Richtlinien. über Zuschüsse der STADT HAMELN. an Jugendgemeinschaften. zur Förderung der Jugendarbeit

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1 Richtlinien über Zuschüsse der STADT HAMELN an Jugendgemeinschaften zur Förderung der Jugendarbeit Gültig ab 01. Januar 2015

2 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Allgemeine Förderungsgrundsätze 2 II. Antragsverfahren 3 1. Aus- und Fortbildung von Jugendleiter/innen 5 2. Begegnungen mit den Partnerstädten 7 3. Jugendpflegefahrten 8 4. Ausstattungs- und Unterhaltungszuschüsse 9 5. Institutionelle Förderung von Einrichtungen der Jugendarbeit 10

3 - 2 - A L L G E M E I N E F Ö R D E R U N G S G R U N D S Ä T Z E Bei den Zuschüssen zur Förderung der Jugendarbeit handelt es sich um öffentliche Mittel, die der Rat der Stadt Hameln ausdrücklich für diesen Zweck bereitgestellt hat. Sie können grundsätzlich nur von den auf örtlicher Ebene tätigen, behördlich als förderungswürdig im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) anerkannten Jugendgemeinschaften (siehe Antragsberechtigung) für ihre Hamelner Mitglieder in Anspruch genommen werden, soweit diese noch nicht 27 Jahre alt sind. Eine Altersbegrenzung für Inhaber/innen einer Jugendleitercard besteht nicht. Hauptberufliche Mitarbeiter/innen des Antragstellers, die in Ausübung ihres Dienstauftrages an einer Maßnahme teilnehmen, sind von dieser Förderung ausgeschlossen. (Vermerk notwendig) Mit Hilfe dieser Richtlinien soll eine gleichmäßige Berücksichtigung der Anträge aller im Stadtbereich tätigen anerkannten Jugendgemeinschaften sichergestellt werden. Ein Anspruch auf finanzielle Förderung besteht nicht. Allgemeine Voraussetzung für Zuschüsse zur Förderung der außerschulischen Jugendarbeit ist insbesondere das partnerschaftliche und vertrauensvolle Miteinander zwischen dem öffentlichen und den freien Trägern der Jugendarbeit, eine angemessene Eigenleistung der Jugendgemeinschaften oder ihres Trägers sowie deren Verantwortung für die Gesamtfinanzierung der Maßnahme. Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, die erhaltenen Mittel entsprechend der Zweckbindung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Die Angaben im Finanzierungsplan werden als verbindlich angesehen und dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht verändert werden. Die Summe der zur Finanzierung vorgesehenen Eigen- und Fremdmittel darf die für den Zuwendungszweck vorgesehenen Ausgaben nicht übersteigen. Insoweit wird der Zuschuss ausdrücklich bis zur Höhe von in Aussicht gestellt. Nach Abschluss der Förderung ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Ein im Verwendungsnachweis ausgewiesener Überschuss wird mit dem städtischen Zuschuss verrechnet. Zuviel erhaltene Zuschüsse sind spätestens mit der Vorlage des Verwendungsnachweises ohne Aufforderung zurückzuzahlen. Voraussetzung für Zuschüsse ist ferner der ordnungsgemäße Nachweis zuvor erhaltener Zuschüsse. Änderungen des Verwendungszweckes bedürfen der Zustimmung der Abt. Kultur, Familie, Jugend und Alter, andernfalls kann der städtische Zuschuss in voller Höhe zurückgefordert werden. Bei Nichtvorlage des Verwendungsnachweises ist der Zuschuss zurückzuerstatten. Mögliche Zuschüsse aus nationalen, bilateralen oder europäischen Förderprogrammen sind vor dem Einsatz städtischer Mittel in Anspruch zu nehmen. Die Ablehnungs- bzw. die Bewilligungsbescheide sind der Abt. Kultur, Familie, Jugend und Alter vorzulegen. Hamelner Kinder/Jugendliche/junge Erwachsene, die einen gültigen Berechtigungsausweis der Stadt Hameln besitzen, können unter Anrechnung einer Zuwendung aus Mitteln des Jugendhilfe oder Sozialfonds des Landkreises Hameln-Pyrmont einen Zuschuss für die Jugendleiter/in-Card Aus- und Fortbildung bis zur Höhe von 80 % des allgemeinen Teilnahmebeitrages, für eine Internationale Begegnung, für eine Jugendpflegefahrt einmalig im Jahr einen Zuschuss bis zur Höhe von 50 % des allgemeinen Teilnahmebeitrages erhalten. Maßnahmen, die ausschließlich oder überwiegend religiösen, schulischen, gewerkschaftlichen, parteipolitischen oder sportlichen Inhaltes sind, können im Rahmen der Jugendarbeit nicht gefördert werden. Sportgeräte werden im Rahmen dieser Richtlinien nur gefördert, wenn diese der als förderungswürdig anerkannten Jugendgruppe ausschließlich für jugendpflegerische Zwecke zur Verfügung stehen sollen.

