Umsetzungsgesetz zur sog. Transparenzrichtlinie- Änderungsrichtlinie tritt demnächst. Neue Meldepflichten müssen beachtet werden

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1 17. November 2015 Umsetzungsgesetz zur sog. Transparenzrichtlinie- Änderungsrichtlinie tritt demnächst in Kraft Neue Meldepflichten müssen beachtet werden In den kommenden Tagen wird das Umsetzungsgesetz zur sog. Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie unmittelbar nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Mit dem Gesetz wird insbesondere das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und auch die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) geändert. Die neuen gesetzlichen Regelungen betreffen eine Vielzahl von Kapitalmarktteilnehmern und somit sowohl Emittenten als auch Investoren. Sie sind im Wesentlichen sofort zu beachten, da nur wenige Übergangsregelungen vorhanden sind. Die neuen Transparenzvorschriften werden von einer erheblichen Verschärfung der Sanktionen im Falle von Verstößen begleitet. Die wichtigsten Neuregelungen betreffen Folgendes: Veröffentlichung des sog. Herkunftsstaats Grundsätzlich müssen alle börsennotierten Gesellschaften mit Sitz in Deutschland unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes ihren sog. Herkunftsstaat veröffentlichen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie dem Handelsregister diese Information übermitteln. Änderung der Meldetatbestände in Bezug auf bedeutende Stimmrechtsbeteiligungen an Emittenten Künftig bestehen Meldepflichten beim Halten von Stimmrechten an Emittenten und bestimmten sog. Instrumenten, die dem Inhaber das Recht verleihen mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien zu erwerben. Die bisher bestehende Meldepflicht beim Halten von sog. Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten wird von der Neuregelung abgelöst und der Begriff des Finanzinstruments durch den offeneren Begriff des Instruments ersetzt. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat inzwi- 1

2 schen eine nicht abschließende Liste mit meldepflichtigen Instrumenten veröffentlicht. Diese kann hier kostenlos abgerufen werden. Die Meldepflicht wird künftig bereits durch den Abschluss des schuldrechtlichen Geschäfts ausgelöst. Verwendung eines verpflichtenden Meldeformulars Bei allen Meldungen zu bedeutenden Beteiligungen an Emittenten ist das als Anlage zur WpAIV vorgesehene Formular verpflichtend zu verwenden. Es ist sowohl bei Meldungen zum Halten von Stimmrechten als auch Instrumenten zu verwenden und jeweils vollständig auszufüllen. Die Schwellenberührung nur einer meldepflichtigen Kategorie führt zur Offenlegungspflicht auch des aktuellen sonstigen Bestands an meldepflichtigen Wertpapieren. Emittenten sind verpflichtet, die empfangenen Mitteilungen von Investoren im Format des Formulars zu veröffentlichen. Freiwillige Konzernstimmrechtsmitteilungen Das oberste Mutterunternehmen kann künftig Stimmrechtsmitteilungen für ihre Tochterunternehmen abgeben. Im Rahmen dieser Konzernmeldungen werden die Beteiligungsveränderungen oder -bestände innerhalb des Konzerns in nur einer Stimmrechtsmitteilung gemeldet. Die Abgabe solcher Konzernstimmrechtsmitteilungen ist nicht verpflichtend. Die Meldepflichtigen können auch zukünftig jeweils separat ihre Meldepflichten erfüllen. In beiden Fällen ist das zuvor genannte Meldeformular zu verwenden. Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte Veränderungen in der Gesamtzahl der Stimmrechte eines Emittenten sind nicht mehr erst am Kalendermonatsende, sondern unverzüglich zu veröffentlichen. Eine Ausnahme von dieser zeitlich vorverlagerten Veröffentlichungspflicht besteht nur bei Ausgabe von Bezugsaktien. Erweiterter Rechtsverlust bei Verletzung von Stimmrechtsmitteilungspflichten Verletzt ein Meldepflichtiger in Bezug auf Instrumente eines Emittenten seine Meldepflicht und hält er gleichzeitig auch Stimmrechte desselben Emittenten, tritt auch dann ein Rechtsverlust an den Stimmrechten ein, wenn die Meldepflichten in Bezug auf die Stimmrechte erfüllt wurden. Dies bedeutet eine erhebliche Verschärfung der Sanktionen und einen erweiterten Rechtsverlust. Veröffentlichung von Bestandsmitteilungen Bestimmte Investoren haben bis spätestens zum 15. Januar 2016 eine Mitteilung über die Bestände ihrer Wertpapiere abzugeben. Dies betrifft grundsätzlich alle Bestände von Instrumenten, sofern der Bestand im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes mindestens 5 % der Stimmrechte beträgt. Dies gilt auch, wenn nach dem bisherigen Recht bereits entsprechende Stimmrechtsmitteilungen abgegeben wurden. Eine solche Pflicht kann auch für Halter von Stimmrechten bestehen. 2

