Juristische Fakultät/ Universität Augsburg Semesterabschlussklausur Grundkurs Strafrecht III Wintersemester 2000/01

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1 Prof. Dr. Herrmann Juristische Fakultät/ Universität Augsburg Semesterabschlussklausur Grundkurs Strafrecht III Wintersemester 2000/01 1.Fall: eine misslungene Sanierung: Der allein lebende Rentner Robert Roth (R) bewohnt ein einsam am Dorfrand stehendes Haus. Eine im Dachgeschoss liegende kleine Einliegerwohnung hatte er an die Witwe Walburga Weiß (W) vermietet. Da es R nicht gelang, das Haus zu verkaufen, um mit dem Erlös seine schmale Rente aufzubessern, beschloss er, eine Sanierung mit Hilfe der Feuerversicherung, die er schon vor mehreren Jahren abgeschlossen hatte, herbeizuführen. Zur Vorbereitung seines Unternehmens mietete er in der benachbarten Stadt eine möblierte Wohnung und brachte seine Kleidungsstücke sowie andere persönliche Habe dorthin. Zugleich stellte er im Keller seines Hauses einen großen Kanister Benzin und leere Kartons bereit. Da er unter allen Umständen vermeiden wollte, dass W durch sein Vorhaben zu Schaden kam, wartete er, bis diese, wie gewöhnlich, das Haus verlassen hatte, um im Dorf einzukaufen. Als R am folgenden Tag sah, dass W mit dem leeren Einkaufskorb unter dem Arm wegging, eilte er in den Keller, schüttete das Benzin aus, verteilte die Kartons und entfachte ein Feuer. Die Flammen breiteten sich so schnell aus, dass R das Haus rasch verlassen musste. Als R vor seinem Haus stand und den Rauch aufsteigen sah, öffnete sich im Dachgeschoss ein Fenster, und eine junge Frau rief laut um Hilfe. Es handelte sich um Gerti Grün (G), die sich, ohne dass R dies bemerkt hatte, bei ihrer Tante W zu Besuch aufhielt. Der Bauer Bruno Braun (B), der in der Nähe auf seinem Feld gearbeitet hatte und aufgrund der starken Rauchentwicklung herbeigeeilt war, hörte die Hilferufe der G. Er rannte in das Haus, um G zu retten, brach jedoch auf der hölzernen Treppe durch die vom Feuer angefressenen Stufen und stürzte in den Keller, wo er in den Flammen umkam. G konnte sich in letzter Minute über die Dachrinne retten. Sie hatte eine Rauchvergiftung erlitten, die sie zu einem Krankenhausaufenthalt von drei Tagen zwang. Das Haus brannte völlig nieder. R schrieb einige Tage nach dem Brand an seine Feuerversicherung, meldete den Schaden und bat um Auszahlung der Versicherungssumme. Die Versicherung sagte zunächst in einem Schreiben an R die Zahlung zu, sie überwies das Geld dann aber nicht, da die Machenschaften des R inzwischen aufgedeckt wurden. Frage: Wie hat sich R strafbar gemacht? Vermerk: 222, 230 brauchen nicht geprüft zu werden.

2 2. Fall: ein misslungener Deal Paul Pech (P) und Siegfried Schwefel (S) waren wegen eines gemeinschaftlich begangenen Diebstahls angeklagt. Aufgrund der vorliegenden Beweise bestand, wie sie wussten, kein Zweifel, dass sie in der bevorstehenden Hauptverhandlung verurteilt werden würden. Als P und S einige Zeit vor der Verhandlung erfuhren, dass der mit ihnen entfernt bekannte Rudi Rechtaler (R) ihr Richter sein würde, schrieben sie ihm folgenden Brief: Wenn es zu einem Freispruch kommt, wird der Fußballverein, dessen Ehrenvorsitzender Sie sind, das nächste Spiel gewinnen. Wir gehören dem Club an, gegen den Ihr Verein im nächsten Monat spielen muss, und werden dafür sorgen, dass unser Torhüter die von Ihren Stürmern geschossen Bälle ins Tor lässt. R antwortete, dass er mit dem Handel einverstanden sei. Aus dem Geschäft wurde jedoch nichts, da R erkrankte und die Hauptverhandlung vor einem anderen Richter stattfand, der P und S verurteilte. Fragen: 1. Haben sich P und S strafbar gemacht? 339 ist nicht zu prüfen. 2. Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn P den gemeinsam mit S verfassten Brief abgeschickt hätte, dieser aber von der Polizei abgefangen worden wäre, bevor er R erreichte? 3. Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn P Bedenken bekommen und den gemeinsam mit S verfassten Brief nicht abgeschickt hätte, ohne diesem etwas davon zu sagen?

