Verordnung über die Begnadigung

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1 Verordnung über die Begnadigung 38.3 Vom. Dezember 97 (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 38 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom. Dezember 937 und 4 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG StPO) vom 0. März 00 ) * beschliesst:. Begnadigungsgesuch und Zuständigkeit Legitimation Das Begnadigungsgesuch kann nach Artikel 38 Absatz StGB und 39 Absatz EG StPO gestellt werden:* a) vom Verurteilten; b) von seinem gesetzlichen Vertreter; c)* mit Einwilligung des Verurteilten von seinem Verteidiger, seinem Ehegatten oder eingetragenen Partner. * Zuständigkeit Zuständig zur Begnadigung sind nach 38 Absatz EG StPO: a) der Kantonsrat in Bezug auf Urteile, durch die eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde; b) der Regierungsrat in allen übrigen Fällen.. Allgemeine Bestimmungen 3 Gesuchseinreichung Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich und mit Begründung einzureichen. Ein Verurteilter, der sich in einer Anstalt aufhält, kann das Gesuch mündlich an den Anstaltsleiter richten, der es schriftlich abfasst und durch den Verurteilten unterzeichnen lässt ( 40 Abs. EG StPO).* 4 Bearbeitung Die Staatskanzlei ) bearbeitet die Begnadigungsgesuche. Sie erhebt die Akten und Informationen und stellt dem Regierungsrat Antrag. ) BGS 3.3. ) Neue Zuständigkeit vom 8. September 00. GS 85, 4

2 38.3 5* Aufschiebende Wirkung Die Staatskanzlei kann dem Gesuch die aufschiebende Wirkung erteilen. 6 Verweigerung der aufschiebenden Wirkung Einem Begnadigungsgesuch wird in der Regel keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, wenn es bei vorläufiger Prüfung als aussichtslos erscheint oder wenn der Verurteilte, für den es gestellt wird, eine Freiheitsstrafe verbüsst. Dem Gesuch eines Verurteilten, der eine Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten zu verbüssen und die Strafe noch nicht angetreten hat, wird in der Regel keine aufschiebend e Wirkung zuerkannt, wenn es nicht innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils gestellt wird. 7 Rekursrecht Gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung kann innert 0 Tagen an das Verwaltungsgericht Rekurs eingereicht werden. 8 Bedingungen Die Begnadigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Für diese Bedingungen und den Widerruf der bedingten Begnadigung gelten sinngemäss die Regeln des StGB über den bedingten Strafvollzug; die Bewährungsfrist beträgt mindestens Jahr. Über den Widerruf der bedingten Begnadigung befindet der Regierungsrat. 9* Anordnung des Strafvollzuges Bei Ablehnung des Begnadigungsgesuches oder bei Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Begnadigung hat das Departement des Innern unter Vorbehalt von 7 EG StPO den Strafvollzug ungesäumt anzuordnen. 0 Neues Gesuch Ist die Begnadigungsbehörde auf ein Gesuch nicht eingetreten oder hat sie es abgewiesen, so kann sie, wenn innert Jahresfrist ein Wiedererwägungsgesuch oder ein neues Begnadigungsgesuch gestellt wird, Nichteintreten beschliessen. 3. Besondere Verfahrensvorschriften 3.. Verfahren vor dem Kantonsrat Grundlagen des Verfahrens Das Verfahren vor der Begnadigungskommission und vor dem Kantonsrat richtet sich nach den Vorschriften des Geschäftsreglementes des Kantonsrates.

3 38.3 Begnadigungskommission Der Antrag des Regierungsrates wird vorerst von der Begnadigungskommission behandelt. Sie stellt ihrerseits dem Kantonsrat Antrag. 3.. Verfahren vor dem Regierungsrat 3 Grundlagen des Verfahrens Der Regierungsrat entscheidet über die in seine Kompetenz fallenden Begnadigungen ( lit. b) nach seinem Geschäftsreglement. 4. Schlussbestimmungen 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 973 in Kraft. 3

4 38.3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle Abs., c) geändert totalrevidiert Ingress geändert Abs. geändert totalrevidiert Abs. geändert totalrevidiert - 4

5 38.3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress geändert - Abs geändert - Abs., c) geändert totalrevidiert - 3 Abs geändert totalrevidiert totalrevidiert - 5

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