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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 19 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Weener Verordnung der Stadt Weener (Ems) über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen in der Stadt Weener (Ems) 144 Gemeinde Moormerland Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 32 für ein Gebiet zwischen Ankerweg, Mittelweg, Koloniestraße und der BAB Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. J 7 mit den örtlichen Bauvorschriften gemäß 56, 97 und 98 NBauO für ein Gebiet beiderseits des Mißgunster Weges von der Memeler Straße bis zur Landesstraße 24 (L 24) Änderung der Satzung über die Nutzung der gemeindlichen Kindergärten als öffentliche Einrichtung Gemeinde Westoverledingen Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 Repowering Windpark Steenfelde in der Ortschaft Steenfelde C. Sonstiges Seite Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen Regionaldirektion Aurich Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Holte Kooperative Regionalleitstelle Ostfriesland AöR (KRLO) Bekanntmachung der Jahresrechnung der Kooperativen Regionalleitstelle Ostfriesland AöR (KRLO) für das Haushaltsjahr Feststellung der Eröffnungsbilanz der Kooperativen Regionalleitstelle Ostfriesland AöR (KRLO) zum Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Leer Halbjährliche Warnung der Bevölkerung vor den Gefahren des Standortübungsplatzes Hesel 148

2 Verordnung der Stadt Weener (Ems) über die Kastrations- und Kennzeichnungspflicht von Katzen in der Stadt Weener (Ems) Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 465), hat der Rat der Stadt Weener (Ems) seiner Sitzung am beschlossen, für die Stadt Weener (Ems) folgende Verordnung zu erlassen: 1 Katzenhaltung 1. Katzenhalter/innen, die ihrer Katze / ihren Katzen die Möglichkeit gewähren, sich außerhalb der Wohnung ihrer Halterin/ihres Halters zu bewegen, haben diese zuvor von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kastrieren und mittels Mikrochip und/oder Tätowierung, soweit letztere hinreichend ablesbar ist, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als fünf Monate alte Katzen. 2. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. 3. Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt und nachgewiesen wird. 4. Auf Antrag können Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Katzenhalterin/des Katzenhalters die durch die Verordnung geschützten öffentlichen Interessen im Einzelfall erheblich ü- berwiegen. 2 Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig nach 59 Abs. 1 Nds. SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1 dieser Verordnung eine Katze, für die keine Ausnahme von der Kastrations- und Kennzeichnungspflicht zugelassen wurde, die Möglichkeit gewährt, sich außerhalb der Wohnung ihrer Halterin/ihres Halters zu bewegen, a) ohne dass sie zuvor kastriert wurde, oder b) ohne dass sie zuvor mittels Mikrochip oder lesbare Tätowierung gekennzeichnet wurde. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Leer in Kraft. Weener, 27. September 2012 Stadt Weener (Ems) Wilhelm Dreesmann Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 32 für ein Gebiet zwischen Ankerweg, Mittelweg, Koloniestraße und der BAB 31 Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 32 gemäß 1 (3) und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der gültigen Fassung in Verbindung mit den 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl., S. 576), als Satzung sowie die Begründung beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 32 gemäß 10 BauGB in Kraft. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. V 32 liegt mit Begründung vom Tage der Ausgabe des Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Theodor-Heuss-Straße 12, Moormerland, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden.

