Die zweite Stufe der EU-Lärmkartierung gemäß Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
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1 Die zweite Stufe der EU-Lärmkartierung gemäß Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Lärmkartierung nach 47c Bundes-Immissionsschutzgesetz) Dr. Christian Beckert Referat Lärmbekämpfung und Luftreinhaltung
2 Lärm ist Geräusch, das stört
3 Umgebungslärmrichtlinie Einzelrichtlinie Kartierungspflicht und Pflicht zur Lärmaktionsplanung keine Grenzwerte für Geräuschemission Minderung der Geräuschbelastung/ Immissionsminderung neu: Europäisch harmonisierte Lärmindizes L den und L night Weitgehende Erfassung der Geräuschbelastung in Lärmkarten Feste Termine für Lärmkarten und Aktionspläne Schutz ruhiger Gebiete
4 Artikel 1 Ziele gemeinsames (gemeinschaftliches?) Konzept gegen schädliche Auswirkungen, einschl. Belästigung durch Umgebungslärm durch einheitliche Ermittlung der Geräuschbelastung mittels Lärmkarten Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen Aktionspläne mit dem Ziel, Lärm zu verhindern bzw. zu mindern Grundlage für Gemeinschaftsmaßnahmen zur Lärmminderung an Straßen- und Schienenfahrzeugen, Flugzeugen, Geräten und Maschinen
5 Artikel 2 Geltungsbereich Betrifft Umgebungslärm, dem Menschen ausgesetzt sind, insbesondere in bebauten Gebieten, in Parks, ruhigen Gebieten, der Umgebung von Gebäuden mit lärmsensibler Nutzung sind Ausgenommen Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz und Lärm in Verkehrsmitteln Lärm in militärischen Gebieten
6 Art. 3 Begriffsbestimmungen Umgebungslärm, Gesundheitliche Auswirkungen, Belästigung... Ballungsraum, Hauptverkehrsstraße, -eisenbahnstrecke, Großflughafen, Ruhiges Gebiet in einem Ballungsraum/auf dem Land, Ausarbeitung von Lärmkarten, Strategische Lärmkarte, Grenzwert, Akustische Planung Öffentlichkeit
7 Problematische Formulierungen strategische Lärmkarte eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognosen für ein solches Gebiet; Grenzwert einen von dem Mitgliedstaat festgelegten Wert für L den oder L night und gegebenenfalls Lday, bei dessen Überschreitung die zuständigen Behörden Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung ziehen oder einführen. Grenzwerte können je nach Lärmquellen (Straßenverkehrs-, Eisenbahn-, Flug-, Industrie- und Gewerbelärm usw.)... unterschiedlich sein;
8 ruhiges Gebiet in einem Ballungsraum ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet, in dem beispielsweise der Lden-Indesx oder ein anderer geeigneter Lärmindex für sämtliche Schallquellen einen bestimmten, von dem Mitgliedstaat festgelegten Wert nicht übersteigt; ruhiges Gebiet auf dem Lande ein von der zuständigen Behörde festgelegtes Gebiet, das keinem Verkehrs-, Industrie- und Gewerbe- oder Freizeitlärm ausgesetzt ist;
9 Artikel 4 Anwendung und Zuständigkeit Der Mitgliedstaat bestimmt die zuständige Behörde bis zum 18. Juli 2005 Artikel 5 Lärmindizes und ihre Anwendung Abs. 1 Definition in Anhang I gleichwertige nationale Lärmindizes zulässig Abs. 2 zusätzliche Lärmindizes für Sonderfälle möglich Abs. 3 weitere Lärmindizes für akust. Planung und akustische Qualität möglich Abs. 4 Mitteilung von Grenzwerten in Lärmindizes umgerechnet an die Komm. bis
10 Artikel 6 Bewertungsmethoden Artikel 7 Ausarbeitung strategischer Lärmkarten Abs Stufe der Kartierung von Hauptlärmquellen bis 30. Juni 2007 Abs. 2 Mitteilung der zu kartierenden Hauptlärmquellen an die Komm. bis 30. Juni 2005 Abs Stufe der Kartierung (alle Hauptlärmquellen) bis 30. Juni 2012 und Mitteilung aller Hauptlärmquellen bis 31. Dez Abs. 3 Mindestanforderungen an Lärmkarten, Verweis auf Anhang IV Abs. 4 Zusammenarbeit benachbarter Mitgliedstaaten Abs. 5 periodische Überprüfung alle 5 Jahre (siehe auch Abs. 3)
11 Artikel 8 Aktionspläne Abs Stufe der Aktionsplanung bis 18. Juli 2008 Abs. 2 Aktionsplanung nach 2. Stufe der Lärmkartierung bis 18. Juli 2013 und dann alle 5 Jahre Die in den Plänen genannten Maßnahmen sind in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollten aber insbesondere auf Prioritäten eingehen... und für die wichtigsten Bereiche gelten,... Abs. 3 Mitteilungen an die Kommission Abs. 4 Mindestanforderungen nach Anhang V Abs. 5 Überarbeitung bei bedeutsamen Ereignissen sonst alle 5 Jahre
12 Abs. 6 Grenzübergreifende Zusammenarbeit Abs. 7 Öffentlichkeitsbeteiligung zu allen Vorschlägen in Aktionsplänen Möglichkeit, rechtzeitig und effektiv mitzuarbeiten Ergebnisse der Mitwirkung werden berücksichtigt Unterrichtung der Öffentlichkeit über getroffene Entscheidungen gemeinsames Beteiligungsverfahren, wenn Öffentlichkeitsbeteiligung wegen anderer Rechtsvorschriften der EU erforderlich ist
13 Artikel 9 Information der Öffentlichkeit Abs. 1 Lärmkarten sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und werden an sie verteilt (?) Abs. 2 Diese Information muss deutlich, verständlich und zugänglich sein. Eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten wird zur Verfügung gestellt. Artikel 10 Sammlung und Veröffentlichung von Daten durch die Mitgliedstaaten und die Kommission Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten, was mit den Daten zu tun ist
14 Artikel 11 Überprüfung und Berichterstattung Abs. 1 Komm legt EP einen Durchführungsbericht bis 18. Juli 2009 vor Abs. 2 Inhalt des Berichtes Vorschlag für weitere Maßnahmen z.b. lang- und mittelfristige Ziele, Maßnahmen an Quellen (gemeint Grenzwerte?), Schutz ruhiger Gebiete Abs. 3 - Abs. 6 weitere Aufgaben für den Bericht Artikel 12 Anpassung Artikel 13 Ausschuss Sogenannter Komitologieausschuss Artikel 14 Umsetzung Umsetzung in nationales Recht bis 18. Juli 2004 Artikel 15 Inkrafttreten Artikel 16 Adressaten
15 Anhänge I II III IV V VI Lärmindizes Bewertungsmethoden für Lärmindizes genauer Ermittlungsmethoden Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen Mindestanforderungen für die Ausarbeitung strategischer Lärmkarten Mindestanforderungen für Aktionspläne Der Kommission zu übermittelnde Angaben
16 Es ginge auch ohne Lärmkarten!
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