Stichwortänderungen Oktober 2015

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1 Stichwortänderungen Oktober 2015 Online-Aktualisierungsservice 1. Betriebliche Altersversorgung: Lexikon Schuldrechtlicher Lohnbüro Versorgungsausgleich bei Oktober 2015 Versorgungsbezügen 2. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 44-Euro-Freigrenze für Job-Tickets 3. Freiflüge, verbilligte Flüge: Flugkilometerwerte 2016 bis Kaskoversicherung für Unfallschäden bei Auswärtstätigkeiten 5. Lohnzahlung durch Dritte als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit 6. Vermögensbeteiligungen: Anwendung der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge? 7. Wohnungsüberlassung: Bewertung der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Heizung 8. Zinsersparnisse und Zinszuschüsse: Darlehenskonditionen bei Internetportalen 1. Betriebliche Altersversorgung: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Versorgungsbezügen In Anhang 6 unter Nr. 16 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, werden die unterschiedlichen Arten des Versorgungsausgleichs für Betriebsrenten dargestellt und anhand von Beispielsfällen erläutert. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich liegen beim Ausgleichsverpflichteten dem Grunde nach Sonderausgaben und beim Ausgleichsberechtigten sonstige Einkünfte vor. Zur Höhe des Sonderausgabenabzugs und der Besteuerung der sonstigen Einkünften folgendes Beispiel: Beispiel Der Ausgleichsverpflichtete A bezieht im Jahr 2015 (= Versorgungsbeginn im Januar 2015) einen Versorgungsbezug in Höhe von jährlich. Die Ausgleichsberechtigte B erhält daher eine Ausgleichsrente in Höhe von jährlich. Nach Abzug der Freibeträge für Versorgungsbezüge in Höhe von 2340 (Höchstbetrag Versorgungsbezüge Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 540 ) wird bei A vor Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags von ein Betrag von der Besteuerung zugrunde gelegt. A kann einen Betrag in Höhe von 8830 (= 50% von ) als Sonderausgaben geltend machen. B hat im Rahmen ihrer Einkommensteuer-Veranlagung einen Betrag in Höhe von 8728 (= 8830 abzüglich 102 Werbungskosten-Pauschbetrag) als sonstige Einkünfte zu versteuern. Der Bundesfinanzhof hat die Höhe des Sonderausgabenabzugs beim Ausgleichsverpflichteten insbesondere den Abzug der Versorgungsfreibeträge vor der Berechnung des Sonderausgabenabzugs - und die korrespondierende Besteuerung beim Ausgleichsberechtigten bestätigt. Das Gericht hebt hervor, dass der Gesetzgeber bei den steuerlichen Regelungen in Anlehnung an das Zivilrecht bewusst zwischen der internen und externen Teilung von Versorgungsansprüchen einerseits und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich andererseits unterschieden habe. Daher lehnt es das Gericht ab, im o.a. Beispielsfall den Sonderausgabenabzug vor Abzug der Versorgungsfreibeträge (also mit 50% von = ) zu berechnen. (BFH-Urteil vom , BFH/NV 2015 S. 824) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 1

