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1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Landessportbundes Sachsen-Anhalt, der Landesfachverbände, der Kreis- und Stadtsportbünde und der Personalausgaben für hauptamtliche Trainerinnen und Trainer sowie der Landessportschule Osterburg Erl. des MS vom Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1. Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 246), sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, RdErl. des MF vom , MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom , MBl. LSA S. 116) in der jeweils gültigen Fassung, und auf der Grundlage des 9 Abs. 2 Nr. 3 des Glücksspielgesetzes vom (GVBl. LSA S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom (GVBl. LSA S. 412), Zuwendungen für a) den Landessportbund Sachsen-Anhalt e.v. (LSB), b) die Landesfachverbände (LFV) c) die Kreis- und Stadtsportbünde (KSB/SSB) sowie d) die Landessportschule Osterburg (LSSO). 1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel. 1.3 Die Zuwendungen sollen dazu dienen, die Strukturen der Sportorganisationen im Land zu stärken und die Bedingungen für deren Arbeit kontinuierlich weiterzuentwickeln. 1.4 Darüber hinaus verfolgt das Land mit der Zuwendung das Ziel einer optimalen Gestaltung des Trainings für Nachwuchsleistungssportlerinnen/ Nachwuchsleistungssportler und Spitzensportlerinnen/Spitzensportler des Landes. Weiterhin soll ein entsprechendes Trainings- und Wettkampfsystem gesichert werden. 1

2 2. Landessportbund 2.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden durch den Betrieb und die Erhaltung der Geschäftsstelle entstehende Personalausgaben, Sachausgaben sowie die Personalausgaben für die aufgrund des vom LSB erstellten und mit dem Ministerium einvernehmlich verhandelten Konzeptes über den Einsatz der Trainerinnen und Trainer und die jeweiligen Vergütungen (auch als Bestandteil des Konzeptes über die Sportentwicklung), anerkannten Trainerinnen und Trainer, die beim LSB hauptamtlich beschäftigt sind, soweit sie bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung erforderlich sind. 2.2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger ist der LSB. 2.3 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der Personalund Sachausgaben der Geschäftsstelle sind die Vorlage a) eines Haushalts-/ Wirtschaftsplanes, b) eines Stellen- und Organisationsplanes und c) einer Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre und deren Billigung durch das Ministerium. Die genannten Unterlagen sowie die Satzung des Zuwendungsempfängers sind bis zum des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen Zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer ist die Vorlage eines Konzeptes für die Sportentwicklung im Land, welches mindestens die Bereiche Breitensport, Leistungssport und Talentsichtung und entwicklung sowie die Geschlechtergerechtigkeit im Sport umfasst, bei der Bewilligungsbehörde zur Abstimmung mit dem Ministerium bis zum des Vorjahres. 2

3 2.3.3 Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der unter Nummer genannten Personalausgaben für Trainerinnen und Trainer ist die Vorlage eines Konzeptes über den Einsatz der Trainerinnen und Trainer und die jeweiligen Vergütungen (als Bestandteil des Konzeptes für die Sportentwicklung). Für die Förderung im Jahre 2009 ist die Vorlage der Unterlagen nach der Nummer bei der Bewilligungsbehörde bis zum , der Unterlagen nach den Nummern und beim Ministerium bis zum zulässig Der Zuwendungsempfänger verfügt über eine gesonderte Organisationseinheit Sportjugend Die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von neuen Bürgschaften sowie die Gründung von Gesellschaften bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen sowie des Ausschusses für Finanzen des Landtages Sachsen-Anhalt. Immobiliengeschäfte darf der Zuwendungsempfänger auch bei Vorliegen eines sachlichen Bedürfnisses nur mit schriftlicher Einwilligung des Ministeriums tätigen. Rechtsgeschäfte, die längerfristige Verbindlichkeiten (z.b. Leasing, Mietkauf) zur Folge haben, bedürfen vor Vertragsabschluss der schriftlichen Einwilligung der Bewilligungsbehörde. 2.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Zuwendungsart: Institutionelle Förderung Finanzierungsart: Anteilfinanzierung, Vollfinanzierung. Die Anteilfinanzierung der Ausgaben nach den Nummern und beträgt bis zu 1,8 Millionen Euro der zuwendungsfähigen Ausgaben und bestimmt sich abschließend nach dem vorzulegenden und durch das Ministerium zu billigenden Wirtschaftsplan. Die Finanzierung der anerkannten Personalausgaben der unter Nummer genannten Trainerinnen und Trainer beträgt bis zu 100 v. H. Bei mischfinanzierten Trainerstellen sind die Drittmittel anzurechnen. Als Eigenmittel werden alle Zahlungsmittel des Zuwendungsempfängers gewertet, die er zur Finanzierung der Institution einsetzt. Zahlungsmittel aus Krediten, die vor Inkrafttreten dieser 3

