BRANCHENINFORMATION. Landesproduktenhandel der Wirtschaftskammer Oberösterreich 3. Ausgabe, Mai In dieser Ausgabe AKTUELLES AUS DER BRANCHE

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1 Dir. Ing. Alois Langmayr Obmann Dr. Manfred Zöchbauer Geschäftsführer In dieser Ausgabe AKTUELLES AUS DER BRANCHE 1. Futtermittelhygiene Registrierung von Futtermittelunternehmen REGISTRIERUNG 2 2. VEXAT-Vortrag/Agrarhandelsgespräch 2 3. Fachexkursion in den Elsass 2 4. Rechtsecke 3 Änderung der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung SchäHöV; BGBl II Nr 130/2006 Meldepflichten 25/2 Pflanzenschutzgesetz 3 V (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel 3 V (EG) Nr. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln 4 Gentechnik-Registerverordnung 4 SONSTIGES 5. Neue Service-Leistung der ASFINAG "Newsletter zu Änderungen der Mautordnung" 4 6. Die Erschließung der Märkte Japan und Südkorea wird für 4 österreichische Unternehmen von der Europäischen Union unterstützt Mitarbeiterurkunden 6 9. Veranstaltungstipps 6 Landesproduktenhandel 3. Ausgabe, Mai 2006 Medieninhaber: Wirtschaftskammer Oberösterreich Für den Inhalt verantwortlich: Landesproduktenhandel OÖ, A-4020 Linz, Hessenplatz 3, T , F

2 1. Futtermittelhygiene Registrierung von Futtermittelunternehmen REGISTRIERUNG In unserem letzten Rundschreiben vom April 2006 haben wir berichtet: Registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 tätig waren, und nach dem Futtermittelgesetz 1999 registriert oder zugelassen sind, gelten als registrierte Betriebe im Sinne der Futtermittelverordnung. Betriebe, die nach den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen als Lebensmittelunternehmen registriert sind, gelten als registrierte Betriebe nach den futtermittelrechtlichen Bestimmungen. Der Umfang der Tätigkeiten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, hat sich gegenüber der bis geltenden Rechtslage nicht geändert. Nach 22 Abs. 5 Futtermittelverordnung 2000 gelten Futtermittelunternehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 tätig waren und nach dem Futtermittelgesetz 1999 zugelassen sind, als zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung. Dies bedeutet, dass Futtermittelunternehmer jedenfalls registriert sein müssen. Auch Betriebe, die bereits vor dem tätig waren, müssen registriert sein oder werden. Wir bitten, dies zu beachten. (Beachten Sie bitte auch die Beilage Übersicht im letzten Rundschreiben.) 2. VEXAT-Vortrag/Agrarhandelsgespräch Am 29. Juni 2006 findet ab Uhr in der Wirtschaftskammer-Bezirksstelle in Wels eine speziell auf die Bedürfnisse des Landesproduktenhandels abgestimmte Vortragsveranstaltung zum Thema VEXAT statt. Das Landesgremium hat dazu Herrn Ing. Maderböck von der Firma Schreiner Consulting GmbH in Linz engagiert, um Sie über die speziellen VEXAT-Anforderungen für den Landesproduktenhandel zu informieren. Der zweite Teil dieses Informationsnachmittags ist das Agrarhandelsgespräch. Dir. Langmayr wird wieder über die internationale Getreidemarktsituation berichten. In der Beilage befindet sich ein Anmeldefax für diese Veranstaltung. Bitte melden Sie sich bis 23. Juni 2006 an. 3. Fachexkursion in den Elsass Das Landesgremium organisiert wieder gemeinsam mit DI Krumphuber von der Landwirtschaftskammer eine Fachexkursion. In diesem Jahr fahren wir von September 2006 in den Elsass. Das Programm mit der Möglichkeit zur Anmeldung senden wir Ihnen im Juni. Bitte merken Sie sich schon jetzt diesen Termin vor. 2