4 - 3 - A N T R A G S V E R F A H R E N Für die Antragsstellung, Bewilligung, Auszahlung und für die Vorlage des Verwendungsnachweises gelten über die allgemeinen Förderungsgrundsätze hinaus folgende Regeln: 1. Antragsberechtigt sind a) die als förderungswürdig im Sinne des 75 KJHG anerkannten Jugendgemeinschaften und deren regionale Interessenvertretungen (wie der Stadtjugendring, das Evangelische und Katholische Jugendbüro, der Kreissportbund, ), die die Voraussetzungen nach 74 KJHG erfüllen. b) sonstige anerkannte Träger jugendpflegerischer Maßnahmen, die eine Förderung im Rahmen des Bundesjugendplanes, des Deutsch-Französischen Jugendwerkes oder Deutsch-Polnischen Jugendwerkes oder anderer nationaler oder europäischer Förderprogramme (wie Jugend für Europa, ) erfahren. c) Einrichtungen der Jugendarbeit, anerkannter Träger der Jugendarbeit (wie Sumpfblume, Jugendwerkstatt, Tönebön-Camp, ) für ihr jugendpflegerisches Handeln. 2. Antragsverfahren Alle Maßnahmen sind schriftlich vor ihrem Beginn mit den entsprechenden Antragsformularen, einem Finanzierungsplan und einer kurzen, aussagefähigen Programmübersicht bei der Abteilung Kultur, Familie, Jugend und Alter zu beantragen. Andernfalls ist eine Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. 3. Bewilligungsbescheid Jede positive oder negative Entscheidung über den Förderungsantrag wird mit einem Bescheid bekannt gegeben. Der Bewilligungsbescheid ergeht a) bei Zuschüssen für die Aus- und Fortbildung von Jugendleiter/innen, für Begegnungen mit den Partnerstädten und für Jugendpflegefahrten innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage des Teilnahmenachweises, frühestens nach Genehmigung der Haushaltssatzung. b) bei Investitionshilfen innerhalb von 6 Wochen nach Antragstellung, frühestens nach Genehmigung der Haushaltssatzung. 3.1 Abrechnungsfristen Der vollständige Verwendungsnachweis muss spätestens acht Wochen nach Beendigung der Maßnahme vorliegen. Maßnahmen, die im letzten Quartal des Jahres stattfinden, sind aus haushaltstechnischen Gründen bis zum abzurechnen. Ausnahmen sind rechtzeitig abzusprechen.