4 Richtlinie aufgenommen worden sind, sind als Unterposition der Eigenmittel im Antrag auszuweisen. Nicht zu den Eigenmitteln zählen Zuwendungen des Landes, die über andere Bewilligungsstellen dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, Mittel der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt sowie sonstige Mittel des Zuwendungsempfängers, die auf gesetzlicher Grundlage gezahlt werden. Sie sind im Einzelnen als Drittmittel im Finanzierungsplan auszuweisen Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähige Ausgaben sind a) Personalausgaben der Geschäftsstelle, Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes. Höhere Vergütungen als nach dem TV-L sowie über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. b) Sachausgaben, (z.b. für Geschäftsbedarf, Arbeitsmaterialien, Dienstreisen, Honorare z.b. für Referentinnen oder Referenten, Ausgaben für Wirtschaftsprüfungsunternehmen, wenn die Prüfung des Jahresabschlusses beim Zuwendungsempfänger gesetzlich vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen geboten ist). Die Erstattung von Reisekosten erfolgt entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Mit Inkrafttreten entsprechenden Landesrechts tritt dieses an die Stelle des Bundesreisekostengesetzes. Für Honorare für Dozentinnen und Dozenten, Referentinnen und Referenten ist die Honorarordnung der Landeszentrale für politische Bildung des Landes Sachsen- Anhalt anzuwenden. c) vom Ministerium anerkannte Personalausgaben für die Trainerinnen und Trainer entsprechend dem Konzept nach Nummer Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für a) unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft, 4

5 b) Anschaffung und Unterhalt personengebundener Fahrzeuge oder von dienstlichen Fahrzeugen, die zu mehr als 40 v. H. privat genutzt werden und c) Geschenke, mit Ausnahme solcher zum Zwecke der angemessenen sportlichen Würdigung von Sportlerinnen und Sportlern, Trainerinnen und Trainern sowie für im Vereinsport ehrenamtlich Tätige zu besonderen Anlässen in angemessenem Umfang. 2.5 Anweisungen zum Verfahren Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind Der Antragsteller hat den Haushalts-/Wirtschaftsplan entsprechend dem Gruppierungsplan des Landeshaushaltes zu gliedern. Die einzelnen Positionen sind nach Art und Höhe zu erläutern Bei erstmaliger Beantragung einer Zuwendung sind mit dem Stellenplan die Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsplatzbewertungen für institutionell gefördertes Personal vorzulegen. In den Folgejahren sind die Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsplatzbewertungen nur noch bei deren Änderung und bei Änderung des Stellenplanes vorzulegen Der LSB erarbeitet ein Konzept zur Sportentwicklung und formuliert im Einvernehmen mit dem Ministerium Ziele, um die Qualität des Sports weiter zu verbessern. Das Ministerium gibt auf dieser Grundlage der Bewilligungsbehörde die Förderziele weiter Der Antragsteller hat im Antrag konkrete Ziele zu benennen, die mit der Förderung nach Nummer 2.1 erreicht werden sollen. Dabei sind der Ist-Zustand und der angestrebte Soll-Zustand zu beschreiben. Maßnahmen und Verfahren für das Erreichen der Ziele sind so darzulegen, dass der Erfolg der Förderung an dem Grad der Erreichung des Ziels gemessen werden kann Die Bewilligungsbehörde prüft die Ziele des Antragstellers und gibt gegenüber dem Ministerium einen Bericht ab Die Bewilligungsbehörde weist die zu erreichenden Ziele im Zuwendungsbescheid als Zweck der Förderung aus. 5

