VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSGESTALTUNG DER GEMEINSAMEN EIN- RICHTUNG (JOBCENTER)
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- Irmgard Bachmeier
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1 VEREINBARUNG ÜBER DIE AUSGESTALTUNG DER GEMEINSAMEN EIN- RICHTUNG (JOBCENTER) Vereinbarung gemäß 44 b Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) über die Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung zwischen der Agentur für Arbeit Memmingen vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung Herrn Peter Rasmussen (nachfolgend bezeichnet als "Agentur") und dem Landkreis Unterallgäu vertreten durch den Landrat Herrn Hans-Joachim Weirather (nachfolgend bezeichnet als "Landkreis") (zusammen nachfolgend auch bezeichnet als "Träger") Stand März
2 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Örtliche Zuständigkeit der gemeinsamen Einrichtung 2 Name und Sitz der gemeinsamen Einrichtung 3 Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung 4 Trägerversammlung 5 Geschäftsführung 6 Infrastruktur 7 Personal 8 Innenrevision 9 Finanzplanung 10 Bewirtschaftung 11 Kommunaler Finanzierungsanteil (KFA) 12 Abrechnung und Erstattung von Personal- und Sachkosten der Träger 13 Abwicklung von Transferleistungen 14 Haftung 15 Inkrafttreten / Kündigung 16 Schlussbestimmung Präambel Der Landkreis Unterallgäu und die Agentur für Arbeit Memmingen wollen weiterhin gemeinsam die Verantwortung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Unterallgäu tragen. Mit dieser Vereinbarung soll auf der Grundlage des SGB II die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Landkreis in einer gemeinsamen Einrichtung ab dem ausgestaltet werden. Die Vertragspartner setzen sich für ihre Zusammenarbeit in der gemeinsamen Einrichtung das Ziel, bürgernah und wirkungsvoll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, die Qualifizierung zu verbessern, den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfeempfänger und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu sichern sowie deren Eigenverantwortung zu stärken. 1 Örtliche Zuständigkeit der gemeinsamen Einrichtung ( 6 Abs. 1 SGB II) Die gemeinsame Einrichtung ist örtlich zuständig für den Bereich des Landkreises Unterallgäu. 2 Name und Sitz der gemeinsamen Einrichtung ( 6d i.v.m. 44b Abs. 2 SGB II) Die gemeinsame Einrichtung führt den Namen Jobcenter Unterallgäu und hat ihren Sitz in Mindelheim. 3 Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung ( 44b SGB II) Das Jobcenter nimmt die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr. Einzelne Aufgaben können durch die Trägerversammlung auf die Träger übertragen werden ( 44 b Abs. 4 SGB II). Stand März
3 4 Trägerversammlung ( 44c SGB II) Die Trägerversammlung setzt sich zusammen aus sechs Vertretern der Träger. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Agentur, die andere Hälfte vom Landkreis benannt. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. 5 Geschäftsführung ( 44d SGB II) Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer werden durch Beschluss der Trägerversammlung bestellt. 6 Infrastruktur Soweit das Jobcenter über keine eigene Infrastruktur verfügt, wird diese von den Trägern - ggf. gegen Kostenerstattung - zur Verfügung gestellt. 7 Personal Umfang und Qualifikation des benötigten Personals werden unter Beachtung der von der Trägerversammlung beratenen bzw. gesetzlich vorgegebenen Betreuungsschlüssel ( 44c Abs. 4 SGB II) durch die Trägerversammlung festgelegt (Stellenplan). Die Träger stellen einvernehmlich das benötigte Personal im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Verfügung. 8 Innenrevision Die Vertragspartner ermöglichen entsprechend 49 SGB II der Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung des Prüfrechts. Die Vertragspartner ermöglichen die örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung entsprechend den kommunalrechtlichen Vorschriften. 9 Finanzplanung Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis des Vorjahres eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung stehenden Verpflichtungsermächtigungen und Einnahmen zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Dieser Finanzplan wird von der Trägerversammlung beschlossen. Der Finanzplan enthält insbesondere die im Jobcenter anfallenden Verwaltungskosten und Eingliederungsleistungen. Stand März
