Regeln für Finanzdienstleister
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- Helmuth Albert Sachs
- vor 7 Jahren
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1 Regeln für Finanzdienstleister Was gilt bisher? Wer als Selbstständiger Finanzanlagen, beispielsweise Investmentfonds, vermitteln oder über Finanzanlagen beraten möchte, musste das Gewerbe nach 14 Gewerbeordnung (GewO) anmelden und eine Erlaubnis nach 34 c GewO beantragen. Für bestimmte weitere Anlageprodukte, die vermittelt werden sollen, wurde und wird gegebenenfalls eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt. Im Rahmen der Erlaubniserteilung wurde die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüft, nicht jedoch die Sachkunde. Für die Berufsausübung mussten auch die Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung beachtet werden. Was gilt nun? Zum 1. Januar 2013 tritt an die Stelle des 34 c GewO der neue 34 f GewO. Daneben gilt die neue Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bleibt weiterhin Aufsichtsbehörde für Finanzprodukte, unabhängig davon, ob die Produkte von Banken oder freien Vermittlern vertrieben werden. Wer eine Erlaubnis nach 32 Kreditwesengesetz benötigt, braucht diese auch künftig. Wer ist wofür zuständig? Nach den Neuregelungen braucht der Finanzanlagenberater ebenso wie der -vermittler künftig eine Erlaubnis sowie seine Registrierung im Vermittlerregister. In Rheinland-Pfalz sind für die Erlaubniserteilung zuständig die Gewerbeämter. Die Prüfberichte müssen ebenfalls diesen Stellen eingereicht werden (vgl. Liste am Ende). Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit dieses die Sachkundeprüfung anbietet. In Rheinland-Pfalz werden die Prüfungen zentral bei der IHK Koblenz durchgeführt. Sie können die Prüfung aber auch bei jeder anderen IHK, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet, ablegen. Die Registrierung der Finanzanlagenvermittler sowie deren Beschäftigte erfolgt bei der Inustrie- und Handelskammer. Erlaubnis und Registrierung nach 34 f GewO 1. Was gilt seit Januar 2013? Die Finanzanlagenvermittlung ist und bleibt ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach 34 f GewO wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche unterteilt: Anteilscheine an einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
2 sonstige Vermögensanlagen im Sinne des 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.b. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte) Für jeden einzelnen Teilbereich kann eine separate Erlaubnis oder eine Gesamt-Erlaubnis für alle Teilbereiche beantragt werden. Achtung: Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. Aber: auch Angestellte können für den Sachkundenachweis die Alte-Hasen-Regelung in Anspruch nehmen (vgl. unter 3 a - Ausnahmen). 2. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach 34f GewO zu erfüllen? Für Einzelunternehmen: persönliche Zuverlässigkeit Ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind vorzulegen. Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde. geordnete Vermögensverhältnisse Es ist der Nachweis zu führen, dass gegen den Antragsteller kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt. Berufshaftpflichtversicherung Das Bestehen einer aktuellen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von für jeden Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres, unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach 34 f GewO, muss nachgewiesen werden. Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkunde) Sachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen (vgl. unter 4.). Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs): Es gelten ebenfalls die vorgenannten Regelungen. Für Firmen: Bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) gelten vom Grundsatz her dieselben Voraussetzungen. Gegebenenfalls müssen - je nach Rechtsform weitere Voraussetzungen erfüllt werden. 3. Ausnahmen für a) Inhaber von 34 c GewO-Erlaubnissen Nach Inkrafttreten zum haben die Inhaber von 34 c-erlaubnissen sechs Monate Zeit, die neue Erlaubnis nach 34 f GewO zu beantragen und sich regis-trieren zu lassen. Danach er- 2/6
3 lischt die 34 c (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3)-Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler/-berater automatisch ( 157 Abs. 2 GewO neu). Achtung: Dies gilt nicht für die Erlaubnis als Immobilienmakler und/oder Darlehnsvermittler. Beim Antrag für die neue Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde findet keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse statt. Die Erlaubnisbehörde übermittelt die Daten an die IHK als Registerbehörde. Wir tragen die Erlaubnis in das öffentliche Register ( ein. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten, d.h. spätestens bis zum , muss der Sachkundenachweis gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde erbracht werden. Achtung: Es gibt eine Bestandsschutzregelung (Alte-Hasen-Regelung). Davon profitieren sowohl die Unternehmer als auch die bei diesen beschäftigten Anlagenvermittler und -berater. Selbstständige, die seit (Stichtag) ununterbrochen auf Grund einer Erlaubnis nach dem bisherigen 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO tätig sind und die lückenlos den Prüfbericht nach (bisher) 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung bei den zuständigen Behörden vorgelegt haben, sind von der Sachkundeprüfung befreit. Erlaubnisinhaber nach 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO müssen eine Erlaubnis sowie eine ununterbrochene Tätigkeit seit durch geeignete Nachweise, wie beispielsweise Provisionsabrechnungen, erbringen. Für seine Angestellten muss der Arbeitgeber bescheinigen, dass sie seit dem Stichtag ununterbrochen als Finanzanlagenvermittler tätig gewesen sind. b) Inhaber von 34 d oder 34 e GewO-Erlaubnissen Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis gem. 34 d GewO oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. 