6 2.5.8 Die Auszahlung der Zuwendung wird ohne gesonderten Mittelabruf in gleichen Teilbeträgen monatlich zum jeweils 3. Werktag durch die Bewilligungsbehörde veranlasst, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zahlungen ab April des Bewilligungsjahres setzen die vollständige Vorlage der Verwendungsnachweise für vorherige Bewilligungszeiträume voraus. Die Zahlungen der Zuwendung ab Juli 2009 setzen voraus, dass das Ministerium und der Zuwendungsempfänger eine Vereinbarung über die Konsolidierung des Zuwendungsempfängers geschlossen haben und der Zuwendungsempfänger seine sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllt. Einmalig für das Jahr 2009 gilt: Die Zahlung der Zuwendung setzt ab Juli 2009 voraus, dass das Ministerium und der Zuwendungsempfänger die Abstimmung des Konzeptes zur Sportentwicklung abgeschlossen haben Der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis über die Verwendung der Zuwendung bis zum des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Im Sachbericht hat der Zuwendungsempfänger im Einzelnen darauf einzugehen, inwieweit er die im Zuwendungsbescheid genannten Ziele erreicht hat, welche Mängel aufgetreten sind, welche Ursachen diese haben und welche Schlussfolgerungen daraus gezogen worden sind. Dabei hat der Zuwendungsempfänger aufzuzeigen, in welchem Umfang die unterschiedlichen Interessen und Lebenssituationen von Mädchen und Jungen sowie Frauen und Männern mit dem Ziel der Gleichstellung beider Geschlechter bei der Maßnahme berücksichtigt worden sind (Gender Mainstreaming). Dem Sachbericht sind Berichte über die Tätigkeiten des Zuwendungsempfängers und die Arbeit der Trainerinnen und Trainer (z. B. Tätigkeits- oder Jahresberichte) sowie Berichte über Prüfungen (z. B. von Kassen-, Wirtschafts- oder Steuerprüfern) beizufügen. Dem zahlenmäßigen Nachweis über die institutionelle Förderung sind für jedes zweite Jahr der Bewilligung, beginnend mit dem Jahr 2009, für Einnahmen und Ausgaben sowie die Arbeitsverträge des geförderten Personals alle Belege im Original beizufügen. 6

7 3. Landesfachverbände 3.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden durch den Betrieb und die Erhaltung der Geschäftsstelle entstehende Personalausgaben und Sachausgaben, sowie die Personalausgaben für die aufgrund des Konzeptes nach Nummer vom Ministerium anerkannten Trainerinnen und Trainer, die beim LFV hauptamtlich beschäftigt sind, soweit sie bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung erforderlich sind 3.2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die LFV. 3.3 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung zur Förderung der unter Nummer und genannten Personal- und Sachausgaben sind die Vorlage a) eines Haushalts-/ Wirtschaftsplanes und b) eines Stellen- und Organisationsplanes und deren Billigung durch das Ministerium. Die genannten Unterlagen sowie die Satzung des Zuwendungsempfängers sind bis zum des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für das Jahr 2009 ist die Einreichung der Unterlagen bis zum zulässig. Die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von neuen Bürgschaften sowie die Gründung von Gesellschaften bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Ministeriums. Immobiliengeschäfte darf der Zuwendungsempfänger auch bei Vorliegen eines sachlichen Bedürfnisses nur mit schriftlicher Einwilligung des Ministeriums tätigen. 7