3 4. Rechtsecke Änderung der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung SchäHöV; BGBl II Nr 130/2006 Wir weisen darauf hin, dass am 27. März 2006 im BGBl. Nr. 130 die Änderung der Schädlings-bekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung SchäHöV kundgemacht wurde. Meldepflichten 25/2 Pflanzenschutzgesetz Die WKÖ wurde vom Bundesamt für Ernährungssicherheit auf die Meldepflichten nach 25 Pflanzenschutzmittelgesetz (PMG) aufmerksam gemacht. Davon sind jene Unternehmen betroffen, die Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland oder den Niederlanden zugelassen sind, in Österreich erstmals in Verkehr bringen. Konkret wird auf folgende Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes hingewiesen: 3 (4) PMG: Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde. 25 (2) PMG: Die Zulassungsinhaber haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit weiters die Namen (nach international anerkannten oder gleichwertigen verkehrsüblichen Bezeichnungen) und die Mengen der einzelnen Wirkstoffe der jährlich von ihnen im Inland in Verkehr gebrachten und der jährlich von ihnen aus dem Inland verbrachten Pflanzenschutzmittel spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich schriftlich zu melden. V (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Die angeführte Verordnung ist am im ABl EG unter der Nummer L 93 kundgemacht worden und in Kraft getreten. Die V (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wird aufgehoben. Die V (EG) Nr. 510/2006 übernimmt überwiegend die Inhalte der bisherigen Bestimmungen. Durchführungsvorschriften für dieses nationale Verfahren sollen bis erlassen werden. 3

4 V (EG) Nr. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Die angeführte Verordnung ist am im ABl EG unter der Nummer L 93 kundgemacht worden. Die V (EWG) Nr. 2082/92 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln wird aufgehoben. Die V (EG) Nr. 509/2006 übernimmt überwiegend die Inhalte der bisherigen Bestimmungen. Gentechnik-Registerverordnung Auf Anfrage übermitteln wir die per 4. April 2006 im Bundesgesetzblatt kundgemachte "Gentechnik- Registerverordnung" zur Information. Auf Wunsch senden wir Ihnen diese Gesetzestexte gerne zu. 5. Neue Service-Leistung der ASFINAG "Newsletter zu Änderungen der Mautordnung" Gemäß 14 BStMG hat die ASFINAG Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken in einer Mautordnung festzulegen. Diese bedarf der Genehmigung des BMVIT im Einvernehmen mit dem BMF. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft. Aufgrund der bestehenden Rechtslage wurden Änderungen der Mautordnung bisher ohne Einbindung oder Information interessierter Kreise veröffentlicht. Von der Existenz einer geänderten Version konnte man daher oft nur durch Zufall Kenntnis erlangen. Um ein größeres Maß an Publizitätswirkung zu gewährleisten, hat die ASFINAG auf Anregung der Nutzer mit Februar 2006 eine neue Serviceleistung eingeführt. Ein Newsletter zu Änderungen der Mautordnung informiert registrierte Nutzer in Zukunft automatisch per über jede Änderung oder Ergänzung der Mautordnung. Die Anmeldung zu diesem kostenlosen Service der ASFINAG erfolgt über die website: (Maut >> Detailinformationen >> Mautordnung BStMG >> Newsletter Anmeldung) 6. Die Erschließung der Märkte Japan und Südkorea wird für österreichische Unternehmen von der Europäischen Union unterstützt. Zum Aufbau und Ausbau der internationalen Handelsbeziehungen mit Japan und Korea finanziert die Europäische Kommission ein einzigartiges Executive Training 4

