Leitsatz: OLG Dresden, 21. Zivilsenat, Beschluss vom 14. Mai 2013, Az.: 21 UF 787/12

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1 Leitsatz: "Sexualisierte" Verhaltensweisen von Kindern können je nach den konkreten Umständen auch Ausdruck eines Entwicklungs- und Reifeprozesses sein, sie sind nicht zwangsläufig Anzeichen für einen sexuellen Missbrauch. OLG Dresden, 21. Zivilsenat, Beschluss vom 14. Mai 2013, Az.: 21 UF 787/12

2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 21 UF 787/12 Amtsgericht Chemnitz 4 F 85/12 Familiensenat Erlassen am durch Übergabe an die Geschäftsstelle Sembdner, JSin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BESCHLUSS In der Familiensache Verfahrensbevollmächtigte: - Antragsteller und Beschwerdegegner - gegen Verfahrensbevollmächtigte: - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin - Weitere Beteiligte: Kind: M. Jugendamt: Verfahrensbeistand: wegen elterlicher Sorge

3 hat der 21. Familiensenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schindler, Richter am Oberlandesgericht Kuhn und Richter am Oberlandesgericht Tiedemann im schriftlichen Verfahren beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Chemnitz vom 18. Juni 2012 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am geborenen Kindes M.. Eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge haben sie nicht abgegeben. Mit Beschluss vom hat das Amtsgericht - Familiengericht - Chemnitz dem Antragsteller auf dessen Antrag hin die elterliche Mitsorge für den Sohn M. übertragen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie erreichen will, dass es bei ihrer alleinigen elterlichen Sorge verbleibt. Sie macht u.a. geltend, es bestehe der Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Antragsteller mit der Folge, dass das Elternverhältnis von Misstrauen und Vorwürfen geprägt sei. Eine gemeinsame elterliche Sorge widerspreche daher ihrer Ansicht nach dem Kindeswohl. Sie rügt ferner, dass das Familiengericht davon abgesehen habe, zur Aufklärung des Verdachts des sexuellen Missbrauchs ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Antragsteller tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die angefochtene Entscheidung.

4 II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Familiengericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl des Kindes M. entspricht. 1. Nach der Entscheidung des BVerfG zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern vom (BVerfGE 127, 132 = FamRZ 2010, 1403) ist die streitentscheidende Bestimmung des 1626a BGB a.f. bis zum Inkrafttreten ihrer Neufassung am (siehe Art. 7 des Gesetzes zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom , BGBl. I, S. 795) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Durch diesen Prüfungsmaßstab ist sichergestellt, dass die Belange des Kindes maßgebliche Berücksichtigung finden, jedoch die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403, 1420). 2. Die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht dem Wohl des Kindes M.. Der Senat hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: 2.1. Die Eltern haben im Senatstermin am eine Umgangsvereinbarung getroffen, die nachfolgend in die Praxis umgesetzt worden ist. Zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn besteht eine positive und durch die Umgangskontakte in der Vergangenheit gefestigte Bindung. Anhaltspunkte dafür, dass der Umgang dem Wohl und den Wünschen des Kindes widersprechen würde, bestehen nicht. Vielmehr haben nach der übereinstimmenden Darstellung der Eltern im Senatstermin am "die Umgänge mit den Übernachtungen grundsätzlich funktioniert". Die Antragsgegnerin hat hierzu weiter ausgeführt, dass "sich M. in letzter Zeit auch auf den Umgang mit dem Vater freue". Es ist daher auch aus der Sicht des beteiligten Kindes naheliegend, dass der Antragsteller für seinen Sohn im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge Verantwortung übernimmt Der Antragsteller zeigt ebenso wie die Antragsgegnerin ein reges Interesse an den Belangen des Kindes und zudem eine deutliche Bereitschaft, sich positiv im Sinne der Kindesinteressen für seinen Sohn M. einzusetzen. 2.3.

