Prof. Dr. Johannes Kaspar Zweite Klausur Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im WS 2012/

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1 Prof. Dr. Johannes Kaspar Zweite Klausur Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im WS 2012/ E ist schwer erkrankt und hat nur noch kurze Zeit zu leben. Seine einzigen näheren Verwandten sind seine Neffen A und B. In seinem Testament hat E seinen Lieblingsneffen B zum Alleinerben eingesetzt. A hingegen, dessen unsolider und ausschweifender Lebenswandel dem E schon immer ein Ärgernis war, soll nichts erhalten. Beides wurde A und B schon vor einiger Zeit von E mitgeteilt. Da A dringend Geld benötigt, besucht er E in dessen Wohnhaus (in dem E schon seit Jahren ganz alleine lebt) und erzählt ihm wahrheitswidrig, er habe beschlossen, in Zukunft ein guter Mensch zu sein. Aber nicht nur das: Er wolle sich für hungernde Kinder in Afrika engagieren und plane zu diesem Zweck sogar die Errichtung einer Stiftung. E ist beeindruckt und übergibt dem A (wie von diesem erhofft) Euro in bar als Grundstock für die noch zu errichtende Stiftung. A gibt das Geld später, wie von vornherein beabsichtigt, im Spielcasino aus. E bittet den A, das Testament zwecks Verwahrung zum Amtsgericht zu bringen. Das Testament besteht aus vier einseitig beschriebenen, zusammengehefteten, nicht nummerierten Blättern, deren letztes von E unterschrieben wurde. Auf dem Weg zum Gericht überfliegt A das Testament und stellt fest, dass E neben der Einsetzung des B als Alleinerben seinen Nachbarn C mit einem Vermächtnis i.h.v Euro bedacht hat. Der C weiß hiervon nichts, denn E wollte ihn mit dem Vermächtnis überraschen. A, der den C noch nie leiden konnte, entfernt geschickt das zweite Blatt des Testaments, das lediglich die Bestimmungen für das Vermächtnis an C enthält, und steckt es in seine Jackentasche. Zu Hause angekommen verbrennt er (wie er von vornherein geplant hatte) diese vierte Seite; die übrigen drei Seiten gibt er als Testament des E beim Amtsgericht ab. Einige Tage später stirbt E zu Hause, als zufällig A als einzige Person anwesend ist. Als A am Revers des toten E eine goldene Krawattennadel im Wert von 150 Euro entdeckt, von der er weiß, dass der B sie gerne hätte, nimmt er diese mit dem Hintergedanken, sie später an den B zu veräußern, an sich. Als der zur Beerdigung angereiste B die Nadel an der Krawatte des A entdeckt, erkennt er sie wieder und spricht A darauf an. A behauptet, E habe ihm kurz vor seinem Tod die Nadel geschenkt. Falls B so viel daran liege, würde er sie ihm aber für 150,- Euro verkaufen. B glaubt dem A was die angebliche Schenkung durch E anbelangt zwar kein Wort. Da er aber keine Möglichkeit sieht, ihm das Gegenteil zu beweisen und er die Nadel unbedingt haben möchte, kauft er sie ihm trotzdem ab. Strafbarkeit des A nach dem StGB? Evtl. erforderliche Strafanträge sind gestellt. Ein Betrug des A zu Lasten des C ist nicht zu prüfen. 259 ff. und 266 sind nicht zu prüfen. 1