3 Geltungsbereich 2. Änderung Bebauungsplan V 32 Quelle: DGK Rasterdaten der Nds. Vermessungs- und Katasterverwaltung Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Geltungsbereich die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. J 7 Moormerland, den Gemeinde Moormerland Anton Lücht Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. J 7 mit den örtlichen Bauvorschriften gemäß 56, 97 und 98 NBauO für ein Gebiet beiderseits des Mißgunster Weges von der Memeler Straße bis zur Landesstraße 24 (L 24) Der Rat der Gemeinde Moormerland hat in seiner Sitzung am die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. J 7 mit den örtlichen Bauvorschriften gemäß 1 (3) und 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der gültigen Fassung in Verbindung mit den 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GVBl., S. 576), als Satzung sowie die Begründung beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt am tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. J 7 mit den örtlichen Bauvorschriften gemäß 10 BauGB in Kraft. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. J 7 liegt mit den örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung vom Tage der Ausgabe des Amtsblattes im Rathaus der Gemeinde Moormerland, Theodor-Heuss-Straße 12, Moormerland, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB der dort näher bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Bauleitplanung und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Quelle: DGK Rasterdaten der Nds. Vermessungs- und Katasterverwaltung Moormerland, den Gemeinde Moormerland Anton Lücht 4. Änderung der Satzung der Gemeinde Moormerland über die Nutzung der gemeindlichen Kindergärten als öffentliche Einrichtung Aufgrund der 10 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom (Nds. GvBl. S. 576) hat der Rat der Gemeinde Moormerland in seiner Sitzung am folgende Satzung zur 4. Änderung der Satzung der Gemeinde Moormerland über die Nutzung der gemeindlichen Kindergärten als öffentliche Einrichtung beschlossen: 1 Aufnahme von Kindern 2 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: Wenn mehr Anträge auf Aufnahme vorliegen als freie Kindergartenplätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme in folgender Reihenfolge: 1. Kinder, die im Folgejahr schulpflichtig sind, 2. Kinder, die im Folgejahr auf Antrag in die Schule aufgenommen werden können,

4 Kinder, deren Erziehungsberechtigte alle (d. h. beide oder die/der Alleinerziehende) studieren, in der Ausbildung oder berufstätig sind. Liegen bei mehreren Kindern die gleichen Voraussetzungen vor, erhält das ältere Kind den Kindergartenplatz. 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft. Moormerland, Gemeinde Moormerland Anton Lücht Bauleitplanung der Gemeinde Westoverledingen Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 Repowering Windpark Steenfelde in der Ortschaft Steenfelde Der Rat der Gemeinde Westoverledingen hat den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 am als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 ist im folgenden Kartenausschnitt kenntlich gemacht: Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan gem. 10 (3) BauGB in Kraft. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan einschließlich Begründung, Umweltbericht, schalltechnischem Gutachten, Berechnung der Schattenwurfdauer, Bericht über die Plausibilitätsprüfung am System zur Erkennung von Eisansatz und der daraus erfolgenden Abschaltung von Windenergieanlagen und der zusammenfassenden Erklärung gem. 10 Abs. 4 BauGB liegen vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an im Rathaus der Gemeinde Westoverledingen, Bahnhofstraße 18, Westoverledingen, Zimmer 30, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus. Jedermann kann über deren Inhalt Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass 1. eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie 3. ein Mangel des Abwägungsvorganges nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Westoverledingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Westoverledingen, den Gemeinde Westoverledingen Eberhard Lüpkes Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Holte In der Flurbereinigung Holte, Landkreis Leer ist es erforderlich geworden, die durch Beschluss vom festgestellten Wertermittlungsergebnisse gemäß 27 ff des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2794), aus folgenden Gründen teilweise zu ändern.

