unternehmen ist unbelastet von den Altverbindlichkeiten des übertragenden Insolvenzunternehmens (Ausnahme sind ggf. die Arbeitnehmer nach 613 a BGB) oftmals Übernahme des Geschäftsbetriebes durch bisherige Gesellschafter oder Angestellte, insbesondere des Managements Sanierung des Rechtsträgers selbst die Gesellschaft bleibt als solche erhalten, wird entschuldet und weitergeführt (Grundidee des amerikanische Chapter 11 bc) die Eigenverwaltung kann vom schuldnerischen Unternehmen beantragt werden in diesem Fall führt nicht der Insolvenzverwalter sondern der Schuldner bzw. die bisherigen Organe die Geschäfte z.b.: Kirch-Media-Gruppe oder Babcock-Borsig AG Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 62/71
63 Vorlage des es Vorprüfung durch das Gericht Zuleitung zur Stellungnahme an Gläubigerausschuß, BR, Sprecherausschuß, Verwalter 1. Erstellung des es Aufhebung des Insolvenzverfahrens Gerichtliche Bestätigung Plandurchführung mit Überwachung durch Verwalter 2. Beschlußfassung Erörterungs- und Abstimmungstermine Aufhebung der Überwachung 3. Planüberwachung (max. 3 Jahre) Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 63/71
64 Leistungswirtschaftliche Sanierung Krisenursachenanalyse Sanierungskonzept Konzentration auf gewinnbringende Geschäftsfelder Ausschöpfung der Marktpotentiale Personalmaßnahmen Eigenkapital durch Verzicht Erlass Finanzwirtschaftliche Sanierung Wiederherstellung Zahlungsfähigkeit durch Stundungen neues Kapital Rangrücktritte neue Kunden Bilanz Planrechnungen GuV Liquiditätsplan Vergleichsrechnung Gläubigerbefriedigung bei Zerschlagung Chancen/Befriedigung bei übertragender Sanierung Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 64/71
65 Finanzwirtschaftliche Sanierung (Verzichte, Stundungen, neues Kapital, Rangrücktritte) Insolventes, sanierungsfähiges Unternehmen Leistungswirtschaftliche Sanierung: Schutz vor Zugriff der Gläubiger Cash flow ermöglicht finanzwirtschaftliche Sanierung Leistungswirtschaftliche Sanierung (Grundlage ist das Sanierungskonzept) Saniertes und selbstständig lebensfähiges Unternehmen Ziel des Insolvenzverfahrens ist der Erhalt des Unternehmens! Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 65/71
66 5. Beispiel für eine Sanierung Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 66/71
67 Aufbau des Herlitz Konzerns (börsennotiert) Frühere Teilkonzerne Diplomat Herlitz PBS AG (Kerngeschäft) sonstige Beteiligungen Ausland Inland sonstige Beteiligungen Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 67/71
68 Insolvenzgründe Inanspruchnahme sehr hoher Kredite konnten nicht vom operativen Geschäft getragen werden wurden zu Immobilieninvestitionen genutzt diesen Investitionen standen aber keine Umsätze gegenüber Nutzung der erworbenen Produktionsflächen nicht möglich Sanierungsversuche schlugen fehl 2001 wurde Aktienmehrheit durch Gläubigerbanken übernommen keine Rettung des angeschlagenen Unternehmens Insolvenzantrag am beim Amtsgericht Charlottenburg Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 68/71
69 Der Verlauf des verfahrens Antragstellung und vorläufige Verwaltung ( ) Vorläufiger Gläubigerausschuss ( ) Verfügungsverbot Starke vorläufige Verwaltung ( ) Verfahrenseröffnung und Einreichung des s ( ) Veröffentlichung im Amtsblatt gem. 9 InsO ( ) Anmeldefrist gem. 28, 174 InsO ( ) Gläubigerversammlung Prüfungs-,Erörterungs-, Abstimmungstermin ( ) Aufhebung des Insolvenzverfahrens ( ) Überwachungsende der erfüllung ( ) Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 69/71
70 Gruppenbildung im Planverfahren der Gruppe 1: Gruppe 2: Gruppe 3: Gruppe 4: Gruppe 5: Gruppe 6: Gruppe 7: Gläubiger mit Absonderungsrechten (außer Kreditinstitute Arbeitnehmer Institutionelle Gläubiger Verbundene Unternehmen Sonstige nicht-nachrangige Gläubiger Kreditinstitute mit Absonderungsrechten am Mobiliarvermögen und an Beteiligungen der PBS AG Nachrangige Gläubiger Überlegungen, die Einteilung der Gruppen mit Rücksicht auf Mehrheitsverhältnisse und zu erwartende Zustimmung zu wählen haben sich letztlich als nicht erforderlich erwiesen. Die Insolvenzpläne wurden von allen Gläubigergruppen bestätigt. Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 70/71
71 Fazit Sanierung durch zwei Insolvenzpläne Unternehmen blieb erhalten Arbeitsplätze wurden gesichert Übertragende Sanierung, Liquidationen und Ausgliederung Richtigkeit des verfahren durch Vergleich Ausschüttungsmasse bei Zerschlagung ca. 3,9 Mio. Quote bei sonstige Masseverbindlichkeiten 1% Insolvenzgläubiger wären leer ausgegangen Sanierung durch verfahren hat den Gläubigern eine bessere Quote gesichert, und sie behielten ihre Kunden, Lieferanten oder Arbeitgeber. Insolvenz/Insolvenzverfahren/Liquidation Janin Schmidt Alexander Hirt Seite 71/71
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