5 - 4 - Es erfolgt keine gesonderte Erinnerung an die Abgabe der Unterlagen. Liegen die vollständigen Unterlagen nicht fristgerecht vor, verfällt der Zuschuss. 3.2 Mindest- und Höchstdauer der Maßnahme Bezuschusst werden Jugendpflegefahrten ab einer Dauer von 2 Tagen und Aus- und Fortbildungen für Jugendleiter/innen ab einem Tag (Tagesveranstaltung). An- und Abreisetag werden als 1 Tag gezählt, wenn die Maßnahme nach Uhr beginnt oder vor Uhr endet. Sowohl bei der Antragstellung als auch bei den Abrechnungsunterlagen sind die genauen Zeiten anzugeben (Beginn = Abfahrtszeit / Ende = Ankunftszeit). 4. Auszahlung des Zuschusses a) Der bewilligte Zuschuss gelangt nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage des ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises zur Auszahlung. b) Auf Antrag kann der erwartete Zuschuss für Jugendpflegefahrten bis zur Höhe von 75 % als Vorschuss geleistet werden. Der bewilligte Zuschuss für Investitionshilfen kann auf Antrag in voller Höhe als Vorschuss geleistet werden. 5. Verwendungsnachweis Für jeden zur Auszahlung gelangten städtischen Zuschuss im Rahmen dieser Richtlinien ist der Stadt gegenüber ein ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis nach folgenden Kriterien vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht a) bei Zuschüssen für die Aus- und Fortbildung von Jugendleiter/innen - aus dem ordnungsgemäß ausgefüllten Teilnahmenachweis und - aus der Kopie des Verwendungsnachweises für den Landkreis oder - der Vorlage der Kosten- und Finanzierungsaufstellung mit geeignetem Nachweis. b) bei Begegnungen mit Gruppen aus den Partnerstädten - aus dem ordnungsgemäß ausgefüllten Teilnahmenachweis - der Vorlage der Kosten- und Finanzierungsaufstellung mit geeignetem Nachweis c) bei Zuschüssen für Jugendpflegefahrten - aus dem ordnungsgemäß ausgefüllten Teilnahmenachweis, - der Vorlage der Kosten- und Finanzierungsaufstellung mit geeignetem Nachweis d) bei Zuschüssen für Investitionen - aus der Vorlage der Kosten- und Finanzierungsaufstellung mit Originalen oder beglaubigten Belegen. Die Verwendungsnachweise sind grundsätzlich innerhalb von 8 Wochen nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Bei Nichtvorlage des Verwendungsnachweises nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist ist der für diesen Zweck gewährte Zuschuss zurückzufordern.

6 AUS- UND FORTBILDUNG VON JUGENDLEITER UND JUGENDLEITERINNEN Die jugendpflegerische Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Jugendleiterinnen, Jugendleitern und leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Hamelner Jugendgemeinschaften wird besonders gefördert. Der Lehrgangscharakter der Aus- bzw. Fortbildung muss sich auf das Gebiet der Jugendarbeit beziehen, eine kurze, aussagekräftige Programmbeschreibung über den Lehrgangsinhalt ist mit Antragstellung einzureichen. Voraussetzungen für Teilnehmer und Teilnehmerinnen: Ein Zuschuss wird nur für Teilnehmer/Teilnehmerinnen gewährt, die Ihren Wohnsitz in Hameln haben. Weiterhin wird ein Zuschuss für auswärtige Teilnehmer/Teilnehmerinnen gewährt, die ehrenamtlich als Leiter/in und Betreuer/in von Jugendgruppen tätig sind und sich durch diese Maßnahme weiter qualifizieren. Voraussetzungen für Referenten und Referentinnen: Es muss mindestens ein/e qualifizierte/r Referent/in zur Verfügung stehen, die/der den Inhalt des Lehrgangs vermittelt. Die Referent(en)/innen müssen ein Mindestalter von 18 Jahren haben. Es werden nur ehrenamtliche und / oder externe Referent(en)/innen bezuschusst. Hauptamtliche Referent(en)/innen der eigenen Organisation sind nicht zuschussfähig. Die Ausbildung zur Jugendleiterin bzw. zum Jugendleiter wird für Hamelner Teilnehmer/innen und Betreuer/innen mit 5,-- /Tag/Teilnehmer/-in gefördert. Die Teilnahme an Ausbildungsseminaren für Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter wird pro Hamelner Teilnehmer/in grundsätzlich nur einmal bezuschusst. Die Fortbildung von Jugendleiterinnen und Jugendleitern wird für Hamelner Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit 5,-- /Tag/Teilnehmer/in gefördert. In der Jugendarbeit aktiv tätige Inhaber einer gültigen Jugendleiter/in-Card (Juleica) werden bei anerkannten Fortbildungen mit 10,-- /Tag/Teilnehmer/in gefördert. In diese Förderung (Aus- und Fortbildung) werden auch Jugendleitercard-Inhaber/innen einbezogen, die ihren Wohnsitz außerhalb Hamelns haben, soweit sie für Hamelner Jugendgemeinschaften tätig sind (Nachweis) In Ausnahmefällen können auch Teilnehmer/-innen gefördert werden, die in Hameln ihren Wohnsitz haben und für eine überörtliche Jugendgruppe im Landkreis Hameln-Pyrmont tätig sind, soweit sie im Besitz einer Juleica sind. An- und Abreisetag werden als 1 Tag gezählt, sofern die Ankunft nach Uhr und die Abreise vor Uhr erfolgt. Bezuschusst werden Maßnahmen mit einer Dauer von 1 bis 7 Tagen. Findet die Aus- oder Fortbildung in eigenen Räumlichkeiten der antragstellenden Organisation statt, wird der Zuschuss je Tag und TN um 3,00 gekürzt.