5 In den Grundfragen der Erziehung und Betreuung des Kindes bestehen keine Differenzen der Eltern. Der Antragsteller akzeptiert den Aufenthalt des Kindes im Haushalt der Antragsgegnerin. Er hat sich ferner damit einverstanden erklärt, dass M. griechisch-orthodox getauft wird. Darüber hinaus konnten der Antragsteller und die Antragsgegnerin Einigkeit über die Vorstellung des Kindes bei einer weiteren Therapeutin und den Verbleib des Kindes im bisherigen Kindergarten erzielen. Schließlich hat der Antragsteller auf Wunsch der Antragsgegnerin die schriftliche Erlaubnis erteilt, dass deren neuer Lebenspartner M. vom Kindergarten abholen darf Zwischen den Eltern bestand auch nach ihrer Trennung im April/Mai 2011 eine tragfähige soziale Beziehung. Die Antragsgegnerin selbst hat hierzu vorgetragen, dass der Umgang einvernehmlich geregelt worden sei und "man sich zudem noch über die wichtigsten Belange des Kindes unter Inanspruchnahme professioneller Hilfe habe verständigen können". So schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine schriftliche Elternvereinbarung, in der sie die Erziehung und Betreuung des Kindes M. nach ihrer Trennung im Einzelnen regelten Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben auf Grund der im Senatstermin am getroffenen Vereinbarung an einer Elternberatung zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit teilgenommen. Die Vertreterin des Jugendamtes hat hierzu berichtet, dass die Eltern nach Mitteilung der zuständigen Mitarbeiterin der Beratungsstelle in der Lage waren, sich über die Belange ihres Sohnes auszutauschen, solange der von der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs nicht Gesprächsgegenstand gewesen sei Zwar lehnt die Antragsgegnerin eine gemeinsame elterliche Sorge ab, weil sie Grenzüberschreitungen des Antragstellers für möglich hält und ihm deswegen misstraut. Diese Haltung der Antragsgegnerin rechtfertigt es jedoch nicht, es bei ihrer alleinigen elterlichen Sorge zu belassen. Denn es besteht vorliegend kein begründeter Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Antragsgegner. Weder die von der Antragsgegnerin geschilderten "sexualisierten" Äußerungen des Kindes noch die Beobachtungen der Dipl.-Psych. E. lassen allein den Schluss auf einen sexuellen Missbrauch durch den Antragsteller zu

6 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Kinder von ihrer Geburt an sexuelle Wesen sind. Sie erforschen ihren eigenen Körper und den des anderen Geschlechts. Zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr wandelt sich allmählich das Verhältnis zu den Eltern. Mutter und Vater werden zu sexuell interessanten Liebesobjekten. In diesem Alter buhlt die Tochter mit der Mutter um den Vater, kämpft der Sohn mit seinem Vater um die Mutter. Dabei neigen Jungen im Alter zwischen drei und sechs Jahren dazu, gegenüber dem anderen Geschlecht mit ihren Genitalien zu prahlen. Gleichzeitig schnappen sie mit Begeisterung "verbotene" Worte auf (vgl. hierzu Ernst/Herbst/Langbein/Skalnik, Kursbuch Kinder, Abschnitt 4, Entwicklung der Geschlechter, S. 288 ff.). Die von der Antragsgegnerin beschriebenen "sexualisierten" Äußerungen und Verhaltensweisen können hiernach als Ausdruck eines Entwicklungs- und Reifeprozesses des Kindes verstanden werden, dagegen sind sie nicht zwangsläufig Anzeichen für sexuellen Missbrauch Daneben fällt bei der Würdigung der Aussagen des Kindes ins Gewicht, dass sich in der Vorstellungswelt von Kindern im Alter von M. manches in einer anderen Wertigkeit abspielt, als dies tatsächlich der Fall ist. Kleinkinder sind zudem erhöht suggestibel, d.h., ihre Erinnerungsfähigkeit ist leicht beeinflussbar, und es gelingt ihnen unzureichend, zwischen Selbsterlebtem einerseits und Gehörtem und aufgedrängten Interpretationen von Erwachsenen andererseits zu differenzieren. Sie neigen ferner dazu, solche Aussagen zu widerholen, auf die der jeweilige Elternteil mit besonderer Aufmerksamkeit reagiert (vgl. Salzgeber/Scholz/ Wittenhagen/Aymans, FamRZ 1992, 1249, 1255). Die Verfahrensbeiständin hat daher im Senatstermin am zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin "nicht alles für bare Münze nehmen könne", was das Kind zu ihr gesagt habe Diese vom Senat geteilte Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass objektive Anhaltspunkte, die den von der Antragsgegnerin gehegten Verdacht des sexuellen Missbrauchs belegen könnten, nicht vorhanden sind. Nach den Feststellungen der Verfahrensbeiständin begegnet das Kind M. seinem Vater angstfrei. Es zeigt auch im Kindergarten keine Verhaltensauffälligkeiten. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz hat das gegen den Antragsgegner wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingeleitete Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß 170 Abs. 2 ZPO eingestellt. Der Antragsteller hat sich freiwillig einer Untersuchung mit einem Polygraphen (Lügendetektor) unterzogen. Das von ihm vorgelegte forensisch-physiopsychologische Gutachten der Dipl.-Psych. K. vom kommt im Ergebnis ebenfalls zu einer Verneinung der von der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller

