DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG. Teil 3 - Arbeitszeitrecht und Jugendliche. Dr. Andreas Gattinger

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1 DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG Teil 3 - Arbeitszeitrecht und Jugendliche Dr. Andreas Gattinger April 2014

2 DAS RECHT DER LEHRLINGSBESCHÄFTIGUNG Teil 3 - Arbeitszeitrecht für Jugendliche

3 Diese Broschüre ist im WKO-Shop der WKO Oberösterreich erhältlich. T I F E wko-shop@wkooe.at W Kostenbeitrag: für Mitglieder der Wirtschaftskammern: EUR 12,50 (inkl. USt) für Nicht-Mitglieder: EUR 16,50 (inkl. USt) Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Quellenangabe und nach vorheriger Rücksprache. Trotz sorgfältiger Prüfung der Beiträge in dieser Broschüre sind Fehler nicht auszuschließen, und die Richtigkeit des Inhalts ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des Verlages oder des Autors ist ausgeschlossen. Bestellnummer: ISBN: IMPRESSUM: Medieninhaber, Verleger: BgA WKO-Shop der WKO Oberösterreich Herausgeber: Service-Center der WKO Oberösterreich Hessenplatz 3, 4020 Linz Autor: Dr. Andreas Gattinger Herstellung: Graphik-Druck Neudorfhofer GesmbH, 4360 Grein Stand: April 2014

4 INHALTSVERZEICHNIS A) Beschäftigung von Kindern Jugendlichen - Volljährigen Beschäftigung von Kindern... 1 a) Verbot der Kinderarbeit... 1 b) Lehrvertrag mit einem Kind?... 2 c) Anzuwendende Bestimmungen Beschäftigung von jugendlichen Lehrlingen Beschäftigung von volljährigen Lehrlingen... 4 a) Anzuwendende Bestimmungen... 4 b) Anspruch auf besondere Überstundenentlohnung... 4 B) Arbeitszeitrecht für jugendliche Lehrlinge Höchstarbeitszeitgrenzen Ausnahmen von den Höchstarbeitszeitgrenzen... 7 a) Verlängerung der Freizeitphase am Wochenende... 7 b) Mehrwöchiger Durchrechnungszeitraum... 8 c) Einarbeiten von Arbeitszeit bei Feiertagen... 9 d) Maximale Tages- und Wochenarbeitszeit Durchführung von Vor- und Abschlussarbeiten a) Vor- und Abschlussarbeiten Jugendlicher < 16 Jahren.. 11 b) Vor- und Abschlussarbeiten Jugendlicher > 16 Jahren.. 12 c) Maximale Tages- und Wochenarbeitszeit... 14

5 4. Vornahme von Notstandsarbeiten a) Wann liegt Notstandsarbeit vor? b) Wer darf Notstandsarbeiten leisten? c) Notstandsarbeiten berufsfremde Tätigkeit? d) Ausnahme von Arbeitszeitbeschränkungen e) Anzeigepflicht an das Arbeitsinspektorat Überstunden a) Definition von Überstunden b) Überstundenarbeit von Lehrlingen < 16 Jahre c) Überstundenarbeit von Lehrlingen > 16 Jahre d) Überstundenarbeit von Lehrlingen > 18 Jahre e) Entlohnung von Überstunden Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung Exkurs: Lehrlinge auf Dienstreisen a) Reisezeit = Arbeitszeit b) Aufsichtspflicht bei Dienstreisen C) Arbeitsunterbrechungen und Beschäftigungsbeschränkungen Ruhepausen a) Ruhepausen für Jugendliche b) Teilung und Verkürzung der Ruhepause c) Zum Vergleich Ruhepausen für erwachsene Mitarbeiter... 26

6 2. Ruhezeiten a) Ruhezeiten für Kinder b) Ruhezeiten für Jugendliche c) Teilung und Verkürzung der Ruhezeit d) Zum Vergleich Ruhezeiten für erwachsene Mitarbeiter Nachtruhe a) Definition von Nachtarbeit b) Verbot von Arbeitsleistungen während der Nacht c) Ausnahmen d) Pflicht zur Jugendlichenuntersuchung Sonn- und Feiertagsruhe a) Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe b) Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe Wochenfreizeit a) Lage der Wochenfreizeit b) Samstagsarbeit c) Wochenfreizeit in 2 Teilen d) Sonntagsarbeit e) Wochenfreizeit während der Woche f) Abweichende kollektivvertragliche Regelungen der Wochenfreizeit Urlaub... 36

7

8 A) Beschäftigung von Kindern Jugendlichen - Volljährigen Aufgrund ihrer Unerfahrenheit am Arbeitsmarkt bedürfen Kinder und Jugendliche eines besonderen Schutzes. Dieser Schutz ist im Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen verankert. Darin sind im Vergleich zu volljährigen Mitarbeitern strengere Vorschriften insbesondere hinsichtlich Dauer und Lage der Arbeitszeit normiert. 1. Beschäftigung von Kindern Kinder sind Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht. Beispiel: Nach dem Schulzeitgesetz fällt das Ende der Schulpflicht mit dem Ende des letzten Unterrichtsjahres zusammen (= Beginn der Hauptferien). Diese beginnen in Oberösterreich an dem SA, der frühestens auf den 5.7. und spätestens auf den fällt. Kinder, die in den Monaten Januar bis Juni geboren sind, endet die Schulpflicht nach dem 15. Geburtstag. Die Übrigen sind trotz Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Ende der Schulpflicht als Kinder zu qualifizieren. a) Verbot der Kinderarbeit Kinder dürfen zu Arbeiten welcher Art auch immer nicht herangezogen werden. Es gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Für Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, bestehen in einem sehr eingeschränkten Ausmaß Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit: 1