5 a) Die durch die Anordnungen vom , und gemäß 8 Absatz 1 FlurbG zugezogenen Flächen sind bewertet worden. b) Die mit öffentlichen Mitteln durch landbautechnische Maßnahmen erheblich veränderten Flächen sind neu bewertet worden. c) Der Umrechnungsfaktor im Wertermittlungsrahmen ist dem aktuellen Verkehrswert der landwirtschaftlichen Flächen im Flurbereinigungsgebiet angepasst worden. Zur Erläuterung der Ergebnisse der Wertermittlung habe ich einen Anhörungstermin gemäß 32 FlurbG auf Donnerstag, den von bis Uhr im Dorfgemeinschaftshaus Holte, Rhauder Str. 18, Rhauderfehn anberaumt. Während dieser Zeit liegen die Ergebnisse der Wertermittlung für die Beteiligten der Flurbereinigung Holte zur Einsichtnahme aus. Die Vertreter des Amtes für Landentwicklung stehen zur Verfügung, um die Ergebnisse der Wertermittlung zu erläutern und eventuelle Einwendungen aufzunehmen. Hinweise: 1. Die Bewertung bzw. Neubewertung gilt nur für Grundstücke oder Grundstücksteile, die von den unter a) bis b) genannten Veränderungen betroffen sind. In allen anderen Fällen verbleibt es bei den durch Beschluss vom festgestellten Werten. 2. Der unter c) genannte Umrechnungsfaktor beeinflusst die in Geld auszugleichenden Beträge für unvermeidliche Mehr- und Minderabfindungen. 3. In dem Termin werden nur Fragen der Wertermittlung behandelt. Auskünfte über die zum Jahresende 2012 vorgesehene Besitzeinweisung können noch nicht erteilt werden. Die Ergebnisse der Neueinteilung werden zu gegebener Zeit gesondert bekanntgegeben. Aurich, Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen Regionaldirektion Aurich Amt für Landentwicklung (Bohlen) (S.) Bekanntmachung der Jahresrechnung der Kooperativen Regionalleitstelle Ostfriesland AöR (KRLO) für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund der 3 ff des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 63) und der 141 ff in Verbindung mit 110 ff des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) gebe ich bekannt, dass der Verwaltungsrat der KRLO in seiner Sitzung am den nachstehenden Beschluss gefasst hat: Die Jahresrechnung und der Rechenschaftsbericht der Kooperativen Regionalleitstelle Ostfriesland für das Haushaltsjahr 2010 werden beschlossen. Dem Vorstand wird uneingeschränkte Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung mit dem Rechenschaftsbericht sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes über die Prüfung der Jahresrechnung 2010 liegen in der Zeit vom bis zur Einsichtnahme im Verwaltungsgebäude II des Landkreises Wittmund in Wittmund, Schlossstraße 11, Zimmer 205, Wittmund, öffentlich aus. Wittmund, den 15. Oktober 2012 Kooperative Regionalleitstelle Ostfriesland AöR (KRLO) Der Vorstand Feststellung der Eröffnungsbilanz der Kooperativen Regionalleitstelle Ostfriesland AöR (KRLO) zum Gemäß Art. 6 Abs. 8 S. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (Gem- HausRNeuOG) in Verbindung mit 179 sowie 110 ff des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) gebe ich bekannt, dass der Verwaltungsrat der KRLO in seiner Sitzung am den nachstehenden Beschluss gefasst hat: Die Eröffnungsbilanz 2011 der Kooperativen Regionalleitstelle Ostfriesland AöR wird gemäß den Bestimmungen des GemHausRNeuOG und des NKomVG festgestellt. Komprimierte Darstellung zur Veröffentlichung der Bilanz ohne Vermögenstrennung (Muster 15 D 1):

6 Eröffnungsbilanz der Kooperativen Regionalleitstelle Ostfriesland AöR zum Aktiva Vorjahr Haushaltsjahr Passiva Vorjahr Haushaltsjahr - Euro - - Euro - - Euro - - Euro - 2. Sachvermögen 1. Nettoposition 2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau , Basis- Reinvermögen 4. Liquide Mittel , Reinvermögen ,25 Bilanzsumme 0, ,25 Bilanzsumme 0, ,25 Die Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang und Anlagen liegt in der Zeit vom bis zur Einsichtnahme im Verwaltungsgebäude II des Landkreises Wittmund in Wittmund, Schlossstraße 11, Zimmer 205, Wittmund, öffentlich aus. Wittmund, den 15. Oktober 2012 Kooperative Regionalleitstelle Ostfriesland AöR (KRLO) Der Vorstand Halbjährliche Warnung der Bevölkerung vor den Gefahren des Standortübungsplatzes Hesel 1. Es ist verboten, das Gelände des Standortübungsplatzes zu betreten. Die Grenzen des Standortübungsplatzes sind durch Grenztafeln mit der Aufschrift Militärischer Sicherheitsbereich Unbefugtes Betreten verboten Vorsicht Schusswaffengebrauch! gekennzeichnet. 2. Es ist verboten, Fundgegenstände auf dem Gebiet des Standortübungsplatzes zu berühren, aufzunehmen oder zu entwenden. Lebensgefahr bei Munition und Munitionsteilen! Kommando Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst Standortältester Evenburg-Kaserne Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Politik & Verwaltung

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