2 Erster Tatkomplex: Der Besuch bei E I. Betrug gem. 263 I 1 gegenüber und zu Lasten des E Indem er E gegenüber behauptete, er wolle ein guter Mensch werden und eine soziale Stiftung gründe, könnte A sich wegen Betrugs gem. 263 I strafbar gemacht haben. a) Das setzt zunächst eine Täuschung über Tatsachen voraus. Dies sind Zustände und Vorgänge der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Dass er erst in Zukunft ein guter Mensch werden wolle und die Stiftung gründen wolle, steht einer Qualifizierung als Tatsachen nicht entgegen, da auch ein entsprechender (angeblich gegenwärtig schon vorliegender) Entschluss des A als sog. innere Tatsache Täuschungsgegenstand sein kann. Fraglich ist aber die Tatsachenqualität. - Bzgl. der Äußerung, ein guter Mensch werden zu wollen, ist dies zu verneinen, da es sich dabei um einen wertenden Begriff handelt, der einem echten Beweis nicht zugänglich ist und daher als Tatsache nicht in Betracht kommt. - Bei der angeblich beabsichtigten Gründung einer Stiftung für hungernde Kinder in Afrika handelt es sich aber unproblematisch um Tatsachen. Insofern ist eine Täuschung des A zu bejahen. b) Dadurch wurde bei E auch ein entsprechender Irrtum erregt. c) Durch den Irrtum müsste E zu einer Vermögensverfügung veranlasst worden sein. Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Das ist im Hinblick auf die Zahlung der Euro der Fall. d) Vermögensschaden Vermögensschaden bedeutet das Vorliegen einer wirtschaftlich nachteiligen Vermögensdifferenz. Diese wird durch einen Vergleich der Vermögensstände vor und nach der jeweiligen Vermögensverfügung ermittelt. Nach dem Prinzip der unmittelbaren Schadenskompensation liegt ein Vermögensschaden nicht vor, wenn die 1 Alle nicht bezeichneten sind die des StGB. 2

3 vermögensmindernde Wirkung der Verfügung durch ein unmittelbar mit ihr verbundenes Äquivalent ausgeglichen wird. Im Rahmen des 263 wird der Schaden dabei anhand eines objektiv-individualisierenden Maßstabes ermittelt, so dass neben dem objektivwirtschaftlichen Wert auch der individuell-konkrete Wert der Gegenleistung eine Rolle spielt. Problematisch ist vorliegend, dass E bei seiner Verfügung bereits weiß, dass er kein vermögenswertes Äquivalent für die Hingabe der erhalten wird. Der vermögensschädigende Charakter seiner Verfügung ist ihm also bewusst. Fraglich ist, ob der Tatbestand des Betrugs überhaupt derartig bewusste Selbstschädigungen erfasst. Für die Einbeziehung derartiger Schädigungen spricht zwar nicht bereits die täuschungsbedingte Vermögenseinbuße, aber der Umstand, dass auf Grund der Täuschung der mit der Zuwendung verfolgte Zweck seinem sozialen Sinn nach verfehlt wird. Die Zweckverfehlungslehre bejaht deshalb in diesen Konstellationen einen Vermögensschaden i. S. d. 263 I, zumindest dann, wenn es sich bei dem mit der Verfügung verfolgten Zweck nicht nur um ein bloßes sonstiges Motiv handelt, sondern um einen sozial anerkennenswerten und zugleich wirtschaftlich relevanten Zweck handelt. Hier: A hat das Geld des E im Casino verspielt, so dass die Gegenleistung in Form der Verfolgung eines sozial anerkennenswerten und wirtschaftlich relevanten Zwecks mit dem Geld nicht erbracht wurde. Ein Vermögensschaden des E ist daher zu bejahen (a. A. vertretbar, wenn man die Zweckverfehlungslehre ablehnt und stärker betont, dass der Betrug das Vermögen und nicht die Dispositionsfreiheit schützt). 2. Subjektiver Tatbestand A handelte vorsätzlich bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestands. A handelte in Bereicherungsabsicht; die beabsichtigte Bereicherung war auch rechtswidrig; Stoffgleichheit zwischen dem Schaden des E und dem Vermögensvorteil bei A liegt ebenfalls vor. 3. A handelte auch rechtwidrig und schuldhaft. 4. Regelbeispiel, 263 III Nr. 2 Die Wertgrenze eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes liegt bei Euro und wird hier somit nicht erreicht. 5. Ergebnis: A ist strafbar wegen Betrugs gem. 263 I. II. Ergebnis erster Tatkomplex: A ist strafbar wegen Betrugs gem. 263 I; das spätere Ausgeben des Geldes tritt als denkbare Unterschlagung ( 246 I), sofern man die Möglichkeit einer erneuten Zueignung bejaht, jedenfalls als mitbestrafte Nachtat hinter den Betrug zurück. 3

