Stichwortänderungen Juli 2015

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1 Stichwortänderungen Juli Aktuelles zur Gesetzgebung 2. Arbeitslohn für mehrere Jahre: Übernahme der Einkommensteuer 3. Betriebliche Altersversorgung: Sonderzahlungen zur Kapitalausstattung 4. Doppelbesteuerungsabkommen: Steuerabzug bei Zahlungen an spanische Betriebsrentner 5. Firmenwagen zur privaten Nutzung: Keine tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils 6. Pauschalierung der Lohnsteuer: Auswirkung des besonders ermittelten Pauschsteuersatzes auf die Sozialversicherung 7. Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Sonderregelung für Sammelpunktfahrten 8. Veranlagung von Arbeitnehmern: Härteausgleich bei Arbeitslohn von ausländischen Arbeitgebern 9. Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag: Zahlungen internationaler Organisationen 1. Aktuelles zur Gesetzgebung In den Online-Aktualisierungen des Lexikons für das Lohnbüro für die Monate April, Mai und Juni 2015 haben wir Sie über das Gesetzgebungsverfahren zu den Änderungen beim Einkommensteuertarif und den kindbedingten Steuervergünstigungen unterrichtet. Der Bundestag hat am dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Trotz der sich für die öffentlichen Haushalte ergebenden Steuermindereinnahmen wird allgemein erwartet, dass auch der Bundesrat dem Gesetz in seiner Sitzung am zustimmen wird. Nachfolgend sind die beabsichtigten Änderungen noch einmal zusammengefasst: Grundfreibetrag (bisher 8354 ; doppelte Beträge bei einer Zusammenveranlagung) Zum Abbau der sog. Kalten Progression" (hiervon spricht man, wenn Lohnerhöhungen durch höhere Steuern - wegen des steigenden Steuersatzes - und der allgemeinen Inflation aufgezehrt werden) werden die Tarifeckwerte zum um 1,48% verschoben. Auch dies wird zu einer geringfügigen Entlastung der Steuerzahler führen. Ergänzender Hinweis: Auch der als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigende Unterhaltshöchstbetrag für bedürftige Angehörige erhöht sich auf 8472 (für 2015) bzw (für 2016). rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 1

2 Kinderfreibetrag (bisher 4368 = 2184 je Elternteil) (= 2256 je Elternteil) 4608 (= 2304 je Elternteil) Der Betreuungsfreibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes von 2640 (1320 je Elternteil) soll hingegen in unveränderter Höhe beibehalten werden. Monatliches Kindergeld Erste und zweite Kinder (bisher 184 ) Dritte Kinder (bisher 190 ) Vierte Kinder und jedes weitere Kind (bisher 215 ) Der Kinderzuschlag soll zum 1. Juli 2016 um einen Betrag von 20 auf 160 monatlich angehoben werden. Dieser Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf nach dem SGB II durch Erwerbseinkommen grundsätzlich selbst decken können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Schließlich erhöht sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit Kindern (= Steuerklasse II) ab dem Jahr 2015 um 600 von derzeit 1308 auf 1908 jährlich. Darüber hinaus wird der Entlastungsbetrag erstmals nach der Kinderzahl gestaffelt und für jedes weitere Kind soll ein zusätzlicher Betrag von 240 jährlich gewährt werden. Bei zwei Kindern würden sich somit ein Entlastungsbetrag von insgesamt 2148 (1908 zuzüglich 240 ) und bei drei Kindern von insgesamt 2388 (1908 zuzüglich 480 ) ergeben. Für den zusätzlichen Entlastungsbetrag von 240 für das zweite und jede weitere Kind muss allerdings ein Freibetrag im Lohnsteuer- Ermäßigungsverfahren beantragt werden. Wichtiger Hinweis zur praktischen Umsetzung: Um ein Aufrollen der bereits durchgeführten Lohnabrechnungen des Jahres 2015 zu vermeiden, werden die tariflichen Änderungen (Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Entlastungsbetrags für das erste Kind = Steuerklasse II) zusammengefasst im Dezember 2015 berücksichtigt. Das Bundesfinanzministerium wird hierzu noch einen geänderten Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der Lohnsteuer für Dezember 2015 bekannt geben. (Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom ; Bundestags-Drucksache 18/5244) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 2