3 Lösung Fall 1: 1. Tatkomplex: Der Brand Strafbarkeit des R gem. 306 I Nr. 1 A könnte sich durch das Anzünden der Kartons wegen Brandstiftung gem. 306 I Nr. 1 strafbar gemacht haben. 1. R müsste ein Gebäude in Brand gesetzt haben a) das Haus des R ist zweifelsfrei ein Gebäude. b) In Brand setzen bedeutet, ein derartiges Erfassen vom Feuer, dass ein Weiterbrennen ohne Hilfe von Zündstoff erfolgt. Das Haus wird völlig von den Flammen erfasst, ist damit in Brand gesetzt. 2. Weiterhin müsste das Gebäude fremd sein. Dies ist nicht der Fall, da das Haus dem R gehört. R ist damit nicht strafbar gem. 306 I Nr.1. Strafbarkeit des R gem. 306a I Nr.1 R könnte sich durch das Anzünden wegen schwerer Brandstiftung gem. 306a I Nr. 1 strafbar gemacht haben. 1. R müsste ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt haben. a) Das Haus des R ist ein Gebäude b) R hat dies auch in Brand gesetzt s.o c) Das Gebäude müsste der Wohnung von Menschen dienen. Entscheidend ist hier die tatsächliche Nutzung mind. eines Menschen als Lebensmittelpunkt. Zwar ist R in die Stadt umgezogen, doch W bewohnt die Wohnung noch. Damit dient das Gebäude als Wohnung. 2. Die Handlung des R ist kausal für den Brand und ihm auch objektiv zurechenbar II. Subjektiver Tatbestand R handelte zweifellos vorsätzlich III. RW Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich, R handelte damit rechtswidrig. Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich, R handelte schuldhaft. R ist strafbar gem. 306a I Nr. 1 Strafbarkeit des R gem. 306b I R könnte sich durch das Anzünden wegen besonders schwerer Brandstiftung gem. 306b I strafbar gemacht haben. 1. R müsste zunächst eine Brandstiftung gem. 306a begangen haben. Dies ist der Fall s.o. 2. Desweiteren müsste er dadurch eine schwere Gesundheitsbeschädigung bei einer Person verursacht haben. a) eine schwere Gesundheitsbeschädigung ist eine nachhaltige körperliche Beeinträchtigung von längerer Dauer

