Einführung in die Umweltwissenschaften
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- Joachim Schulz
- vor 7 Jahren
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1 Einführung in die Umweltwissenschaften Menschliches Wohlbefinden (Schadstoffe, Lärm und Recht) WS 2012/13 H.P. Aubauer, P. Bajons, V. Schlosser
2 Umweltbelastungen Belastungen der Umwelt Belastungen des Individuums (insbes. Menschen)
3 Schadwirkungen / Lebensdauer / Anreicherung Lebensdauer von Spurengasen. Anreicherung (Akkumulation) Biologisch (oder auch Geologisch)
4 Definition: Feinstaub PM10 (PM2,5) Grenzwert - Festlegungen Die als Feinstaub PM10 (PM2,5) bezeichnete Staubfraktion enthält 50% der Teilchen mit einem Durchmesser von 10 µm (2,5 µm), einen höheren Anteil kleinerer Teilchen und einen niedrigeren Anteil größerer Teilchen. PM10 - Partikel können über den Kehlkopf hinaus bis tief in die Lunge geraten. PM2,5- Partikel können bis in die Lungenbläschen gelangen. Insbes. ultrafeine Teilchen werden von dort nur sehr langsam oder gar nicht wieder entfernt (Staublunge). >>>>>>>>>>
5 UBA: Feinstaub Hinweis auf Gesundheitsschäden: (wissenschaftlich nicht gesicherter linearer biologischer Wirkungsmechanismus) GRENZWERT für PM µg/m³ Tagesmittelwert; (Seit 2010 sind pro Kalenderjahr derzeit max. 25 Überschreitungen in Österreich erlaubt) 20 µg/m³ Jahresmittelwert Atemwegsbeschwerden, (Allergisches) Asthma bis zu Lungenkrebs Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z. B. Herzinfarkt) bis hin zu erhöhter Mortalität (Sterblichkeit)
6 UBA: Flüchtige Organische Verbindungen NMVOC (KW ohne Methan) und Benzol GRENZWERT 5 µg/m³ Jahresmittelwert Krebserregend (Wirkungsschwelle noch unbekannt!!)
7 Zur Zeit 754 ab 2014: 751 Abgeordnete nur Supranational / Völkerrechtliche Zusammenarbeit Der Zuständigkeit der EU (Säule 1) sind Grenzen gesetzt: Sie darf nur handeln, wenn die angestrebten Ziele besser auf Gemeinschaftsebene als auf nationaler Ebene erreicht werden kann. Sie darf also nicht tätig werden, wenn das Handeln der Mitgliedsstaaten zur Zielverwirklichung ausreicht. Dies hat daher in der Praxis die Kommission bei ihren Gesetzesvorschlägen immer nachzuweisen.
8 Aufbau des Rechts Nationales Recht EU Recht 3.Säulen (insbes. Gemeinschaftsrecht) Verfassung (Staatsgrundgesetz) <<<<<<< (abgeleitet die Grundprinzipien) Gesetze (Bund und Länder) <<<<<<<<< Verordnungen (Durchführungsbestimmungen, Verwaltungsrichtlinien) Verordnungen (für alle Mitgliedsstaaten verbindlich) Richtlinien (Rahmenvorschriften, an die nationales Recht angepaßt werden muß) Bescheid, Urteil Richtlinien, Normen Technische Regeln
9 Lärm Physikalische Komponente (Akustik, Schall) Physiologische Komponente (u.a. Ohr) Psychologische Komponente
10 Ohr
11 Menschliche Gehörwahrnehmung (Isophone)
12 Bewertungsfilter und Empfindlichkeit des Gehörs
13 Lärmminderung Steigt der Schallpegel um 10 db, dann wird dies vom Menschen als doppelte Lautstärke empfunden!!! 1.) Wie ändert sich der Schallpegel (die Lautstärkenempfindung), wenn zu einer Maschine eine zweite gleich laute Maschine gestellt wird? Schallintensität I >>>>>> L 1 = 10 log (I / I 0 ) Schallintensität 2 I >>>>> L 1+2 = 10 log (2 I / I 0 ) = 10 (log 2 + log (I / I 0 )) = 10 (0,301 + log (I / I 0 ) = = 3, log (I / I 0 ) Schallpegeländerung + 3 db 2.) Wieviele Maschinen (x) gleicher Intensität ergeben für den Menschen doppelte Lautstärke??? L x = 10 log (x I / I 0 ) = 10 (log x + log (I / I 0 )) = 10 log x + 10 log (I / I 0 ) >>>> = +10 db + 10 log (I / I 0 ) db 10 log x = 10 >>>>>>> log x = 1 >>>>> x = 10 Maschinen 3.) Es seien verschieden starken Lärmquellen vorhanden. Bei welcher Lärmquelle müssen zuerst Maßnahmen zur Lärmminderung ergriffen werden??? Addition der Schallintensitäten und Umrechnung in Schallpegelwerte zeigt dass die lauteste Lärmquelle zuerst beseitigt werden soll.