4 10 Bewirtschaftung ( 44 f SGB II) Das Jobcenter bewirtschaftet die ihr zugeteilten Haushaltsmittel des Bundes. Eine hierfür erforderliche Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigung wird dem Jobcenter erteilt. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes sind zu berücksichtigen. 11 Kommunaler Finanzierungsanteil (KFA) Von den Gesamtverwaltungskosten des Jobcenters trägt der Bund 87,4 % und der Landkreis 12,6 % ( 46 Abs. 3 SGB II) Der kommunale Finanzierungsanteil (KFA) ist spätestens zum 10. eines Monats (beginnend im Januar 2011) auf der Basis der Planwerte der Verwaltungskostenplanung 2011 (und Folgejahre) an das Jobcenter zu erstatten. Jeweils nach Vorlage der Verwaltungskostenabrechnungen für die einzelnen Quartale (erstmals zum ) wird das entsprechende Quartal abgerechnet. 12 Abrechnung und Erstattung von Personal- und Sachkosten der Träger Grundlage für die Abrechnung der Verwaltungskosten der BA ist der tatsächliche Aufwand. Die Aufwendungen des Bundes werden monatlich über die Verwaltungskostenabrechnung (VKA) der BA ausgewiesen. Die Personalkosten für das vom Landkreis eingebrachte Personal werden nach den jeweils gültigen Personaldurchschnittskosten des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen zuzüglich eines Zuschlags von 5 % der Personaldurchschnittskosten (Gemeinkostenzuschlag), bezogen auf die jeweilige Eingruppierung des Mitarbeiters ermittelt. Der Landkreis stellt dem Jobcenter die ihm nach Satz 1 entstandenen Kosten jeweils zum 15. eines Monats in Rechnung. Die Zahlungen sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten. Die angekündigte Rechtsverordnung des BMAS nach 46 Abs. 3 S. 2 SGB II bleibt davon unberührt. 13 Abwicklung von Transferleistungen Das Jobcenter erlässt einheitliche Leistungsbescheide. Auf dieser Grundlage werden alle Geldleistungen nach Kapitel 3 Abschnitt 2 SGB II sowie 42 bis 44 SGB II durch das Jobcenter ausgezahlt und alle damit zusammenhängenden Einnahmen eingezogen. Der Kreis stellt sicher, dass die Geldleistungen, die er nach den 22 und 23 Abs. 3 SGB II aufzuwenden hat, abzüglich der ihm zustehenden Einnahmen, der Bundesagentur für Arbeit (BA) rechtzeitig am Tag der Belastung des Kontos der BA zur Verfügung stehen. Die Einnahmen nach dem Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II stehen den Trägern entsprechend ihren Anteilen an der ausgezahlten Leistungen zu. Soweit aufgrund der einheitlichen Leistungsbescheide Forderungen zugunsten der Agentur oder des Landkreises anfallen, werden diese Forderungen durch das Jobcenter geltend gemacht Stand März
5 14 Haftung Die Haftung der Vertragspartner im Außenverhältnis richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung der Vertragspartner und ihrer Beschäftigten im Innenverhältnis richtet sich ebenfalls nach den gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen. Haben mehrere Beschäftigte beider Träger den Schaden gemeinsam (gesamtschuldnerisch) verursacht, erfolgt die Haftung im Verhältnis ihrer Verursachungsbeiträge, oder falls diese nicht zu bestimmen sind oder hierüber unter den Trägern Einigkeit besteht, jeweils zu gleichen Teilen. 15 Inkrafttreten / Kündigung Diese Vereinbarung tritt zum 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft vom außer Kraft. Diese Vereinbarung kann jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden. Eine Kündigung nach diesem Absatz muss schriftlich bis zum 31. März des Jahres, in welchem die Kündigung wirksam werden soll, gegenüber dem anderen Träger erklärt werden. Bei Kündigung der Vereinbarung stellen die Träger sicher, dass notwendige Regelungen zur Zusammenarbeit in der gemeinsamen Einrichtung im Rahmen der nächsten Trägerversammlung getroffen werden. 16 Schlussbestimmung Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, ist im Zweifel anzunehmen, dass die Vereinbarung im Übrigen weiterhin gültig sein soll. An Stelle der unwirksamen Bestimmung werden die Träger des Jobcenters dann eine solche vereinbaren, die wirksam ist und dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt. Bei Änderungen von Gesetzen und Verordnungen, die sich auf diese Vereinbarung auswirken, wird vereinbart, in angemessener Frist Verhandlungen über eine ggf. notwendige Vereinbarungsanpassung aufzunehmen. Diese Vereinbarung unterliegt dem Schriftformerfordernis gemäß 56 SGB X. Nebenabreden und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung sowie deren Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Mindelheim, den Memmingen, den Hans-Joachim Weirather Landrat des Landkreises Unterallgäu Peter Rasmussen Vorsitzender der Geschäftsführung Agentur für Arbeit Memmingen Stand März
(nachfolgend bezeichnet als "Agentur") und. der Stadt Coburg, vertreten durch den Oberbürgermeister Norbert Kastner,
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