8 Rechtsgeschäfte, die längerfristige Verbindlichkeiten (z. B. Leasing, Mietkauf) zur Folge haben, bedürfen vor Vertragsabschluss der schriftlichen Einwilligung der Bewilligungsbehörde. 3.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Zuwendungsart: Institutionelle Förderung Finanzierungsart: Anteilfinanzierung, Vollfinanzierung. a) Die Finanzierung beträgt höchstens 80 v. H. der zuwendungsfähigen Personalausgaben für die von dem Ministerium anerkannten hauptamtlichen Beschäftigten nach Nummer b) Die Finanzierung der notwendigen Sachausgaben nach Nummer erfolgt über eine Pauschale. Die Höhe der Pauschale ergibt sich aus einer mitgliederbezogenen Komponente, einer das Förderkonzept im Nachwuchsleistungssport berücksichtigenden Komponente und einem Zuschlag. Die mitgliederbezogene Komponente errechnet sich aus einem Faktor anhand der tatsächlichen Mitgliederzahlen zum Stichtag 1.1. des Vorjahres und wird bei zunehmender Mitgliederzahl in sechs Stufen abgesenkt. Der Zuschlag beträgt bis 500 Mitglieder: Euro, bis Mitglieder: Euro, bis Mitglieder: Euro, bis Mitglieder: Euro, bis Mitglieder: Euro, über Mitglieder Euro. c) Die Finanzierung der anerkannten Personalausgaben der unter Nummer genannten Trainerinnen und Trainer beträgt bis zu 100 v. H. Bei mischfinanzierten Trainerstellen sind die Drittmittel anzurechnen. d) Auf Antrag bei der Bewilligungsbehörde kann die Zuwendung im begründeten Einzelfall die Zuwendung nach Nummer Buchst. a und b übersteigen. Über die Ausnahme entscheidet die Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. e) Als Eigenmittel werden alle Zahlungsmittel des Zuwendungsempfängers gewertet, die er zur Finanzierung der Institution einsetzt. Zahlungsmittel aus Krediten, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgenommen wurden, sind als Unterposition der Eigenmittel im Antrag auszuweisen. 8

9 Nicht zu den Eigenmitteln zählen Zuwendungen des Landes, die über andere Bewilligungsstellen dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, Mittel der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt sowie sonstige Mittel des Zuwendungsempfängers, die auf gesetzlicher Grundlage gezahlt werden. Sie sind im Einzelnen als Drittmittel im Haushalts-/Wirtschaftsplan auszuweisen Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähige Ausgaben sind a) Personalausgaben der Geschäftsstelle, Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Arbeitsnehmer des Landes. Höhere Vergütungen als nach dem TV-L sowie über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. b) Sachausgaben, (z.b. Reisekosten bis maximal nach dem gültigen Bundesreisekostengesetz, Miete oder Pacht einschließlich Betriebskosten der Geschäftsstelle, Bürobedarf der Geschäftsstelle, Ausgaben für den Sportbetrieb.) Die Ausgaben für Wirtschaftsprüfungsunternehmen sind nur zuwendungsfähig, wenn die Prüfung des Jahresabschlusses beim Zuwendungsempfänger gesetzlich vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen geboten ist. Mit Inkrafttreten entsprechenden Landesrechts tritt dieses an die Stelle des Bundesreisekostengesetzes. Soweit die Angebote zu verminderten Preisen an der LSSO nach Nummer 5 in Anspruch genommen werden, sind lediglich die tatsächlichen Ausgaben anzuerkennen. Doppelförderungen sind auszuschließen. Für Honorare für Dozentinnen und Dozenten, Referentinnen und Referenten ist die Honorarordnung der Landeszentrale für politische Bildung des Landes Sachsen-Anhalt anzuwenden. c) von dem Ministerium anerkannte Personalausgaben für die Trainerinnen und Trainer entsprechend dem Konzept nach Nummer

10 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für a) unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft, b) Anschaffung und Unterhalt personengebundener Fahrzeuge oder von dienstlichen Fahrzeugen, die zu mehr als 40 v. H. privat genutzt werden und c) Geschenke, mit Ausnahme solcher zum Zwecke der angemessenen sportlichen Würdigung von Sportlerinnen und Sportlern, Trainerinnen und Trainern sowie für im Vereinsport ehrenamtlich Tätige zu besonderen Anlässen in angemessenem Umfang. 3.5 Anweisungen zum Verfahren Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind Der Antragsteller hat den Haushalts-/Wirtschaftsplan auf der Grundlage des Strukturgespräches mit dem LSB entsprechend dem Gruppierungsplan des Landeshaushaltes zu gliedern. Die einzelnen Positionen sind nach Art und Höhe zu erläutern. Ein Votum des LSB ist beizufügen Bei erstmaliger Beantragung einer Zuwendung sind mit dem Stellenplan die Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsplatzbewertungen für institutionell gefördertes Personal vorzulegen. In den Folgejahren sind die Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsplatzbewertungen nur noch bei deren Änderung und bei Änderung des Stellenplanes vorzulegen Der LSB erarbeitet ein Konzept zur Sportentwicklung und formuliert im Einvernehmen mit dem Ministerium Ziele, um die Qualität des Sports weiter zu verbessern. Das Ministerium gibt auf dieser Grundlage der Bewilligungsbehörde die Förderziele weiter Der Antragsteller hat im Antrag die konkreten Ziele zu benennen, die mit den Zielen des Konzeptes nach Nummer teilweise übereinstimmen müssen und mit der Förderung nach Nummer 3.1 erreicht werden sollen. Dabei sind der Ist-Zustand und der angestrebte Soll-Zustand zu beschreiben. Maßnahmen und Verfahren für das Erreichen der Ziele sind so darzulegen, dass der Erfolg der Förderung an dem Grad der Erreichung des Ziels gemessen werden kann. 10