4 aa) Fraglich ist, hier ob die Rauchvergiftung der G eine schwere Gesundheitsbeschädigung darstellt. Laut muss G 3 Tage im Krankenhaus bleiben. Von weiteren Beeinträchtigungen ist hier jedoch nicht die Rede. Eine schwere Gesundheitsbeschädigung liegt damit nicht vor. bb) Eine schwere Gesundheitsbeschädigung liegt jedoch bei B vor, der in den Flammen sogar stirbt. 3. Das Handeln des R ist für den Tod des B auch kausal. 4. Fraglich ist jedoch, ob ihm der Tod des B objektiv zugerechnet werden kann. Die objektive Zurechnung zerfällt in zwei Elemente. Die Setzung eines rechtlich relevanten Risikos und dessen Verwirklichung im konkreten Erfolg. Problematisch ist hier das zweite Element, da B selbst in das brennende Haus geeilt ist. Es könnte sich hier um die Fallgruppe der freiverantwortlichen Selbstgefährdung handeln. a) Zwar hat jeder grundsätzlich die Pflicht, bei einem Unglück zu helfen, da er sich sonst gem. 323c strafbar machen könnte, jedoch nur im Rahmen des ihm zumutbaren. In eine brennendes Haus zu rennen, ist sicherlich niemandem zumutbar, da er sich so selbst einer hohen Gefahr aussetzt. b) Auch bestand keine berufliche Pflicht des B zur Rettung wie bspw. bei einem Feuerwehrmann. Damit fällt das Verhalten des B unter die Fallgruppe der freiverantwortlichen Selbstgefährdung. Der Tod des B ist dem R nicht objektiv zurechenbar. R ist nicht strafbar gem. 306 b I. Strafbarkeit des R gem. 306 b II Nr. 1 1.R müsste durch die Brandstiftung gem. 306 a einen Menschen in die Gefahr des Todes gebracht haben. a) Eine Brandstiftung gem. 306a liegt vor s.o. b) Fraglich ist, ob er damit G in die Gefahr des Todes gebracht hat. aa) Gefahr ist ein Zustand, der einen Schadenseintritt als höchstwahrscheinlich erscheinen lässt. bb) G befand sich im Dachgeschoss des Hauses. Da das Haus in Brand stand, war für sie eine Rettung schwierig. Laut Sachverhalt gelang ihr dies auch erst in letzter Minute. Eine Todesgefahr für G ist damit zu bejahen. 2. Das Handeln des R ist für die Todesgefahr kausal und ihm auch objektiv zurechenbar. II. Subjektiver Tatbestand Fraglich ist, ob R hier vorsätzlich handelt, da er keine Person schädigen wollte. a)vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. R könnte hier mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. b) Jedoch beobachtet R das Haus, und wartet wann W es verlassen würde. Da außer ihm und W niemand in dem Haus wohnte, ging er davon aus, dass es nachdem W es verlassen hatte, leer war. Folglich handelte R nicht vorsätzlich. R ist nicht strafbar gem. 306 b II. Strafbarkeit des R gem. 306 c R könnte sich durch das Anzünden des Hauses wegen Brandstiftung mit Todesfolge gem. 306c strafbar gemacht haben. 1. Eine Brandstiftung gem. 306a liegt vor s.o. 2. B ist tot, der Erfolg ist damit eingetreten. 3. Der Tod des B ist für R auch objektiv voraussehbar.

5 II. Subjektiver Tatbestand 1. R handelte vorsätzlich bezüglich der Brandstiftung 2. R müsste außerdem leichtfertig bezüglich des Tod des B gehandelt haben. Leichtfertig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt auf besonders grobe Weise verletzt. Die Pflichtwidrigkeit des R ergibt sich bereits aus dessen vorsätzlicher Brandstiftung. Zudem stand er vor seinem Haus und hätte überwachen müssen, dass niemand zu Schaden kommt. R handelte rechtswidrig R handelte auch schuldhaft R ist strafbar gem. 306c Strafbarkeit des R gem. 303 Offensichtlich gegeben hinsichtlich der Wohnungseinrichtung der W Konkurrenzen: 306c ist Spezialität zu 306a I Nr. 1 und 306b II Nr konsumiert von 306c 2. Tatkomplex: Das Schreiben Strafbarkeit des R gem. 263 I, III Nr. 5 R könnte sich durch das Schreiben der Schadensmeldung wegen Betrug in besonders schwerem Fall strafbar gemacht haben. 1. Dazu müsste R getäuscht haben. Täuschung ist das Intellektuelle Einwirken auf die Vorstellung eines anderen durch psychischen Kontakt. Durch den Brief mit der Schadensmeldung wirkt R auf die Versicherung ein. 2. Desweitern bedarf es eines Irrtums. Irrtum ist eine Fehlvorstellung über Tatsachen. Die Versicherung irrt hier über das Vorliegen eines Schadensfalles. 3. Der Irrtum ist durch die Täuschung verursacht worden, Kausalität ist damit gegeben. 4. Weiterhin müsste eine Vermögensverfügung vorliegen. Dies ist jedes unmittelbar vermögensmindernde Verhalten. Das Geld wird hier nicht überwiesen, damit ist eine Vermögensverfügung nicht gegeben. R ist nicht strafbar gem. 263 I, III, Nr. 5 Strafbarkeit des R gem. 263 I, II, III, Nr. 5 R könnte sich durch das Schreiben des Briefes wegen versuchtem Betrug in besonders schwerem Fall strafbar gemacht haben. 0. Vorprüfung 1. Eine Vollendung ist nicht gegeben s.o. 2. Die Strafbarkeit des Versuchs ergibt sich aus 263 II, 22,23 I. Tatentschluss R hat sich entschlossen, die Versicherung zu betrügen. Er handelt vorsätzlich bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale.

