Aktuelle Entwicklungen des Wirtschaftsstrafrechts. Vergleich Deutschland Polen Österreich

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1 Drei-Länder-Seminar zur Strafrechtsvergleichung Wintersemester 2014/15 Aktuelle Entwicklungen des Wirtschaftsstrafrechts. Vergleich Deutschland Polen Österreich Prof. Dr. Gudrun Hochmayr / Dr. Elżbieta Hryniewicz / Prof. Dr. Kurt Schmoller 2,5 Tage 3 Übernachtungen Voraussichtlich Mindestens 6, maximal 8 Themen Jeder Referent stellt die Rechtslage für sein Land dar. 1. Erlaubnistatbestandsirrtum und irrtümliche Annahme eines entschuldigenden Sachverhalts Insbesondere: Wirkt ein unvermeidbarer Erlaubnistatbestandsirrtum rechtfertigend oder nur entschuldigend? ( 8 östgb: hm nur entschuldigend; Fuchs: Entfall des Unrechts; jetzt auch Schmoller; hm in D: Entfall des Unrechts; Art. 29 plstgb: Entfall der Schuld wie Verbotsirrtum) Was sind die Gründe für die entsprechende Einordnung? Irrtümliche Annahme eines entschuldigenden Sachverhalts: unterschiedliche Regelung in D und Ö: 10 Abs. 2 östgb: Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit, wenn Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht; 35 Abs. 2 dstgb: straflos bei Unvermeidbarkeit des Irrtums wie Verbotsirrtum; Art. 29 plstgb: Entfall der Schuld bei Unvermeidbarkeit des Irrtums; Strafbarkeit bei Vermeidbarkeit, aber fakultative Strafmilderung 2. Zur Strafbarkeit von Unternehmen Vorgaben der EU

2 D: bisher nur nach OWiG strafbar Gründe für die bisherige Weigerung, ein echtes Unternehmensstrafrecht einzuführen aktuelle Gesetzesentwürfe Ö: Verbandsverantwortlichkeitsgesetz praktische Bedeutung PL: Gesetz vom über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personenvereinigungen; Ziel und praktische Bedeutung (v.a. Umweltstraftaten; Nichtfeststellbarkeit des Täters) 3. Der Bereicherungsvorsatz bei Vermögensdelikten Bei welchen Delikten ist Bereicherungsvorsatz notwendig? Erforderlicher Vorsatzgrad (zb Diebstahl: D, PL: nur Zueignungsabsicht nötig; Ö: Bereicherungsvorsatz) Auswirkungen auf die Auslegung des Begriffs der Sache insbesondere bei Diebstahl und Sachbeschädigung Wie lässt sich die Differenzierung zwischen Vermögensdelikten (im weiteren Sinne), die einen Bereicherungsvorsatz verlangen, und jenen, die einen solchen Vorsatz nicht erfordern, erklären? Sollten auch andere Vermögensdelikte (im weiteren Sinne) einen Bereicherungsvorsatz erfordern? 4. Zur Feststellung eines strafrechtlichen Vermögensschadens Primär beim Betrug es können aber auch andere Vermögensdelikte einbezogen werden, insb. die Untreue Ö: Im österr. Vermögensstrafrecht dominiert die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Ein Grund hierfür sind die zahlenmäßig bestimmten Schadens- und Wertgrenzen im östgb. Der juristische Vermögensbegriff konnte sich in Ö nie durchsetzen. Grundlage und Ausgangspunkt für den Vermögensschaden bildete stets der wirtschaftliche Vermögensbegriff. Wegen der ziffernmäßig bestimmten Schadensgrenzen war der Vermögensschaden schon immer zu beziffern. Dieses Erfordernis bewirkte, dass schadensgleiche Vermögensgefährdungen nicht als Vermögensschaden anerkannt werden. Vermögensschaden setzt nach hm einen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz voraus is einer bezifferbaren Vermögensminderung restriktiver Schadensbegriff Bloße Vermögensgefährdungen gelten nicht als Vermögensschaden es kann nur ein versuchter Betrug vorliegen. Eine Erweiterung des Schadensbegriffs auf schadensgleiche Vermögensgefährdungen wird abgelehnt (kein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz). zb keine Bestrafung wegen (vollendeten) Betrugs bei gutgläubigem Eigentumserwerb an einer gestohlenen Sache; auch die Eingehung einer Verbindlichkeit ist nach hm noch kein Vermögensschaden.