11 3.5.6 Die Bewilligungsbehörde prüft die Ziele des Antragstellers und gibt gegenüber dem Ministerium einen Bericht ab Die Bewilligungsbehörde weist die zu erreichenden Ziele im Zuwendungsbescheid als Zweck der Förderung aus Die Auszahlung der Zuwendung wird ohne gesonderten Mittelabruf in gleichen Teilbeträgen monatlich zum jeweils 3. Werktag durch die Bewilligungsbehörde veranlasst, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3.6 Der Zuwendungsempfänger hat den einfachen Nachweis über die Verwendung der Zuwendung bis zum des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Im Sachbericht hat der Zuwendungsempfänger im Einzelnen darauf einzugehen, inwieweit er die im Zuwendungsbescheid genannten Ziele erreicht hat, welche Mängel aufgetreten sind, welche Ursachen diese haben und welche Schlussfolgerungen daraus gezogen worden sind. Dabei hat der Zuwendungsempfänger aufzuzeigen, in welchem Umfang die unterschiedlichen Interessen und Lebenssituationen von Mädchen und Jungen sowie Frauen und Männern mit dem Ziel der Gleichstellung beider Geschlechter bei der Maßnahme berücksichtigt worden sind (Gender Mainstreaming). Dem Sachbericht sind Berichte über die Tätigkeiten des Zuwendungsempfängers und die Arbeit der Trainerinnen und Trainer (z. B. Tätigkeits- oder Jahresberichte) sowie Berichte über Prüfungen (z. B. von Kassen-, Wirtschafts- oder Steuerprüfern) beizufügen. 4. Kreis- und Stadtsportbünde 4.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden durch den Betrieb und die Erhaltung der Geschäftsstelle entstehenden Personalausgaben und Sachausgaben der Geschäftsstelle sowie die Personalausgaben für die aufgrund des Konzeptes über den Einsatz und die jeweiligen Vergütungen (auch als Bestandteil des Konzeptes über die Sportentwicklung, Nummer 2.1.3) vom Ministerium anerkannten beim KSB/SSB beschäftigten Trainerinnen und Trainer, soweit sie bei sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung erforderlich sind 11

12 4.2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die KSB und SSB. 4.3 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung zur Förderung Personal- und Sachausgaben der Geschäftsstellen sind die Vorlage a) eines Haushalts-/ Wirtschaftsplanes und b) eines Stellen- und Organisationsplanes und deren Billigung durch das Ministerium. Die genannten Unterlagen sowie die Satzung des Zuwendungsempfängers sind bis zum des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Für das Jahr 2009 ist die Einreichung der Unterlagen bis zum zulässig. Die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von neuen Bürgschaften sowie die Gründung von Gesellschaften bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Ministeriums. Immobiliengeschäfte darf der Zuwendungsempfänger auch bei Vorliegen eines sachlichen Bedürfnisses nur mit schriftlicher Einwilligung des Ministeriums tätigen. Rechtsgeschäfte, die längerfristige Verbindlichkeiten (z. B. Leasing, Mietkauf) zur Folge haben, bedürfen vor Vertragsabschluss der schriftlichen Einwilligung der Bewilligungsbehörde. 4.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Zuwendungsart: Institutionelle Förderung Finanzierungsart: Anteilfinanzierung, Vollfinanzierung. a) Die Finanzierung beträgt höchstens 80 v. H. der zuwendungsfähigen Personalausgaben für die von dem Ministerium anerkannten hauptamtlich Beschäftigten nach Nummer b) Die Finanzierung der notwendigen Sachausgaben nach Nummer erfolgt über eine Pauschale, die höchstens 10 v. H. der anerkannten zuwendungsfähigen Personalausgaben beträgt. c) Die Finanzierung der Personalausgaben der unter Nummer anerkannten Trainerinnen und Trainer beträgt bis zu 100 v. H. Bei mischfinanzierten Trainerstellen sind die Drittmittel anzurechnen. 12