4 Zweiter Tatkomplex: Die Manipulation am Testament I. Urkundenfälschung, 267 I Var. 2 Durch die Entfernung eines Blattes aus dem Testament des E könnte sich A wegen Urkundenfälschung nach 267 I Var. 2 strafbar gemacht haben. a) Dazu müsste es sich bei dem Testament um eine Urkunde handeln. Eine Urkunde ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist, und die ihren Aussteller erkennen lässt. Bei dem Testament handelt es sich um eine verkörperte Gedankenerklärung. Es ist dazu bestimmt und geeignet, Beweis über den letzten Willen des E zu erbringen. Da es von E unterschrieben wurde, lässt es auch den Aussteller erkennen. Das Testament ist somit eine Urkunde. b) Da wirklicher und scheinbarer Aussteller identisch sind, handelt es sich auch um eine echte Urkunde. c) Diese müsste der A hier verfälscht haben. Verfälschung ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung in der Form abgegeben, die sie durch die Verfälschung erlangt hat. Indem er hier das Blatt mit dem Vermächtnis für C aus dem Testament entfernt hat, hat A den gedanklichen Inhalt der Urkunde verändert. Dadurch wurde auch der Anschein erweckt, dass das Testament des E nie ein Vermächtnis zugunsten des C enthalten hat. Ein Verfälschen liegt demnach vor. 2. Subjektiver Tatbestand a) A handelte vorsätzlich bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestands, da es ihm gerade auf die Verfälschung des Testaments ankam. b) A verfälschte die Urkunde auch, um damit im Rechtsverkehr zu täuschen, denn er wollte, dass der letzte Wille des E anhand des verfälschten Testaments bestimmt wird. 3. A handelte auch rechtwidrig und schuldhaft. 4

5 4. Ergebnis: A ist wegen Urkundenfälschung aus 267 I Var. 2 strafbar. II. Urkundenfälschung, 267 I Var. 1 und 3 Mit dem Entfernen eines Blattes hat A zugleich auch eine unechte Urkunde hergestellt, da das so verfälschte Testament ja nicht vom E als Urheber herrührt. Die so vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklichte Var. 1 des 267 tritt aber als subsidiär hinter die Variante des Verfälschens zurück. Durch die Hinterlegung des manipulierten Testaments hat A überdies 267 I Var. 3 StGB verwirklicht, da dadurch Dritten, insbesondere den Erben, die Möglichkeit verschafft wurde, nach Eintritt des Erbfalls davon Kenntnis zu nehmen. Das Gebrauchmachen tritt auf Konkurrenzebene zurück. III. Diebstahl gem. 242 I durch das Ansichnehmen des Blattes Indem er ein Blatt aus dem Testament an sich genommen hat, könnte sich A wegen Diebstahls nach 242 I strafbar gemacht haben. a) Bei dem Blatt aus dem Testament handelt es sich für A um eine fremde bewegliche Sache. b) Fraglich ist, ob A diese auch weggenommen hat. Dafür müsste er fremden Gewahrsam gebrochen und neuen Gewahrsam begründet haben. Dies würde voraussetzen, dass zum Tatzeitpunkt der E noch Gewahrsam an dem Testament hatte. Hier hat aber der E dem A den Gewahrsam an dem Umschlag mit dem Testament vollständig übertragen, als er ihn bat, das Testament zum Gericht zu bringen. E hatte zum Tatzeitpunkt weder die tatsächliche Herrschaftsgewalt, noch war ihm der Gegenstand nach der Verkehrsanschauung zugeordnet. Ein Gewahrsamsbruch liegt daher nicht vor. 2. Ergebnis: Keine Strafbarkeit des A gem. 242 I. 5

6 IV. Unterschlagung, 246 I Durch das Entfernen des einen Blattes könnte A sich jedoch gem. 246 I strafbar gemacht haben. a) Das Blatt ist für A eine fremde bewegliche Sache. b) A müsste sich das Blatt zugeeignet haben. Eine Zueignung beinhaltet sowohl eine Aneignungs- wie eine Enteignungskomponente. Aneignung meint dabei die zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das eigene Vermögen, um damit wie ein Eigentümer zu verfahren. Indem er über das Blatt verfügt hat, indem er es zerstört hat, ist A damit zwar wie ein Eigentümer verfahren. Jedoch liegt eine Aneignung dann nicht vor, wenn der Täter die Sache nur an sich nimmt, um sie sogleich zu zerstören, erforderlich ist vielmehr eine "funktionsgerechte" Aneignung der Sache (z. B. Aufessen einer entwendeten Torte), denn anderenfalls wäre bei vielen Sachbeschädigungen zugleich noch ein Diebstahl oder eine Unterschlagung mitverwirklicht. Da eine funktionsgerechte Aneignung hier nicht vorliegt, fehlt es an einer Zueignungshandlung des A. 2. Ergebnis: A ist nicht aus 246 I zu bestrafen. V. Urkundenunterdrückung, 274 I Nr. 1 In Betracht kommt wegen der Entsorgung des Blattes jedoch eine Strafbarkeit aus 274 I Nr. 1 wegen Urkundenunterdrückung. a) Es müsste eine Urkunde vorliegen, also eine verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die den Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und zum Beweis im Geschäftsverkehr geeignet ist (Beweisfunktion). Fraglich ist zunächst, ob schon das einzelne Blatt eine selbstständige Urkunde darstellt (so dass es sich bei dem Testament um eine Gesamturkunde handeln würde). Dies ist jedoch zu verneinen, denn da es nicht unterschrieben ist, lässt es seinen Aussteller nicht erkennen. Das Testament als solches stellt 6