2 2. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 44-Euro-Freigrenze für Job-Tickets Im Online-Aktualisierungsservice Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe Lexikon 2015, Lohnbüro ist beim Stichwort Fahrten zwischen Oktober Wohnung 2015 und erster Tätigkeitsstätte unter Nr. 4 beschrieben, dass es sich auch bei einem vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Job-Ticket um einen Sachbezug handelt, für den ggf. die steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beachtende monatliche 44-Euro-Freigrenze in Anspruch genommen werden kann. Die monatliche 44-Euro-Freigrenze ist sowohl bei einer monatlichen Überlassung einer Monatsmarke als auch bei einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket anwendbar, das für einen längeren Zeitraum gilt. Hiervon umfasst werden z.b. - die Fälle, in denen tatsächlich monatliche Tickets ( Monatsmarken ) den Arbeitnehmern monatlich ausgehändigt werden und - Job-Tickets, welche an sich für einen längeren Zeitraum gelten, aber jeden Monat aktiviert/freigeschaltet werden. Darüber hinaus wendet die Finanzverwaltung die monatliche 44-Euro-Freigrenze an, wenn die Tarif- und Nutzungsbestimmungen für ein Job-Ticket vorsehen, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird. Auch in diesem Fall fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug Job-Ticket monatlich und nicht bei Kauf bzw. Teilnahmeerklärung für den gesamten Gültigkeitszeitraum zu. Beispiel Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum unentgeltlich ein Job-Ticket für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Das Job-Ticket hat den Aufdruck gültig bis Nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters wird während der Gültigkeitsdauer bis die monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige Zahlung erworben. Der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug Job-Ticket beträgt monatlich 42. Weitere Sachbezüge erhält der Arbeitnehmer nicht. Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist anwendbar. Da es sich um eine monatliche Fahrberechtigung eines Job-Tickets handelt, das für einen längeren Zeitraum gilt, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug monatlich zu. Da der geldwerte Vorteil von monatlich 42 die 44-Euro-Freigrenze nicht übersteigt, ist er nicht steuerpflichtig. Zu beachten ist: Jahresnetzkarten mit uneingeschränktem Nutzungsrecht fließen in voller Höhe im Zeitpunkt der Überlassung bzw. im Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts zum Erwerb dieser Karte aus. Die Anwendung der monatlichen 44-Euro-Freigrenze scheidet daher in diesen Fällen aus. (Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom S /5 St 32) 3. Freiflüge, verbilligte Flüge: Flugkilometerwerte 2016 bis 2018 Für die von den Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge hat die Finanzverwaltung besondere Flugkilometerwerte bekannt gegeben. Zur Ermittlung der Höhe des geldwerten Vorteils in diesen Fällen vgl. die Erläuterungen und das Berechnungsbeispiel im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, unter dem Stichwort Freiflüge, verbilligte Flüge unter Nr. 3. rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 2

3 Die bei dem vorstehenden Stichwort unter Nr. 3 Buchstabe a nach Flugkilometern gestaffelten Beträge je Flugkilometer sind nach einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder in unveränderter Höhe auch für die Jahre 2016 bis 2018 anzuwenden. Auch die Abschläge bei Beschränkungen im Reservierungsstatus (Ansatz mit 60% bzw. 80%) und der Zuschlag Online-Aktualisierungsservice für die Nebenkosten (15%) sind Lexikon in der Lohnbüro bisherigen Höhe weiterhin anzusetzen. Oktober 2015 (Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom ) 4. Kaskoversicherung für Unfallschäden bei Auswärtstätigkeiten Die Finanzverwaltung hält daran fest, dass die Prämienzahlungen für vom Arbeitgeber abgeschlossene Dienstreise-Kaskoversicherungen für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kfz nicht zu steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn führen, da im Hinblick auf seine arbeitsrechtliche Erstattungspflicht ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern daneben die bei Auswärtstätigkeiten anfallenden Kraftfahrzeugkosten mit dem Kilometersatz von 0,30 steuerfrei ersetzen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, die Erläuterungen beim Stichwort Kaskoversicherung für Unfallschäden bei Auswärtstätigkeiten ). Darüber hinaus gilt Folgendes: Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem für die Benutzung des privaten Pkws zu Auswärtstätigkeiten geltenden Kilometersatz von 0,30 je gefahrenen Kilometer ganz oder teilweise die Prämien für eine private Kaskoversicherung des Arbeitnehmers, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn (die Prämien für die Kaskoversicherung sind mit dem steuerfreien Kilometersatz von 0,30 abgegolten). Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt zudem auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben dem Kilometersatz von 0,30 die Prämien für eine vom Arbeitnehmer für seinen privaten Pkw abgeschlossene Dienstreise-Kaskoversicherung (d.h. der Versicherungsschutz der Fahrzeugvollversicherung deckt nur diejenigen Unfallkosten ab, die auf Dienstfahrten entstanden sind) erstattet. Auch in diesem Fall sind die Prämien für die Kaskoversicherung mit dem steuerfreien Kilometersatz von 0,30 abgegolten. (BMF-Schreiben vom IV C 5 S 2353/11/10003; DOK 2015/ ) 5. Lohnzahlung durch Dritte als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, ist beim Stichwort Lohnzahlung durch Dritte unter Nr. 1 das Beispiel A enthalten, wonach Arbeitslohn von dritter Seite vorliegt, wenn die Konzernmutter B-GmbH den Arbeitnehmern der an die D-AG verkauften Konzerntochter A-GmbH einen Betrag von 5200 als außerordentliche Anerkennung für die geleistete Arbeit zahlt. Der Bundesfinanzhof hat es abgelehnt, den Betrag von 5200 als Arbeitslohn für mehrere Jahre nach der Fünftelregelung (= Berechnung der Steuer für 1/5 der Zuwendung und Multiplikation der Steuer mit 5) ermäßigt zu besteuern. Ausschlaggebend hierfür war, dass die Zuwendung selbst wie auch deren Höhe nicht von der Dauer der Firmenzugehörigkeit abhängig gewesen sind und alle zum Zeitpunkt des Kaufvertrags bei der Konzerntochter beschäftigten Arbeitnehmer die Zuwendung erhalten hatten. Die Mitarbeiter sollten durch eine einmalige Bonuszahlung bzw. Prämie an dem besonderen Ereignis des Anteilsverkaufs teilhaben. Somit lag die für die Anwendung rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 3

