NEWSLETTER ERNEUERBARE ENERGIEN Mai 2016
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- Adolph Weiner
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1 NEWSLETTER ERNEUERBARE ENERGIEN Mai 2016 Drohender EEG-Vergütungsverlust bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Stromsteuerbefreiung nach dem derzeitigen Strommarktgesetzentwurf Einschränkungen durch den Entwurf eines Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) bei der parallelen Beanspruchung der EEG-Vergütung und einer Stromsteuerbefreiung Im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) ist vorgesehen, dass Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ab dem 1. Januar 2016 keine Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des StromStG in Anspruch nehmen dürfen, soweit sie Strom in das Netz einspeisen und hierfür eine EEG-Förderung geltend machen. Diese Beschränkung soll bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 rückwirkend gelten, obwohl das Strommarktgesetz erst später verabschiedet wird. Voraussichtlich soll das Strommarktgesetz erst im Frühjahr 2017 in Kraft treten. Bislang konnte für EEG-Strom bei Vorlage entsprechender Voraussetzungen sowohl eine Einspeisevergütung nach dem EEG in Anspruch genommen werden als auch eine Befreiung von der Stromsteuerpflicht. Der Entwurf des Strommarktgesetzes sieht nun rückwirkend eine Streichung der Privilegierung nach 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des StromStG vor, wenn und soweit ein Betreiber bei einer EEG-Anlage einen Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung geltend macht und der betreffende Strom durch ein Netz durchgeleitet wird. Nimmt der Anlagenbetreiber trotzdem eine Steuerbegünstigung nach 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 StromStG in Anspruch, soll im Gegenzug und für den betreffenden Strom der Anspruch auf Einspeisevergütung auf null absinken, vgl. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG 2014 (neu laut Entwurf Strommarktgesetz). Beide Fördermechanismen parallel kann er nicht mehr in Anspruch nehmen. Eine rückwirkende Änderung oder Korrekturmöglichkeit ist derzeit nich vorgesehen. Dies soll sogar auch dann gelten, wenn der Strom nicht unmittelbar physikalisch in das Netz eingespeist wird, sondern mittels kaufmännischbilanzieller Weitergabe nach 11 Abs. 2 EEG 2014 (neu laut Entwurf Strommarktgesetz). Gemäß der Begründung zum Regierungsentwurf des Strommarktgesetzes soll dies sicherstellen, dass kaufmännisch-bilanziell weitergegebener Strom nicht besser gestellt wird, als Strom, der nur physikalisch in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird. Die Bundesregierung begründet die Notwendigkeit der Einschränkung dieses Privilegs im Regierungsentwurf des Strommarktgesetzes damit, dass sonst eine Überförderung vorläge. Die anzulegenden Werte des EEG 2014 seien so kalkuliert, dass sie die Kosten des Anlagenbetreibers für die Anlagen voll decken. Eine Kumulierung, die zu einer Überförderung führt, sei nach den Vorgaben der Europäischen Kommission aus der beihilferechtlichen Genehmigung zum EEG 2014 unzulässig. Sollte aus einer EEG-Anlage Strom also sowohl nach EEG geförderter Strom in das Netz eingespeist werden, als auch teilweise dezentral ohne Netzeinspeisung verbraucht werden, stellt die Bundesregierung in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Strommarktgesetz klar, dass nur der eingespeiste, geförderte Strom nicht mit einer Stromsteuerprivilegierung versehen werden darf. Für den nicht eingespeisten, dezentral verbrauchten Strom kann der Anlagenbetreiber daher