13 d) Auf Antrag bei der Bewilligungsbehörde kann die Zuwendung im begründeten Einzelfall die Zuwendung nach Nummer Buchst. a und b übersteigen. Über die Ausnahme entscheidet die Bewilligungsbehörde. e) Als Eigenmittel werden alle Zahlungsmittel des Zuwendungsempfängers gewertet, die er zur Finanzierung der Institution einsetzt. Zahlungsmittel aus Krediten, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgenommen wurden, sind als Unterposition der Eigenmittel im Antrag auszuweisen. Nicht zu den Eigenmitteln zählen Zuwendungen des Landes, die über andere Bewilligungsstellen dem Zuwendungsempfänger zur Verfügung gestellt werden, Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, Mittel der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt sowie sonstige Mittel des Zuwendungsempfängers, die auf gesetzlicher Grundlage gezahlt werden. Sie sind im Einzelnen als Drittmittel im Haushalts-/Wirtschaftsplan auszuweisen Form der Zuwendung: nicht rückzahlbarer Zuschuss Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähige Ausgaben sind a) Personalausgaben der Geschäftsstelle, Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes. Höhere Vergütungen als nach dem TV-L sowie über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. b) Sachausgaben (z.b. Reisekosten bis maximal nach dem gültigen Bundesreisekostengesetz, Miete oder Pacht einschließlich Betriebskosten der Geschäftsstelle, Bürobedarf der Geschäftsstelle, Ausgaben für den Sportbetrieb.) Die Ausgaben für Wirtschaftsprüfungsunternehmen sind nur zuwendungsfähig, wenn die Prüfung des Jahresabschlusses beim Zuwendungsempfänger gesetzlich vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen geboten ist. Mit Inkrafttreten entsprechenden Landesrechts tritt dieses an die Stelle des Bundesreisekostengesetzes. Soweit die Angebote zu verminderten Preisen an der LSSO nach Nummer 5 in Anspruch genommen werden, sind lediglich die tatsächlichen Ausgaben anzuerkennen. Doppelförderungen sind auszuschließen. 13

14 Für Honorare für Dozentinnen und Dozenten, Referentinnen und Referenten ist die Honorarordnung der Landeszentrale für politische Bildung des Landes Sachsen- Anhalt anzuwenden. c) von dem Ministerium anerkannte Personalausgaben für die Trainerinnen und Trainer entsprechend dem Konzept nach Nummer Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für a) unentgeltliche Verpflegung und Unterkunft, b) Anschaffung und Unterhalt personengebundener Fahrzeuge oder von dienstlichen Fahrzeugen, die zu mehr als 40 v. H. privat genutzt werden und c) Geschenke, mit Ausnahme solcher zum Zwecke der angemessenen sportlichen Würdigung von Sportlerinnen und Sportlern, Trainerinnen und Trainern sowie für im Vereinsport ehrenamtlich Tätige zu besonderen Anlässen in angemessenem Umfang. 4.5 Anweisungen zum Verfahren Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind Der Antragsteller hat den Haushalts-/Wirtschaftsplan auf der Grundlage des Strukturgespräches mit dem LSB entsprechend dem Gruppierungsplan des Landeshaushaltes zu gliedern. Die einzelnen Positionen sind nach Art und Höhe zu erläutern. Ein Votum des LSB ist beizufügen Bei erstmaliger Beantragung einer Zuwendung sind mit dem Stellenplan die Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsplatzbewertungen für institutionell gefördertes Personal vorzulegen. In den Folgejahren sind die Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitsplatzbewertungen nur noch bei deren Änderung und bei Änderung des Stellenplanes vorzulegen Der LSB erarbeitet ein Konzept zur Sportentwicklung und formuliert im Einvernehmen mit dem Ministerium Ziele, um die Qualität des Sports weiter zu verbessern. Das Ministerium gibt auf dieser Grundlage der Bewilligungsbehörde die Förderziele weiter. 14