7 - 6 - Voraussetzungen für eine städtische Förderung sind: a) der Nachweis der qualifizierten Aus- und Weiterbildung (Programmvorlage, Benennung von Referent(en)/innen, b) das Mindestalter von 14 Jahren, in begründeten Ausnahmen bereits ab 13 Jahren bei der Ausbildung c) die Mindestdauer der Aus- und Weiterbildung mehrtägig: mind. 6 Stunden-Programm tägl. An- und Abreisetag jeweils min. 3 Stunden-Programm tägl. Tagesveranstaltung: Mind. 6 Stunden-Programm Tagesseminare werden mit 3,00 pro TN bezuschusst. d) die mit dem Antrag einzureichende Ausschreibung der Aus- oder Fortbildungsveranstaltung (Programm, Flyer) e) ggf. der Nachweis der aktiven Tätigkeit als Jugendleiter/Jugendleiterin in der Jugendarbeit. Der Antrag ist mit Formblatt bei der Abt. Kultur, Familie, Jugend und Alter zu stellen. Hinweis: Die Förderung der Aus- bzw. Fortbildung von Jugendleiter/innen im städtischen Jugendgästehaus Finkenborn wird je Tag und Teilnehmer/-in um 3,00 gekürzt, da bereits die Übernachtung für Hamelner Gruppen entsprechend subventioniert wird.

8 -7-2. BEGEGNUNGEN mit den Partnerstädten Begegnungen mit Jugendgemeinschaften aus den Partnerstädten werden gefördert. Für eine mindestens 2-tägige Begegnung in der Bundesrepublik Deutschland beträgt der Zuschuss pro Tag und ausländischer Teilnehmerin oder Teilnehmer pauschal 2,50. Mitglieder Hamelner Gruppen erhalten einen Zuschuss in gleicher Höhe, soweit die Begegnung außerhalb der Familie gemeinsam mit der Partnergruppe in einem örtlichen Zeltlager, einer örtlichen Begegnungsstätte oder einer Begegnungsstätte außerhalb Hamelns stattfindet. Begegnungen im Ausland können unter Zugrundlegung der Reisekosten bei einer mindestens 6tägigen Dauer der Begegnung gemeinsam mit der Partnergruppe je Hamelner Teilnehmerin und Teilnehmer gefördert werden. bei Begegnungen in St. Maur mit einem Pauschalbetrag bis zur Höhe von 20,00, bei Begegnungen in Torbay mit einem Pauschalbetrag bis zur Höhe von 45,00 und bei Begegnungen in Kalwaria Zebrzydowska mit einem Pauschalbetrag bis zur Höhe von 25,00 Voraussetzung ist, dass keine Förderung aus nationalen, bilateralen oder eurpäischen Förderprogrammen erfolgt. Ansonsten beträgt der Zuschuss pauschal 2,50 je Tag und Hamelner Teilnehmerin bzw. Teilnehmer. Die städtischen Zuschüsse können für Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Alter bis einschl. 26 Jahren bewilligt werden. Für Jugendleitercard-Inhaber/innen gilt die Altersbegrenzung nicht. An- und Abreisetag werden als 1 Tag gezählt, sofern die Abreise vor 14:00 Uhr und die Ankunft nach 14:00 Uhr erfolgt. Die Förderungsanträge sind mit Formblatt mindestens 1 Woche vor Antritt der Begegnung zu stellen. Für alle internationalen Begegnungen wird empfohlen, neben dem Antrag bei der Stadt Hameln Anträge auf finanzielle Förderung beim Landkreis Hameln-Pyrmont und den nationalen, bilateralen oder europäischen Förderprogrammen zu stellen. Die Ablehnungs- bzw. Bewilligungsbescheide sind vorzulegen.