3 Der sog Eingehungsbetrug ist allenfalls als versuchter Betrug strafbar. Kreditvertrag Schaden tritt nicht schon mit Vertragsabschluss, sondern erst durch Barauszahlung oder Geldüberweisung ein (weiter Kessel) Evtl. weitere Einzelheiten behandeln, wie individuelle Schadenskomponente (individuelle Unbrauchbarkeit wird teilweise großzügiger angenommen als in D, K/S Rz 179 ff: Es komme nicht auf objektive Nützlichkeitsvorstellungen an, sondern darauf, ob infolge der Täuschung ein dominantes Motiv der Anschaffung verfehlt wurde). Wie wird der Schaden berechnet? D: Es wurden und werden auch nicht ökonomische Vermögensbegriffe vertreten (juristischer, personaler). Heute dominieren wirtschaftliche Vermögensbegriffe: ein nahezu rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff der Rspr und der juristisch-ökonomische Vermögensbegriff, der ül. Vermögensschaden als Differenzschaden ein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz wird nicht gefordert bereits eine Vermögensgefährdung wird als Schaden eingestuft neuere Rspr. verlangt eine Bezifferbarkeit des Schadens (ausgehend von der Untreue; BGH, BVerfG) Welche Konsequenzen hat dies für den Vermögensschaden (zb gutgläubiger Eigentumserwerb)? Wie ist der Schaden zu berechnen? PL: Der Tatbestand des Betruges gem. Art. 286 plstgb setzt dem Wortlaut nach keinen Vermögensnachteil voraus, sondern eine Veranlassung des Opfers durch den Täter zu einer nachteiligen Vermögensverfügung. Der Eintritt eines (realen) Vermögensschadens ist dem Wortlaut und der Rspr nach nicht erforderlich. Die Rspr subsumiert aber unter den Begriff einer nachteiligen Vermögensverfügung das Erfordernis einer Verschlechterung der Vermögenslage des Opfers (i.s. einer bloßen Vermögensgefährdung). Wenn man die deutsche Rspr zum Gefährdungsschaden berücksichtigt, lässt sich feststellen, dass die beiden Rechtssysteme auf unterschiedlichen Wegen zum selben Ergebnis kommen. Der Erfolg liegt alleine in der Vermögensverfügung, die zu einer Verschlechterung der Vermögenslage führt (insoweit reicht ein Gefährdungsschaden aus). Nach hm umfasst der Begriff der Verfügung nicht nur schuldrechtliche und dingliche Rechtsgeschäfte, die zivilrechtlich geregelt sind, sondern auch solche Handlungen, die im Zivilrecht keine Stütze finden. Erfasst sind sowohl Vermögensverluste (damnum emergens) wie auch ein entgangener Gewinn (lucrum cessans). Ob die Verfügung über Vermögenswerte, die aus einem verbotenen Rechtsgeschäft stammen, tatbestandlich ist, wird, soweit ersichtlich, weder in der Rspr noch in der Lehre streitig diskutiert.

4 Auch der Tatbestand der räuberischen Erpressung nach Art. 282 plstgb setzt lediglich eine Vermögensverfügung als Taterfolg voraus. Diese muss jedoch dem Wortlaut nach nicht nachteilig sein. Insoweit reicht für die Tatbestandsverwirklichung auch, dass das Opfer sogar zu einer vorteilhaften Vermögensverfügung genötigt wird und der Täter dabei Bereicherungsvorsatz hat (zwangsläufig entfällt dann wohl auch das Erfordernis der Stoffgleichheit der Bereicherung). Der Tatbestand der Untreue (Art. 296 plstgb) verlangt den Eintritt eines erheblichen Vermögensschadens. Der Schaden muss in Geld bezifferbar sein. Immaterielle Schäden unterfallen dann dem Tatbestand, wenn sie sich wertmäßig beziffern lassen. 5. Grenzen der Strafbarkeit wegen Untreue Probleme des Straftatbestands der Untreue Strafbarkeit bei Einwilligung des Vertretenen (Ö: keine Tatbestandsmäßigkeit; D: Tatbestandsausschluss nur dann, wenn die Einwilligung wirksam ist, also nicht ihrerseits gegen gesetzliche Vorschriften verstößt Ist die Untreue auch ein Delikt zum Schutz der Gläubiger?) Ev. auch Strafbarkeit von Mitwirkenden (Vornahme eines Geschäfts, das für den Vertretenen vorteilhaft ist, zugleich jedoch für den Vertragspartner nachteilig ist Beteiligung an der Untreue durch den Vertragspartner? Bsp: Vertreter einer Stadt erreicht, das ein für die Stadt ungünstiger Swap vom Land übernommen wird) Bestimmung des Vermögensschadens insb D: Reicht eine konkrete Vermögensgefährdung? Wie ließe sich die Strafbarkeit sinnvoll eingrenzen? (Sollte die Strafbarkeit zb von einem Bereicherungsvorsatz abhängen) PL: Art. 296 plstgb Bestimmung des geschützten Rechtsguts umstritten (e.a.: Vermögensinteressen; a.a.: Interessen des Unternehmens und des Unternehmensinhabers sowie Vertrauensschutz; a.a.: überindividuelle wirtschaftliche Interessen der Gesellschaft) Wer kann tauglicher Täter dieses Sonderdelikts sein? Wie muss die Vermögensbetreuungspflicht ausgestaltet sein (Rspr.: bloße Pflicht, fremdes Vermögen vor Verlust und Verminderung zu schützen, reicht nicht aus; erforderlich ist eine Zuständigkeit zur Vermögensmehrung) Aus welchen Quellen bzw. (Rechts-)Verhältnissen kann die Vermögensbetreuungspflicht hergeleitet werden? Taugliche Täterqualität einer Person, die auf eigenes Risiko fremdes Vermögen verwaltet bzw. innehat (z.b. Pächter, Werkunternehmer)?