3 2. Arbeitslohn für mehrere Jahre: Übernahme der Einkommensteuer Der vom Arbeitgeber für mehrere Kalenderjahre gezahlte Arbeitslohn kann regelmäßig nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Fünftelregelung bedeutet, dass die Steuer für ein Fünftel des vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitslohns berechnet und dann mit Fünf multipliziert wird. Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, werden beim Stichwort Arbeitslohn für mehrere Jahre" unter der Nr. 3 zahlreiche Anwendungsfälle hierzu aufgeführt. Beim Vorliegen einer sog. Nettolohnvereinbarung übernimmt der Arbeitgeber im Innenverhältnis die vom Arbeitnehmer geschuldeten Abzugsbeträge (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, das Stichwort Nettolohnvereinbarung"). Übernimmt ein Arbeitgeber im Fall einer Nettolohnvereinbarung in einem Kalenderjahr die vom Arbeitnehmer nachzuzahlende Einkommensteuer für mindestens zwei Kalenderjahre handelt es sich um Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre der nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden kann. Demgegenüber handelt es sich bei den vom Arbeitgeber ggf. ebenso übernommenen laufenden Einkommensteuer-Vorauszahlungen des Arbeitnehmers nicht um Arbeitslohn für mehrere Jahre, sodass für diese übernommenen Beträge eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung ausscheidet. 3. Betriebliche Altersversorgung: Sonderzahlungen zur Kapitalausstattung Neben den laufenden Beiträgen und laufenden Zuwendungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung gehören auch die daneben vom Arbeitgeber erbrachten Sonderzahlungen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine kapitalgedeckte oder umlagefinanzierte Versorgungseinrichtung handelt. Ausgenommen von dieser Steuerpflicht sind allerdings u.a. Zahlungen des Arbeitgebers zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten (z.b. hohe Abschreibungen infolge eines Einbruchs am Kapitalmarkt) oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen aufgrund der unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse (z.b. anhaltende Niedrigzinsphase; vgl. im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, die Erläuterungen in Anhang 6 unter Nr. 5 Buchstabe d). Hingegen bleibt es bei der Steuerpflicht der Sonderzahlung des Arbeitgebers, wenn es sich bei der Zahlung z.b. um einen Ausgleich von Verlusten aus Einzelgeschäften handelt. Hinweis: Nach geltender Rechtslage hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15% der Sonderzahlungen zu erheben. Aufgrund eines Vorlegebeschlusses des Bundesfinanzhofs wird aber das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit dieser Pauschalierungspflicht entscheiden (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, die Erläuterungen unter Nr. 5 Buchstabe d). ( 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b EStG) 4. Doppelbesteuerungsabkommen: Steuerabzug bei Zahlungen an spanische Betriebsrentner Ist ein Betriebsrentner von Deutschland ins Ausland verzogen, steht das Besteuerungsrecht für von hier aus gezahlte Werkspensionen, Betriebsrenten und ähnliche Versorgungsbezüge aufgrund besonderer Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen in vielen Fällen dem derzeitigen, rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 3