9 JUGENDPFLEGEFAHRTEN im In- und Ausland Jugendfahrten, Wanderungen, Zeltlager, internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland und sonstige jugendpflegerische Unternehmungen werden gefördert. Unter den Voraussetzungen, dass a) an der Jugendpflegefahrt mindestens 8 Personen (je angefangene 7 Teilnehmer/innen) kann eine Jugendleiterin bzw. ein Jugendleiter mit Juleica in die Förderung einbezogen werden) teilnehmen und b) während der Jugendpflegefahrt mindestens zweimal übernachtet wird, beträgt der Zuschuss je Hamelner Teilnehmerin/Teilnehmer und Tag 1,50. Die verantwortlichen Leiter/innen der Freizeit müssen ein Mindestalter von 18 Jahren, die weiteren Mitarbeiter/innen (Betreuer/innen) ein Mindestalter von 16 Jahren haben. Ein Zuschuss wird nur für ehrenamtliche Leiter, Leiterin und Mitarbeiter, Mitarbeiterin gewährt. Ein Zuschuss wird nur für Betreuer/innen gewährt, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Stadt Hameln haben oder in der Jugendarbeit tätig sind (Nachweis durch Juleica). Als Betreuer oder Betreuerin können nur Personen anerkannt werden, die im Besitz der amtlichen Jugendleiter/in-Card (Juleica) sind oder über eine pädagogische Ausbildung verfügen. Personen, die über langjährige Erfahrungen in der Jugendgruppenarbeit verfügen, können in Ausnahmefällen auch als Betreuer/in anerkannt werden. Ein entsprechender Nachweis über das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen ist einzureichen. Die Leiter/innen der Jugendpflegefahrt mit gültiger Juleica, soweit sie nachweislich eine allgemein bildende Schule besuchen, studieren oder ohne Ausbildungsstelle sind, können auf Antrag eine besondere Förderung bis zur Höhe von 50 % des allgemeinen Teilnahmebeitrages erhalten. An- und Abreisetag werden als je 1 Tag gezählt, sofern die Ankunft nach Uhr oder die Abreise vor Uhr erfolgt. Das Ziel der Jugendpflegefahrt muss außerhalb Hamelns liegen. Eine Ausnahme ist möglich, soweit die Jugendpflegemaßnahme entweder in einer anerkannten Einrichtung der Jugendhilfe, Jugendarbeit oder im Rahmen einer überregionalen jugendpflegerischen Veranstaltung stattfindet. Der Zuschuss ist mit Formblatt spätestens eine Woche vor Antritt der Fahrt zu beantragen. Bei Vorhaben besonderer Größenordnung können die Zuschüsse auf Antrag und mit besonderer Begründung bis maximal der doppelten Höhe festgesetzt werden.