7 jedoch eine Urkunde dar. An dieser stand A kein Beweisführungsrecht zu, so dass sie auch fremd war. b) Indem daraus ein Blatt entfernt wurde, wurde diese Urkunde auch beschädigt. 2. Subjektiver Tatbestand A handelte auch vorsätzlich und mit der Absicht, einem anderen (dem C) einen Nachteil zuzufügen. 3. A handelte rechtswidrig und schuldhaft. 4. Ergebnis: A hat sich durch das Entfernen des Blattes gem. 274 I Nr. 1 strafbar gemacht. Allerdings ist diese Beschädigung nur das Mittel zur Verfälschung gem. 267 I Var. 2 und deshalb bereits von diesem Tatbestand mit umfasst, so dass für eine selbständig strafbare Urkundenunterdrückung insoweit kein Raum mehr bleibt; sie tritt hinter 267 zurück. VI. Sachbeschädigung, 303 I StGB Durch das Verbrennen des Blattes hat sich A wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht. (Vertretbar, wenn auch nicht sehr überzeugend, wäre u. U. auch die Bejahung einer Beschädigung des gesamten Testaments durch Entfernen der einen Seite). VII. Ergebnis zweiter Tatkomplex: A ist strafbar gem. 267 I Var. 2 und 303 I; 53. Dritter Tatkomplex: Die Krawattennadel I. Diebstahl gem. 242 I wegen des Ansichnehmens der Krawattennadel Indem K dem toten E die Krawattennadel abnahm, könnte er sich wegen Diebstahls nach 242 I strafbar gemacht haben. 7

8 a) Die Krawattennadel war für den A eine fremde bewegliche Sache. Die Nadel wurde mit dem Tod des E insbesondere nicht zu einer herrenlosen Sache, vielmehr wurde der Alleinerbe B nach 1922 BGB unmittelbar Eigentümer. b) A müsste die Nadel weggenommen haben. Fraglich ist, ob A hier fremden Gewahrsam gebrochen hat. Der Gewahrsam des E an der Nadel endete mit seinem Tod. B wurde mit dem Tod zwar Erbe, und kraft der Fiktion des 857 BGB auch Besitzer der Nadel. Dies bedeutet aber nicht, dass er damit auch automatisch Gewahrsam erworben hat, denn der Gewahrsam ist vor allem ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis, das von einem entsprechenden Willen getragen sein muss. Mangels Kenntnis des B vom Todesfall zum Zeitpunkt der Handlung des A lag kein Gewahrsam des B vor. Andere Personen lebten nicht im Haus des E. Nach der Verkehrsanschauung liegt es hier näher, entweder anzunehmen, dass die Krawattennadel vorerst gewahrsamslos wurde, oder dass der A als naher Angehöriger, der Zugang zum Haus des E hatte und zum Todeszeitpunkt anwesend war, zunächst Gewahrsam erlangte. In beiden Fällen fehlt es an einem Gewahrsamsbruch seitens des A. 2. Ergebnis: Mangels Wegnahme kann A nicht wegen Diebstahls aus 242 I bestraft werden. II. Unterschlagung, 246 I A könnte jedoch gemäß 246 I wegen Unterschlagung zu bestrafen sein. a) Die Krawattennadel war für A eine fremde bewegliche Sache. b) Diese müsste sich der A zugeeignet haben. Zueignung setzt Aneignung und Enteignung voraus. Eine Aneignung im Sinne einer Einverleibung in das eigene Vermögen liegt hier vor. Fraglich ist jedoch, ob hier auch eine dauernde Enteignung gegeben ist, da die Nadel ja wieder an den rechtmäßigen Eigentümer B gelangt ist, was auch von Beginn an von A so geplant war. Entscheidend ist jedoch, dass diese Rückgabe unter Leugnung des Eigentumsrechtes von B erfolgte, da A ja behauptete, E habe ihm die Nadel kurz vor seinem Tod geschenkt und somit sei er der rechtmäßige Eigentümer. Dem B wird hier von A nur die 8