4 ausländischen Wohnsitzstaat zu (vgl. die Länderübersicht im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, beim Stichwort Doppelbesteuerungsabkommen unter Nr. 13 Buchstabe a). Ist ein Rentner von Deutschland aus nach Spanien verzogen, wird die gesetzliche Sozialversicherungsrente allerdings auch in Deutschland besteuert, wenn dem Rentner die erste Rentenzahlung nach dem zufließt. Die zu erhebende deutsche Steuer darf dabei 5% der Bruttoeinnahmen nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für andere, erstmals nach dem gezahlte Vergütungen, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruhen und die Beiträge länger als zwölf Jahre geleistet werden. Zusätzliche Voraussetzung ist in diesen Fällen, dass die geförderten Beiträge - nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörten, - steuerlich abziehbar waren oder - in anderer Weise staatlich gefördert worden sind (z.b. durch Zulagen), ohne dass die staatliche Förderung zurückgefordert wurde. Als eine solche Förderung Deutschlands kann auch die Nichtbesteuerung der Beiträge in der Ansparphase angesehen werden. Geförderte Beiträge liegen aus deutscher Sicht vor bei Leistungen aus - Riester-Verträgen und - allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung (= Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen, Unterstützungskassen und Direktzusagen/Pensionszusagen des Arbeitgebers). Die Steuerbegrenzung auf 5% der Bruttoeinnahmen ist nicht nur im Einkommensteuer- Veranlagungsverfahren, sondern auch im Lohnsteuerabzugsverfahren zu beachten. Im Lohnsteuerabzugsverfahren gilt sie also für die Leistungen aus Unterstützungskassen und aufgrund von Pensionszusagen/Direktzusagen des Arbeitgebers, da diesbezüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegeben sind. In den übrigen Fällen liegen sonstige Einkünfte vor, die über eine Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers erfasst werden. (Artikel 17 Abs. 2 und 3 DBA-Spanien) 5. Firmenwagen zur privaten Nutzung: Keine tageweise Berechnung des geldwerten Vorteils Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung und wird für dieses Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt, ist der sich ergebende steuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil mit monatlich 1% des Bruttolistenpreises anzusetzen (vgl. zu den Bewertungsmethoden für den geldwerten Vorteil auch die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, beim Stichwort Firmenwagen zur privaten Nutzung unter den Nrn. 2 und 3). Der geldwerte Vorteil ist auch dann mit monatlich 1% des Bruttolistenpreises anzusetzen, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Dies gilt sowohl, wenn der Firmenwagen im Laufe des Kalendermonats angeschafft/gemietet oder veräußert/zurückgegeben wird als auch, wenn das Arbeitsverhältnis selbst im Laufe des Kalendermonats beginnt oder endet. Diese Verwaltungsauffassung hat das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigt. Die Unschärfe, die sich ergibt, wenn die private Nutzung im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder endet, ist im Hinblick auf den grob typisierenden Charakter der 1%- rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 4

5 Bruttolistenpreisregelung und der Möglichkeit der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs hinzunehmen. (Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom K 2540/14) 6. Pauschalierung der Lohnsteuer: Auswirkung des besonderes ermittelten Pauschsteuersatzes auf die Sozialversicherung Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, sind beim Stichwort Pauschalierung der Lohnsteuer" unter Nr. 2 Buchstabe e die Auswirkungen der Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem besonders ermittelten Pauschsteuersatz auf die Sozialversicherung erläutert. In diesen Erläuterungen wurde darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom B 12 R 15/11 R - (USK ) die Regelung in 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV nicht zwingend voraussetzt, dass die (pauschal versteuerten) sonstigen Sachbezüge" im Sinne des Lohnsteuerrechts als laufende Vergünstigungen regelmäßig oder wiederholt gewährt werden müssen. Dies sei dem Wortlaut des 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV nicht zu entnehmen. Nach dem o.a. Urteil des Bundessozialgerichts waren demnach bisher die mit einem besonders ermittelten Pauschsteuersatz besteuerten sonstigen Bezüge beitragsfrei, wenn sie als Sachbezug gewährt wurden (z.b. Jubiläumszuwendungen, die nicht in bar sondern als Sachbezug gewährt wurden). Um der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers gerecht zu werden, wurde die Regelung des 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV mit Wirkung vom präzisiert (Art. 1 Nr. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - 5. SGB IV- ÄndG). 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV lautet nunmehr: 3. als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden,". Damit wurde klargestellt, dass einmalig gewährte Sachbezüge auch tatsächlich als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln sind. Unabhängig von einer Pauschalbesteuerung nach 40 Abs.1 Satz 1 Nr.1 EStG bleiben sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Die Rechtsänderung gilt ab dem 22. April 2015, da es sich insoweit nicht nur um eine Klarstellung, sondern um eine Neuregelung handelt. 7. Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Sonderregelung für Sammelpunktfahrten Bestimmt der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte durch arbeitsrechtliche Festlegung, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem Ort einfinden soll (= Sammelpunkt), um von dort seine Einsatzorte aufzusuchen oder die Arbeit aufzunehmen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem vom Arbeitgeber festgelegten Ort wie" Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt, das bedeutet, für diese Fahrten darf nur die Entfernungspauschale angesetzt werden bzw. im Falle einer Firmenwagengestellung kommt es zum Ansatz eines geldwerten Vorteils. Als ein solcher vom Arbeitgeber bestimmter Sammelpunkt" kommt z.b. der Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, ein Busdepot, ein Fährhafen, der Liegeplatz eines Schiffes oder auch ein Flughafen in Betracht (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, auch die Erläuterungen beim Stichwort Entfernungspauschale" unter Nr. 11 Buchstabe b sowie in Anhang 4 unter Nr. 7 Buchstabe a). rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 5