3 Nützliche Arbeitshilfen und Literatur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, FAQ zum Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie- Umsetzungsgesetz (TRL-ÄndRL-UmsG) Allen & Overy, Synopse zum neuen Kapitalmarktrecht, November 2015 [im Erscheinen] Ihrig, Hans-Christoph / Stüber, Katharina, [Verschärfte Anforderungen bei der Kapitalmarkttransparenz Geänderte Vorgaben für Stimmrechtsmitteilungen bei börsennotierten Gesellschaften und verschärfte Sanktionen bei Verstößen], Börsenzeitung [erscheint demnächst] Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne Exemplare dieser Unterlagen zur Verfügung. 3

4 Ihre Ansprechpartner FRANKFURT Dr. Hans-Christoph Ihrig Tel Dr. Hartmut Krause Tel Dr. Katharina Stüber Senior Associate Corporate Tel HAMBURG Dr. Helge Schäfer Tel Dr. Jonas Wittgens Counsel - Corporate Tel Jonas.Wittgens@allenovery.com DÜSSELDORF Dr. Hans Diekmann Tel hans.diekmann@allenovery.com Dr. Christian Eichner Tel christian.eichner@allenovery.com MÜNCHEN Dr. Astrid Krüger Tel astrid.krueger@allenovery.com Dr. Jens Wagner Counsel Corporate Tel jens.wagner@allenovery.com 4

5 Allen & Overy LLP Dreischeibenhaus 1, Düsseldorf Tel Fax Bockenheimer Landstraße 2, Frankfurt am Main Tel Fax Kehrwieder 12, Hamburg Tel Fax Maximilianstraße 35, München Tel Fax In diesem Dokument bezieht sich "Allen & Overy" auf "Allen & Overy LLP bzw. ihre verbundenen Unternehmen". Jeder Hinweis auf Partner bezieht sich auf die Gesellschafter der Allen & Overy LLP bzw. Mitarbeiter oder Berater der Allen & Overy LLP, deren Status und Qualifikationen denen eines Gesellschafters entsprechen, oder eine Person mit gleichwertigem Status in einem verbundenen Unternehmen der Allen & Overy LLP. Die Allen & Overy LLP oder ein Mitglied des Allen & Overy-Verbundes unterhalten Büros in: Abu Dhabi, Amsterdam, Antwerpen, Bangkok, Barcelona, Belfast, Bratislava, Brüssel, Budapest, Bukarest (assoziiertes Büro), Casablanca, Doha, Dubai, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hanoi, Ho-Chi-Minh-Stadt, Hongkong, Istanbul, Jakarta (assoziiertes Büro), Johannesburg, London, Luxemburg, Madrid, Mailand, Moskau, München, New York, Paris, Peking, Perth, Prag, Rangun, Riad (assoziiertes Büro), Rom, São Paulo, Schanghai, Seoul, Singapur, Sydney, Tokio, Warschau, Washington D.C. 5

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