9 Möglichkeit geboten, vermeintlich neues Eigentum an der Sache zu begründen, das aber setzt voraus, dass ihm sein ursprüngliches Eigentum zuvor dauerhaft entzogen wurde. Daher liegt hier nicht lediglich eine straflose Gebrauchsanmaßung, sondern eine strafbare Zueignung vor. 2. Subjektiver Tatbestand A handelte vorsätzlich und mit Absicht hinsichtlich der Zueignung einer fremden Sache. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. 4. Ergebnis: A ist aus 246 I zu bestrafen. Zu beachten ist das Strafantragserfordernis nach 247. III. Betrug gem. 263 I gegenüber und zu Lasten des B Indem er B gegenüber behauptete, E habe ihm die Krawattennadel geschenkt, könnte sich A gemäß 263 I wegen Betrugs gegenüber und zu Lasten des B und zu eigenen Gunsten strafbar gemacht haben. a) Indem er ihm mitteilte, E habe ihm die Krawattennadel geschenkt, hat A den B über eine Tatsache getäuscht. b) Dadurch müsste bei B auch ein entsprechender Irrtum erregt worden sein. Nach überwiegender Ansicht schließen Zweifel des Getäuschten einen Irrtum zwar dann nicht aus, wenn dieser die Wahrheit des Behaupteten zumindest für möglich hält und dann aufgrund dieser Möglichkeit über sein Vermögen verfügt. Hier ging B jedoch sicher von der Unwahrheit von A s Behauptung aus und erwarb die Nadel trotzdem, weil er sie unbedingt haben wollte. Es fehlt daher hier schon an einem Irrtum, der für die Zahlung der 150 Euro kausal geworden ist. 2. Ergebnis: A hat sich nicht gem. 263 I strafbar gemacht. 9

10 IV. Versuchter Betrug gegenüber und zu Lasten des B, 263 I, II, 22, 23 I Allerdings könnte A sich durch dieselbe Handlung wegen eines versuchten Betruges gegenüber und zu Lasten des B gem. 263 I, II, 22, 23 I strafbar gemacht haben. 1. Vorprüfung: Ein vollendeter Betrug liegt nicht vor. Der versuchte Betrug ist gemäß 263 II strafbar. 2. Tatentschluss A müsste den kompletten subjektiven Tatbestand des 263 I verwirklicht haben. a) A wollte den B durch die Behauptung, die Nadel sei ihm geschenkt worden, über eine Tatsache täuschen. b) Dadurch sollte nach Vorstellung des A bei B ein entsprechender Irrtum hervorgerufen werden. c) A müsste sich weiterhin vorgestellt haben, dieser Irrtum werde B zu einer Vermögensverfügung veranlassen. Eine Vermögensverfügung ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. In Betracht kommt hierfür einerseits die unterlassene Geltendmachung eines zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs gem. 985, 823 I (etc.) hinsichtlich der Krawattennadel sowie andererseits die Zahlung der 150 Euro. aa) Unterlassene Geltendmachung des Herausgabeanspruchs Dieser Anspruch müsste nach Vorstellung des A zunächst Bestandteil des Vermögens des B gewesen sein. Da er einen wirtschaftlichen Wert besitzt und auch von der Rechtsordnung gebilligt wird, ist dies grundsätzlich der Fall. Es ließe sich allerdings möglicherweise der wirtschaftliche Wert deswegen bezweifeln, weil A meint, B wisse gar nichts von dem Anspruch. Jedoch kann es auch vorkommen, dass ein Eigentümer nichts von einem ihm gehörenden Gegenstand weiß, ihn etwa vergessen hat. Und genauso wie er einen solchen körperlichen Gegenstand wiederfinden kann, kann ein Vermögensinhaber auch später herausfinden, dass ihm ein bestimmter Anspruch zusteht. In diesem Fall wäre er aber schutzlos gestellt, wenn man nur wegen seiner Nichtkenntnis dem Anspruch schon keinen Vermögenswert mehr zumessen wollte. Weiterhin müsste durch die unterlassene 10