7 erhobenen Vorwürfe. Die Untersuchung mit einem Polygraphen ist im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren ein geeignetes Mittel, einen Unschuldigen zu entlasten (vgl. OLG München, FamRZ 1999, 674; OLG Bamberg, NJW 1995, 1684; FAKomm-FamR/Ziegler, 1671 BGB, Rn. 52). Auch wenn es sich bei dem vorstehend erwähnten Gutachten um ein privates Sachverständigengutachten handelt, ist dieses ein weiteres Indiz für die Unschuld des Antragstellers In Anbetracht dieser Umstände besteht kein Anlass, den Antragsteller von der elterlichen Sorge auszuschließen. Ebenso wenig bedarf es der Einholung des von der Antragsgegnerin beantragten Sachverständigengutachtens. Auch wenn diese subjektiv überzeugt sein mag, dass es in der Vergangenheit zu Grenzüberschreitungen des Antragstellers gekommen ist, darf diese ihre eigene Subjektivität nicht dazu führen, dem Antragsgegner das ihm grundgesetzlich zustehende Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) zu entziehen. Vielmehr ist die Antragsgegnerin gehalten, an sich zu arbeiten, um ihre Ängste, in die sie sich hineingesteigert hat, wieder abzubauen, notfalls durch Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (vgl. auch OLG Frankfurt, FamRZ 1995, 1432, 1433). Dabei sollte sich die Antragsgegnerin auch der Gefahr bewusst sein, dass sie - durch die Konflikte auf der Paarebene mitbedingt - nur noch selektiv wahrnimmt und so an sich Alltägliches missinterpretiert oder überinterpretiert, kann doch jede Erscheinung der äußeren Sinneswelt so oder so - je nach interessegeleitetem Vorverständnis - gedeutet werden Sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrensbeiständin haben sich übereinstimmend für eine gemeinsame Sorge der Eltern ausgesprochen. Nach ihrer Auffassung, die zur Überzeugung des Senates zutreffend ist, erscheint der Antragsteller in seiner Persönlichkeit stabiler als die Antragsgegnerin und hat er im Vergleich zur überbesorgten Mutter einen realistischeren Blick auf die Bedürfnisse des Kindes. Beide Elternteile können sich so in ihren Erziehungskompetenzen ergänzen und stellt der Antragsteller eine wichtige zusätzliche Ressource für das Kind dar Die Befürchtung der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde versuchen, über ein gemeinsames Sorgerecht Macht auf sie auszuüben und sie unter Druck zu setzen, kann eine Alleinsorge der Mutter nicht rechtfertigen. Denn die Anhörung der Eltern hat dem Senat nicht den Eindruck vermittelt, dass der Antragsteller die Befindlichkeiten der Antragsgegnerin nicht ernst nimmt oder er ihr seinen Willen aufzwingen will. Einen derartigen Eindruck konnte auch die Verfahrensbeiständin von dem Antragsgegner nicht gewinnen. Vielmehr hat sie im Senatstermin vom berichtet, dass der Antragsteller sich in der Vergangenheit auf

8 die Wünsche der Antragsgegnerin habe einlassen können und sie ihn als "lösungsorientiert" kennengelernt habe. Hinzu kommt, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Einrichtung der gemeinsamen Sorge aus nicht kindeswohlbezogenen Motiven regelmäßig gerade nicht tragfähig für den Ausschluss der gemeinsamen elterlichen Sorge ist (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1403, 1408 ff.) In Gesamtwürdigung der vorstehend aufgeführten Umstände ist es den Eltern zumutbar, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die gemeinsame Sorge für ihren Sohn M. auszuüben. Der von der Antragsgegnerin erhobene Vorwurf des sexuellen Missbrauchs und die darauf beruhenden Spannungen und Konflikte zwischen den Eltern führen nicht zu der Annahme, dass ausschließlich die Alleinsorge der Mutter dem Wohl des Kindes entspricht. Wie etwa die im Senatstermin am getroffene Elternvereinbarung, die Zustimmung des Antragstellers zur Taufe des Kindes oder die Übereinkunft der Eltern über die Vorstellung des Kindes bei einer weiteren Therapeutin zeigen, ist dem Antragsteller und der Antragsgegnerin trotz der bestehenden Spannungen ein gemeinsames Handeln im Interesse des Kindeswohls möglich. Es kann daher nicht schon aktuell prognostiziert werden, dass zwischen den Eltern jegliche tragfähige soziale Beziehung fehlt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung nicht erzielbar ist. Zudem stehen den Eltern die Beratungsangebote des zuständigen Jugendamtes zur Verfügung und ist eine Fortsetzung der begonnenen Elternberatung möglich. Diese Möglichkeit sollten der Antragsteller und die Antragsgegnerin wahrnehmen, um unter professioneller Anleitung ihre Kommunikationsfähigkeit zu verbessern, da sie nur so das Wohl ihres Kindes am besten fördern. Insoweit ist der Senat auch überzeugt, dass es der Antragsgegnerin zukünftig gelingen wird, ihre bisherige starre Haltung zum Wohl ihres Sohnes M. abzulegen und dem Kind zu ermöglichen, eine unbefangene Haltung zu beiden Elternteilen einnehmen bzw. zu behalten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 84 FamFG. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach 45 Abs. 1 und 3 FamGKG. Dr. Schindler Kuhn Tiedemann Vorsitzender Richter am Richter am Richter am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht

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