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1 Page 1 From: To: Date: Subject: "Morger Markus" <markus.morger@waedenswil.ch> augmeier <augmeier@hotmail.com> 8/31/ :22:53 AM AW: Gesetzgebung Bundesverfassung, ArG,Menschenrechte usw. Sehr geehrter Herr Meier Ich denke nicht dass ich Ihnen Rechenschaft schuldig bin und werde daher auf weiteren Mailverkehr in diesem Bereich verzichten. Ich hoffe, dass sie mit Herrn Solomir einen Weg finden um zusammen und nicht gegeneinander zu arbeiten. Freundliche Grüsse Markus Morger Leiter Soziales Stadt Wädenswil Schönenbergstrasse Wädenswil Tel: mail: markus.morger@waedenswil.ch Von: augmeier [mailto:augmeier@hotmail.com] Gesendet: Dienstag, 28. August :58 An: Morger Markus Betreff: AW: Gesetzgebung Bundesverfassung, ArG,Menschenrechte usw. Sehr geehrter Hr. Morger, unschwer ist zu erkennen das Wädi rollt das tut,nur wo ist die gesetzliche Grundlage dafür? Haben Sie dafür eine spezielle Bewilligung? Ist ein Veloverleih vergleichbar mit einem Spital oder gar der Feuerwehr? Lassen Sie mich doch bitte Wissen auf welchen Gesetzesartikel Sie sich stützen oder wenn Sie eine Bewilligung haben für Sonntagsarbeit? mit freundlichen Grüssen A. Meier Von Samsung-Tablet gesendet Morger Markus <markus.morger@waedenswil.ch> hat geschrieben: Sehr geehrter Herr Meier Wie sie sicherlich wissen gibt es diverse Betriebe die an Sonntagen und damit auch an Feiertagen ihre Dienstleistungen anbieten. Hier nur einige genannt, Restaurants, Hotels, Verkehrsbetriebe, Spitäler, Energieversorgung usw. usw. unter vielen andern, zum Teil lebensnotwendigen Betrieben, gilt dies zum Teil auch für Verleih von Skis oder Fahrräder

2 Page 2 Unschwer ist zu erahnen dass es sich bei Wädi rollt um einen Betrieb handelt der an Sonntagen geöffnet hat und insofern auch an einem Feiertag seine Dienstleistung zur Verfügung stellt. Ich bitte Sie dies zur Kenntnis zu nehmen. Freundliche Grüsse Markus Morger Leiter Soziales Stadt Wädenswil Schönenbergstrasse Wädenswil Tel: mail: markus.morger@waedenswil.ch Von: augmeier@hotmail.com [mailto:augmeier@hotmail.com] Gesendet: Mittwoch, 22. August :27 An: Solomir Beni Cc: Morger Markus Betreff: Gesetzgebung Bundesverfassung, ArG,Menschenrechte usw. Sehr geehrter Hr.Solomir, danke für das nette Gespräch heute bei Ihnen auf dem Sozialamt. Betreffend der Diskrepanzen um den Nationalfeiertag,sowie der Rauswurf bei Wädi rollt,kann ich Ihnen mit folgenden Gesetzestexten vielleicht bei der Wahrheitsfindung behilflich sein. Bundesverfassung Stand 11.März 2012 : Art. 110 Arbeit 3 Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt. Arbeitsgesetz Stand 1.August 2008 : Art Verbot der Sonntagsarbeit 1 In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 19.

3 Page 3 2 Der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum von 24 Stunden kann um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Art Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit 1 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewilligung. 2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. 3 Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Dem Arbeitnehmer ist ein Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen. 4 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom Bundesamt, vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt. 5 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen. 6 Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. 2 Art. 20a 1 Feiertage und religiöse Feiern 1 Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen. 2 Der Arbeitnehmer ist berechtigt, an andern als den von den Kantonen anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Er hat jedoch sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im Voraus anzuzeigen. Artikel 11 ist anwendbar. 3 Für den Besuch von religiösen Feiern muss der

4 Page 4 Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch die erforderliche Zeit nach Möglichkeit freigeben. Art. 54 Anzeigen 1 Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung zu prüfen und, falls sie begründet sind, gemäss den Artikeln zu verfahren. 2 Trifft die Behörde auf Anzeige hin keine oder ungenügende Vorkehren, so kann die übergeordnete Behörde angerufen werden. Was Fr. Wyss oder Weiss,Projektleiterin von HEKS für Wädi rollt betrifft,die Ihnen erklärt hat ich hätte die Leute zum Boykott aufgerufen,sie negativ beeinflusst und mich darum aus dem Arbeitsprozess ausgeschlossen hat,kommt wohl der Artikel vom : Stgb Stand 16. Juli 2012 Art. 174 Verleumdung 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

5 Page 5 2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.1 3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus. Was denken Sie Hr.Solomir,sollte ich Strafanzeige erstatten?! Ich werde mir die rechtlichen Schritte gegen diese ungeheuren Beschuldigungen vorbehalten,nötigenfalls Sie als Zeugen benennen. Ich verbleibe mit freundlichen Grüssen A.Meier

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