11 Geltendmachung nach Vorstellung des A auch eine Vermögensminderung eingetreten sein. Zwar verliert dadurch der Anspruch nicht rechnerisch an Wert; die Anspruchsverfolgung wird aber verzögert und erschwert. Damit ist der Anspruch in Folge der Nichtgeltendmachung wirtschaftlich weniger wert (a. A. vertretbar). bb) Zahlung der 150 Euro Hierin liegt unproblematisch eine Vermögensverfügung des B. Hinweis: Es genügt, wenn die BearbeiterInnen auf die Zahlung als Verfügung abstellen. Ausführungen zur unterlassenen Geltendmachung sind als Bonus zu werten. d) A stellte sich auch nicht vor, dass B für diese Vermögensminderung eine Kompensation erhalten werde. Zwar war ihm klar, dass B für seine Zahlung eine Uhr im Wert von 150 Euro erhalten würde; allerdings hätte B auf diese Uhr ohnehin einen zivilrechtlichen Anspruch, so dass insoweit eine Kompensation ausscheidet. A hatte somit Tatentschluss hinsichtlich der Hervorrufung eines Vermögensschadens. e) A hatte auch die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Er wusste, dass sein Vermögensvorteil i.h.v. 150 die Kehrseite des Schadens bei B war, so dass Vorsatz hinsichtlich der Stoffgleichheit von Vermögensvorteil und -schaden gegeben ist. 3. Durch seine Äußerung gegenüber B hat A auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung gem. 22 angesetzt. 4. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen vor. 5. Ein strafbefreiender Rücktritt ist nicht ersichtlich. 6. Ergebnis: A hat sich wegen versuchten Betrugs gem. 263 I, II, 22, 23 I strafbar gemacht. Da B ein Angehöriger von ihm ist, ist wegen 263 IV das Strafantragserfordernis nach 247 zu beachten. Dagegen liegt eine Geringwertigkeit gem. 248a (i. V. m. 263 IV) bei einem Wert von 150 Euro nicht vor (Obergrenze nach BGH derzeit 25 Euro). 11

12 V. Strafbarkeit gem. 246 I Durch den Verkauf der Krawattennadel an B könnte A sich gem. 246 I strafbar gemacht haben. Wie gesehen war die Krawattennadel für A fremd; in ihrem Verkauf ist nach allen Ansichten eine Zueignungshandlung zu sehen. Fraglich ist aber, ob eine erneute Zueignungshandlung nach der ersten in Gestalt des Ansichnehmens noch den Tatbestand des 246 I erfüllt. a) Nach der sog. Konkurrenzlösung soll ein solches Verhalten zwar den Tatbestand erfüllen, aber als mitbestrafte Nachtat auf Konkurrenzebene auszuscheiden sein. b) Nach der sog. Tatbestandslösung hingegen ist bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt. c) Für die Konkurrenzlösung spricht, dass sie Strafbarkeitslücken beim Teilnehmer vermeidet. Sie unterläuft aber die Verjährungsfristen für die erste Zueignung. Auch der Wortlaut zueignen legt nahe, dass ein solcher Vorgang nur einmalig möglich ist was einem schon gehört, kann man sich nicht erneut zueignen. Damit ist die Tatbestandslösung vorzugswürdig (a. A. vertretbar). 2. Ergebnis: A hat sich durch den Verkauf nicht gem. 246 I strafbar gemacht. Hinweis: Es ist gut vertretbar, diesen Punkt wie oben noch deutlich kürzer abzuhandeln, den Streit nicht zu entscheiden und darauf zu verweisen, dass 246 I StGB jedenfalls hinter der ersten Zueignung ( 246 I) zurück tritt. VI. Ergebnis 3. Tatkomplex: A ist strafbar gem. 246 I und 263 I, II, 22, 23 I; 53. Gesamtergebnis: A ist strafbar wegen Betrugs gem. 263 I, wegen Urkundenfälschung gem. 267 I Var. 2, wegen Sachbeschädigung gem. 303 I sowie wegen Unterschlagung gem. 246 I und versuchten Betrugs gem. 263 I, II, 22, 23 I. Diese Tatbestände stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit,

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