4 der Fünftelregelung erforderliche Voraussetzung, dass mit der Zuwendung eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll, im Streitfall gerade nicht vor (vgl. in diesem Sinne auch die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, beim Stichwort Jubiläumszuwendungen unter Nr. 4). Online-Aktualisierungsservice Lexikon Lohnbüro Oktober 2015 (BFH-Urteil vom , BFH/NV 2015 S. 181) 6. Vermögensbeteiligungen: Anwendung der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge? Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt Vermögensbeteiligungen, sind diese bis zu 360 jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Da die Bewertung der Vermögensbeteiligungen mit dem gemeinen Wert vorzunehmen ist und es sich hierbei um eine spezielle gesetzliche Bewertungsvorschrift handelt, lässt die Finanzverwaltung die Anwendung der steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu beachtenden 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge generell nicht zu (siehe hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, die Erläuterungen beim Stichwort Vermögensbeteiligungen unter Nr. 5 Buchstabe b). Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung bestätigt, dass die 44-Euro- Freigrenze auf unentgeltliche oder verbilligt überlassene Aktien unabhängig davon anzuwenden ist, ob sie unter die vorstehend beschriebene Steuerbefreiungsvorschrift fallen oder nicht (z.b., weil diese schon durch andere Vermögensbeteiligungen ausgeschöpft worden ist). Entsprechendes gilt, wenn für die Vermögensbeteiligungen noch nicht die Steuerbefreiungsvorschrift von 360 jährlich, sondern die noch bis Jahresende in Betracht kommende Vorgängervorschrift mit dem jährlichen Bewertungsfreibetrag von 135 anzuwenden ist (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, die Erläuterungen beim Stichwort Vermögensbeteiligungen unter Nr. 5 Buchstabe a). (BFH-Urteil vom , BFH/NV 2015 S. 672) 7. Wohnungsüberlassung: Bewertung der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Heizung Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, ist beim Stichwort Wohnungsüberlassung unter Nr. 8 Buchstabe a erläutert, wie die unentgeltliche oder verbilligte Heizung zu bewerten ist. Im Grundsatz ist für die Bewertung dieses zusätzlichen geldwerten Vorteils der übliche Endpreis am Abgabeort maßgebend. Da der übliche Endpreis am Abgabeort für den Sachbezug Heizung oft schwierig zu ermitteln ist, z.b. wenn für eine im Betriebsgebäude befindliche Wohnung keine gesonderte Abrechnung erfolgt, gilt in solchen Fällen Folgendes: Kann der übliche Endpreis am Abgabeort bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Heizung als Sachbezug nicht individuell ermittelt werden (z.b. anhand einer Heizkostenabrechnung für die Wohnung), bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn die als Entgelt für Heizkosten und Warmwasserversorgung für Dienstwohnungen im öffentlichen Dienst festgelegten Beträge angesetzt werden. Die Werte für die Heizkosten werden jährlich im Nachhinein für die Zeit vom 1.7. bis zum des Vorjahres bekannt gemacht und beziffern den Jahresbetrag je Quadratmeter Wohnfläche für den jeweiligen Brennstoff. rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 4

