möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt
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- Hedwig Müller
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1 Finanzanlagenvermittlungsverordnung () Seite 1 / 6 Ich bin seit Sachkundeprüfung oder gleichgestellte Berufsqualifikation Anlageberater gem. 34 c und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 Anlageberater gem. 34 c und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 und kann die Prüfungsberichte gem. 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) lückenlos vorlegen Beschäftigte/r eines Anlageberaters gem. 34 c, der über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 verfügt und bin beratend bzw. vermittelnd tätig dem 02. oder später dem 01. ununterbrochen dem 02. oder später ja, erforderlich nein, nicht erforderlich; notwendige Sachkunde wird auf Grund der Erfahrung unterstellt ja, erforderlich möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f oder, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt Sachkundenachweis spätestens bis Rechtsnorm 01. Januar Abs. 3 Satz 1 entfällt 157 Abs. 3 Satz 4 und 5 oder, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt 01. Januar Abs. 3 Satz 3
2 Finanzanlagenvermittlungsverordnung () Seite 2 / 6 Beschäftigte/r eines Anlageberaters gem. 34 c, der über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 verfügt und bin beratend bzw. vermittelnd tätig geprüfter Fachwirt/-wirtin Bank (IHK), Versicherungen und Finanzen (IHK) oder Finanzberatung (IHK) oder Investment- Fachwirt/-wirtin (IHK) Kaufmann/-frau Bank oder Sparkassen, Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzberatung ( Versich er-ungskaufmann/-frau alt) oder Investmentfonds Absolvent einer Hochschule (oder gleichwertiger Abschluss) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs Fachrichtung Bank, Versicherungen oder dem 01. nachweis-lich ununterbrochen nein, nicht erforderlich; notwendige Sachkunde wird auf Grund der Erfahrung unterstellt entfällt 157 Abs. 3 Satz 4 ja, liegt somit vor ja, liegt somit vor einjährige Anlageberatung oder 4 Abs. 1 Nr. 1 a-d 4 Abs. 1 Nr. 1 e-g 4 Abs. 1 Nr. 2 a
3 Finanzanlagenvermittlungsverordnung () Seite 3 / 6 Finanzdienstleistung Fachberater/-beraterin Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung Finanzfachwirt/-wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule Fachberater/-beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) Absolvent einer Hochschule oder Berufsakademie eines mathematischen, wirtschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiengangs wenn einjährige Anlagenberatung oder einjährige Anlagenberatung oder zweijährige Anlageberatung oder ja, liegt in der Regel vor, wenn zusätzlich mindestens dreijährige Berufserfahrung im Anlagever-mittlung oder beratung 4 Abs. 1 Nr. 2 b 4 Abs. 1 Nr. 2 c 4 Abs.1 Nr. 3 4 Abs. 2
4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung () Seite 4 / 6 Sachkunde vorliegt Versicherungsfachmann/ - frau des BWV Inhaber einer Erlaubnis nach 34 d oder e oder Absolvent Sachkunde-prüfung Versicherungs-vermittler/ - berater (IHK) registrierter Versicherungs-vermittler ohne Erlaubnis und verfüge über keinen anerkannten Sachkundenachweis für Versicherungsvermittler gem. 34 d Abs. 2 Nr. 4 Inhaber eines privatwirtschaftlichen Abschlusses, der nicht in 4 aufgeführt wird Inhaber eines ausländischen vor dem 01. Januar 2009 nachgewiesen wird ja, erforderlich; aber Befreiung vom praktischen Prüfungsteil möglich, wenn Prüfung auf Investmentvermögen begrenzt ja, erforderlich; aber Befreiung vom praktischen Prüfungsteil möglich ja, erforderlich ja, erforderlich spezifische Sachkundeprüfung, Abhängig vom Umfang 3 Abs. 5 Nr. 1 a 3 Abs. 5 Nr. 1 b 34 f Abs. 2 Nr. 4, 1 Abs f Abs. 2 Nr. 4, 1 Abs. 1 5
5 Finanzanlagenvermittlungsverordnung () Seite 5 / 6 Berufsbefähigungsnachweises für Finanzanlagenvermittler angemessen qualifiziert und arbeite als Finanzberater unter dem Haftungsdach eines Finanzdienstleistungsinstituts, das gemäß 32 Kreditwesengesetz (KWG) eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat (vertraglich gebundene Vermittler) wenn wesentliche Abweichungen von 1 und 3 hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete und erworbenen Kenntnisse im Rahmen der Berufserfahrung vorliegen nein, nicht erforderlich (Eintragung erfolgt in Register der BaFin) entfällt entfällt 34 f Abs. 3
6 Finanzanlagenvermittlungsverordnung () Seite 6 / 6 Telefon:
möglicher Umfang der Erlaubnis gem. 34 f GewO der Sachkundeprüfung oder unbeschränkt, wenn gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt
für Finanzanlagenvermittler und Seite 1 / 6 Ich bin seit oder Anlageberater gem. 34 c GewO und verfüge über eine Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 01.01. 2006 oder später ja, erforderlich abhängig
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