6 Ist das tatbestandsmerkmal arbeitstäglich" nicht erfüllt, weil der Arbeitnehmer nicht an jedem Arbeitstag, sondern z.b. nur an einem Tag in der Woche den vom Arbeitgeber festgelegten Ort zur Arbeitsaufnahme aufsuchen soll, bleiben die Fahrtkosten nach allgemeinen Reisekostengrundsätzen abziehbar. Beispiel Lkw-Fahrer A ist im Fernverkehr tätig und von Montag bis Freitag unterwegs. Er ist keiner betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet. Entsprechend der arbeitsrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers soll A jeden Montag den Betriebshof des Arbeitgebers aufsuchen, um dort den Lkw zu übernehmen. Nach der Beendigung der mehrtägigen Auswärtstätigkeit am Freitag hat er den Lkw u.a. zu Wartungszwecken sowie zum Be- und Entladen dort wieder abzustellen. Die Fahrtkosten des Lkw-Fahrer A zum Betrieb können nach Reisekostengrundsätzen (z.b. 0,30 je gefahrenen Kilometer) als Werbungskosten abgezogen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. 8. Veranlagung von Arbeitnehmern: Härteausgleich bei Arbeitslohn von ausländischen Arbeitgebern Beträgt die Summe der Einkünfte, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, bis zu 820, ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers vom Einkommen ein sog. Härteausgleich abzuziehen (vgl. die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, beim Stichwort Veranlagung von Arbeitnehmern unter Nr. 3). Aus Gleichbehandlungsgründen ist diese steuerliche Vergünstigung auch Arbeitnehmern zu gewähren, die mit ihrem vom ausländischen Arbeitgeber bezogenen Arbeitslohn in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mangels Vornahme eines Lohnsteuerabzugs zur Einkommensteuer zu veranlagen sind. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist kein sachlicher Grund ersichtlich, diesen Arbeitnehmern den Härteausgleich zu versagen, der ihnen ohne weiteres zugestanden hätte, wenn sie bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt gewesen wären. Im Streitfall lagen bei dem mit seinem Ehepartner zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmer neben dem ausländischen Arbeitslohn Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 243 und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 214 vor. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen gewährte das Gericht einen Härteausgleich von 363 (820 abzüglich 457 ). Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Schweizer Grenzgänger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. (BFH-Urteil vom I R 69/13) 9. Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag: Zahlungen internationaler Organisationen Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, ist beim Stichwort Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag unter Nr. 3 eine Fußnote 3 angebracht, bei welchen Pensionen einschließlich der Zulagen (z.b. Steuerausgleichzahlung, Familienzulagen) von internationalen Organisationen es sich um Versorgungsbezüge handelt. Die Finanzverwaltung hat nunmehr die Aufzählung dieser Organisationen aktualisiert. Danach handelt es sich bei Pensionen einschließlich der Zulagen von folgenden Organisationen um Versorgungsbezüge: Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt, Europäische Patent- rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 6

7 organisation einschließlich der Dienststellen des Europäischen Patentamtes, Europäische Weltraumorganisation, Europäisches Hochschulinstitut, Europäisches Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage, Europarat, NATO, OECD und Westeuropäische Union. Die in der bisherigen Liste aufgezählten EU-Organisationen (Europäische Agentur für Flugsicherheit, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank und Europäischer Rechnungshof) sind in der neuen Liste nicht mehr enthalten. Für von diesen Organisationen an deren ehemalige Bedienstete gezahlte Pensionen und Ruhegehälter hat Deutschland nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union kein Besteuerungsrecht. (BMF-Schreiben vom , BStBl. I S. 475) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 7

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