2 weiterhin die Privilegierung des StromStG in Anspruch nehmen. Diese Sanktion wirkt sich demnach nicht zwingend auf den gesamten in der Anlage erzeugten Strom aus. Diese geplante Änderung im EEG betrifft jedoch Fälle, in denen Strom aus Erneuerbaren Energien von der Stromsteuer befreit ist, wenn er aus einem ausschließlich mit Strom aus Erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird ( 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG). Außerdem soll die Stromsteuerprivilegierung bei EEG-Anlagen im Fall von 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a und 3 b StromStG eingeschränkt werden. Hiernach ist Strom von der Stromsteuer befreit, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 MW (sog. Kleinanlagenregelung ) erzeugt wird und entweder vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird, oder von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom in räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen. Aktuell ist vorgesehen, diese Regelung auf alle Anlagen anzuwenden, also auch auf solche, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind. Die vollständige Streichung der Stromsteuerbegünstigung durch die vorgesehene Einführung von 19 Abs. 1 a EEG 2014 (neu) vernachlässigt auch nach Auffassung des BDEW, dass seit Beginn der geförderten Direktvermarktung durch das EEG 2012 zahlreiche Anlagen errichtet worden sind, um regionale und kommunale Direktvermarktungskonzepte zu bedienen. Wird diesen Konzepten durch die Streichung der Stromsteuerprivilegierung nun der Boden entzogen, stellt dies einen Eingriff in den Vertrauensschutz dar, wenn die Investition in diese Anlagen auf Grundlage beider Fördertatbestände (EEG und Stromsteuerbefreiung) erfolgt ist. Im Extremfall kann dies sogar zur Unwirtschaftlichkeit der Anlagen führen. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft hat daher bereits angekündigt, gegenüber dem Deutschen Bundestag eine Änderung der Regelung zu fordern. Diese Änderung soll die sachgerechte Streichung des Stromsteuerprivilegs im Zusammenhang mit der EEG-Förderung beibehalten, aber nun auch Fälle berücksichtigen, in denen Anlagen zum Zweck der Direktvermarktung und Inanspruchnahme des Stromsteuerprivilegs errichtet wurden und vor dem 30. September 2015 in Betrieb genommen worden sind. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Stromsteuerbefreiung nach dem Regierungsentwurf dann nicht entfallen soll, wenn der korrespondierende Strom nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung durchgeleitet wird. Die Bundesregierung betont diese Maßgabe in der Begründung des Regierungsentwurfs ausdrücklich. Die Regelung der Wahlpflicht des Anlagenbetreibers zwischen EEG-Förderung und Stromsteuerbefreiung solle nicht generell für bestimmte Anlagen gelten, sondern nur für die durch ein Netz durchgeleiteten Strommengen, für die auch eine finanzielle Förderung nach dem EEG 2014 in Anspruch genommen wird. Die gesetzliche Sanktionierung der parallelen Inanspruchnahme einer EEG-Förderung und einer Stromsteuerbefreiung soll nun im Rahmen des Strommarktgesetzes gesetzlich unterbunden werden. Eine entsprechende Ablehnung wurde bereits durch entsprechende Erlasse des Bundesfinanzministeriums vom 23. März 2015 und ein weiteres Schreiben vom 25. März 2015 angedeutet. Hiernach sollten bestimmte Stromsteuerbefreiungen für EEG-Anlagen nicht mehr gewährt werden. In diesen vorgenannten Erlassen sollte allerdings eine regionale Direktvermarktung sowie eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe parallel zu einer Stromsteuerbefreiung noch möglich sein. Der Regierungsentwurf des Strommarktgesetzes geht also weit darüber hinaus und soll nun auch in diesen Fällen eine parallele Inanspruchnahme von Stromsteuerbefreiung und EEG-Förderung verhindern. Die gesetzliche Sanktionierung der Kombination einer EEG-Förderung mit einer Stromsteuerbefreiung soll jedenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten, obwohl erst für den Frühsommer 2017 mit einem Inkrafttreten des Strommarktgesetzes selbst gerechnet wird. Dies würde bedeuten, dass die EEG-Förderung bei Kombination mit einer solchen Stromsteuerbefreiung rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 auf null abgesenkt wird. Dies gilt dann für sämtliche EEG-Anlagen, nicht nur für neue Anlagen. Insbesondere folgende Anlagenkonstellationen wären konkret betroffen:
3 Nach dem Wortlaut der Regelung unter Artikel 9 im Entwurf des Strommarktgesetzes darf für den Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine Steuerbegünstigung nach 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Stromsteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Dies soll auch entsprechend gelten in Fällen der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe. 1. Beispielsfall: Leitet ein Anlagenbetreiber den in der EEG- Anlage erzeugten Strom also kaufmännischbilanziell in das öffentliche Netz rein faktisch findet hier eine Überschusseinspeisung statt, so wäre auch für den selbst verbrauchten kaufmännisch-bilanziell durchgeleiteten Strom, für den eine Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG in Anspruch genommen wird, nach der neu geplanten Regelung in 19 Abs. 1a und 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG eine Reduzierung des EEG-Vergütungsanspruches auf null zu befürchten. 2. Beispielsfall: Auch im Fall einer Einspeisung des in der EEG- Anlage erzeugten Stromes in das öffentliche Netz würde eine Wiederentnahme im räumlichen Zusammenhang bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer Stromsteuerbefreiung nach 9 Abs. 3 StromStG dazu führen, dass nach der neu geplanten Regelung in 19 Abs. 1a und 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG eine Reduzierung des EEG- Vergütungsanspruches auf null befürchtet werden müsste. Vor diesem Hintergrund und einem derzeit leider nur schwer abschätzbaren erheblichen Risiko hinsichtlich eines Verlustes des EEG- Vergütungsanspruches für einen Zeitraum, in dem parallel auch eine Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen wird, sollten EEG- Anlagenbetreiber erwägen, für EEG-Strom, der ab dem 1. Januar 2016 in Netze für die allgemeine Versorgung für eine EEG-Förderung eingespeist worden ist oder auch nur kaufmännisch-bilanziell durchgeleitet worden ist, vorläufig keine Stromsteuerbefreiung in Anspruch zu nehmen. Es sollte abgewartet werden, ob diese Streichung der Privilegierung tatsächlich in Kraft treten wird und insbesondere auch die vorgenannte Rückwirkung aufrecht erhalten bleibt. In dieser Problematik sind auch bereits die Verbände wie beispielsweise der Fachverband Biogas, sowie der BWE eingeschaltet, um hier auf politischer Ebene noch auf die konkrete Ausformulierung des Gesetzes Einfluss zu nehmen. Sollte sich jedoch im ungünstigsten Fall der derzeitige Gesetzesentwurf unverändert im endgültigen Strommarktgesetz wiederfinden, so riskieren Anlagenbetreiber, dass wegen Geltendmachung der Stromsteuerbefreiung die EEG-Förderung rückwirkend ab 1. Januar 2016 auf null herabgesetzt wird. FAZIT Eine konkretere Einschätzung hinsichtlich der Frage, ob sich das vorgenannte Risiko tatsächlich auch in Form eines endgültigen Strommarktgesetzes verwirklichen wird, ist derzeit leider nicht möglich. Wir möchten Sie jedoch unbedingt bereits zu diesem Zeitpunkt obwohl uns bislang nur der Entwurf des Strommarktgesetzes vorliegt auf dieses drohende Risiko hinweisen. Newsletter-Abo Wenn Sie regelmäßig aktuelle Informationen zum EEG und anderen Rechtsgebieten erhalten möchten, können Sie auf kostenfrei unsere Newsletter abonnieren.
4 AUTORIN Susanne Bausch Rechtsanwältin Referat Erneuerbare Energien Rechtsanwältin Susanne Bausch berät und vertritt deutschlandweit Betreiber, Hersteller, Planer und Investoren von regenerativen Energieerzeugungsanlagen in den Bereichen Biogas, Biomasse, Photovoltaik, Windenenergie, Geothermie und Wasserkraft. Inhaltliche Schwerpunkte ihrer Beratung sind sämtliche Fragen zum Erneuerbare-Energien- Gesetz, Fragen zur Energie- und Stromsteuer, der Direktvermarktung von EEG-Strom, die Prüfung und Erstellung von Stromlieferverträgen, die Begleitung von Direktversorgungsvorhaben sowie die Vertragsgestaltung und -prüfung von Wärme-, Substrat-, Gülle-, Rohgas- und Biomethanlieferverträgen. Neben ihrer praktischen Tätigkeit als Rechtsanwältin im Referat Erneuerbare Energien ist sie seit Jahren eine gefragte Referentin für Vorträge und Seminare sowie Autorin von Fachbeiträgen.
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