15 4.5.5 Der Antragsteller hat im Antrag konkrete Ziele zu benennen, die mit den Zielen des Konzeptes nach Nummer teilweise übereinstimmen müssen und mit der Förderung nach Nummer 4.1 erreicht werden sollen. Dabei sind der Ist-Zustand und der angestrebte Soll-Zustand zu beschreiben. Maßnahmen und Verfahren für das Erreichen der Ziele sind so darzulegen, dass der Erfolg der Förderung an dem Grad der Erreichung des Ziels gemessen werden kann Die Bewilligungsbehörde prüft die Ziele des Antragstellers und gibt gegenüber dem Ministerium einen Bericht ab Die Bewilligungsbehörde weist die zu erreichenden Ziele im Zuwendungsbescheid als Zweck der Förderung aus Die Auszahlung der Zuwendung wird ohne gesonderten Mittelabruf in gleichen Teilbeträgen monatlich zum jeweils 3. Werktag durch die Bewilligungsbehörde veranlasst, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4.6 Der Zuwendungsempfänger hat den einfachen Nachweis über die Verwendung der Zuwendung bis zum des Folgejahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Im Sachbericht hat der Zuwendungsempfänger im Einzelnen darauf einzugehen, inwieweit er die im Zuwendungsbescheid genannten Ziele erreicht hat, welche Mängel aufgetreten sind, welche Ursachen diese haben und welche Schlussfolgerungen daraus gezogen worden sind. Dabei hat der Zuwendungsempfänger aufzuzeigen, in welchem Umfang die unterschiedlichen Interessen und Lebenssituationen von Mädchen und Jungen sowie Frauen und Männern mit dem Ziel der Gleichstellung beider Geschlechter bei der Maßnahme berücksichtigt worden sind (Gender Mainstreaming). Dem Sachbericht sind Berichte über die Tätigkeiten des Zuwendungsempfängers und die Arbeit der Trainerinnen und Trainer (z. B. Tätigkeits- oder Jahresberichte) sowie Berichte über Prüfungen (z. B. von Kassen-, Wirtschafts- oder Steuerprüfern) beizufügen. 5. Landessportschule Osterburg 5.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden der Betrieb und Erhalt der LSSO, einschließlich aller dem Sport dienenden Geräte, Einrichtungen und Anlagen der LSSO, soweit sie bei wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung erforderlich sind. 15

16 Die Mitglieder des LSB sowie der LSB selbst und seine Gliederungen nutzen die LSSO insbesondere für Sportentwicklungsmaßnahmen der Nachwuchsleistungssportlerinnen und Nachwuchsleistungssportler sowie weitere den Sportbetrieb fördernde Veranstaltungen mit mehrtägiger Dauer wie a) Sportveranstaltungen, b) Aus-, Fort- und Weiterbildungen von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern des LSB und seinen Gliederungen, c) Schulungen von Übungsleiterinnen und Übungsleitern sowie Trainerinnen und Trainern, d) Schulungen für Führungskräfte der Vereine und Verbände und e) Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen des Sports sowie f) für Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Auswahlverfahren für den Nachwuchsleistungssport. 5.2 Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger ist der LSB. 5.3 Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzungen für die Förderung sind, dass a) ein Konzept zum Betrieb der LSSO bis zum des Vorjahres, für die Förderung in 2009 bis zum , vorgelegt wird, das Aussagen über die Geschäftsfelder an der LSSO benennt und die Erreichung der erforderlichen Mindestauslastung beschreibt, b) der LSB alle Einnahmen und Ausgaben transparent ausweist, c) ein Wirtschaftsplan einschließlich Stellen- und Organisationsplan bis des Vorjahres, für die Förderung im Jahre 2009 bis zum , vorgelegt wird, der die Kalkulation der mindestens nach dem Gruppierungsplan des Landeshaushaltes gegliederten Einnahmen und Ausgaben und die Sicherung der Gesamtfinanzierung anhand der voraussichtlichen Belegung und die Maßnahmen zur Sicherung dieser Belegung unter Berücksichtigung einer eventuellen Vorsteuerabzugsberechtigung 16