5 Programm (ETP), das österreichischen Unternehmen die Möglichkeit bietet, Mitarbeiter gezielt zu Japan- bzw. Korea-Experten ausbilden zu lassen. Die Märkte dieser beiden Länder bieten hervorragende wirtschaftliche Chancen und Herausforderungen. Um erfolgreich zu sein, muß man aber Sprache, Kultur, Verhalten und Geschäftsbräuche ihrer Bewohner wirklich gut kennen. Nachwuchsführungskräfte österreichischer Unternehmen erhalten für 12 Monate ein intensives Ausbildungsprogramm und gehören dann zur Elite der Japan- bzw. Korea-Experten. Jedes Unternehmen, das eine klare Marketingstrategie für den Export nach Japan und/oder Korea verfügt, kann berufserfahrene Mitarbeiter und Nachwuchsführungskräfte entsenden. Mit einem Betrag von ca pro Teilnehmer/in stellt die Europäische Kommission den Hauptanteil der Kosten für dieses Executive Training Programm zur Verfügung. Die aktuelle Bewerbungsfrist läuft bis 1. Juni Nähere Informationen erhalten Interessenten beim Export Center OÖ Eine Initiative der Wirtschaftskammer OÖ und des Landes OÖ, Fr. Mag. Andrea Danda, Tel , 7. Kombilohn - Förderangebot des AMS nutzen! Jahre alt sind. Seit werden mit Hilfe des Kombilohnmodells Niedriglohnjobs für langzeitarbeitslose durch Zuschüsse unterstützt. Die Unterstützung erfolgt sowohl auf Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmerseite. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse von langzeitarbeitslosen Personen, die unter 25 bzw. über 45 Zuschuss an den Arbeitnehmer: Dieser kommt zum Aktiveinkommen des vormals Arbeitslosen hinzu, um den Anreiz zu erhöhen, eine offene Stelle anzunehmen. Die Höhe der Beihilfe beträgt maximal 50 % des zuletzt gebührenden Arbeitslosengeldes bzw. der zuletzt gebührenden Notstandshilfe (bei einer Obergrenze von 1.000,-- monatlich brutto). Zuschuss an den Arbeitgeber: Die Höhe des Zuschusses hängt vom Ausmaß der Wochenstunden ab. Bei einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitszeitausmaß von unter 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit beträgt die Förderung 11,7 % der Bemessungsgrundlage. Ab 50 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit bis maximal 66,7 %. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem laufenden sozialversicherungspflichtigen Entgelt samt Zulagen, Zuschlägen und Provisionen, aber ohne Sonderzahlungen. Für die Gewährung der Beihilfe ist ein Beratungsgespräch mit dem AMS hinsichtlich der zu fördernden Person vor Beginn des Arbeitsverhältnisses- erforderlich. Bitte wenden Sie sich an Ihre regionale AMS Geschäftsstelle. Bei sonstigen Rückfragen kontaktieren Sie bitte Herrn Dr. Peter Scheinecker von der WKOÖ (T , E peter.scheinecker@wkooe.at ) 5

6 8. Mitarbeiterurkunden Die Wirtschaftskammer Oberösterreich bietet ihren Mitgliedern ein kostenloses Service in Form von Mitarbeiterurkunden ab einer Betriebszugehörigkeit von 15, 20, 25, 30, 35, 40 und 45 Jahren an. Kontaktperson: Christa Deutinger, Recht und Organe, Hessenplatz 3, 4020 Linz; Tel. +43(0) oder Fax: +43(0) bzw. jede Bezirksstelle. 9. Veranstaltungstipps Mindestumsatzberechnung im Handel WARUM SIE DIESES SEMINAR BESUCHEN SOLLTEN: Das Seminar bietet Ihnen die Möglichkeit in einfacher Form jene Umsätze zu ermitteln, die notwendig sind, das Unternehmen nach Ihren Zielen zu führen. Das gleiche gilt für Filialen, welche auf ihre Rentabilität hin untersucht werden sollen oder für Neugründungen von Filialen. Die notwendigen Voraussetzungen im Unternehmen hinsichtlich EDV, Buchhaltung, Kostenrechnung und dgl. zur Verwirklichung einer solchen laufenden Ergebniskontrolle runden das Bild ab. Genügt es Gewinn zu machen? INHALTE: Was sind fixe Kosten und was sind variable Kosten (mit Beispielen)? Deckungsbeiträge aus verschiedenen Warengruppen mit verschiedenen Rohaufschlägen und Konsequenzen daraus Spezifika verschiedener Branchen (Verderb, Schwund, generelle Wertschwankungen des Lagers) Gewinnoptimierung Mindestumsatzberechnung anhand eines Beispieles TERMINE/ORT: PREIS: REFERENT: Fr, : Ort: WIFI Linz, Wiener Str. Fr, : , 4021 Linz Fr, : ,- pro Termin, inkl. Arbeitsunterlagen DI Ernst Heigl Dir. Ing. Alois Langmayr Obmann Dr. Manfred Zöchbauer Geschäftsführer 6

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