10 AUSSTATTUNGS- UND UNTERHALTUNGSZUSCHÜSSE Der Erwerb oder die Unterhaltung von Eigentum für die oder zugunsten der Jugendgemeinschaft wird in dem nachstehenden Rahmen gefördert. Zuschussfähig sind a) die Ergänzung und Erneuerung der Gruppenraum-Inneneinrichtung (Mobiliar, technische Mittler), die Werkstatt-, Labor- und Kücheneinrichtung und die Renovierung dieser Räume in Eigenarbeit (Materialkosten), b) die Anschaffung von Beschäftigungsmaterial und Geräten zur kreativen, musischen und geselligen Gruppenarbeit, c) Fahrt- und Lagergeräte und -material. d) kostenaufwändige Reparaturen, soweit diese eine wirtschaftliche Alternative zu einer ansonsten notwendigen und zuschussfähigen Neuanschaffung Der Zuschuss zu a) bis d) beträgt in der Regel ein Drittel der Anschaffungs- bzw. Reparaturkosten. Ein höherer Zuschuss wäre insbesondere unter Würdigung und Anerkennung eines besonderen Engagements für und zu Gunsten der Jugendarbeit gerechtfertigt. Bei der Bemessung des Zuschusses ist auch das Gemeinwesen orientierte und dabei der Grad des ehrenamtlichen Engagements zu berücksichtigen. Die Anschaffung muss unmittelbar der Jugendarbeit dienen. Zuschüsse zu a) und d) werden grundsätzlich unter der Voraussetzung gewährt, dass das geförderte Jugendheim bzw. der Jugendraum und die zu reparierende Sache selbst Eigentum der Jugendgemeinschaft oder ihr durch den Eigentümer längerfristig zur eigenverantwortlichen und ausschließlichen Nutzung zugestanden worden ist. Der Zuschuss ist mit Formblatt so rechtzeitig zu stellen, dass der Bewilligungsbescheid vor der Anschaffung erteilt werden kann (siehe Antragsverfahren Ziffern 2 und 3). Eine vorherige Anschaffung ist nur nach schriftlicher Zustimmung möglich. Zuschüsse zu laufenden Betriebskosten (Strom, Wasser, Heizung, Reparaturen u.a.) und zu Baumaßnahmen werden im Rahmen dieser Richtlinien nicht gewährt.

11 INSTITUIONELLE FÖRDERUNG VON EINRICHTUNGEN DER JUGENDARBEIT Eine Förderung von als förderungswürdig anerkannten Einrichtungen oder Gremien der Jugendarbeit, so genannte institutionelle Förderungen, sind im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets auf besonderen Antrag einmal jährlich zulässig. Bei der Bemessung der Zuschusshöhe spielt wie bei der Förderung gemäß Nr. 4 das besondere Engagement eine wesentliche Rolle. Eine regelmäßige, längerfristige oder eine auf Dauer angelegte Förderung bedarf einer politischen Entscheidung im Rahmen der Haushaltsberatungen und in de Regel einer besonderen vertraglichen Regelung. Eine einmalige institutionelle Förderung im Rahmen dieser Richtlinien ist nur als Anteilsfinanzierung bis zur Höhe von 2.500,00 möglich. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet nach Beratung im Ausschuss für Familie und Kultur, die Verwaltung. Darüber hinausgehende Anträge sind dem Rat der Stadt Hameln zur Entscheidung vorzulegen. Nähre Ausführungen zur Zuschussverwendung und zur Führung des Verwendungsnachweises sind dem individuellen Bewilligungsbescheid zu entnehmen. 6. FÖRDERUNG DES EHRENAMTLICHEN ENGAGEMENTS VON JUGENDLEITERINNEN UND JUGENDLEITER Inhaber/innen gültiger Jugendleiter-Cards (Juleicas), die nachweislich in einer Hamelner Jugendgemeinschaft tätig sind, können besonders gefördert werden u.a. durch a) die unentgeltliche Gewährung einer (Sommer-) FerienCard, die u.a. zur kostenlosen Nutzung der städtischen Freibäder berechtigt, b) die unentgeltliche Nutzung von Jugendtreffpunkten und Jugendräumen für Zwecke der Jugendarbeit, c) die unentgeltliche Miete von jugendspezifischem Equipment, sofern die Nutzungsvoraussetzungen gewährleistet sind und der sorgfältige Umgang damit versichert worden ist, d) die Gewährung ermäßigter Konditionen bei der Teilnahme an städtischen Informations- und Jugendgruppenleiterfahrten.

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