TOP2 Koordinierte vs. tatsächliche Bewegungen Begriffsdefinition Sitzung der Fluglärmkommission Frankfurt Sondersitzung
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- Caroline Hauer
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1 TOP2 Koordinierte vs. tatsächliche Bewegungen Begriffsdefinition Sitzung der Fluglärmkommission Frankfurt Sondersitzung Nachtflugbewegungen Stefan Mauel / Steffen Wendeberg, Fraport AG
2 Chart 2 Inhalt Hintergrund Definition gem. PFU Definition gem. PFB Definition gem. BVerwG Fazit
3 Chart 3 1. Hintergrund Wunsch der Fluglärmkommission Frankfurt (FLK): Darstellung des Zusammenspiels und der Unterschiede zwischen koordinierten und tatsächlichen Flügen
4 Chart 4 2. Definition gem. PFU Flughäfen in Deutschland, deren Kapazität beschränkt ist und nicht den nachgefragten Verkehr bedienen können, werden koordiniert. Dies bedeutet, dass die Anzahl der Start- und Landerechte (Slots) entsprechend der verfügbaren Kapazität begrenzt und im Vorfeld der jeweiligen Flugplansaison an die jeweiligen Fluggesellschaften vergeben werden. Im Laufe der Saison erfolgt eine Nachkoordinierung, bei der noch oder wieder verfügbare Slots vergeben werden können. Die Slots werden unter Berücksichtigung des Koordinierungseckwertes vergeben. Der Koordinierungseckwert gibt die Höchstmenge der pro Zeiteinheit planbaren Flugbewegungen an. Dieser Wert kann weiter unterschieden werden in Landung- und Starteckwert, bzw. kann für verschiedene Zeitintervalle z.b. 10, 30 oder 60 Minuten festgelegt werden. Der Koordinierungseckwert stellt eine Planungsgröße dar, die bei der Flugplanerstellung nicht überschritten werden darf. Der Eckwert ist somit eine obere Grenze für die stündlich planbaren Bewegungszahlen. Quelle: Fraport 2006: Unterlagen zum PFV, B11, Kapitel 3, S. 18
5 Chart 5 2. Definition gem. PFU Unter realen Betriebsbedingungen ist es bedingt durch die Nachfragestruktur und im Zusammenhang mit Verfrühungen und Verspätungen möglich, dass stündliche reale Bewegungszahlen beobachtet werden, die sowohl deutlich unterhalb als auch oberhalb des koordinierten Bewegungsvolumens liegen können. 15) [...] 15) So treten bereits heute in seltenen Fällen bis zu 102 Flugbewegungen pro Stunde auf (z.b. am ), obwohl der Koordinierungseckwert bei 82 Flugbewegungen pro Stunde lag. Solch hohe Werte entstehen durch beste Bedingungen, sind aber nicht planungsrelevant. Zu anderen Zeiten wird der Koordinierungseckwert unterschritten auch wenn die Bedingungen optimal sind. Dies kann nachfragebedingt in den Tagesrandstunden, der Nacht oder an besonderen Feiertagen der Fall sein. Insgesamt richtet sich das Bewegungsvolumen nach dem Koordinierungseckwert aus. Quelle: Fraport 2006: Unterlagen zum PFV, B11, Kapitel 3, S. 19
6 Chart 6 2. Definition gem. PFU Die Überschreitungen bei der Flow-(ATA/ATD-)Darstellung sind auf flugplanbedingte Bewegungsspitzen und daraus resultierenden Verschiebungen aus der vorhergehenden oder in die folgende Stunde zurückzuführen. Quelle: Fraport 2006: Unterlagen zum PFV, G18, S. 32
7 Chart 7 3. Definition gem. PFB 4.1. Zwischen Uhr und Uhr sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchschnittlich 150 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht auf dem Flughafen Frankfurt Main zulässig. Der Durchschnittswert darf jeweils bezogen auf das Kalenderjahr nicht überschritten werden; der Flughafenkoordinator darf kalenderjährlich nicht mehr als Zeitnischen (Slots) für Flugbewegungen zwischen Uhr und Uhr zuweisen. Eine Übertragung nicht zugewiesener bzw. nicht genutzter Zeitnischen in das folgende Kalenderjahr ist nicht gestattet. Die koordinierten und tatsächlichen Flugbewegungen eines jeden Kalenderjahres sowie die sich daraus ergebenden durchschnittlichen Flugbewegungszahlen sind der Genehmigungsbehörde jeweils nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen. Quelle: HMWVL 2007: Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main, S. 21
8 Chart 8 4. BVerwG-Urteil vom Demgegenüber sieht der Senat keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der verbleibende Teil des Gesamtnachtkontingents von - bezogen auf das Kalenderjahr - durchschnittlich 133 planmäßigen Flügen hinsichtlich der Nachtrandstunden nicht ordnungsgemäß abgewogen wäre. Zu einer Korrektur des Kontingents besteht keine Veranlassung, und zwar weder hinsichtlich seiner Größe noch hinsichtlich des Bezugszeitraums für den Durchschnittswert. Quelle: BVerwG 2012: BVerwG 4 C 8.09 u.a., S. 114
9 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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