Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2010 der Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 18

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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 06 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt I/80 Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2010 der Touristik GmbH Südliches Ostfriesland 18 B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Gemeinde Bunde 28. Änderung des Flächennutzungsplans Gemeinde Ostrhauderfehn 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr Zum Marktplatz 1. Erweiterung 19 Bebauungsplan Nr. 82 Westlich der Kirchstraße mit örtlichen Bauvorschriften Gemeinde Westoverledingen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr C. Sonstiges Seite Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen; Regionaldirektion Aurich Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Lammertsfehn-Selverde; Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom

2 Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2010 der Touristik GmbH Südliches Ostfriesland Der Geltungsbereich der genehmigten Änderung ist im nachstehenden Kartenausschnitt dargestellt: Die INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss und die Buchführung der Touristik GmbH Südliches Ostfriesland entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgte ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Gesellschaft wurde wirtschaftlich geführt. Osnabrück, gez. Andrews, gez. Börner Wirtschaftsprüfer Die Touristik GmbH Südliches Ostfriesland hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: 1. Der Jahresabschluss 2010 vom wird festgestellt. 2. Der Jahresfehlbetrag 2010 in Höhe von EUR ,58 wird zusammen mit dem aus Vorjahren bestehenden Verlustvortrag in Höhe von EUR ,94 neue Rechnung vorgetragen ( 326 HGB). 3. Dem Geschäftsführer wird für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt. Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Beschäftigung, Bergmannstr. 35, Leer, Zimmer-Nr. 2, aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bauleitplanung der Gemeinde Bunde 28. Änderung des Flächennutzungsplans Der Landkreis Leer hat die vom Rat der Gemeinde Bunde am beschlossene 28. Änderung des Flächennutzungsplans mit Verfügung vom , Az. III/6/ /10-br-, gemäß 6 Abs. 1 des Baugesetzbuches genehmigt. Gemäß 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches wird die 28. Änderung mit dieser Bekanntmachung wirksam. Gleichzeitig werden die bisherigen Darstellungen gehoben. Die 28. Änderung nebst Begründung und zusammenfassende Erklärung liegt vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Rathaus der Gemeinde Bunde in Bunde, Kirchring 2, Zimmer 14, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Jedermann kann über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Es wird dar hingewiesen, dass eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach 214 Abs. 3 Satz 2 Baugesetzbuch beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bunde, Kirchring 2, Bunde, unter Darlegung des die

3 Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bunde, den Gemeinde Bunde Bauleitplanung der Gemeinde Ostrhauderfehn 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr Zum Marktplatz 1. Erweiterung Der Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn hat in seiner Sitzung am die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr Zum Marktplatz 1. Erweiterung als Satzung beschlossen. Mit dieser Änderung werden die zulässigen Dachformen geändert. Weiterhin werden Anlagen für regenerative Energien für die komplette Dachfläche zugelassen. Ostrhauderfehn, den Gemeinde Ostrhauderfehn Bauleitplanung der Gemeinde Ostrhauderfehn Bebauungsplan Nr. 82 Westlich der Kirchstraße mit örtlichen Bauvorschriften Der Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr. 82 Westlich der Kirchstraße mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Von diesem Bebauungsplan wird lediglich der nördliche Bereich, der in dem nachfolgenden Kartenausschnitt schraffiert dargestellt ist, bekannt gemacht. Die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr Zum Marktplatz 1. Erweiterung wurde im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB gestellt.. Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr Zum Marktplatz 1. Erweiterung rechtsverbindlich. Die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr Zum Marktplatz 1. Erweiterung liegt mit Begründung ab sofort im Rathaus der Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstraße 117, Ostrhauderfehn, Zimmer 19, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird dar hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie ein Mangel des Abwägungsvorgangs nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ostrhauderfehn geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die Entschädigung von durch diese Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Mit dieser Bekanntmachung wird der nördliche Bereich des Bebauungsplans Nr. 82 Westlich der Kirchstraße mit örtlichen Bauvorschriften rechtsverbindlich. Der Teilbebauungsplan Nr. 82 Westlich der Kirchstraße mit örtlichen Bauvorschriften liegt mit Begründung, Umweltbericht und einem faunistischen Fachbeitrag sowie einer zusammenfassenden Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und

4 die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Verfahren berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, ab sofort im Rathaus der Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstraße 117, Ostrhauderfehn, Zimmer 19, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird dar hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie ein Mangel des Abwägungsvorgangs nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ostrhauderfehn geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die Entschädigung von durch diesen Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Ostrhauderfehn, den Gemeinde Ostrhauderfehn Haushaltssatzung der Gemeinde Westoverledingen für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Gemeinde Westoverledingen in seiner Sitzung am 08.Dezember 2011 folgende Haushaltssatzung beschlossen: 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge Euro 1.2 der ordentlichen Aufwendungen Euro 1.3 der außerordentlichen Erträge 0 Euro 1.4 der außerordentlichen Aufwendungen 0 Euro 2. m Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus lender Verwaltungstätigkeit Euro 2.2 der Auszahlungen aus lender Verwaltungstätigkeit Euro 2.3 der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit Euro 2.4 der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit Euro 2.5 der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 2.6 der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit festgesetzt Euro Euro Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird Euro festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. 4 Der Höchstbetrag, bis zu dem Kassenkredite im Haushaltsjahr 2012 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird Euro festgesetzt. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a.) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 290 v. H. b.) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 285 v. H. 2. Gewerbesteuer 320 v. H. Westoverledingen, den Gemeinde Westoverledingen Bekanntmachung der Haushaltssatzung Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

5 Die nach 120 Abs. 2 NKomVG erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am unter dem Aktenzeichen -14- oor- erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt gemäß 114 Abs. 2 Satz 3 der NKomVG vom 10. bis 18. April 2012 zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Westoverledingen, Zimmer 25, Bahnhofstraße 18, Westoverledingen, öffentlich aus. Westoverledingen, den 12. März 2012 Gemeinde Westoverledingen Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Lammertsfehn-Selverde Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom Die vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN), Regionaldirektion Aurich, Amt für Landentwicklung in Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereinigungen sowie im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Lammertsfehn-Selverde gestellte 2. Änderung des Planes gem. 41 FlurbG wurde gem. 41 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I, S. 2794), am durch das LGLN, Geschäftsbereich 3 planfestgestellt (Internet: Aurich/Amt für Landentwicklung/Flurbereinigung Lammertsfehn-Selverde). Die Umweltauswirkungen wurden bewertet. Der Planfeststellungsbeschluss ist seit dem unanfechtbar. Aurich, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen Regionaldirektion Aurich - Amt für Landentwicklung - (Wieghaus) (S.) Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am dar folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles

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