34 e GewO besitzt und keine der neuen Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse nachweisen kann, hat die Möglichkeit, eine Erweiterungsprüfung für die Produktkategorie, die er vermitteln möchte, zu absolvieren. Es ist lediglich der theoretische Teil der Sachkundeprüfung abzulegen. Der praktische Prüfungsteil (siehe unter 4.) wird erlassen. Dies gilt aber nur dann, wenn er eine Erlaubnis ausschließlich für den Teilbereich 1 von 34 f GewO (öffentlich angebotene Anteile an einer Kapitalanlagengesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen) beantragen möchte. Diese Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen. Die Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen. c) Vertraglich an Kreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen gebundene Vermittler Vermittler im Sinne des 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz benötigen keine Erlaubnis nach 34 f GewO. Für sie wird die Haftung von einem sogenannten Haftungsdach (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) übernommen. Diese Vermittler werden von ihrem Haftungsdach in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register direkt eingetragen. Dieses Register ist einsehbar unter 3/6
4 4. Sachkundeprüfung bzw. gleichgestellte Abschlüsse Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. In Rheinland-Pfalz werden die Prüfungen zentral bei der IHK Koblenz durchgeführt. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen. Der Prüfling muss sich vorab für einen Produktbereich entscheiden oder alle Produktbereiche wählen. Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse: 1) Abschlusszeugnisse (ohne weitere praktische Berufserfahrung) a. geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK) b. geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK) c. geprüfter Investmentfachwirt oder -wirtin (IHK) d. geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK) e. Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, f. Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung oder g. Investmentfondskaufmann oder -frau; 2) Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder vermittlung) a) betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) b) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung, c) Finanzfachwirt oder wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule 3) Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) Ebenfalls gleichgestellt: Erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nachgewiesen werden. Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht. 5. Registrierung Nach Erteilung der Erlaubnis nach 34 f GewO leitet die Erlaubnisbehörde die zu veröffentlichenden Daten an die IHK als Registrierungsstelle weiter. Diese stellt die Daten in das öffentliche Regis- 4/6
5 ter ein und erstellt dem Erlaubnisinhaber eine Registrierungsbestätigung. Der Erlaubnisbehörde teilt sie die Registrierungsnummer mit. Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler können ab Januar 2013 über das gemeinsame Portal gesucht werden. Die mitgeteilten Daten werden mit Ausnahme der Geburtsdaten - ins öffentliche Register eingepflegt. Wenn Gewerbetreibende ihre Beschäftigten mit der Anlageberatung und -vermittlung betrauen, müssen sie diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit direkt bei der IHK als Registerbehörde melden und in dieses Register eintragen lassen. Die entsprechenden Formulare stehen Ihnen auf unserer Webseite im Downloadbereich zur Verfügung (Dokumentennummer und 81625). Im Übrigen dürfen Angestellte nur dann bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind. Nicht registrierungspflichtig, aber anzeigepflichtig sind Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Der Gewerbetreibende muss die Angaben zu Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag und -ort sowie die Anschrift an die Erlaubnisbehörde unverzüglich melden. 6. Informations-, Beratungs-, Dokumentations-, und Offenlegungspflichten Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform dem Kunden mitteilen. Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagevermittlung muss der Vermittler vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Anlageziele und die finanziellen Verhältnisse erfragen; also Informationen die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Vermittler dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln. Dem Anleger müssen rechtzeitig vor Abschluss Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau ausgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden. Der Gewerbetreibende muss Provisionen, Gebühren und sonstige Zuwendungen offen legen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und bei der Beratung über Finanzanlagen von Dritten erhält. Über jede Beratung muss nach Abschluss der Anlageberatung und vor Abschluss eines Geschäfts ein Beratungsprotokoll unverzüglich in Schriftform angefertigt und dem Anleger zur Verfügung gestellt werden. Ein kurzes, leicht verständliches Produktinformationsblatt ist rechtzeitig vor dem Abschluss des Geschäfts an den Anleger auszuhändigen. Auch Mitarbeiter des Vermittlers müssen diese Pflichten einhalten Näheres dazu finden Sie in unseren Merkblatt Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach 34f GewO, Dokumentennummer /6
6 7. Prüfungen Gewerbetreibende im Sinne des 34 f Abs. 1 GewO müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung ist der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung entnommen. Die bisher von der Prüfpflicht ausgenommenen Anlageberater sind nun auch in die Prüfpflicht einbezogen. Wir danken dem DIHK für die Erarbeitung und Bereitstellung der Informationen. Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden Ansprechpartner/in bei der IHK für Rheinhessen: DZ Mainz: Norbert Mader, Tel.: / , norbert.mader@rheinhessen.ihk24.de DZ Bingen: Bernhard Treulieb, Tel.: / , bernhard.treulieb@rheinhessen.ihk24.de DZ Worms: Katja Furtwängler, Tel.: / , katja.furtwaengler@rheinhessen.ihk24.de 6/6
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