14 Umgebungslärmrichtlinie der EU Inhalt der EU-Umgebungslärmrichtlinie (aus 2002) ist einerseits die Ermittlung der Belastung der Bevölkerung durch Umgebungslärm und andererseits das Erstellen von Aktionsplänen zur Vermeidung und Verminderung von Lärm. Umgebungslärm bezeichnet im Sinne der Richtlinie "unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten... ausgeht". Eindeutig nicht in den Geltungsbereich fallen z.b. Lärm am Arbeitsplatz oder Nachbarschaftslärm. Die Erfassung der Lärmbelastung beschränkt sich auf jene Gebiete, die an Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen angrenzen. Ob eine Straße, Bahnstrecke oder ein Flughafen in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, hängt vom Verkehrsaufkommen ab. In Ballungsräumen sind auch weniger stark befahrene Straßen und Schienenstrecken zu betrachten. Weiters sind dort auch Industrieanlagen ab einer gewissen Größe zu betrachten.>>>>> Anlegen von Lärmkarten / Lärmkataster >>> Aktionspläne zur Vermeidung oder Verminderung von Lärm sollen darauf basierend ausgearbeitet werden. Neue Größen für die Bewertung Mit der Umgebungslärmrichtlinie werden - vor allem in Hinblick auf die Harmonisierung der Lärmschutzpolitik auf EU-Ebene - neue Beurteilungsgrößen eingeführt. Für die Angabe der Lärmbelastung wurden die Indizes L night für den Nachtzeitraum (Verkehrslärm Strasse 50 db, Schiene 60 db, Fluglärm 55 db) L den (L day-evening-night ) für den 24-Stunden-Tag festgelegt. (Strasse 60 db, Schiene 70 db, Fluglärm 65 db) Information der Öffentlichkeit und Berichtspflicht an die EU Strategische Lärmkarten müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Sie sind mindestens alle 5 Jahre zu aktualisieren.
15 Andere Lärmquellen: Lokale, Betriebe Baustellen Nachbarwohnungen Tourismuseinrichtungen Freizeitveranstaltungen Der Verkehr war mit 64,2% im Jahr 2007 die größte Lärmquelle. Im Jahr 2007 fühlten sich 38,9% der Österreicherinnen und Österreicher in ihrer Wohnung durch Lärm belastet. 6,6% starke Lärmstörung 3,9% sehr starke Lärmstörung Lärmkarten zeigen das Ausmaß der Belastung entlang hochrangiger Verkehrsinfrastruktur und in Ballungsräumen:
16 Lärmschutzmaßnahmen: An erster Stelle steht die Minderung des Lärms an der Quelle (z.b. leisere Fahrzeuge, Reifen und Fahrbahnen) Lärmdämmung Ist der Lärm an der Quelle nicht weiter zu begrenzen, steht an zweiter Stelle eine geeignete Abschirmung. (z.b. Lärmschutzwand) An dritter Stelle steht der passive Schallschutz beim Empfänger (z.b. Schallschutzfenster, Ohrschützer)
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