6 II. Unmittelbares Ansetzen Indem er den Brief an die Versicherung schreibt, den diese auch erhält, setzt R unmittelbar zur Tat an. R handelte rechtswidrig. R handelte auch schuldhaft V. Strafzumessungsregel R könnte zudem das Regelbeispiel des 263 III Nr. 5 verwirklicht haben 1. R müsste eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt haben a) Das Haus ist eine Sache gem. 90 BGB b) Es ist auch zweifellos von bedeutendem Wert c) Das Haus ist in Brand gesetzt s.o. 2. Desweiteren könnte eine ganz oder teilweise Zerstörung vorliegen. Laut Sachverhalt brennt das Haus völlig nieder. Eine Zerstörung ist damit gegeben 3. R hat auch einen Versicherungsfall vorgetäuscht s.o und 61 VVG R ist damit strafbar gem. 263 I, II, III Nr. 5 Konkurrenzen: 263 I, II, III Nr. 5 steht zu 306c in Tatmehrheit. (Anmerkung des Korrektors: 265 fehlt) Fall 2: Frage 1: Strafbarkeit des P und S gem. 334 I 1, 25 II P und S könnten sich wegen Bestechung gem. 334 I 1, 25 II strafbar gemacht haben. 1. R ist ein Amtsträger gem. 11 I Nr. 2a 2. P und S müssten R einen Vorteil versprechen. Dies haben sie getan. 3. Desweiteren müsste eine Pflichtverletzung des R vorliegen. Diese liegt darin, dass er sie trotz Schuld aus persönlichen Gründen freisprechen will. 4. P und S handelten auch gemeinschaftlich im Sinne des 25 II II. Subjektiver Tatbestand P und S handelten vorsätzlich P und S handelten rechtswidrig P und S handelten auch schuldhaft P und S sind strafbar gem. 334 I 1, 25 II

7 Frage 2: Strafbarkeit des P und S gem. 334 II 1, 25 II, 22, Vorprüfung a) Die Tat ist nicht vollendet, da der Brief nicht ankommt b) der Versuch ist strafbar I. Tatentschluss Ein Tatentschluss des P und S liegt vor, er umfasst alle Merkmale des objektiven Tatbestands II. Unmittelbares Ansetzen Durch das Abschicken des Briefes haben sie auch unmittelbar zur Tat angesetzt P und S handelten rechtswidrig P und S handelten auch schuldhaft P und S sind strafbar wegen versuchter Bestechung gem. 334 II 1, 25 II Frage 3: Versuchsstrafbarkeit Punkte I-IV wie oben V. Strafaufhebungsgründe P und S könnten jedoch strafbefreiend zurückgetreten sein. Da es sich hier um mehrere Täter handelt, ist 24 II einschlägig. 1. P hat die Ausführungshandlung verhindert 2. Fraglich ist jedoch, ob dies auch S zugute kommen soll, da er davon nichts wusste 30 I fehlt! Bewertung: Insgesamt eine gelungene Leistung. Sie zeigen gute Kenntnisse im Strafrecht. Nur in Teil 2 prüfen Sie unsicher Insgesamt 11 Punkte

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