17 sowie die tatsächliche Belegung in den letzten drei Quartalen im Jahr der Antragstellung und im vierten Quartal des dem Jahr der Antragstellung vorausgehenden Jahres ausweist, d) dem unter Nummer 5.1 genannten Personenkreis bei den genannten Maßnahmen Unterkunft und Verpflegung zu verminderten Preisen bereitstellt wird, e) von übernachtenden Personen ab 14 Jahren einen Eigenanteil von mindestens 26 Euro je Nacht und von übernachtenden Personen unter 14 Jahren einen Eigenanteil von mindestens 19 Euro je Nacht erhoben wird und f) mindestens Übernachtungen pro Jahr zu verminderten Preisen erreicht werden. 5.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Zuwendungsart: Institutionelle Förderung Finanzierungsart: Fehlbedarfsfinanzierung. Die monatliche Zuwendung beträgt höchstens Euro Form der Zuwendung: Nicht rückzahlbarer Zuschuss Bemessungsgrundlage Zuwendungsfähig sind a) Personalausgaben, Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Arbeitsnehmer des Landes. Höhere Vergütungen als nach dem TV-L sowie über- oder außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. b) Sachausgaben, Die Ausgaben für Wirtschaftsprüfungsunternehmen sind nur zuwendungsfähig, wenn die Prüfung des Jahresabschlusses beim Zuwendungsempfänger gesetzlich vorgeschrieben oder aus besonderen Gründen geboten ist. 17

18 Mit Inkrafttreten entsprechenden Landesrechts tritt dieses an die Stelle des Bundesreisekostengesetzes. Soweit die Angebote zu verminderten Preisen an der LSSO nach Nummer 5 in Anspruch genommen werden, sind lediglich die tatsächlichen Ausgaben anzuerkennen. Doppelförderungen sind auszuschließen. Für Honorare für Dozentinnen und Dozenten, Referentinnen und Referenten ist die Honorarordnung der Landeszentrale für politische Bildung des Landes Sachsen-Anhalt anzuwenden. c) Investitionsausgaben Anweisungen zum Verfahren Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind Die Zuwendung wird in der auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes berechneten Höhe monatlich bis zum 15. des jeweiligen Kalendermonats eines jeden Jahres ohne gesonderten Mittelabruf an den Zuwendungsempfänger gezahlt, soweit die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen Die Zahlung der Zuwendung ab März eines jeden Jahres setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis einschließlich einer Nachkalkulation des Vorjahres auf Basis der Ist-Einnahmen, Ist-Ausgaben und tatsächlichen Belegung bis zum eines jeden Jahres der Bewilligungsbehörde vorgelegt hat Für Personen, die Unterkunft und Verpflegung zu verminderten Preisen erhalten haben, sind dem Verwendungsnachweis täglich persönlich unterschriebene Teilnehmerlisten der Veranstaltungen mit Angabe der Art und des Themas der Veranstaltung, der Altersgruppe getrennt nach Personen unter 14 Jahren und ab 14 Jahren und deren Zugehörigkeit zu einem Verein, KSB/SSB, LFV und LSB beizufügen Die Abweichungen der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben gegenüber den Planzahlen des Wirtschaftsplanes sind im Einzelnen zu begründen Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich 18

19 schriftlich anzuzeigen, wenn er Kenntnis darüber hat, dass die Gesamtfinanzierung der Landessportschule mangels hinreichender Übernachtungen nicht gesichert ist. Er hat Maßnahmen darzulegen und einzuleiten, die geeignet sind, die Finanzierungslücke zu schließen. Er hat mindestens am Ende jedes Kalendermonats der Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen, ob und falls ja, in welcher Höhe die Finanzierungslücke noch besteht Kann eine Finanzierungslücke nicht innerhalb von acht Wochen geschlossen werden, hat die Bewilligungsbehörde das Ministerium darüber zu unterrichten. 5.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Gemäß der VV Nr. 5.4 zu 44 LHO ist der Zuwendungsbescheid mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Förderung aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise eingestellt werden kann. 6. Bewilligungsverfahren 6.1 Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. 6.2 Nebenbestimmungen Die ANBest-I sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. 6.3 Prüfrechte Das Ministerium und der Landesrechnungshof Sachsen-Anhalt sind berechtigt, die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der Zuwendung jederzeit zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen sowie Einkünfte einzuholen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die für die Durchführung der Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen. 6.4 Vordrucke Die Bewilligungsbehörde kann die Verwendung von Vordrucken vorschreiben. 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft. An die Investitionsbank Sachsen-Anhalt 19

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