9 Arbeiten im Betrieb, in dem ausschließlich Mitglieder der Familie des Betriebsinhabers beschäftigt sind, sofern das Kind bis zum dritten Grad zum Betriebsinhaber verwandt ist. Kinder, die zum Betriebsinhaber im dritten Grad verwandt sind, dürfen nur mit Einverständnis des gesetzlichen Vertreters beschäftigt werden; leichte Arbeiten im privaten Haushalt; Botengänge; Hilfsdienste auf Sport- und Spielplätzen. ACHTUNG: Kinder, die das 15. Lebensjahr oder die Schulpflicht noch nicht beendet haben, dürfen nicht auf Ferialjobs eingesetzt werden, da dies verbotene Kinderarbeit darstellt. Beispiel: Ein der Schulpflicht unterliegendes Kind besucht in den Ferien einen Bäckereibetrieb und a) erbringt dabei keine Arbeitsleistungen kein Gesetzesverstoß b) betätigt unter Aufsicht die Semmelmaschine Verstoß gegen das Verbot der Kinderarbeit b) Lehrvertrag mit einem Kind? Hat das Kind das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, aber bereits die Schulpflicht beendet, so ist es zwar weiterhin Kind im Sinne der gesetzlichen Definition (siehe Kapitel A.1.), jedoch steht einem Lehrvertragsabschluss nichts im Wege, da der Gesetzgeber auch diese Konstellation vom Verbot der Kinderarbeit ausdrücklich ausgenommen hat. Hat der Lehrling die allgemeine Schulpflicht im Zeitpunkt des Beginns des Lehrverhältnisses nicht erfüllt, hat die Lehrlingsstelle die Eintragung des Lehrvertrages zu verweigern. Mit rechtskräftiger 2

10 Verweigerung der Eintragung endet das Lehrverhältnis automatisch (siehe Teil 1, Kapitel H.1.c.). c) Anzuwendende Bestimmungen Für Minderjährige, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Rahmen eines Lehrverhältnisses beschäftigt werden, kommen die Bestimmungen für Jugendliche mit folgender Ausnahme zur Anwendung: Nach Ende der täglichen Arbeitszeit ist innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn eine ununterbrochene Ruhezeit von 14 Stunden zu gewähren (Jugendliche: 12 Stunden Ruhezeit, siehe Kapitel C.1.a.). Beispiel: Der 14-jährige Lehrling beginnt seine Arbeit täglich um 7 Uhr. Dienstschluss muss spätestens um 17 Uhr sein, damit innerhalb von 24 Stunden seit Arbeitsbeginn die 14-stündige Ruhezeit eingehalten werden kann. Variante: Hat der Lehrling das 15. Lebensjahr vollendet, hat bei täglichem Arbeitsbeginn um 7 Uhr die Arbeitszeit spätestens um 19 Uhr zu enden, um die 12-stündige Ruhepause einhalten zu können. Eine Arbeitszeiteinteilung von 7 bis 12 Uhr und 16 bis 19 Uhr ist für Lehrlinge ab 15 Jahren zulässig. 2. Beschäftigung von jugendlichen Lehrlingen Jugendliche sind Personen, die keine Kinder sind, jedoch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es handelt sich demnach um alle Personen zwischen der Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres, die die Schulpflicht bereits vollendet haben. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist grundsätzlich zulässig und erlaubt, jedoch sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über 3

11 die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen zu beachten und einzuhalten. 3. Beschäftigung von volljährigen Lehrlingen Volljährigkeit tritt mit Vollendung des 18.Lebensjahres ein. a) Anzuwendende Bestimmungen Auf volljährige Lehrlinge kommen anstelle der Regelungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen das auch für Erwachsene geltende Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz zur Anwendung. Lediglich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen betreffend die Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit, das Verbot der Akkordarbeit, die Freizeitgewährung unter Fortzahlung des Entgelts für die Teilnahme an Jugendlichenuntersuchungen, die für Lehrlinge bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres möglich ist, sowie die Überstundenentlohnung (siehe Kapitel A.3.b.), sind auch für Lehrlinge anzuwenden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben. b) Anspruch auf besondere Überstundenentlohnung Leisten volljährige Lehrlinge Überstunden, so sind diese auf Basis jenes tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Grundlohnes zu bezahlen, der dem niedrigsten im Betrieb vereinbarten Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt entspricht. Ist kein Facharbeiter im Betrieb beschäftigt, ist der kollektivvertragliche Mindestlohn für einen Facharbeiter als Berechnungsbasis 4

12 für die Überstundenentlohnung heranzuziehen. Auch der 50 %-ige Zuschlag ist auf Basis des erhöhten Facharbeiterlohnes auszuzahlen. Beispiel: Der 18-jährige Lehrling hat anstelle der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden 45 Stunden gearbeitet. Der niedrigste Facharbeiterlohn, der im Betrieb bezahlt wird, liegt bei überkollektivvertraglichen 14,-- brutto pro Stunde. Der Lehrling hat Anspruch auf einen Überstundengrundlohn von 14,-- sowie einen Zuschlag in Höhe von 7,-- (50 % des Überstundengrundlohns), damit gesamt 21,-- je geleisteter Überstunde. 5

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