1. Änderungsplangenehmigung
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- Gerd Esser
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1 Außenstelle Essen Hachestr Essen Az: pä/ #005 Datum: Änderungsplangenehmigung gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG und 76 Abs. 1 VwVfG für das Vorhaben " Neubau der Mittelbahnsteige Bf Rheda-Wiedenbrück MOF 2 NRW, Gl. 1/3, Gl. 7/8, Gl. 9/10 und Modernisierung der Personenunterführung, Bahn-km 135,8 der Strecke 1700 [Hannover - Hamm] Vorhabenträgerin: DB Station & Service AG, Regionalbereich West Willi-Becker-Allee Düsseldorf
2 Auf Antrag der DB Station & Service AG (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn- Bundesamt nach 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG und 76 Abs. 1 VwVfG folgende Änderungsplangenehmigung: A. Verfügender Teil A.1 Änderung der Plangenehmigung Die Plangenehmigung vom für das Vorhaben Neubau der Mittelbahnsteige Bf Rheda-Wiedenbrück MOF 2 NRW, Gl. 1/3, Gl. 7/8, Gl. 9/10 und Modernisierung der Personenunterführung, Bahn-km 135,8 der Strecke 1700 Hannover - Hamm, Az.: pa/ #096, wird geändert. Dabei geht es im Wesentlichen um die Entwässerung. Außerdem bleibt die Einhausung des Lastenaufzuges entgegen der Plangenehmigung vom bestehen. Einzelheiten sind im Erläuterungsbericht und den sonstigen Planunterlagen dargestellt. Die durch diesen Änderungsbescheid genehmigten Unterlagen (ergänzende Plangenehmigungsunterlagen und Änderungen) ersetzen die ursprünglich und hiermit gleichfalls genehmigten Unterlagen nur insoweit, als sie von diesen Unterlagen abweichen. A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 1 Erläuterungsbericht vom ohne Az.(19 Seiten) Lageplan Planung Blatt Lageplan Planung Blatt Längsschnitte PU Schnitt B-B, Aufzugsanlagen Seite 2 von 8
3 A.3 Besondere Entscheidungen Bleibt frei. A.3.1 Wasserrechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse Bleibt frei. A.3.2 Konzentrationswirkung Durch die Plangenehmigung in der Gestalt der Änderungsplangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich ( 18 AEG in Verbindung mit 75 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise A.4.1 Rechtzeitig, spätestens 2 Wochen vorher, hat die Vorhabenträgerin dem Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Essen, Sachbereich 1, den Baubeginn und die Fertigstellung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen. Mit der Fertigstellungsanzeige hat er zu erklären, dass er die mit der vorliegenden Plangenehmigung genehmigten Bauwerke ordnungsgemäß errichtet hat. A.4.2 Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU-STE) in der aktuellen Fassung und der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV Bau) in der aktuellen Fassung sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Seite 3 von 8
4 A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. A.6 Kosten Die Kosten des Verfahrens trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Kosten wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. B. Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Vorhaben Im Zuge der Bauausführung hat sich herausgestellt, dass von der bisherigen Planung abgewichen werden muss. Einzelheiten ergeben sich aus dem Erläuterungsbericht und den Planunterlagen. B.1.2 Verfahren Die DB Station & Service AG hat mit Schreiben vom , Az. I.SV-W-I (4), eine Änderungsplangenehmigung nach 18 AEG für das Vorhaben Neubau der Mittelbahnsteige Bf Rheda-Wiedenbrück MOF 2 NRW, Gl. 1/3, Gl. 7/8, Gl. 9/10 und Modernisierung der Personenunterführung beantragt. Der Antrag ist am beim Eisenbahn-Bundesamt, Ast. Essen, eingegangen. B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage Seite 4 von 8
5 Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß 18 AEG i.v.m. 74 Abs. 6 VwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 entsprechen muss, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben. Für das Vorhaben Neubau der Mittelbahnsteige Bf Rheda-Wiedenbrück MOF 2 NRW, Gl. 1/3, Gl. 7/8, Gl. 9/10 und Modernisierung der Personenunterführung, Bahn-km 135,8 der Strecke 1700 Hannover - Hamm, Az.: pa/ #096 hat das EBA am eine Plangenehmigung erteilt. Diese Plangenehmigung kann unter den Voraussetzungen des 74 Abs. 6 VwVfG i. V.m. 76 Abs. 1 VwVfG durch Plangenehmigung geändert werden. Der geänderte Plan ist kein neuer Plan. Der ursprüngliche Plan und der geänderte Plan bilden zusammen eine Einheit. Der ursprüngliche Plan wird lediglich in dem durch die Planänderung bestimmten Umfang geändert. Eine Verlängerung der Geltungsdauer des Planes ist damit nicht verbunden. B.2.2 Zuständigkeit Das Eisenbahn-Bundesamt ist für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach 18 AEG betreffend Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig ( 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes - BEVVG). Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Station & Service AG. Seite 5 von 8
6 B.3 Umweltverträglichkeit Nach 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sog. Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau von sonstigen Betriebsanlagen von Eisenbahnen im Sinne von Nr der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat festgestellt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung Grundlage der Planung ist die Verbesserung der Sicherheit und des Komforts der Reisenden am Bf Rheda-Wiedenbrück. Sie ist damit vernünftigerweise geboten im Sinne des Fachplanungsrechts. Die Vorhabenträgerin hat die Planung mit der Stadt Rheda-Wiedenbrück abgestimmt. B.4.2 Nebenbestimmung zur bauaufsichtlichen Freigabe Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin aufgegeben, rechtzeitig vor Baubeginn die detaillierten technischen Bauausführungsunterlagen dem Eisenbahn-Bundesamt zur bauaufsichtlichen Freigabe vorzulegen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Bauausführungsunterlagen zum Gegenstand einer gesonderten Entscheidung durch das Eisenbahn-Bundesamt zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Bei der bauaufsichtlichen Freigabe Seite 6 von 8
7 wird aus den detaillierten Bauausführungsunterlagen entnommen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht. B.5 Gesamtabwägung Am gegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Plangenehmigungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. B. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung für diese Amtshandlung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf 3 Abs. 4 Satz 1 des BEVVG i. V. m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorstehende Änderungsplangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, Münster erhoben werden. Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Essen, Hachestraße 61, Essen] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Seite 7 von 8
8 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Prozessbevollmächtigte können auch Diplom-Juristen sein, die nach dem zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Klage gemäß der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte ERVVO VG/FG) vom auch auf elektronischem Wege erhoben werden. Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Essen Essen, den Az pä/ #005 Seite 8 von 8
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