5 Anforderungen an die Tathandlung (Missbrauch der eingeräumten Befugnis und Nichterfüllung einer Verpflichtung); systematischer Vergleich mit anderen Vorschriften des plstgb; Maßstab eines gewissenhaften Kaufmanns bei Unbestimmtheit von Verpflichtungen Besondere Anforderungen an den Kausalzusammenhang zwischen Tathandlung und Vermögensnachteil (Grund: im Wirtschaftsbereich sind viele Faktoren für Vermögensschaden ursächlich) Tätige Reue nach Art plstgb Sinn und Zweck der "Straffreistellungsklausel", Auslegungsprobleme: "vor Einleitung des Strafverfahrens" (P: Verfahren in rem oder in personam?), Anforderungen an die Freiwilligkeit P: Strafbarkeit des Rechtsanwalts aus Art. 296 plstgb P: Anforderungen an den Vermögensschaden 6. Grenzbereiche der Korruptionsdelikte Überblick über die Korruptionsdelikte, einschließlich privater Korruption Ausgewählte Problembereiche (z.b. gemeinnützige Zuwendungen wie die Finanzierung eines Kindergartens; Sponsoring) Reservethemen: 1. Sportwettenbetrug Worin liegt die Täuschung, die irrtumsbedingte Vermögensverfügung, der Vermögensschaden? PL: Umfassende Regelung in Art. 47 ff. des Sportgesetzes vom Probleme der Strafbarkeit des Subventionsbetrugs D: 264 dstgb: sehr weit gefasster Straftatbestand, bereits 1976 eingeführt, Überschneidung mit Betrug, Strafbarkeit schon bei Leichtfertigkeit Ö: 153b östgb: eng gefasster Straftatbestand, nur die missbräuchliche Verwendung der Förderung zu anderen Zwecken ist strafbar

6 PL: Art. 297 plstgb (sog. Kapitalbetrug, Subventionsbetrug bzw. Kreditbetrug) 1 : Der Tatbestand wurde erst vor einiger Zeit unter europarechtlichem Einfluss ins plstgb aufgenommen. Früher war er in einem separaten Gesetz geregelt. Der Tatbestand setzt eine bestimmte Tatmodalität (z.b. Abgabe nur einer schriftlichen unredlichen Erklärung) voraus. Auf die Erlangung der Subvention kommt es nicht an Vorfeld- bzw. Vorbereitungsdelikt bezeichnet; kein Tatbestandserfolg notwendig. Aus dem Grunde kann Art. 297 mit Art. 286 plstgb (Betrugstatbestand, der eine Vermögensverfügung als Taterfolg vorsieht) idealiter konkurrieren. Die Urkundendelikte treten grds. hinter Art. 297 plstgb im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Anders als im deutschen StGB wird leichtfertiger Subventionsbetrug nicht pönalisiert, da Art. 297 plstgb ein Handeln mit "Vorteilserlangungsabsicht" (dolus directus coloratus, genauso wie bei Diebstahl, Betrug, räub. Erpressung) voraussetzt. 1 Wer, mit dem Ziel, für sich oder einen anderen, von einer Bank oder einer anderen eine ähnliche Wirtschaftstätigkeit auf gesetzlicher Grundlage betreibenden Organisationseinheit oder (...) einen Kredit, ein Darlehen, eine Bürgschaft, eine Zusicherung, ein Akkreditiv, eine Zuwendung, eine Subvention, eine Bestätigung der Bank zu einer Verpflichtung aus einer Bürgschaft, einer Gewährleistung oder einer ähnlichen Geldleistung für einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck, ein elektronisches Zahlungsmittel oder eine öffentliche Ausschreibung zu erhalten, eine gefälschte, nachgemachte, die Unwahrheit bestätigende oder unredliche Urkunde oder eine unredliche schriftliche Erklärung über Umstände von wesentlicher Bedeutung für den Erhalt der benannten Geldzuwendung, des Zahlungsmittels oder der Ausschreibung vorlegt, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

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