5 Für den Zeitraum 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 wurden folgende Beträge festgesetzt: Heizöl, Abwärme Gas Fernheizung, schweres Heizöl, feste Brennstoffe Online-Aktualisierungsservice Lexikon Lohnbüro Oktober ,55 /qm 10,55 /qm 12,55 /qm Da die neuen Werte immer erst im Nachhinein festgesetzt werden, können die genannten Beträge so lange angesetzt werden, bis die neuen Werte für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 festgesetzt worden sind. Für die Warmwasserversorgung über die Sammelheizung ist neben dem Heizkostenbetrag für jeden vollen Kalendermonat ein Betrag von 1,83% des jährlichen Wertes der Heizkosten anzusetzen. Beispiel: Für eine 90-qm-Wohnung ist der geldwerte Vorteil für die unentgeltliche Heizung (Ölheizung und Warmwasseraufbereitung) wie folgt zu ermitteln: Heizung: 90 qm x 10,55 949,50 jährlich monatlich 1/12 = 79,12 monatlich Warmwasserzuschlag monatlich 1,83% von 949,50 = 17,37 monatlich geldwerter Vorteil monatlich insgesamt 96,49 monatlich Ausblick: Ab dem sollen die Werte für Heizöl und Gas mit einem einheitlichen Kostensatz festgesetzt werden. 8. Zinsersparnisse und Zinszuschüsse: Darlehenskonditionen bei Internetportalen In der Online-Aktualisierung des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat Juni 2015 haben wir Sie über das neue Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einem Arbeitgeberdarlehen informiert (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2015, auch das Stichwort Zinsersparnisse und Zinszuschüsse ). Banken und Sparkassen bieten insbesondere Baufinanzierungen nicht nur vor Ort in den Geschäftsstellen, sondern auch im Internet über sog. Vermittlungs- und Vergleichsportale an. Die Finanzverwaltung hat dazu Stellung genommen, wie in einem solchen Fall der geldwerte Vorteil bei einer Darlehensgewährung an Bankmitarbeiter zu ermitteln ist. Beispiel: Ein Wohnungsbaudarlehen sieht eine Zinsbindung von 10 Jahren, 2% Tilgung, 5% Sondertilgung, 60% Beleihungswert vor. Standardkondition der Bank (ohne Einschaltung eines Vermittlungsportals) 1,90% Darlehenskondition der Bank bei Vermittlung durch ein Internetportal 1,60% Anwendung der Rabattregelung nach 8 Abs. 3 EStG Ausgangswert für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der Preis, zu dem die Bank das Wohnungsbaudarlehen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet. In die Berechnung des Gesamtdurchschnittspreises sind auch die Konditionen bei Vermittlung durch das Internetportal einzubeziehen. Es ist aber nicht zulässig, ausschließlich auf die durchschnittlichen Konditionen der über das Internetportal vermittelten Darlehen abzustellen oder gar die rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 5

6 absolut günstigsten Konditionen eines einzelnen vergleichbaren Darlehens zu berücksichtigen. Auf diesen tatsächlichen Angebotspreis ist der gesetzliche Bewertungsabschlag von 4% anzuwenden. Der geldwerte Vorteil ergibt sich nach Abzug des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts (= tatsächlich gezahlter Zinssatz auf den Darlehensbetrag). Von diesem geldwerten Vorteil ist zur Ermittlung des steuerpflichtigen Betrags der Rabattfreibetrag von 1080 jährlich abzuziehen. Online-Aktualisierungsservice Lexikon Lohnbüro Oktober 2015 Anwendung der allgemeinen Bewertungsvorschriften 8 Abs. 2 EStG Als üblicher Endpreis kann die günstigste Marktkondition zugrunde gelegt werden, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote Endverbrauchern angeboten wird, ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden. Ein pauschaler Abschlag von 4% kommt in diesen Fällen ebenso wie eine Anwendung des Rabattfreibetrags nicht in Betracht. Folglich kann bei Anwendung der allgemeinen Bewertungsvorschrift anders als bei der Rabattregelung als Ausgangswert für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ein Zinssatz von 1,60% (= günstigste Marktkondition) zugrunde gelegt werden. (Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom S /16 St 32) rehmnetz.de. Ein Angebot der Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm GmbH. 6

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